Europarecht

Bescheid, Zustellung, Kraftfahrzeug, Form, Kraftfahrt-Bundesamt, Beklagte, Urkundsbeamtin, gez, Wahrung, Funktionen, Bescheides

Aktenzeichen  5 U 144/20

Datum:
28.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41886
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Gründe

Die Beklagte wird aufgefordert, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die das streitgegenständliche Kraftfahrzeug betreffende Rückrufanordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes vorzulegen.
Die Vorlage hat vollständig und grundsätzlich ohne Schwärzungen zu erfolgen; nicht geschwärzt werden dürfen jedenfalls die Ausführungen des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Erläuterung der von ihm beanstandeten Funktionen.
Sofern die Beklagte aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen den maßgeblichen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht oder nicht in ungeschwärzter Form vorzulegen bereit ist, wird sie aufgefordert, stattdessen mit eigenen Worten darzulegen, welche konkreten Funktionen das Kraftfahrt-Bundesamt mit welcher Begründung beanstandet hat; der Tenor des Bescheides ist allerdings auch in diesem Fall vorzulegen.
Der Beklagten ist freigestellt, zugleich zu erläutern, weshalb sie der Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht teile.


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