Europarecht

Antrag auf Berichtigung des Rubrums

Aktenzeichen  6 CE 20.1322

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 118, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Berichtigung nach § 118 VwGO ist kein Weg zur „Nachbesserung“ einer als fehlerhaft oder unvollständig erachteten Entscheidung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 28 E 20.1367 2020-05-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2020 – 6 CE 20.1322 – wird abgelehnt.

Gründe

Der vom Antragsteller eingereichte Antrag vom 15. Juni 2020 zielt auf eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom selben Tag nach § 118 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch auf gerichtliche Beschlüsse anwendbar ist. Er ist zulässig, aber unbegründet.
§ 118 Abs. 1 VwGO erfasst nur Fehler beim Absetzen der getroffenen Entscheidung, insbesondere technische Fehler wie Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die die Entscheidung selbst unberührt lassen. Hingegen ist die Berichtigung nach § 118 VwGO kein Weg zur „Nachbesserung“ einer als fehlerhaft oder unvollständig erachteten Entscheidung (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 1).
Eine Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO liegt daher nur vor, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Senat hat im Rubrum seines Beschlusses vom 15. Juni 2020 den Passivlegitimierten ausgetauscht, um es auf der Seite des Rechtsmittelgegners demjenigen des Erinnerungsverfahrens als „Hauptsacheverfahren“ anzupassen. Das ergibt sich eindeutig aus den Beschlussgründen (S. 3). Daher handelt es sich bei der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im streitgegenständlichen Beschluss nicht um einen Irrtum oder ein Versehen.
Dass der Antragsteller die Änderung des Rubrums durch den Senat für falsch hält, ist im Rahmen des § 118 VwGO unbeachtlich. Die Korrektur einer angeblich falschen Entscheidung ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2004 – 6 B 00.1402).
Der Antrag des Antragstellers, den Streitwert im Beschwerdeverfahren 6 CE 20.1322 auf 0 Euro festzusetzen, geht ins Leere. Der Festsetzung eines Streitwertes für dieses Verfahren bedurfte es nicht, da das Verfahren – worauf sowohl im Tenor als auch in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde – in beiden Instanzen gebührenfrei ist und Auslagen nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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