Europarecht

Aufhebung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  B 7 K 18.473

Datum:
17.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55467
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 33i
GlüStV § 24 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Befristung ist mit Blick auf das Betreiberrisiko, nach Ablauf der Erlaubnis keine Nachfolgeerlaubnis zu erhalten, dann verhältnismäßig, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht und die Geltungszeiträume der Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der als Nebenbestimmung erlassenen Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Statthafte Klageart ist insoweit die isolierte Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, einschließlich der Befristung, die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies stellt eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens dar, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne die ihm beigefügte Nebenbestimmung zu erlassen, wäre nur dann zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschaffen würde (BVerwG, U.v. 22.11.2000 ‒ 11 C 2/00 ‒ juris).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die in Ziffer 2 des Bescheids der Stadt … vom 13.04.2018 normierte Befristung der Erlaubnis bis 30.06.2021 rechtmäßig ist. Insoweit wird auch auf die grundsätzlichen und übergreifenden Ausführungen des VG München (U.v. 13.10.2015 – M 16 K 14.4009 – juris), des VG Regensburg (GB v. 15.10.2018 – RN 5 K 17.1134, RN 5 K 17.1140, RN 5 K 17.1141, RN 5 K 17.1142 – juris) und des VG Augsburg (U.v. 13.6.2018 – Au 8 K 17.1676, Au 8 K 17.1677, Au 8 K 17.1678, Au 8 K 17.1679) zur Rechtmäßigkeit der Befristung Bezug genommen. Die Beklagte stützt die Befristung der Erlaubnis korrekterweise auf § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV. Hinsichtlich der Frage, ob die Erlaubnis befristet wird, verfügt die Behörde über keinen Ermessensspielraum. Bezüglich der Länge der Befristung orientierte sich die Behörde an der Geltungsdauer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse, z.B. zur Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung und an der Restlaufzeit des GlüStV, der mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft tritt. Die gesetzlich normierte Pflicht, eine Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV zu befristen, sichert die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Sie eröffnet der zuständigen Behörde umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds während der Geltungsdauer der Erlaubnis, sowie etwaiger neuerer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention und der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis.
Die Befristung ist auch mit Blick auf das Betreiberrisiko, nach Ablauf der Erlaubnis möglicherweise keine Nachfolgeerlaubnis zu erhalten, jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn von der Befugnis zur Befristung angemessen Gebrauch gemacht und die Geltungszeiträume der Erlaubnis dementsprechend gestaltet werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 – juris). Eine Befristung von mehr als drei Jahren ist unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Spielhalle, sondern auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 13.04.2018 abzustellen. Die Klägerin hat kein Recht auf vollständige Amortisation der Investitionen. Es handelt sich um einen sachgerechten Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Befristung an der durchschnittlichen Geltungsdauer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler orientiert. Zudem fügt sich im Hinblick darauf, dass der Glücksspielstaatsvertrag nach Lage der Dinge sowohl bei Erlass des Bescheids als auch nach derzeitigem Stand mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft tritt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und ihm somit eine auf neun Jahre begrenzte Mindestdauer zukommt, die von der Beklagten gewählte Frist in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem in kohärenter Weise ein. Die obligatorische Befristung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV stellt auch sicher, dass nach einem möglichen Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags etwaige Nachfolgeregelungen bezüglich der Errichtung und des Betriebs von Spielhallen effektiv umgesetzt werden können (VG Lüneburg, U.v. 10.5.2017 – 5 A 104/16 – juris). Es ist mangels landesrechtlicher Fortgeltungsregelung in Bayern gerade nicht ersichtlich, wie die Rechtslage nach dem 30.06.2021 gestaltet wird. Unter Umständen ist ab diesem Zeitpunkt gar keine glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Ein möglicher Eingriff in die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit ist somit gerechtfertigt. Das Begehren, eine noch weitergehende Planungs- und Investitionssicherheit zu erhalten, muss zurücktreten.
III. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
IV. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 i.V.m. § 713 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben