Europarecht

Anordnung eines Umbau- und Sanierungskonzepts für Reitanlage

Aktenzeichen  M 23 S 16.3863

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VwGO VwGO § 80

 

Leitsatz

Für die Beurteilung, was art- und verhaltensgerecht im Sinne des § 2 TierSchG ist, kann im Rahmen der gebotenen Auslegung maßgeblich u.a. auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zurückgegriffen werden. Daneben ist den beamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juli 2016 wird bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom … Juni 2016 wiederhergestellt.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juli 2016 wird bezüglich der Ziffer 4 des Bescheids des Antragsgegners vom … Juni 2016 angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller betreibt einen Reiterhof mit Pferdepension in … E … B …, auf dem rund 60 Pferde (etwa 1/4 Reitschulpferde und 3/4 Pensionspferde) gehalten werden. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten und mit Zwangsgeldandrohungen versehenen Bescheid des Landratsamts D … (im Folgenden: Landratsamt) vom … Juni 2016, mit welchem ihm auferlegt wurde, ein Umbau- und Sanierungskonzept für die Reitanlage erstellen zu lassen und umzusetzen sowie die Pferde tierärztlichen Vorsorgemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten zu unterziehen.
Der Antragsteller ist seit Oktober 2008 Inhaber einer auf fünf Jahre befristeten, widerruflichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebs, welche zuletzt bis zum 31. Oktober 2018 verlängert wurde. Der Erlaubnisbescheid enthält unter anderem Auflagen zur Größe der Pferdeboxen.
Seit Oktober 2008 fanden im Betrieb des Antragstellers wiederholt tierschutzrechtliche Kontrollen durch die Veterinäre des Landratsamts statt. Eine wiederkehrende Problematik war dabei unter anderem die Größe und Ausstattung der Pferdeboxen.
Nach einer Kontrolle vom 16. März 2016 erließ das Landratsamt mit Bescheid vom … Mai 2016 gegenüber dem Antragsteller mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen, unter anderem zur Beseitigung von Verletzungsgefahren an den Boxen, zur Reinigung der Boxen sowie zum Auslauf der Pferde. Eine weitere Nachkontrolle am 20. Juni 2016 ergab, dass die Auflagen des Bescheids vom Antragsteller erfüllt worden waren. Die Bevollmächtigten des Antragstellers nahmen daraufhin die gegen den Bescheid vom … Mai 2016 erhobene Klage beim Verwaltungsgericht München zurück (M 23 K 16.2711).
Gemäß einem internen Schreiben des Antragsgegners vom 24. Juni 2016 stellten die Veterinäre bei einer Kontrolle am 20. Juni 2016 fest, dass die gesamte Reitanlage in einem schlechten baulichen Zustand sei, einzelne Boxen zu klein seien bzw. unzureichenden natürlichen Lichteinfall aufweisen würden. Zudem sei die letzte Tetanusimpfung der Schulpferde im Jahr 2009 durchgeführt worden; Entwurmungen würden zweimal jährlich durchgeführt.
Ferner wurden im Rahmen der Kontrolle mündliche Anordnungen getroffen, welche anschließend mit streitgegenständlichem Bescheid des Antragsgegners vom … Juni 2016 schriftlich bestätigt wurden. Hierin ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller an, ein Umbau- und Sanierungskonzept der gesamten Reitanlage (z.B. durch das Fachzentrum Pferdehaltung …) durchführen zu lassen, um die baulichen Mängel im Reitstall zu beheben, und das Konzept bis 30. August 2016 vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheids). Ferner wurde verfügt, dass die Sanierung bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sein müsse, wobei bei der Sanierung zu berücksichtigen sei, dass bei der Unterbringung in Einzelboxen eine Mindestfläche (von 2 x Widerristhöhe)² für das jeweils eingestellte Pferd einzuhalten sei (Ziff. 2a des Bescheids) und die Fensterfläche für ausreichenden natürlichen Lichteinfall mindestens 1/20 der Stallbodenfläche entsprechen müsse (Ziff. 2b des Bescheids). Zudem seien in Absprache mit dem Tierarzt bis 30. August 2016 Vorsorgemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten (mindestens Impfung der Schulpferde gegen Tetanus) zu treffen und Untersuchungen auf Parasiten und gegebenfalls Behandlungen durchzuführen; über die Behandlungen und Impfungen seien Nachweise vorzulegen (Ziff. 3 des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde für jeden Verstoß ein Zwangsgeld angedroht und zwar bei einem Verstoß gegen Ziff. 1 des Bescheids in Höhe von 500,- EUR, gegen Ziff. 2a und 2b in Höhe von jeweils 100,- EUR/Pferd und gegen Ziff. 3 des Bescheids in Höhe von 50,- EUR/Pferd (Ziff. 4 des Bescheids). Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 5 des Bescheids).
Das Landratsamt begründete den Bescheid insbesondere damit, dass nach § 2 Nr. 1 TierSchG ein Tierhalter ein Tier entsprechend seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen habe. Die gesamte Anlage des Antragstellers sei in einem schlechten baulichen Zustand, die Boxen seien zum Teil zu klein und einige sehr dunkel. Es sei deshalb ein Sanierungskonzept zu erstellen und binnen eines Jahres umzusetzen. Die in Ziff. 2a des Bescheids angegebenen Flächen seien nach § 2 TierSchG und den Leitlinien zu Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMELV (2009) erforderlich, damit die Tiere artgemäß ruhen könnten und ihre Möglichkeit zu artgemäßen Bewegungen nicht übermäßig eingeschränkt werde. Eine Unterschreitung der Mindestmaße könne insbesondere im Ruhe- und Schlafverhalten zu Störungen der Tiere führen, eine erhebliche Unterschreitung zu Leistungsdepressionen und vermehrten Infektionen. Die in Ziff. 2b des Bescheids angegebene Fensterfläche sei nicht nur zur Orientierung der Pferde erforderlich, vielmehr beeinflusse natürliches Sonnenlicht positiv die Widerstandskraft und Leistungsfähigkeit. Die künstliche Beleuchtung ermögliche eine Kontrolle der Tiere zu jeder Zeit. Tetanus sei eine Erkrankung, die in der Regel tödlich verlaufe; eine Impfung sei daher immer erforderlich. Zudem bestehe bei der Haltung vieler Tiere auf engem Raum die Gefahr eines Befalls mit Parasiten, der für die Tiere mit Leiden und Schäden verbunden sein könne. Einer Parasitenbehandlung sollte eine parasitologische Diagnostik vorangestellt werden. Um eine Überwachung dieser Maßnahmen zu ermöglichen, seien diese zu dokumentieren.
Die Zwangsmittelandrohung sei erforderlich, um den Antragsteller zur Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen anzuhalten.
Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im besonderen öffentlichen Interesse, welche das private Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft des Bescheids die Tiere weiterhin unter Verstoß gegen § 2 TierSchG halten zu können, überwiege. Die nicht artgerechte Tierhaltung stelle eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Tiere dar, die unverzüglich beseitigt werden müsse. Es sei nicht zu verantworten, dass die Tiere noch länger unter den dargestellten Bedingungen gehalten würden, welche so erheblich gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Den Tieren würden weitere Leiden und Schäden zugefügt. Zum Schutz der Tiere vor nachteiligen gesundheitlichen Entwicklungen und Leiden könne nicht bis zum Abschluss eines unter Umständen lange dauernden Verwaltungsstreitverfahrens gewartet werden.
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2016, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage beim Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom … Juni 2016 (M 23 K 16.3304).
Mit weiterem Schriftsatz vom 24. August 2016, eingegangen bei Gericht am 25. August 2016, stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragten gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
1.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 21. Juli 2016 gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom … Juni 2016 sowie der am 20. Juni 2016 getroffenen inhaltsgleichen mündlichen Anordnungen wiederherzustellen,
2.die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 21. Juli 2016 gegen die Ziffer 4 des Bescheids vom … Juni 2016 anzuordnen.
Gegen die Anordnung wurde im Wesentlichen eingewandt, dass unabhängig von der Boxengröße und -belichtung kein Verstoß gegen § 2 TierSchG vorliege. Sämtliche Pferde seien ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Die artgemäße Bewegung der Pferde werde nicht derart eingeschränkt, dass den Pferden Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Es bestehe keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Tiere, keines der Pferde zeige ein nicht ausgeglichenes Verhalten oder einen schlechten körperlichen Zustand, was die angeordnete Sanierung aber voraussetze. Die Leitlinien des BMELV würden nur Richtwerte, hingegen keine starren, zwingenden Werte, vorgeben. Es handle sich immer um eine Prüfung des Einzelfalls. Weiterhin fehle die Notwendigkeit der angeordneten Sanierung der gesamten Reitanlage. Bauliche Mängel seien ausschließlich im Stall der Reitanlage festgestellt worden, dies aber auch nur mit der pauschalen, nicht spezifizierten Feststellung, dass sich die gesamte Anlage in einem schlechten baulichen Zustand befinde. Es hätte die Sanierung nur des Stalls bzw. einzelner Boxen als milderes Mittel bevorzugt werden müssen. Zudem sei die Anordnung zur Sanierung zu unbestimmt, da schon nicht ersichtlich sei, was mit der „gesamten Reitanlage“ gemeint sei und welche Maßnahmen an welchen Boxen konkret durchzuführen seien. Selbst im Falle gegebener Tierschutzverstöße sei die angeordnete Vorlage des Sanierungskonzepts zur Beseitigung der Verstöße nicht geeignet, da auch ein nachträglich ausgetauschtes Konzept gleich wirksam sein könne.
Ebenso sei nicht bestimmbar, welche Impfmaßnahmen und Maßnahmen gegen Parasiten jeweils bei welchen Pferden durchzuführen seien. Die Unbestimmtheit gelte auch für die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4. Teilweise sei der Antragsteller zudem nicht richtiger Adressat, da er bezüglich der Pensionspferde weder Eigentümer, noch Halter oder Betreuer bzw. Betreuungspflichtiger sei.
Letztlich habe der Antragsgegner keinerlei Ermessen ausgeübt.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 verlängerte das Landratsamt die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Vorlage eines Umbau- und Sanierungskonzepts bis zum 15. Oktober 2016.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 erwiderte der Antragsgegner den Eilantrag und beantragte,
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Richtwerte der Leitlinien des BMELV wurde insbesondere ausgeführt, dass es für eine Unterschreitung der Mindestgrößen einer tierschutzfachlichen Begründung bedürfe, welche allenfalls bei einem Tier angenommen werden könne. Wie dem Bescheid zu entnehmen sei, beziehe sich dieser nur auf die Beseitigung baulicher Mängel im Stall. Es sei Aufgabe des Tierhalters, nicht der Behörde, für eine art- und verhaltensgerecht Unterbringung zu sorgen und ein Konzept für seine Reitanlage auszuarbeiten. Durch das Umbau- und Sanierungskonzept solle gerade aufgezeigt werden, welche Mängel bestünden und wie sie zu beseitigen seien. Bei den vielen Kontrollen in den letzten Jahren seien immer wieder Mängel festgestellt worden, die teilweise auch behoben worden seien; allerdings sei der Stall immer noch nicht in einem akzeptablen Zustand. Die Maßnahme sei erforderlich, da der Antragsteller offensichtlich nicht in der Lage sei, die wiederholt festgestellten baulichen Mängel hinreichend zu beheben. Ein Konzept nur für die konkret betroffenen Boxen hätte nicht ausgereicht, weil durch eine Umstellung der Pferde die Boxengröße unter Umständen ausreichend sei; das Konzept müsse aufzeigen, in welchen Boxen Pferde bis zu welchem Stockmaß gehalten werden sollen und welche Boxen dementsprechend umgebaut werden müssten. Ebenso sei der Ermessensspielraum ausgeschöpft worden; die Herausnahme oder das Versetzen von Trennwänden zur Vergrößerung von Boxen sei diskutiert worden. Im Rahmen des Sanierungskonzepts könnten die einzelnen Maßnahmen am geeignetsten angepasst werden.
Die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen beziehe sich zunächst nur auf die betriebseigenen Pferde. Bezüglich der geforderten Untersuchungen auf Parasiten seien Untersuchungen hinsichtlich Wurmbefall gemeint, da man diese äußerlich nicht sofort erkenne. Sofern Anzeichen für den Befall mit anderen Parasiten erkennbar seien, seien diese selbstverständlich auch zu untersuchen und zu behandeln. Tetanusimpfungen und Parasitenbehandlungen seien der niedrigste Standard in der Pferdemedizin und seien erforderlich, um den Tierbestand gesund zu halten.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21. September 2016 konkretisierte der Antragsgegner die in Ziffer 3 des Bescheids angeordneten Vorsorgemaßnahmen insoweit, dass sich diese nur auf die Schulpferde des Antragstellers beziehen würden.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzten ihren Vortrag mit weiteren Schriftsätzen vom … und 30. September sowie vom 5. Oktober 2016. Ergänzend wurden fachtierärztliche Bescheinigungen vom 26. September und 3. Oktober 2016 vorgelegt, aus denen sich entnehmen lasse, dass sich sämtliche Pferde in einem guten Zustand befänden. Ferner wurden eidesstattliche Versicherungen verschiedener Halter von Privatpferden auf dem Hof des Antragstellers vorgelegt.
Nach telefonischer Auskunft des Landratsamts vom 27. Oktober 2016 liegt ein Umbau- und Sanierungskonzept bislang noch nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 K 16.3304 und M 23 K 16.2711 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet und hat damit Erfolg.
Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die im Bescheid vom … Juni 2016 jeweils für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in Ziffern 1, 2 (Vorlage und Umsetzung eines Umbau- und Sanierungskonzepts) und Ziffer 3 (Durchführung von Vorsorgemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten bzw. von Untersuchungen und Behandlungen gegen Parasiten) sowie die hieran anknüpfend verfügten Vollstreckungsmaßnahmen in Ziffer 4. Da sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die dem Bescheid vorangegangenen mündlichen Anordnungen der Veterinäre vom 20. Juni 2016 bereits für sofort vollziehbar erklärt wurden bzw. bereits Zwangsgeldandrohungen enthielten (vgl. hierzu Vermerk der Veterinäre vom 24. Juni 2016 über die Kontrolle vom 20. Juni 2016), hat die hiergegen gerichtete Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass es keines Eilverfahrens bedarf. Das Gericht sieht insoweit davon ab, die mündlichen Anordnungen explizit in die hiesige Entscheidung einzubeziehen. Sollten inhaltsgleiche mündliche Anordnungen mit Sofortvollzug bzw. Zwangsgeldandrohungen ausgesprochen worden sein, ist der hiesige gerichtliche Beschluss jedenfalls hierauf zu übertragen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Zwar sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, gleichwohl sind die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, welche die Behörde dazu bewogen hat, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43 ff.).
Das Gericht hat bereits Zweifel, dass diese formellen Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung des Sofortvollzugs vorliegend erfüllt sind, zumindest was die Anordnung der Durchführung einer Sanierung gemäß Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids betrifft. Zwar lässt die Begründung des hierzu angeordneten Sofortvollzugs erkennen, dass nach Auffassung des Landratsamts ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe, weil zum Schutz der betroffenen Tiere eine artgerechte Haltung möglichst umgehend sicherzustellen sei, was grundsätzlich dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus der ebenso angeordneten Umsetzungsfrist von einem Jahr, nämlich bis 30. Juni 20 … Denn damit handelt es sich gerade nicht um eine unverzügliche Behebung von Mängeln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es mit dem Tierschutzrecht vereinbar ist, mit der Änderung der Tierhaltungsbedingungen durch Schaffung bzw. Konzeption neuer Stallungen ein Jahr zuzuwarten, wenn im Bescheid zugleich für die Anordnung des Sofortvollzugs eine besondere Dringlichkeit der Umsetzung feststellt wird. Hierfür hätte es einer gesonderten Begründung im Bescheid bedurft.
Jedenfalls ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO deshalb begründet, weil ebenso die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen zweifelhaft ist und damit die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung in allen angefochtenen Punkten zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahme(n) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte der angefochtene Bescheid bezüglich der Ziffern 1 und 2 rechtswidrig sein, sodass kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Dagegen erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage bezüglich Ziffer 3 des Bescheids zumindest als offen; die rechtlichen Bedenken gegen die hierin getroffene Anordnung bedürfen einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren.
Tragende Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids ist jeweils § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG. Hiernach kann die zuständige Behörde die nötigen Anordnungen treffen, um eine artgerechte Pflege und Unterbringung der Tiere sowie artgerechte Bewegungsmöglichkeiten sicherzustellen. Welchen Anforderungen eine artgerechte Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden zu genügen hat, die – wie hier – in Einzelboxen im Stall gehalten werden, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (auf Grundlage des § 2a TierSchG) im Einzelnen definiert. Für die Beurteilung, was art- und verhaltensgerecht im Sinne des § 2 TierSchG ist, kann im Rahmen der gebotenen Auslegung maßgeblich auf die vom zuständigen Ministerium, von obersten Landesbehörden oder von Fachverbänden erstellten Unterlagen, Leitlinien und Gutachten zurückgegriffen werden, wie die vorliegend angeführten „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Auch wenn es sich bei den Leitlinien nicht um eine verbindliche Rechtsnorm handelt, geben sie die aktuellen Erkenntnisse über die artspezifischen Bedürfnisse der einzelnen Tierarten zutreffend, vollständig und mit größtmöglicher Objektivität und Interessendistanz wieder (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Anhang zu § 2 Rn. 96) und stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, welche auch für das Gericht bei der Auslegung des § 2 TierSchG von entscheidender Bedeutung ist (BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992; B.v. 27.4.2004 – 25 CS 04.1010; VG München, U.v. 18.3.2009 – M 18 K 08.6246 – jeweils juris). Daneben ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. B.v. 29.3.2004 – 25 CS 04.60; B.v. 14.1.2003, 25 CS 02.3140; vgl. auch VG München, B.v. 8.5.2014 – M 18 S. 14.1965 – jeweils juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen spricht vorliegend zwar einiges dafür, dass die Boxen in den Stallungen des Antragstellers zumindest in Teilen keine art- und verhaltensgerechten Verhältnisse für die Unterbringung der Pferde bieten. So lassen sich den Leitlinien des BMLEV, denen sich vorliegend auch die Veterinäre des Landratsamts anschließen, Richtwerte für die notwendigen Maße von Stallungen und Boxen entnehmen, wonach bei Einzelhaltung der Pferde das Stallgebäude eine lichte Deckenhöhe von mindestens der 1,5-fachen Widerristhöhe aufweisen (Ziff. 4.1 der Leitlinien) und die Boxenfläche für ein einzeln gehaltenes Pferd mindestens die (2-fache Widerristhöhe)² sowie für eine Stute mit Fohlen mindestens die (2,3-fache Widerristhöhe)² betragen sollte (Ziff. 4.3.1 der Leitlinien). Wie sich aus der vorliegenden Behördenakte ergibt, dürften diese Mindestmaße vorliegend zumindest teilweise nicht sichergestellt sein. Das Gericht legt dieser Bewertung die im Rahmen der behördlichen Kontrolle vom 16. März 2016 (vgl. hierzu Aktenvermerk v. 12.5.2016, Bl. 54 ff. BA) angefertigten Lichtbilder von den Stallungen (vgl. insbesondere Deckenhöhe in der Box des Pferdes „Lucky“, Bl. 13 BA) und Skizzen zu den Boxengrößen der Reitschulpferde (Bl. 36 ff. BA) sowie die hieran anknüpfende Excel-Tabelle zum Reitbetrieb Lembert, Stand: 16.3.2015 (korrekt wohl: 2016), welche die einzelnen Pferde mit deren Stockmaß und zugehöriger Boxengröße nebst Anmerkungen zur Deckenhöhe auflistet (Bl. 246 BA), zugrunde.
Ebenso dürften die Mindestempfehlungen des BMELV zu den Lichtverhältnissen in den Stallungen – zumindest teilweise – nicht umgesetzt sein. Ziff. 3.3 der Leitlinien sieht hierzu vor:
„Als ehemaliges Steppentier hat das Pferd einen hohen Licht- und Frischluftbedarf. … Das natürliche Spektrum des Sonnenlichtes hat starken Einfluss auf das Tierverhalten sowie auf den gesamten Stoffwechsel, wodurch Widerstandskraft, Leistungsfähigkeit und Fruchtbarkeit positiv beeinflusst werden. Deshalb sollen sich Pferde täglich im natürlichen Licht aufhalten können (Auslauf, Außenklappen, etc.). Handelsübliche Lichtquellen können das natürliche Spektrum des Sonnenlichtes nicht ersetzen. Die Fensterfläche soll sich auf mindestens 1/20 der Stallfläche belaufen und bei Verschattung entsprechend größer sein. Als Richtwert für die Beleuchtungsstärke sind im Pferdestall mindestens 80 Lux im Tierbereich über mindestens 8 Stunden/Tag anzusetzen.“
Auch insoweit sprechen die in der Behördenakte getroffenen Feststellungen der Veterinäre über die Kontrolle vom 16. März 2016 (vgl. Vermerk zur Box des Pferdes „Philadelphia“, welche kein Fenster aufweist und ohne künstliche Beleuchtung zu dunkel ist (Bl. 55 BA) sowie die zugehörigen Vermerke in der Excel-Tabelle (Bl. 246 BA) dafür, dass einzelne Boxen nicht über artgerechte Lichtverhältnisse verfügen.
Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellungen der Veterinäre zur Größe bzw. Höhe der Boxen sowie zu den Lichtverhältnissen in den Stallungen zu bezweifeln. Der Antragsteller selbst bestreitet überdies auch nicht, dass die Richtwerte der Leitlinien in tatsächlicher Hinsicht nicht eingehalten werden.
Folglich schließt das Gericht nicht grundsätzlich aus, dass einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG rechtmäßig gegenüber dem Antragsteller getroffen werden dürfen, um die Richtwerte aus den Leitlinien sicherzustellen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht darauf an, ob den Pferden bereits Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden.
Jedoch begegnen die vorliegend streitgegenständlichen Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom … Juni 2016 aus den folgenden Gründen rechtlichen Bedenken, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederherzustellen war.
Was die Durchführung und Vorlage eines Umbau- und Sanierungskonzepts der gesamten Reitanlage in Ziffer 1 des Bescheids betrifft, ist bereits nicht hinreichend bestimmbar, was der Antragsgegner von dem Antragsteller im Einzelnen verlangt. Einerseits bezieht sich die Anordnung auf ein zu erstellendes Konzept für die „gesamte Reitanlage“, andererseits beschreibt sie den Sanierungszweck dahingehend, dass mit der Sanierung „die baulichen Mängel im Reitstall“ zu beheben seien. Damit ist für den Adressaten schon unklar, welchen räumlichen Umfang das Umbau- und Sanierungskonzept erfassen soll. Eine eindeutige Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Bescheids, welche nur knappe und ebenso nicht hinreichend bestimmbare Ausführungen zu den Räumlichkeiten enthalten (bspw. die Feststellungen auf S. 2 des Bescheids: „Die gesamte Anlage ist in einem schlechten baulichen Zustand.“; „Mindestens 3 Boxen der Schulpferde waren … zu klein.“; „Mindestens 5 der Pferdeboxen … waren … zu klein und nicht für die Unterbringung von Großpferden geeignet. Einige Boxen waren im Tierbereich sehr dunkel.“). Eine Eingrenzung auf bestimmte Sanierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die konkrete Benennung einzelner zu behebender Baumängel bzw. einzelner Pferdeboxen mit Namen, ist weder dem Bescheid, noch den schriftsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners vom 6. September 2016 zu entnehmen.
Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel und ist von Antragsgegnerseite nicht dargelegt, dass es unter Tierschutzgesichtspunkten tatsächlich erforderlich ist, den Antragsteller zur gänzlichen Neuüberplanung der Reitanlage bzw. des Reitstalls sowie zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen gegenüber dem Landratsamt anzuhalten. Möglicherweise hätte es ausgereicht (und wäre es für eine möglichst zügige Umsetzung art- und verhaltensgerechter Tierhaltungsbedingungen sogar zielführender gewesen), durch entsprechende – gegebenenfalls zwangsgeldbewährte – Einzelanordnungen festzulegen, welche konkreten baulichen Anforderungen im Pferdestall des Antragstellers im Hinblick auf eine artgerechte Haltung der Pferde erfüllt sein müssen, wie zum Beispiel durch Vorgaben zur Größe und Gestaltung der Boxen unter Bezugnahme auf die Leitlinien des BMELV (vgl. VG München, B.v. …5.2002, M 3 S. 02.2004 – juris). Indes ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen es im Fall des Antragstellers als zwingend erforderlich angesehen wird, stattdessen die Ausarbeitung eines kompletten Umbau- und Sanierungskonzepts zu fordern, um eine dem Tierschutz entsprechende Unterbringung der Pferde zu gewährleisten. Auf welche Art und Weise der Antragsteller für die Einhaltung von Richtwerten sorgt (z.B. Neuüberplanung der gesamten Anlage, Veränderung einzelner Boxen, Umstellung einzelner Pferde etc.), wäre ihm zu überlassen. Wie den schriftsätzlichen Ausführungen zu entnehmen ist, zieht der Antragsgegner selbst in Betracht, dass etwa durch eine Umstellung der Pferde die Mindestgröße der Boxen erreicht werden kann. Umso mehr dürfte die Anordnung eines Konzepts mit dem Ziel einer Gesamtsanierung nicht verhältnismäßig sein. Schließlich ist hierbei zu Gunsten des Antragstellers ebenso zu werten, dass er die Auflagen des ersten Bescheids des Landratsamts vom … Mai 2016 gemäß der Feststellung der Veterinäre in der Nachkontrolle vom 20. Juni 2016 im Gesamten erfüllt hat. Auch insoweit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Fall des Antragstellers vorrangige Einzelanordnungen zur Einhaltung der Richtwerte als milderes Mittel nicht ausgereicht hätten.
Angesichts der genannten rechtlichen Bedenken gegen die in Ziffer 1 des Bescheids angeordnete Durchführung und Vorlage eines Umbau- und Sanierungskonzepts bestehen aus den genannten Gründen dieselben Bedenken gegen die hieran anknüpfende Anordnung in Ziffer 2 zur Umsetzung des Konzepts.
Was die Anordnung zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen gegen Infektionskrankheiten sowie Untersuchungen bzw. Behandlungen gegen Parasiten in Ziffer 3 des Bescheids betrifft, erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung als offen, sodass es einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch insoweit im Rahmen der Interessenabwägung wiederherzustellen.
Das Gericht schließt nicht von vornherein aus, dass im vorliegenden Fall Auffrischungsimpfungen der Pferde zum Schutz gegen Tetanus sowie häufigere Entwurmungen tierschutzrechtlich angezeigt sind und die entsprechenden Anordnungen des Landratsamts nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig sind. Hierfür müsste jedoch im Einzelnen dargelegt werden, welche zeitlichen Intervalle für Impfungen und Entwurmungen der Pferde einzuhalten sind; dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Gemäß Ziff. 2.2.3 der Leitlinien des BMELV ist wegen der besonderen Empfänglichkeit des Pferdes für Wundstarrkrampf die Impfung gegen Tetanus aus Tierschutzsicht geboten. Darüber hinaus müssen hiernach Pferde zur Gesunderhaltung regelmäßig entwurmt werden; um eine gezielte planmäßige Behandlung sicherzustellen, dürfen Wurmkuren nur in Absprache mit einem Tierarzt durchgeführt werden.
Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, lässt sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung der Aktenlage im hiesigen Eilverfahren nicht abschließend beurteilen.
Zwar sprechen die Leitlinien des BMELV dafür, dass eine Impfung der Pferde gegen Tetanus und eine regelmäßige Entwurmung zum Schutz der Pferde notwendig ist. Entsprechend geht aus der vorgelegten fachtierärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. Heisse vom 26. September 2016 hervor, dass eine Tetanusimpfung aus medizinischer Sicht angeraten sei.
Da eine entsprechende Bestimmung in den Leitlinien nicht vorhanden ist, bleibt jedoch unklar, in welchen Intervallen Impfungen sowie Entwurmungen stattfinden sollten. Auch finden sich weder in der Behördenakte noch im streitgegenständlichen Bescheid vom … Juni 2016 fachliche Erläuterungen der Veterinäre des Landratsamts, in welchen Abständen Tetanusimpfungen bzw. Entwurmungen fachgerecht durchgeführt werden müssen und daran anknüpfend, aus welchen Gründen die vorliegend durchgeführten Impfungen im Jahr 2009 und die regelmäßigen Entwurmungen der Pferde unzureichend sind. Nicht dargelegt bzw. ersichtlich ist insoweit, warum eine zweimal im Jahr durchgeführte Entwurmung der Pferde durch den Antragsteller nicht als „regelmäßig“ im Sinne der Leitlinien eingestuft werden kann. Ebenso ist den Akten nicht zu entnehmen, dass einzelne Tiere bereits körperliche Anzeichen einer Infektionskrankheit oder eines Parasitenbefalls aufweisen, was auf eine unzureichende Impfung bzw. mangelhafte Entwurmungen schließen lassen könnte (wenngleich dies freilich nicht notwendige Voraussetzung für eine tierschutzrechtliche Anordnung ist).
Aus den genannten Gründen war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids wiederherzustellen und in der Folge gegen die hieran anknüpfenden Zwangsgeldandrohungen mit Fristsetzung in Ziffer 4 des Bescheids, hinsichtlich der der Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21 a VwZVG), anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 (Nr. 1.5), wobei das Gericht sowohl für die Erstellung des Sanierungskonzepts als auch für dessen Umsetzung jeweils den Auffangwert von 5.000,- Euro zugrunde legt (Nr. 1.1.1). Die Anordnung der medizinischen Vorsorgemaßnahmen wurde nicht gesondert angesetzt.


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