Europarecht

Aufenthaltsbeschränkung

Aktenzeichen  19 C 21.1913

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30620
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1c

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 6 K 20.1111 2021-06-25 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin, eine äthiopische Staatsangehörige, die zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet erfolglos Asylverfahren betrieben hat (ablehnender Bundesamtsbescheid vom 20.7.2017, bestandskräftig seit 8.6.2019) und die mangels Vorlage von Identitätspapieren über eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität verfügt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Aufhebung der mit Bescheid vom 29. September 2020 verfügten räumlichen Beschränkung auf das Stadtgebiet H. gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG weiter.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2020, mit dem der Beklagte die räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Klägerin (sowie ihrer Kinder) auf das Stadtgebiet H. angeordnet hat, zu Recht versagt hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt, weil sie jedenfalls an der Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit an der Beseitigung von Ausreisehindernissen trotz wiederholter Aufforderungen nicht ernsthaft und zielführend mitgewirkt habe. Die Klägerin unterliege der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG und sei gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Identitätsdokuments verpflichtet. Die Aufforderung zur Passbeschaffung im Schreiben vom 15. Juni 2020 habe sich erkennbar auch auf die Klägerin bezogen. Die Klägerin sei außerdem durch Aushändigung der Belehrung „ZAB II“ sowie des Hinweisblatts auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 60b AufenthG – Empfang durch die Klägerin unterschriftlich bestätigt (BI. 298 d. Behördenakte) – hinreichend über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden. Dass die Klägerin irgendetwas zur Beseitigung der Passlosigkeit unternommen habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An der Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung bestehe kein Zweifel. Sofern auf die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Kinderbetreuung verwiesen werde, sei von der Klägerin zu verlangen, auf die Unterstützung des Kindsvaters zurückzugreifen. Soweit auf die Unzumutbarkeit von Reisen verwiesen werde, sei festzustellen, dass die Klägerin auch vor Beginn der Corona-Pandemie nichts zur Beseitigung der Passlosigkeit unternommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch Mitwirkungshandlungen, die nicht mit Reisen verbunden seien, nicht vorgenommen. Schließlich sei die Aufenthaltsbeschränkung auf das Gebiet der Stadt H., also auf den Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde, nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 3 ZustVAuslR diene der zweckmäßigen Erledigung von Verwaltungsaufgaben durch spezialisierte Behörden, nicht aber dazu, den Rechtskreis des Ausländers zu erweitern. Ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung von Ausländern, für die die Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, gegenüber solchen, für die die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist, sei nicht erkennbar. „Bezirk“ im Sinne des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sei daher der Zuständigkeitsbereich der Unteren Ausländerbehörde.
Da trotz Aufforderung durch das Gericht keine Begründung der Beschwerde erfolgt ist und auch sonst keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten könnte, ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben