Europarecht

Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis – Unbegründete Anhörungsrüge im Asylverfahren

Aktenzeichen  10 CE 18.1114

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11349
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a, § 154 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 60a Abs. 6
BeschV § 32
GKG § 3 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2

 

Leitsatz

Wurden die bisherigen Beschäftigungserlaubnisse des Ausländers auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 AsylG erteilt und war insoweit § 60a Abs. 6 AufenthG nicht anwendbar, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für Duldungsinhaber und nicht für Inhaber einer Gestattung im Asylverfahren Geltung beansprucht, wird eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 32 BeschV wegen stets erteilter Beschäftigungserlaubnisse in der Vergangenheit nicht begründet. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2018, begehrt, ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat der Senat im Verfahren 10 CE 18.464 die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgericht Augsburg, mit dem sein Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 BeschV. Die beantragte Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis verstoße gegen die Regelungen über die Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren. Es fehle an der Voraussetzung, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Der Antragsteller habe nicht alle ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses erfüllt. Selbst wenn kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG bestünde, sei das Ermessen des Antragsgegners nicht auf Null reduziert. Daraus, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit Beschäftigungserlaubnisse nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt habe, könne kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 BeschV hergeleitet werden, weil § 61 Abs. 2 AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr greife und § 60a Abs. 6 AufenthG nur für Duldungsinhaber gelte.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B. v. 1.4.2015 – 4 B 10.15 – juris Rn 2; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 – juris Rn. 2, m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 10 ZB 15.1197 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Eine hiernach entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den angegriffenen Beschluss des Senats vom 7. Mai 2018 hat der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge nicht hinreichend dargelegt.
Er bringt vor, der Senat habe im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller Inhaber einer Duldung sei. Der Senat hat seiner Entscheidung jedoch zugrunde gelegt, dass der Antragsteller derzeit Inhaber einer Duldung ist, weil § 32 BeschV tatbestandlich voraussetzt, dass der betreffende Ausländer eine Duldung besitzt. Andernfalls würde ein Anordnungsanspruch bereits am Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsnorm scheitern. Die vom Antragsteller zitierte Textpassage aus dem Beschluss vom 7. Mai 2018 bezieht sich auf die von ihm geltende gemachte Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 32 BeschV, die sich nach seiner Auffassung daraus ergeben soll, dass der Antragsgegner ihm in der Vergangenheit stets Beschäftigungserlaubnisse erteilt hat. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss aber darauf abgestellt, dass die bisherigen Beschäftigungserlaubnisse auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden waren und insoweit § 60a Abs. 6 AufenthG nicht anwendbar war, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für Duldungsinhaber und nicht für Inhaber einer Gestattung im Asylverfahren Geltung beansprucht.
Weiter rügt der Antragsteller, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Antragssteller längst alle zur Identitätsklärung erforderlichen Nachweise vorgelegt und alle ihm möglichen Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Passbeschaffung ausgeschöpft habe, der Antragsgegner sich jedoch weigere seine organisatorische Überlegenheit bei der Passbeschaffung zu nutzen. Diese Rügen jedoch betreffen die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschützten äußeren Verfahrensgang, weil der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – die bisherigen Bemühungen des Antragstellers nicht für ausreichend hielt, um seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Die vom Verwaltungsgericht und vom Senat berücksichtigten Mitwirkungshandlungen des Antragsteller bezogen sich überwiegend auf den Zeitraum nach dem 2. August 2017, weil er erst nach Ablehnung seines Asylantrags ausreisepflichtig war und vom Antragsgegner in konkreter Weise auf seine Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung hingewiesen wurde. Die vom Antragsteller nunmehr erstmals unter Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2018 erwähnten Unterlagen sowie die Mail des Bruders vom 24. März 2018 hat er weder im Ausgangsverfahren noch im hiesigen Beschwerdeverfahren vorgelegt bzw. darauf verwiesen, so dass insoweit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht vorliegen kann. Auch wäre das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich verletzt, weil – wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich erläutert hat – ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unabhängig vom Beschäftigungsverbot aus § 60a Abs. 6 AufenthG jedenfalls deshalb nicht gegeben ist, weil das Ermessen des Antragsgegners nicht auf Null reduziert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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