Europarecht

Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel in Italien

Aktenzeichen  M 26 S 18.52225

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19472
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a
Dublin III-VO

 

Leitsatz

1 Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen in Italien kann nicht angenommen werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine medikamentöse Behandlung einer Hepatitis-Infektion kann in Italien durchgeführt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. „Dublin Verfahrens“.
Der 1995 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste nach seinen Angaben in der Anhörung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) vom 18. Juni 2018 am 10. April 2018 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18. Juni 2018 förmlich beim Bundesamt Asyl.
Eine Eurodac-Recherche am 10. April 2018 ergab neben einem Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Italien (IT2…) auch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (IT1…). Daraufhin wurde am 29. Mai 2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 erklärten die italienischen Behörden ihr Einverständnis mit der Rückübernahme des Antragstellers.
Bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 18. Juni und 4. Juli 2018 gab der Antragsteller an, er sei am 5. März 2017 in Italien eingereist und habe etwa ein Jahr und einen Monat in Turin gelebt. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, sei aber hierzu noch nicht angehört worden. In Italien habe er unter Bluthochdruck gelitten, sei aber nicht behandelt worden. Deshalb wolle er nicht dorthin zurück. Nun sei er in ärztlicher Behandlung, die Einnahme von Medikamenten sei aber nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4).
Hiergegen erhob der Antragsteller am 17. Juli 2018 Klage. Zugleich beantragt er im gegenständlichen Verfahren:
Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Zur Begründung führt er aus, er leide unter einer chronischen Hepatitis B-Infektion. Da die Versorgung von Asylbewerbern in Italien unzureichend sei, sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar.
Vorgelegt wurde ein Bericht des Gesundheitsamts vom 14. Juni 2018 über eine Laboruntersuchung, die eine chronische und potenziell ansteckende Hepatitis B-Infektion ergab. Inwieweit eine ärztliche Behandlung erforderlich sei, hänge von etwaigen Beschwerden des Patienten und von zusätzlichen Tests ab, die vom Hausarzt durchzuführen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier aufgrund des § 75 Abs. 1 AsylG einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Ein gewichtiges Indiz ist dabei die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, hat das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurückzutreten. Erweist sich dagegen der Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung, bei der jedoch die gesetzgeberische Entscheidung, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, zu berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts als gering anzusehen. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Überprüfung gegeben. Danach ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat (nachfolgend unter a.) und es bestehen keine Hindernisse für die Durchführung der Abschiebung (nachfolgend unter b.).
a. Ausweislich des Eurodac-Treffers „IT1“ ist Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Dem Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“ zufolge hat der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt. Ausweislich des Eurodac-Trefferformulars wurde seine Asylantragstellung bereits am 19. April 2017 in Italien (Cuneo) registriert. Angesichts der Asylantragstellung steht Art. 13 abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO der Zuständigkeit Italiens nicht entgegen (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – DVBl. 2014, 790 – juris Rn. 46 ff. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO; VG Minden, B.v. 18.2.2015 – 10 L 107/15.A – juris Rn. 22 ff.).
Des Weiteren hat das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung das Zustimmungsverfahren mittels seines fristgerechten Wiederaufnahmeersuchens vom 29. Mai 2018 durchgeführt. Da Italien sein Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt hat, ist Italien nunmehr verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO).
b. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Gründe i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, die der Überstellung des Antragstellers nach Italien entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer umfassenden Begründung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend bzw. zusammenfassend wird folgendes ausgeführt:
Das Gemeinschaftsrecht verlangt ein Absehen von der Überstellung in den nach der Dublin-III-VO an sich zuständigen Staat, wenn diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dies wäre der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen; dann nämlich verletzt eine solche Überstellung die Pflicht zur grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung der Dublin-III-VO. Derartige systemische Mängel, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen weder bei der Durchführung von Asylverfahren noch hinsichtlich des Aufnahmesystems in Italien festzustellen.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde in einem Kontext entworfen, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – Abdullahi/Bundesasylamt, juris Rn. 52; EuGH, U.v. 21.12.2011 − C-411/10, C-493/10 – N.S./Secretary of State for the Home Department u. a., juris Rn. 78). Nach diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens bzw. nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der GFK, der EMRK und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich (EuGH, U.v. 21.12.2011 – a.a.O., Rn. 99, 104).
Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Vermutung jedoch nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – a.a.O., Rn. 81 ff). Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 6; im Anschluss hieran B.v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben schließt sich das Gericht der Bewertung des umfangreichen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte v. 13.1.2015 (Nr. 51428/10) und v. 30.6.2015 (Nr. 39350/13); OVG SH, U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 54 ff.; BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13.OVG – juris; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 – 3 L 645/12 – juris; OVG Berlin-Bbg., B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 – juris; OVG Nds, B.v. 30.1.2014 – 4 LA 167/13 – juris; U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss.
Zwar hatte Italien in der Vergangenheit Kapazitätsengpässe in Bezug auf Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen. Italien hat in den letzten Jahren auf den Zustrom der Flüchtlinge reagiert und seine Kapazitäten erhöht. So ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, S. 15). So kann auch die Europäische Flüchtlingsorganisation ECRE (= European Council on Refugees and Exiles), die die verschiedenen asylunterstützenden Organisationen der europäischen Länder bündelt, in ihrem für Italien aktualisierten Länderbericht vom 31. Dezember 2017, AIDA, S. 41 ff., sowie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016, a.a.O, kein systematisches Versagen des italienischen Asylsystems feststellen. Ebenso sind aus weiteren aktuellen Berichten zur Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber Mängel und Defizite feststellbar (vgl. Länderreport der Menschenrechtspraxis 2017 des U.S. Departement of State v. 20.4.2018, S. 10 f., einsehbar z.B. über Asylfact; Bericht von Amnesty International „Italy 2017/2018“ v. 22.2.2018, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/italy/report-italy/ (Stand 19.6.2018); Bericht Ärzte ohne Grenzen „Out of sight“ v. 8.2.2018, abrufbar unter http://www.msf.org/en/article/out-sight-second-edition (Stand 19.6.2018), sie sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für die Personengruppe der „Dublin-Rückkehrer“, der der Antragsteller angehört, nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 GRC mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann nach alledem nicht angenommen werden.
Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids bleibt auch ohne Erfolg, soweit Abschiebungshindernisse zu prüfen sind. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er leide unter Bluthochdruck und einer chronischen Hepatitis B-Infektion, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, § 60a Abs. 2c AufenthG). Aus dem vorgelegten Befundbericht ergibt sich lediglich das Vorhandensein der Infektion; dass diese beim Antragsteller zu konkreten Beschwerden führt, die die Reisefähigkeit einschränken oder aufheben, ist nicht ersichtlich. Es liegt daher weder Reiseunfähigkeit noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor.
Im Übrigen kann eine medikamentöse Behandlung einer Hepatitis-Infektion auch in Italien durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO verpflichtet, bei der Überstellung nach Italien diesem Staat eine Gesundheitsbescheinigung mit allen erforderlichen Daten zu übermitteln. Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 – 13 A 2448/15.A – juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 an das OVG NW, S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016, S. 54 f. („Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek – Dublin-Sammlung: Italien – bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket – der Selbstbehalt – muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der SFH vom August 2016, a.a.O., S. 55).
Schließlich sind auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis oder individuelle außergewöhnliche Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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