Europarecht

Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zwecke der Feldbewässerung

Aktenzeichen  AN 9 K 15.00980

Datum:
4.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51449
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, Abs. 4, Abs.5, Abs. 6
BayWG Art. 15
WVG § 2 Nr. 8, Nr. 11, § 68
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Rahmen einer Anfechtung einer wasserrechtlichen Gestattung können Drittbetroffene Verstöße gegen materielles Recht nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, deren Verletzung aufgrund einer drittschützenden Wirkung der jeweiligen Norm auch vom Drittbetroffenen gerügt werden kann. Ein Wasser- und Bodenverband ist entsprechend der subjektivrechtlichen Prägung des Rechtsschutzes der VwGO darauf beschränkt, die speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordneten Belange geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag kommt wegen der Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Sollte der Feststellungsantrag auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages gestellt sein, wäre er unzulässig.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die statthafte Anfechtungsklage fort, da der angefochtene Verwaltungsakt aufgrund der mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 geänderten Fristsetzung weiterhin wirksam ist. Der Kläger ist auch klagebefugt, da ihn die angefochtene Entscheidung möglicherweise in seinem Selbstverwaltungsrecht verletzt.
1.1 Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Bescheid aufgrund der Regelung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides erloschen wäre. Gemäß Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt … einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.
Dahinstehen kann, ob – wie von der Behörde zunächst angenommen – mit der Anfechtung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. Mai 2015 die unter Ziffer 2) Satz 2 benannte Frist aufgrund der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer Wirksamkeitshemmung (zum Meinungsstand hinsichtlich einer Wirksamkeitshemmung bzw. Vollzugshemmung durch die aufschiebende Wirkung vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 90 ff.) nicht laufen konnte. Denn der Beklagte hat diese von Behördenseite gesetzte Frist gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 wirksam und rückwirkend verlängert.
Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG). Die rückwirkende Fristverlängerung steht dabei im Ermessen der Behörde. Das der Behörde eingeräumte Ermessen verdichtet sich zu einer gebundenen Entscheidung, wenn Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – juris).
Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des angefochtenen Bescheids vom 19. Mai 2015 gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft grundsätzlich die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach Ablauf rückwirkend zu verlängern. Auch Fristen, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind, sowie Fristen, von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt, können gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend verlängert bzw. verändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – juris). Da eine Fristsetzung sowohl bloßen verfahrensrechtlichen Charakter aufweisen kann, als auch mit einer Regelungswirkung verbunden, mithin auch Bestandteil einer Nebenbestimmung sein kann, kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 gesetzte Frist Bestandteil einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung ist. Dass die Fristsetzung mit einer Regelungswirkung verbunden ist, die auch wirksamkeitsbestimmend für den Verwaltungsakt sein kann, steht einer Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht entgegen.
Die in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 geregelte Verlängerungsmöglichkeit der Behörde vor Fristablauf steht einer Anwendung von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht entgegen. Zwar gilt Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG dann nicht, wenn spezielle Regelungen oder besondere verwaltungsrechtliche Interessenlagen entgegenstehen. Die getroffene Regelung unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 ist dahingehend auszulegen, dass die Behörde damit den Regelfall der Fristverlängerung normieren wollte. Dem Wortlaut und Erklärungsgehalt der Regelung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass damit ein Ausschluss der Billigkeitsregel des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG verbunden sein sollte. Die Behörde war somit nicht gehindert, die gesetzte Frist zum 1. Juli 2016 auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Verlängerung der Frist auch der Billigkeit entspricht. Das der Behörde eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus Gründen der Billigkeit insofern zu einer gebundenen Entscheidung verdichtet, als Verhältnisse vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden. Denn die Folgen einer Versäumung einer behördlichen Frist können für den Betroffenen nicht einschneidender sein als bei Versäumung gesetzlicher Fristen.
Der Zweck der Fristsetzung bestand darin, die Erteilung einer Genehmigung für Gewässerbenutzungen „auf Vorrat“, also ohne davon Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Die Behörde ging selbst zunächst davon aus, dass ein Fristablauf aufgrund der aufschiebenden Wirkung nicht eintreten könne. Vorliegend war es dem Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht möglich, vor Ablauf der gesetzten Frist von der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch zu machen. Ein Antragserfordernis für die Verlängerung der Frist war im Bescheid nicht normiert. Da somit der Eintritt des Fristablaufs für den Erlaubnisinhaber nicht verhinderbar war und ihm hinsichtlich der Versäumung der Verlängerung der Frist kein Versäumnis zur Last zu legen ist, entspricht es vorliegend der Billigkeit, dass die Behörde die gesetzte Frist rückwirkend mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 an die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gekoppelt hat. Besondere verwaltungsrechtliche Interessenlagen, wie beispielsweise die Berücksichtigung Interessen Dritter, in deren Interesse auch die Fristsetzung erfolgte, bestehen vorliegend nicht, zumal ein konkurrierender Antrag auf Gewässernutzung nicht vorliegt.
Der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich somit in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 als weiterhin wirksam, das Rechtsschutzbedürfnis für die statthafte Anfechtungsklage besteht fort. Der Hilfsantrag kommt hier wegen der Zulässigkeit des Hauptantrages nicht zum Tragen. Wegen des prozessualen Vorrangs der Anfechtungsklage erwiese sich der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, soweit er auch für den Fall der Unbegründetheit des Hauptantrags gestellt wurde, gemäß § 43 Abs. 2 VwGO als subsidiär und unzulässig.
1.2 Die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer möglichen Erschwerung bzw. einer Beeinträchtigung der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung der Be- und Entwässerung durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis.
Die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt den Begünstigten zwar kein subjektives öffentlichen Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 – 8 ZB 12.725 – juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.81 – BVerwGE 78, 40/41). Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushälterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet auch die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in § 6 Abs. 1 WHG sind in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung geschützt. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der danach geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987, a. a. O.).
Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz (WVG). Wasserverbände dienen nach der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung gemäß § 1 Abs. 2 WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; sie verwalten sich im Rahmen der Gesetze selbst. Eine Befugnis, die Rechte ihrer Mitglieder in eigenem Namen geltend zu machen, räumt ihnen das Wasserverbandsgesetz nicht ein; einem Wasser- und Bodenverband kommt ebenso wenig wie den Gemeinden ein eigenes Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen zu, die allein in die Rechte einzelner Mitglieder eingreifen können (vgl. OVG Hamburg, B.v. 17.6.1997 – Bs III 69/96 – juris Rn. 113). Ebenso wenig wie Gemeinden unter Verweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung als Drittbetroffene beanspruchen können, kann sich ein Wasser- und Bodenverband auf die Gefährdung des Allgemeinwohls oder auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Form der schädlichen Gewässerveränderungen berufen.
Dem Kläger kommt als Wasser- und Bodenverband jedoch nach dem Wasserverbandsgesetz kraft seines Selbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine wehrfähige Rechtsposition zu (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2000 – 11 D 120/98.AK – juris Rn. 38). Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern in funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtssetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Sicherungen wie dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entsprechende Strukturen und Entscheidungsprozesse sowie eine staatliche Aufsicht (§ 72 Abs. 1 WVG) vorsehen. Demgemäß müssen die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein und die Berufsangehörigen an der Willensbildung angemessen partizipiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2015 – 21 N 14.2 – juris Rn. 30). Die Verlagerung von staatlichen Aufgaben auf Institutionen der funktionalen Selbstverwaltung erfordert im Hinblick auf eine hinreichende demokratische Legitimation mithin in erster Linie eine klare Umschreibung des übertragenen Aufgabenbereichs.
Zulässige Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes können nach § 2 Satz 1 Nr. 11 WVG die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, nach § 2 Nr. 8 WVG technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sein. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) können die in § 2 Nr. 1 bis 14 WVG aufgezählten Aufgaben nicht Aufgaben neuer Wasser- und Bodenverbände sein. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayAGWVG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Ausführung des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AVBayAGWVG) wird als Aufgabe für neue Wasser- und Bodenverbände die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit aus Oberflächengewässern und Uferfiltrad zugelassen. Nach Art. 1 Abs. 2 BayAGWVG bleiben die Aufgaben bestehender Wasser- und Bodenverbände im bisherigen Umfang unberührt. Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Bayerische Gesetzgeber, wegen des höheren Leistungspotenzials solche Aufgaben fortan bei den Gemeinden und Zweckverbänden zu belassen. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass bestehende Verbände ihren Aufgabenbereich erweitern. Für bereits gegründete Wasser- und Bodenverbände gelte Bestandsschutz, jedoch nur für den bestehenden Status quo, mithin für die bisher erfüllten Aufgaben im bisherigen Umfang (vgl. LT-Drs. 12/15425 S. 5).
Der Aufgabenbereich des Klägers wird in § 3 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes … in den Gemarkungen …, … und … im Landkreis … vom 11. März 1953 (Verbandssatzung) umschrieben. Nach § 3 Nr. 2 der Verbandssatzung hat der Wasser- und Bodenverband die Aufgabe, Grundstücke zu entwässern, zu bewässern, vor Hochwasser zu schützen, den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und in verbessertem Zustande zu erhalten.
Unternehmen des Verbands sind nach § 5 Abs. 1 WVG die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstige Maßnahmen. § 4 der Verbandssatzung umschreibt das Unternehmen des Verbandes. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung hat der Verband zur Durchführung seiner Aufgaben die nötigen Arbeiten an den im Verbandsgebiet liegenden Bächen vorzunehmen, Gräben, Drainagen und Stauanlagen herzustellen, zu erhalten und zu betreiben, Brücken und Durchlässe zu bauen und zu erhalten. Nach § 5 Abs. 1 bedarf die Ausführung nachträglicher, im Bauentwurf nicht vorgesehener Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes. Nach § 5 Abs. 3 darf der Verband den Bauentwurf, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur nach Beschlussfassung des Ausschusses und nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ergänzen und ändern.
Der Kläger gehört aufgrund seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs, der in § 3 Nr. 2 die Bewässerung von Grundstücken mitumfasst, zu einem abgrenzbaren Personenkreis, der durch die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Feldbewässerung möglicherweise qualifiziert betroffen sein könnte. Wenngleich das satzungsgemäße Verbandsunternehmen eine Bewässerung durch Grundwasserbewirtschaftung nicht umfasst und eine solche Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 BayAGWVG i. V. m. §§ 1 ff. AVBayAGWVG in Erweiterung des bestehenden Aufgabenumfangs wohl nicht zulässig wäre, erscheint eine Beeinträchtigung der aktuellen satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aufgabe der Verbesserung und Erhaltung des Bodens im landwirtschaftlichen Kulturzustand nicht unter jeglicher Betrachtungsweise als ausgeschlossen.
Darüber hinaus folgt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der satzungsgemäßen Aufgabe nach § 3 Nr. 1 der Verbandssatzung, wonach dem Kläger die Aufgabe obliegt, Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßem Zustande zu unterhalten. Aufgrund der Unterhaltungslast für den … in einem Bereich, in dem die erlaubte Grundwasserentnahme Auswirkungen haben könnte, ist eine Beeinträchtigung dieser Aufgabenwahrnehmung zumindest nicht von vorneherein auszuschließen.
Der Kläger ist daher aufgrund einer möglichen Beeinträchtigung in seinem Selbstverwaltungsrecht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Feldbewässerung verletzt den Kläger nicht in seinen satzungsgemäßen Aufgaben und somit nicht in seinem Selbstverwaltungsrecht.
Rechtsgrundlage für die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ist § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG. Eine derartige Erlaubnis gewährt dem Inhaber nur die Befugnis und nicht das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte betroffener Dritter (arg. § 16 WHG), so dass dem Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verbandsrecht weiterhin offen steht.
Das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser stellt sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG als eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung bedarf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 WHG und einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG hier nicht vorlagen, kam nur eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 1 BayWG in Betracht, die die widerrufliche Befugnis, mithin kein „Recht“ entsprechend der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 WHG gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 1 BayWG, dass für eine Benutzung, die wie vorliegend nicht im öffentlichen Interesse liegt, nur eine beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann. Da vorliegend die wasserrechtliche Gestattung gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BayWG auch als beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurde und die Gewässerbenutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kam somit nur die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis in Betracht.
Ein Rechtsanspruch auf die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis besteht nicht, vielmehr liegt die Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG, Bewirtschaftungsermessen), soweit sie nicht gemäß § 12 Abs. 1 WHG zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
Im Rahmen einer Anfechtung einer wasserrechtlichen Gestattung können Drittbetroffene Verstöße gegen materielles Recht nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, deren Verletzung aufgrund einer drittschützenden Wirkung der jeweiligen Norm auch vom Drittbetroffenen gerügt werden kann. Ebenso wie Gemeinden, die sich unter Hinweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange gegen belastende Maßnahmen zur Wehr setzen, können auch Selbstverwaltungsträger wie der klägerische Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Anfechtung der einem Dritten erteilten wasserrechtlichen Gestattung keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung einfordern. Gemeinden ist es verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 – 4 C 11/03 – juris). In ähnlicher Weise ist es dem Kläger als Wasser- und Bodenverband verwehrt, eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung der wasserwirtschaftlichen Belange im Klagewege geltend zu machen. Vielmehr ist der Kläger entsprechend der subjektivrechtlichen Prägung des Rechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung darauf beschränkt, die speziell dem Selbstverwaltungsrecht zugeordneten Belange geltend zu machen.
2.1 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die streitgegenständliche erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Übernutzung des Grundwasserangebots und damit zu einer schädlichen Gewässerveränderung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG führt. § 12 Abs. 1 WHG stellt insoweit allein auf das Allgemeinwohl ab, so dass nicht von einer nachbarschützenden Norm ausgegangen werden kann. Die normierten Versagungsgründe in § 12 Abs. 1 WHG bezwecken vielmehr in erster Linie den Schutz öffentlicher Interessen (vgl. Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 12 Rn. 66 bis 68). Da diese Bestimmung ausschließlich öffentlichen Interessen dient und der Kläger auch nicht als konkurrierender Nutzer des Grundwassers anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob durch die erlaubte Grundwasserentnahme eine schädliche Übernutzung des Grundwassers entstehen wird und somit eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist, da jedenfalls der Kläger sich hierauf nicht berufen kann. Die von Klägerseite gestellten Beweisanträge, die auf die Feststellung einer schädlichen Gewässerveränderung abzielten, waren daher wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.
Bei der wasserverbandlichen Aufgabenwahrnehmung handelt es sich auch nicht um andere Anforderungen nach öffentlichem Recht, deren Nichterfüllung einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG darstellen könnte. Der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dient der Gewährleistung der Konformität von wasserrechtlichen Gestattungen mit anderen für die Inanspruchnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Demgegenüber handelt es sich bei den hoheitlichen Befugnissen des Wasser- und Bodenverbandes in erster Linie um solche gegenüber den Verbandsmitgliedern; das Wasserverbandsgesetz versteht sich insoweit in erster Linie als Organisationsrecht (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 23). Vielmehr stehen der eigenständigen Durchsetzung der wasserverbandlichen Aufgaben etwaig gleichgerichtete wasserrechtliche Vorschriften und wasserbehördliche Eingriffsbefugnisse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 22.4.2015 – 7 C 8/13 – juris Rn. 24). Somit begründet die wasserverbandliche Aufgabenwahrnehmung kein gesondertes Wasserregime, oder eine gesonderte Sachentscheidungsbefugnis des Verbandes über wasserrechtliche Gewässerbenutzungen.
2.2 Der Kläger kann lediglich eine rücksichtnehmende Beachtung seiner Belange im Rahmen der Ausübung des Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung der Behörde ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die den Kläger berührten Belange unzureichend oder fehlgewichtet worden wären; eine Verletzung des dem Kläger zustehenden Selbstverwaltungsrechts durch die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist nicht ersichtlich.
Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung hat die Wasserbehörde entsprechend des in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG zum Ausdruck kommenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Mit der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektivöffentliches Recht des Drittbetroffenen auf Rücksichtnahme. Ein durch die wasserrechtlichen Erlaubnistatbestände geschützter Personenkreis ist zwar nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Erlaubnistatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62/04 -, juris Rn. 10).
Die getroffene Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sacherhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Rechtsfehler sind insoweit nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung des Klägers in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verbunden wären.
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die angefochtene Ermessensentscheidung der Behörde die Belange des Klägers an der Wahrung der ihm im Rahmen des Selbstverwaltungsrechtes zustehenden Aufgaben unzureichend oder fehlerhaft gewichtet hätte. Dies gilt sowohl für die satzungsgemäße Aufgabe der Bewässerung (2.2.1), als auch für die Aufgabe der Erhaltung und Verbesserung der Böden im landwirtschaftlichen Kulturzustand (2.2.2), als auch hinsichtlich der Unterhaltungslast für den … (2.2.3).
2.2.1 Aus der in § 3 Nr. 2 der Verbandssatzung geregelten satzungsgemäßen Aufgabe des Klägers zur Be- und Entwässerung von Grundstücken folgt unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung kein Recht des Klägers, einem Dritten eine erlaubte Grundwasserbenutzung zu unterbinden. Wenngleich das Wasserverbandsrecht auf der gesetzgeberischen Intention beruht, dass gemeinschaftliches Handeln bei der Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse die beste Form der Förderung und Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Pflege und Bewirtschaftung der Gewässer und der Vorsorge vor ihren Gefahren sei (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 20), lassen sich damit Gewässerbenutzungen, insbesondere Grundwasserentnahmen, die vom derzeitigen Aufgabenbereich des Klägers nicht umfasst sind, allein aus einem Interesse an einer gemeinschaftlichen bzw. gleichberechtigten Flurbewässerung nicht ausschließen. Der Kläger nutzt nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich derzeit kein Grundwasser, er stellt sich somit nicht als konkurrierender Gewässerbenutzer für die streitgegenständliche Grundwasserentnahme dar. Unter Berücksichtigung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) ist der im Rahmen einer funktionalen Selbstverwaltung übertragene Aufgabenbereich eng anhand der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmung zu definieren. Zwar wird unter § 3 Nr. 2 der Verbandssatzung die Bewässerung von Grundstücken pauschal als Aufgabe benannt; das die Aufgabe konkretisierende Unternehmen in § 4 umfasst hierzu jedoch nur Arbeiten an Oberflächengewässern. Auch entsprechend der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, die eine Grundwasserbewirtschaftung zur Bewässerung nicht mitumfasst, ist damit die Aufgabenumschreibung unter Heranziehung des Unternehmens restriktiv auszulegen. Die Übertragung der Aufgabe der Grundstücksbewässerung beinhaltet damit jedenfalls nicht die Befugnis, die Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Flurbewässerung für Dritte auszuschließen. Gegen eine Verletzung der satzungsgemäßen Aufgaben spricht auch, dass nach der Bayerischen Rechtslage gemäß Art. 1 BayAGWVG i. V. m. § 1 AVBayAGWVG eine Erweiterung des Aufgabenumfangs des Wasser- und Bodenverbands im Sinne einer Flurbewässerung durch Grundwasserentnahmen nicht zulässig erscheint.
Da die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme somit nicht den aktuellen gesetz- und satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers entspricht, kann die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Flurbewässerung die Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rahmen seines Selbstverwaltungsrechts nicht erschweren oder beeinträchtigen.
2.2.2 Dafür, dass die angefochtene Grundwasserbenutzung zu derartigen Bodenbeeinträchtigungen führen könnte, dass die satzungsgemäße Aufgabe des Klägers, entsprechend § 3 Nr. 2 den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu erhalten und zu verbessern, beeinträchtigt würde, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Anspruch auf ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung der klägerischen Belange gebietet nicht, Rücksicht auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199 – juris Rn. 5).
Nach der fachlich überzeugenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichen Sachverständigen, dessen Auskünften und Gutachten insofern eine besondere Bedeutung zukommt, als sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und denen damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht zukommt als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 – 8 A 14.40011 – juris Rn. 31; B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 -juris Rn. 19), ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine erheblichen, unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenbeschaffenheit zu erwarten sind. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 ausgeführt, aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten sei die Befürchtung, dass durch die Grundwasserentnahme das Oberflächenwasser nahezu „abgesaugt“ werde und die Böden ausgetrocknet werden könnten, unbegründet. Dass vorliegend eine flächenhafte Austrocknung der Kulturböden durch die erlaubte Grundwasserentnahme zu erwarten wäre, die zu einer Erschwernis der satzungsgemäßen Aufgaben führen würde, wurde auch von Klägerseite nicht hinreichend dargetan.
2.2.3 Eine Erschwernis der satzungsgemäßen Unterhaltungslast für Oberflächengewässer gemäß § 3 Nr. 1 der Verbandssatzung ist auch unter Berücksichtigung einer möglichen, geringfügigen Zuflussminderung für den … nicht ersichtlich und von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.
Eine Verletzung des klägerischen Selbstverwaltungsrechts in Form einer Aufgabenerschwernis durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis liegt somit nicht vor. Die Ermessensentscheidung der Behörde, die unter Berücksichtigung der dem Kläger obliegenden satzungsgemäßen Aufgabe der Bewässerung einen Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 6) des Bescheids vom 19. Mai 2015 aufgenommen hat, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Unbestimmtheit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 6) des Bescheides vom 19. Mai 2015. Ein Drittbetroffener wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn Gegenstand und Umfang der wasserrechtlichen Gestattung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung seiner Rechte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78 – juris Rn. 11). Wenngleich vorliegend die unter Ziffer 6) des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Formulierung „ausreichend“ und „beachtlich“ als auslegungsbedürftig erscheint, erweist sich der Gegenstand und der Umfang der Gewässerbenutzung dadurch nicht in solchem Maße als unbestimmt, dass daraus eine Beeinträchtigung satzungsgemäßer Rechte des Klägers resultieren könnte.
Die in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2016 gestellten, bedingten Beweisanträge zielten jeweils auf Tatsachen, die eine Verletzung von Allgemeinwohlbelangen und damit entscheidungsunerheblichen Tatsachen betreffen. Dem Gericht musste sich insoweit keine weitere Aufklärungspflicht aufdrängen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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