Europarecht

Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

Aktenzeichen  Au 1 K 17.473

Datum:
12.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154583
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 3
VwZVG Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 4, Art. 9
VwGO § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, § 68, § 74 Abs. 1 S. 2, § 166
ZPO § 114 S. 1, § 222 Abs. 1
BGB § 188

 

Leitsatz

Die persönliche Übergabe eines Bescheids durch einen Beamten einer Justizvollzugsanstalt an einen Gefangenen gegen Empfangsbekenntnis führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Etwaige Mängel wären durch den tatsächlichen Zugang geheilt. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Der am … 1972 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Seit dem 2. Oktober 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit dem 16. Juni 1997 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Am … 1992 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er vier gemeinsame Kinder im Alter von 23, 18, 15 und 8 Jahren hat. Die beiden jüngsten Kinder haben jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus dem sich bei den Akten befindlichen Versicherungsverlauf des Klägers (Bl. 160 der Behördenakte) ergibt sich, dass dieser seit seiner Einreise ins Bundesgebiet mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat. Die beiden längsten Beschäftigungsverhältnisse dauerten vom 15. Februar 1992 bis 30. September 1996 (ca. 4 Jahre und 5 Monate) sowie vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2011 (3 Jahre und 11 Monate). Dazwischen bzw. währenddessen übte er teils nebenberuflich, teils in Vollzeit, mehrere selbständige Tätigkeiten als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen aus.
Der Kläger ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteilen des Amtsgerichts … vom 14. November 2002 sowie vom 8. September 2004 wurde er jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu einer Geldstrafe von 50 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 26. November 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, in 42 Fällen hiervon mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 27. Mai 2011 verurteilte ihn außerdem das Amtsgericht … – Zweigstelle … wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tatmehrheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 8. April 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe vom 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger vereinbarte im Frühjahr 2012 mit einer nicht näher bekannten Person aus der Türkei, gegen Entgelt den Transport von 250 kg zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins eigenständig und mit voller Entscheidungskompetenz zu übernehmen. Das Heroin wurde schließlich im Mai 2012 mittels eines Schiffcontainers – hinter Lebensmitteln versteckt – von der Türkei nach Bremerhaven gebracht. Dort wurde das Heroin jedoch im Rahmen einer Zollkontrolle entdeckt, sodass der Weitertransport des Containers nach, die Verladung der Fracht in einen Sprinter sowie die anschließend geplante Übergabe des Heroins an einen weiteren Täter in den Niederlanden polizeilich überwacht wurden, was letztendlich zur Ergreifung der Täter in Rotterdam führte. Das Heroin war von sehr guter Qualität und hatte einen Marktwert von insgesamt ca. 20.000.000,- EUR.
Der Kläger befindet sich seit dem 18. Oktober 2012 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 22. Oktober 2014 in Strafhaft. Das Haftende ist für den 16. November 2028 vorgemerkt. In den von der Beklagten eingeholten Führungsberichten der JVA … vom 27. November 2014, 13. März 2015, 29. Januar 2016 und 25. Januar 2017 wird der Kläger als unnahbar, ruhig und höflich, aber auch als nachdrücklich und beharrend beschrieben. Im Mai 2015 sei gegen ihn ein Disziplinarverfahren aufgrund ungebührlichen Verhaltens gegenüber Bediensteten eingeleitet worden. In der anstaltsinternen Druckerei erbringe er zufriedenstellende Arbeitsleistungen, müsse aber oft angespornt werden. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie weiteren Angehörigen. Eine Suchtproblematik bestehe beim Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Eine Reaktion erfolgte jeweils nicht.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 8,5 Jahre (Ziffer 2). Außerdem ordnete sie die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 3). Im Falle vorzeitiger Haftentlassung wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger in der JVA am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Ausweisung könne zum einen aus spezialpräventiven Gründen ergehen. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege beim Kläger vor. Hierfür sprächen unter anderem die Umstände der Tatbegehung, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen ließen sowie die angespannte finanzielle Lage des Klägers. Aufgrund des Ausmaßes eines möglichen Schadenseintritts seien zudem die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften gering. Eine Ausweisung sei hier zum anderen auch zum Zweck der Generalprävention möglich. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Schutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen, da ihm keine Rechtstellung nach dem ARB 1/80 zukomme. Ein mögliches Recht aus Art. 6 ARB 1/80 sei jedenfalls erloschen, da er über mehrere Jahre hinweg ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei und somit dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Sowohl die Ausweisungs- als auch die Bleibeinteressen des Klägers würden hier besonders schwer wiegen. Im Rahmen der Interessenabwägung käme den öffentlichen Interessen an der Ausreise der Vorrang zu. Die einschneidenden Konsequenzen für den Kläger und seine Familie würden dabei nicht verkannt, diese seien jedoch erforderlich und zumutbar. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG läge nicht vor. Dem Kläger sei eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und der Kontakt zu seiner Familie könne z.B. durch Besuche aufrechterhalten werden. Die Befristungsentscheidung sei ebenfalls verhältnismäßig. Hier wäre sogar eine Sperrfrist von 10 Jahren möglich gewesen, bei der Bemessung seien aber die familiären Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden.
Der Kläger ließ am 29. März 2017 Klage gegen die Ausweisungsverfügung erheben.
Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Die Klage sei vorliegend nicht verfristet, da die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unwirksam erfolgt sei. Aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergäbe sich im Umkehrschluss, dass eine solche Art der Zustellung an Privatpersonen unzulässig sei. Eine Heilung nach Art. 9 VwZVG sei ebenfalls nicht eingetreten, da es an der Empfangsbereitschaft des Klägers gefehlt habe. Des Weiteren sei die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erloschen, sodass er sich auf Art. 14 ARB 1/80 berufen könne. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ließen alle Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers beruhten, eine bereits erlangte Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 unberührt. Die selbständige Erwerbstätigkeit sei hier einer Beschäftigungslosigkeit gleichzusetzen, da sie in Folge eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts aufgenommen worden sei. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 14 ARB 1/80 müsse beim Kläger somit eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese sei vorliegend nicht gegeben, da der Kläger erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres entlassen werden könnte und bekannt sei, dass „Langstrafer“ jenseits des 40. Lebensjahres kaum noch straffällig würden. Hinzu käme, dass beim Kläger keine Suchtproblematik bestehe. Die angespannte finanzielle Lage des Klägers spiele dagegen keine Rolle.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Diese sei bereits unzulässig, da die Klagefrist am 27. März 2017 abgelaufen sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Kläger nicht per Post sondern über die JVA zugegangen. Es könne somit dahinstehen, ob sich die Behörde für die Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG der JVA bzw. deren Mitarbeiter bedienen könne. Selbst wenn Zustellungsmängel vorliegen sollten, wären diese nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die erforderliche Absicht der Behörde, den Bescheid zuzustellen sowie die Empfangsbereitschaft des Klägers lägen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde, sodass es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt.
1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn – wie hier -ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) beigefügt ist. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 persönlich ausgehändigt (s. Bl. 450 der Behördenakte). Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 28. Februar 2017 zu laufen und endete am Montag, den 27. März 2017 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Der Kläger erhob erst am 29. März 2017 über seine Bevollmächtigte Klage beim Gericht, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
2. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids. Die Ausweisungsverfügung wurde dem Kläger durch die Beklagte gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 VwZVG gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellt. Die Bevollmächtigte des Klägers bringt diesbezüglich vor, aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Zustellung eines Bescheids gegen Empfangsbekenntnis an Privatpersonen unzulässig sei, da diese gerade nicht dem in Art. 5 Abs. 4 VwZVG aufgezählten Adressatenkreis angehörten. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Art. 5 Abs. 4 VwZVG eröffnet für die in der Vorschrift explizit genannten Empfänger (z.B. Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte etc.) lediglich die Möglichkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis „auch auf andere Weise, auch elektronisch“. Allein diese vereinfachte Art der Zustellung ist somit gegenüber Privatpersonen unzulässig, für diese verbleibt es vielmehr bei der Grundnorm des Art. 5 Abs. 1 VwZVG und somit bei der erforderlichen persönlichen Übergabe.
Dass die persönliche Übergabe vorliegend nicht durch einen eigenen Beamten der Beklagten, sondern durch einen Beamten der JVA … erfolgte, vermag die Unwirksamkeit der Zustellung nicht zu begründen. Nach Art. 33 Abs. 1 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) haben Gefangene Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Außerdem ist auch die Zustellung durch eine andere Behörde in Amtshilfe möglich (vgl. zu § 5 VwZG: Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 5 VwZG Rn. 2). Aus der Vorgehensweise der Beklagten ergibt sich somit kein Zustellungsmangel.
3. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Fehler jedenfalls gemäß Art. 9 VwZVG geheilt. Danach gilt ein Dokument, falls sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
Entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers ist eine Heilung hier auch möglich, da dieser durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 29.4.2011 – 8 B 86/10 – juris Rn. 6ff.; BayVGH, U.v. 13.8.2014 – 19 CS 14.1196 – juris Rn. 18ff.). Der Kläger hat vorliegend gerade nicht die Annahme des Bescheids oder die Leistung seiner Unterschrift verweigert. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte, vom Fehlen seines Empfangswillens auszugehen. Eine etwaige nachträgliche Zurückweisung des Bescheids durch die Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift hat auf die ursprünglich vorgelegene Empfangsbereitschaft dagegen keine Auswirkungen mehr.
Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von Art. 9 VwZVG erhalten, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 43/95 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Dies war hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Februar 2017 der Fall.
Am – ebenfalls nicht heilbaren – Zustellungswillen der Beklagten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 9 VwZVG Rn. 2 und Rn. 7 m.w.N.) bestehen keine Zweifel, sodass der Bescheid jedenfalls am 27. Februar 2017 als zugestellt galt.
Nachdem die Klage somit bereits unzulässig ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen.


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