Europarecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Aussetzung des Verfahrens bei erfolgter Anrufung des EuGH

Aktenzeichen  M 25 S 16.33050

Datum:
17.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK EMRK Art. 3
RL (EU) 32/2013 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses vom 8. Februar 2017 im Verfahren M 25 S 16.33050 wird die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2016 erhobenen Klage vom 31. August 2016 (M 25 K 16.33043) angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller hat mit seinem Abänderungsantrag Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16, juris) den EuGH zur Klärung unter anderem folgender Fragen angerufen und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt:
1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a RL 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)
a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?
b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. RL 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen? Bis zu einer Entscheidung des EuGH zu diesen Vorlagefragen geht die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse zum jetzigen Zeitpunkt zugunsten des Antragstellers aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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