Europarecht

begehrte Förderung, bayerische Eigenheimzulage, verspätete Antragstellung, Antragsfrist von sechs Monaten nach Bezug, ständige Förderpraxis, Eintragung der Auflassungsvormerkung, keine Auslegung der Förderrichtlinien durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, materielle Ausschlussfrist nach Verwaltungspraxis, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aktenzeichen  W 10 K 21.632

Datum:
29.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40140
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
GG Art. 3
Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien – EHZR

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 26. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Eigenheimzulage.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung in Form der Eigenheimzulage in Höhe von 10.000,00 EUR aufgrund ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der Richtlinien. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der Verwaltungspraxis abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
1. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris).
Dabei muss Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 25. Aufl. 2019, § 114 Rn. 41 ff.). Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris).
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45).
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Hinsichtlich des maßgebliche Zeitpunkts für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.).
2. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben steht dem Kläger mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Anspruch auf Bewilligung der Eigenheimzulage zu.
Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 26. April 2021 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
2.1 Der Antrag wurde zu Recht abgelehnt, da der Antrag nicht fristgerecht (Nr. 9.2 EHZR) gestellt wurde.
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.2 EHZR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Diese ausdrückliche Regelung stellt damit für den Fristbeginn ausschließlich auf den „Bezug“ des Wohnraums ab. Nach dem nicht widerlegten und glaubhaften Vortrag des Beklagten ist in diesen Fällen in der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Fristbeginns stets das Datum des Bezugs nach der erweiterten Meldebescheinigung ausschlaggebend.
Nach der erweiterten Meldebescheinigung fand der Bezug des Wohnraums durch den Kläger am 1. Januar 2020 statt. Da der Kläger den Antrag auf Eigenheimzulage erst am 3. November 2020 stellte, ging er verspätet ein und konnte nicht mehr berücksichtigt werden.
2.2 Ausgehend von dieser – im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden – Förderpraxis sind des Weiteren auch Ermessensfehler oder gar eine willkürliche Anwendung nicht ersichtlich. Denn eine staatliche Förderung des Wohneigentums ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Vielmehr besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. Erhard in Blümich, EigZulG, Werkstand: 152. EL Mai 2020, Einleitung Rn. 4 zur früheren Rechtslage).
Vorliegend liegt keine atypische Fallgestaltung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles vor. Ausgangspunkt ist – wie ausgeführt – vielmehr die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
Indes ist kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, der von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst wird und von solchem Gewicht ist, dass eine vom Regelfall vorgesehene Rechtsfolge eine abweichende Behandlung gebietet.
Insbesondere vermag der Vortrag des Klägers zur Verzögerung der Vermessung einen solchen atypischen Ausnahmefall nicht zu begründen. Wie auf dem Merkblatt zur Antragstellung (Bl. 3 GA) unter Punkt „Antrag unterzeichnen“ zu entnehmen ist, genügt es für eine rechtsgültige Antragstellung, dass ein unterschriebenes Antragsformular bei der BayernLabo eingeht. Somit hätte der Kläger schon ab den 1. Januar 2020 den Antrag rechtsgültig stellen können. Zwar hätte als weitere Unterlage ein Grundbuchauszug vorgelegt werden müssen, aber nach den Ausführungen auf diesem Merkblatt unter dem Punkt „Unterlagen sammeln“ ist es für einen vollständigen Grundbuchauszug ausreichend, wenn daraus die Eintragung der Auflassungsvormerkung ersichtlich ist. Da diese schon am 28. November 2019 erfolgte, ist auch hinsichtlich dieses Aspektes objektiv kein Grund ersichtlich, warum der Kläger den Antrag nicht hätte rechtzeitig stellen können.
Darüber hinaus liegt in dem Umstand, dass das erworbene Grundstück nach Bezug des Wohnhauses nochmals vermessen werden muss, kein atypischer Einzelfall vor. Bei dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens insbesondere von einer Erbengemeinschaft sind Unstimmigkeiten hinsichtlich des genauen Grenzverlaufs nicht untypisch. Daher wird in nicht wenigen Fällen eine nachträgliche exakte Einmessung des oder der Grundstücke erforderlich sein, ohne dass dies an der Nutzungsmöglichkeit des Anwesens etwas ändern würde. Der vorliegende Fall ist daher kein Einzelfall.
Hinsichtlich des Fristbeginns auf den Bezug der Wohnung abzustellen ist sachgerecht, da dies ein objektives und nachweisbares Datum ist und der Interessenlage gerecht wird. So ist eine derartige Festlegung des Beginns der Antragsfrist auch nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe dafürsprechen. Die Willkürgrenze würde selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris m.w.N.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris). Für den Schluss auf eine willkürliche Handhabung der Förderrichtlinien bestehen keine triftigen Anhaltspunkte.
2.3 Dem Kläger kann nicht Widereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.
Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Im vorliegenden Fall ist schon sehr fraglich, ob diese Vorschrift auf die Sechs-Monats-Frist nach Nr. 9.2 EHZR wegen des eindeutigen Wortlautes des Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG („gesetzliche Frist“) anwendbar ist (ausdrücklich offen gelassen BayVGH, B.v. 17.12.2009 – 3 CE 09.2494 – juris; VG Ansbach, U.v.1.12.2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn. 45 f; VG Würzburg, U.v.8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris). Eine analoge Anwendbarkeit wäre allenfalls denkbar, wenn es – anders als hier – eine entsprechende Verwaltungspraxis mit Selbstbindung der Förderbehörde gäbe (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 32 Rn. 7 ff. u. 16).
Allerdings würden auch bei Anwendbarkeit des Art. 32 BayVwVfG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausweislich des vorgebrachten Sachverhaltes nicht vorliegen.
Die Versäumung einer Frist ist in diesem Sinne grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf eine Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war (vgl. VG Ansbach, U.v.1.12.2020 – AN 3 K 19.02073 – juris Rn. 49 f. mit Verweis auf BayVGH, B.v. 27.6.2011 – 12 ZB 10.1363 – juris und auf BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 9 VR 2/08 – juris).
Der Kläger macht geltend, dass er sich im März 2020 telefonisch bei der BayernLabo erkundigt habe und man ihm die Auskunft gegeben habe, dass eine wirksame Antragstellung nur mit Vorlage der Meldebescheinigung der Gemeinde, einer Besitzurkunde, eines Grundbuchauszugs und der Vermessungsurkunde möglich sei.
Dieser Vortrag muss unberücksichtigt bleiben, da er nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden konnte. Das, was tatsächlich in einem solchen Telefonat ausgesagt wurde, kann nicht verifiziert werden. Dem Rechtsgedanken aus Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG kann entnommen werden, dass eine belastbare Zusage nur dann angenommen werden kann, wenn die Schriftform eingehalten ist. Bei rein mündlichen Gesprächen ist der wahre Aussagegehalt nicht nachweisbar, zumal das „Ausgesagte“ mit dem „Verstandenen“ oft nicht kompatibel ist. Daher konnte der Kläger nicht gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG glaubhaft machen, dass er ohne Verschulden gehindert war, die inmitten stehende Frist zur Beantragung der Eigenheimzulage gemäß Nr. 9.2 EHZR einzuhalten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf die coronabedingte Ausnahmesituation (Lockdown) und die damit verbundene verzögerte Vermessung des Grundstücks und entsprechend verzögerter Eintragung einer weiteren Auflassung nicht abgestellt werden kann, da – wie oben dargestellt – solche Unterlagen für die fristgerechte Antragstellung nicht erforderlich waren. Dies wäre für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufgrund der Veröffentlichungen des Beklagten auch erkennbar gewesen. Dabei kann – wie oben dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger tatsächlich eine falsche telefonische Auskunft erhalten hat. Bei mündlichen Auskünften sind Missverständnisse nie ausschließbar. Es ist nicht nachweisbar, ob etwas beziehungsweise was konkret zugesagt wurde, so dass der diesbezügliche Vortrag unberücksichtigt bleiben muss.
Für den Beklagten gibt es keine Pflicht, auf das Vorliegen einer materiellen Ausschlussfrist hinzuweisen.
Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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