Aktenzeichen W 5 K 16.746
Leitsatz
1 Art. 28 Abs. 4 S. 1 BayFwG enthebt die Gemeinden der Notwendigkeit, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten konkret zu ermitteln und Pauschalsätze durch Satzung festzulegen. Diese müssen sich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind; dabei dürfen die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten und der Ausrückestundenkosten für die bei einem Feuerwehreinsatz eingesetzten Fahrzeuge berührt nicht die in der Anlage zur Satzung festgesetzten relevanten Kostensätze für Personalkosten und sonstige Leistungen, da die Strecken- und Ausrückestundenkosten keine untrennbare Einheit mit den in der Anlage zur Satzung zu Personalkosten und sonstige Leistungen getroffenen Regelungen bilden, sondern vielmehr diese vollkommen unabhängig voneinander bestehen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 853,60 EUR hinaus erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Auf die zwischen den Beteiligten im Rahmen der Zulässigkeit allein umstrittene Frage, ob die … Versicherungs AG den Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 vor Ablauf der Widerspruchsfrist als Bevollmächtigte für den Kläger wirksam erheben konnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 25.11.2016 – 1 S 1750/16 – juris Rn. 5; VGH Kassel, B.v. 22.7.2008 – 5 B 6/08 – juris Rn. 1; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 – 9 K 4495/15 – juris Rn. 20 ff.), kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – davon ausgeht, dass die … Versicherungs AG mit der Erhebung des Widerspruchs eine § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes widersprechende Rechtsdienstleistung für den Kläger erbracht hat, steht dies der Wirksamkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlung nicht entgegen. Es fehlt nämlich an einer vorangegangenen Zurückweisung der bevollmächtigten Versicherungsgesellschaft durch die Verwaltungsbehörde (Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG), was zur Folge hat, dass die Erhebung des Widerspruchs als wirksam anzusehen ist (arg. ex Art. 14 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Darüber hinaus hat das Landratsamt Rhön Grabfeld den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in Ausübung der ihm eröffneten Dispositionsbefugnis im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 eine Sachentscheidung getroffen, was dem Betroffenen die Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid jedenfalls wieder eröffnet (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.1967 – IV C 124/65 – NJW 1968, 955; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m.w.N.; Wysk/Saurenhaus/Buchheister, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 70 Rn. 1, jeweils zum Fall eines verfristeten Widerspruchs).
2. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön Grabfeld vom 21. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Kosten erhoben werden, die über den Betrag von 853,60 EUR hinausgehen.
2.1. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 8. November 2015 entstanden sind.
Dieser Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Einsatz zur Beseitigung der Öl-/Dieselspur am 8. November 2015 geleistet. Der Kläger ist als Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG).
Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte.
Die Rechtsverfolgung ist auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen im Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt an der Saale vom 1. Dezember 2015, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches die Öl-/Dieselspur verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris Rn. 16 m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs sprechen könnten.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagten der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zusteht.
2.2. Die von der Beklagtenseite geltend gemachte Gesamtforderung in Höhe von 1.179,80 EUR ist um den auf die Strecken- und Ausrückestundenkosten entfallenden Anteil (326,20 EUR) zu kürzen. Nicht zu beanstanden sind hingegen die Höhe der veranschlagten Personal- und Materialkosten (853,60 EUR).
Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 f.) grundlegend Folgendes ausgeführt:
„Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 – 9 A 780.93 – NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 – KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v. 22.8.2007 – 5 UE 1734/06 – DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 8 KAG lediglich „entsprechend“ gilt. Damit wird der Kostenersatzanspruch nach der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der seinerseits an das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpft (vgl. Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002, RdNr. 64), zwar durch Elemente des Benutzungsgebührenrechts ergänzt, nicht aber in seinem Wesen verändert. Er wird nicht zu einer Benutzungsgebühr, die so kalkuliert werden dürfte, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr decken soll. Das widerspräche dem im Bayerischen Feuerwehrgesetz normierten Finanzierungssystem, wonach die Gemeinden als Aufgabenträger (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG) die Kosten ihrer Feuerwehr grundsätzlich selbst zu tragen haben, hierfür allerdings von den Landkreisen nach Maßgabe des Art. 2 BayFwG und insbesondere vom Staat nach Art. 3 BayFwG Zuschüsse erhalten. Für Dritte sind Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren nur in den abschließend aufgezählten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig, im Übrigen aber unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“
2.2.1. Der Kläger hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 7. Februar 2014 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 326,20 EUR, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge als Ausrückestunden- und Streckenkosten verlangt hat, an einer wirksamen Rechtsgrundlage (so auch VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 20).
Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, dass sie die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags (und die darin enthaltenen Berechnungsgrundlagen) übernommen und lediglich auf Plausibilität überprüft habe, reicht dies für sich genommen als Grundlage für die erfolgte Kostenerhebung in Bezug auf die Einsatzfahrzeuge nicht aus. Es ist ungeachtet dessen – da keinerlei Unterlagen aktenkundig sind, die die behauptete Plausibilitätsprüfung belegen – nicht auszuschließen, dass die Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen von den in der Anlage zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angegebenen bzw. den in der gemeindlichen Kostensatzung aufgeführten Werten zum Nachteil des Klägers in rechtserheblicher Weise abweichen. Diesem Risiko ist auch nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zu begegnen. Gemäß Nr. 28.3 VollzBekBayFwG können sich die Gemeinden bei der Kalkulation der Pauschalsätze zwar an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; sie sind jedoch – so heißt es in der Vorschrift weiter – nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen. Ohne eine solche eigene Kostenkalkulation besteht keine Gewähr dafür, dass die in der gemeindlichen Satzung enthaltenen Pauschalsätze für die Strecken- und Ausrückestundenkosten der Einsatzfahrzeuge der Höhe nach in etwa den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen.
Aufgrund dessen durfte die Beklagte die Strecken- und die Ausrückestundenkosten in Höhe von insgesamt 326,20 EUR vorliegend nicht unter Bezugnahme auf die Pauschalsätze der gemeindlichen Kostensatzung erheben.
2.2.2. Im Übrigen – in Höhe von 853,60 EUR – ist der Kostenersatz nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 7. Februar 2014.
Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von insgesamt 816,00 EUR (17 Feuerwehrdienstleistende x 24,00 EUR je Stunde x 2,0 Stunden Einsatzzeit) weist keinen Rechtsfehler auf.
Selbst wenn man – was die Kammer offen lässt – von einer Nichtigkeit der Satzungsteile in Bezug auf die unter „1. Streckenkosten“ und „2. Ausrückestundenkosten“ festgeschriebenen Kostensätze ausgehen würde, hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 – 9 B 42/08 – juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückestundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die hier unter „4. Personalkosten“ und „5. Sonstige Leistungen“ relevanten Kostensätze. Die Strecken- und Ausrückestundenkosten bilden keine untrennbare Einheit mit den in der Anlage zur Satzung zu Personalkosten und sonstige Leistungen getroffenen Regelungen; vielmehr bestehen diese vollkommen unabhängig voneinander (VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Soweit die Klägerseite die Höhe der Personalkosten unter dem Gesichtspunkt gerügt hat, dass der Gesamteinsatz am 8. November 2015 zur Beseitigung der vom Fahrzeug des Klägers verursachten Öl-/Dieselspur nicht die hohe Zahl an Feuerwehrkräften bedurft habe, greift dies nicht durch. Die Kammer ist nach Einvernahme der Zeugen S… (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Salz) und V… (1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen), die den Einsatz ihrer jeweiligen Feuerwehr leiteten, davon überzeugt, dass die Anzahl des eingesetzten Personals zur möglichst zeitnahen Beseitigung der Öl-/Dieselspur erforderlich war. Der Zeuge S…, der auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, hat bestätigt, dass die elf eingesetzten Feuerwehrdienstleister der Freiwilligen Feuerwehr Salz nach Erkundung des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur allein für eine effektive Beseitigung nicht ausgereicht hätten („Wir hätten praktisch die ganze Nacht durcharbeiten müssen, um die Ölspur abzubinden“) und auch nicht über eine hinreichende Menge an Ölbindemittel verfügten, weshalb eine Nachalamierung weiterer Feuerwehren erforderlich wurde. Der Zeuge V…, der auf das Gericht ebenfalls einen sehr glaubwürdigen und erfahrenen Eindruck machte, schilderte in nachvollziehbarer Weise, dass die Feuerwehr Strahlungen nach den ihr zur Verfügung gestellten Informationen von einem größeren Einsatz ausgehen musste, da mehrere Feuerwehren nachalarmiert worden seien und die Einsatzstelle in einem anderen Ort gelegen habe. Es sei auch klar gewesen, dass viele Personen benötigt würden, da die Beseitigung einer größeren Ölspur sehr zeitaufwendig sei. Darüber hinaus machte der Zeuge V… deutlich, dass mit Hilfe des Ölschadensfahrzeugs nicht sämtliche Flächen behandelt werden konnten, sondern dass etwa ein mit Kies belegter Straßenbelag durch die Feuerwehrdienstleister selbst hätte gereinigt werden müssen. Außerdem bestätigte der Zeuge V…, dass die eingesetzten Feuerwehrleute der Feuerwehr Strahlungen mit Reinigungsarbeiten betraut waren. Aus den Zeugenvernehmungen ist nicht einmal ansatzweise die Erkenntnis zu ziehen, dass ein Teil der Feuerwehreinsatzkräfte während des Einsatzes nicht mit einer von ihm wahrgenommenen Aufgabe betraut worden wäre oder früher hätte abgezogen werden können. Damit besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Zahl der am Einsatz beteiligten Feuerwehrkräfte zum Zweck einer effektiven Gefahrenbeseitigung erforderlich gewesen ist.
Soweit im Einsatzbericht vom 9. November 2015 in Bezug auf das eingesetzte Personal der Freiwilligen Feuerwehr Strahlungen eine Einsatzdauer von 1 Stunde 40 Minuten angegeben wurde und darin eine Abweichung zu den Einsatzzeiten der Fahrzeuge (NES FL Strahlungen 43/1: 1 Stunde 10 Minuten, MTW: 56 Minuten) zu erkennen ist, hat der Zeuge V… in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die 17 eingesetzten Feuerwehrdienstleistenden zusätzlich die beiden Fahrzeuge noch aufbereiten mussten. Damit steht für die Kammer fest, dass die tatsächliche Einsatzdauer, d.h. der Zeitraum zwischen dem Ausrücken der Einsatzkräfte bis zum Wiedereinrücken (vgl. Ziffer 4 der Satzungsanlage), zu dem nach Auffassung der Kammer auch noch die Wiederaufbereitung der Fahrzeuge zu zählen ist, vorliegend – wie im Einsatzbericht angegeben – 1 Stunde 40 Minuten betragen hat.
Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 24,00 EUR für angemessen, weil der Beklagten Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung (Art. 11 BayFwG). Da auch für Personalkosten die Pauschalierungsmöglichkeit des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte pauschal 24,00 EUR pro Stunde angesetzt hat.
Nicht zu beanstanden ist außerdem die ebenfalls unter Ziffer 4 der Satzungsanlage getroffene Regelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden. Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und allein dem Satzungsgeber vorbehaltenen Typisierung und Pauschalierung (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35 zu Ausrückestundenkosten).
In Anbetracht all dessen sind die Personalkosten in Höhe von insgesamt 816,00 EUR rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Höhe der Materialkosten von insgesamt 37,60 EUR (2 Sack Ölbindemittel zu je 18,80 EUR), die von der Klägerseite auch nicht substantiiert gerügt wurde.
2.2.3. Gegen die sich daraus zu errechnenden Kosten in Höhe von 853,60 EUR lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht einwenden, dass bei Beseitigung der Öl-/Dieselspur geringere Gesamtkosten entstanden wären, wenn die Feuerwehren – anstelle ein Ölschadensfahrzeug einzusetzen – eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung vorgenommen hätten. Die Entscheidung der Feuerwehren zum Einsatz eines Ölschadensfahrzeugs ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen exante-Sicht drängte sich diese Entscheidung angesichts des Ausmaßes der Öl-/Dieselspur und der vorherrschenden Straßenverhältnisse auf, damit die bestehende Gefahr möglichst zeitnah und wirkungsvoll beseitigt werden konnte. Die Zeugen S… und V… haben bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Ölschadensfahrzeugs in Bezug auf bestimmte Streckenteile, namentlich längere, gerade verlaufende und saubere Straßenzüge, bestätigt. Der Annahme der Klägerseite, eine (rein manuelle) Bindemittelreinigung sei weniger kostenaufwendig, fehlt es zudem an jeglicher Substanz. Denn die Klägerseite hat weder die angefallenen Kosten für das Ölschadensfahrzeug beziffert noch in irgendeiner Weise verdeutlichen können, aus welchen Gründen und um welchen Betrag die (rein manuelle) Bindemittelreinigung hätte kostengünstiger ausfallen können, zumal bei der von der Klägerseite vorgeschlagenen, alternativen Vorgehensweise mit zusätzlichem Aufwand an Personal und Material gerechnet werden müsste. Auch das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Böhm vom 1. November 2016, dem – da die Ölspur in jenem Fall lediglich eine Länge von ca. 50 Metern hatte – bereits ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, enthält keine Angaben, die geeignet sind, die klägerische Sichtweise in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall zu stützen.
2.2.4. Im Ergebnis ist der Klage somit im tenorierten Umfang stattzugeben.
3. Die Kostenteilung erfolgt auf Grundlage von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.