Europarecht

Dublin-Zuständigkeit für “nachgeborenes” Kind

Aktenzeichen  W 2 K 18.31310

Datum:
11.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32964
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin III-VO Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens eines in einem Mitgliedstaat geborenen Kindes ist untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das „nachgeborene“ Kind eingeleitet werden müsste. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sind die Eltern eines in Deutschland geborenen Kindes in einem anderen Mitgliedstaat bereits als international Schutzberechtigte anerkannt, ist dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.  (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger wurden dazu mit Schreiben vom 12. Juli 2018 gehört. Für die Beklagte war – aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – eine Anhörung entbehrlich.
Einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 in den Verfahren BVerwG 1 C 20.16, BVerwG 1 C 17.16 und BVerwG 1 C 18.16, wie vom Klägerbevollmächtigten angeregt, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Frage einer möglichen Aufstockungsklage, die wenn überhaupt – nur bezüglich der Eltern des Klägers in Frage käme – nur Konstellationen betrifft, in denen der Asylantrag vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Dies trifft weder auf den Kläger noch auf seine Eltern zu.
Bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags gem. § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, in Ziffer 3 Satz 4 des angegriffenen Bescheides nicht von der Anfechtung erfasst ist, da sie lediglich begünstigende Wirkung hat. Verfahrensgegenstand ist mithin lediglich der Bescheid, soweit er darüber hinausgeht.
Die Klage ist mit diesem Klagegegenstand zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 26. Juni 2018 ist im verfahrensrelevanten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig ist rechtmäßig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Litauen, § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Bescheid ist insgesamt formal rechtmäßig. Verfahrens- oder Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die durchgängig Falschbezeichnung des Klägers als „Klägerin“ keine rechtliche Relevanz, da inhaltliche Auswirkungen der Falschbezeichnung offensichtlich auszuschließen sind.
Die Ablehnung des klägerischen Asylantrags als unzulässig ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn sich die Zuständigkeit eines anderer EU-Mitgliedstaat aus der Dublin III-VO ergibt.
Gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens eines in einem Mitgliedstaat geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für das „nachgeborene“ Kind eingeleitet werden müsste. Dies gilt – sei es unmittelbar oder analog – auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens verfahrensrechtlicher Ausfluss des materiellen Rechts auf Wahrung des Familienverbandes in Art. 23 QualifikationsRL n.F. und der daraus resultierenden Ansprüche auf Leistungen gem. Art. 24 bis 35 QualifikationsRL ist. Eines eigenständigen Dublin-Verfahrens isoliert für das nachgeborene Kind bedarf es dafür angesichts des klaren Wortlautes von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht. Die anderweitige, vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Fall vertretene Auffassung, dass die Gewährung internationalen Schutzes für die Eltern nicht hinreichend gesichert feststand (VG München, B.v. 20.6.2017 – M 11 S 17.41493 – juris) vermag nicht zu überzeugen bzw. treffen allenfalls den Fall, dass nicht feststeht, ob den Eltern internationaler Schutz gewährt wurde. Denn es entspricht nicht dem Regelungssinn der Dublin III-VO die durch die Gewährung internationalen Schutzes dauerhaft manifestierte Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates, die dem Regelungsregime des Dublin-Verfahrens mit den Möglichkeiten des Zuständigkeitsübergangs gerade entzogen sein soll, durch die Geburt eines Kindes in einem nicht zuständigen EU-Mitgliedstaat durch den Zwang zur Durchführung eines Dublin-Verfahrens de facto wieder zur Disposition zu stellen. Der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angeordnete Gleichlauf der Zuständigkeit würde durch die Möglichkeit des Zuständigkeitswechsels durch Ablauf von Verfahrensfristen gerade ad absurdum geführt. Die fristunabhängige Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes an den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, ist auch im Lichte eines etwaigen Anspruchs des Kindes auf zeitnahe Durchführung seines Asylverfahrens gerechtfertigt, den seine Eltern, deren Verhalten sich das nachgeborene Kind insoweit zurechnen lassen muss, haben es ohne weiteres in der Hand, sich in den zuständigen Mitgliedstaat zu begeben. Anders als gem. Art. 9 Dublin III-VO für einem vor dem Asylantrag der Eltern geborenen Kind besteht bei einem danach geborenen Kind gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gerade nicht die Möglichkeit, den Zuständigkeitsgleichlauf durch eine Willensbekundung der Familienangehörigen erst herbeizuführen. Dies muss erst Recht gelten, wenn das Kind nach der tatsächlichen Gewährung internationalen Schutzes geboren wurde. Im Einklang damit führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 – juris, Rn. 9 bis 11 aus:
„Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was – trotz zwischenzeitlicher Anerkennung – unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 – 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 – 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.
Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein – mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer – isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.
Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 – 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.“
Mithin ist Litauen, das die Eltern und Geschwister des Klägers im Rahmen des EU-Relocationprogramms aufgenommen und ihnen internationalen Schutz gewährt hat, auch für die Durchführung des Asylantrags des Klägers zuständig ist. Dem steht auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 – 11 B 15.50110 – juris nicht entgegen. Den in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall waren den Eltern des nachgeborenen Kindes nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden. Zudem datierten die Asylanträge der Eltern des nachgeborenen Kindes in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation vor dem In-Kraft-Treten der Dublin III-VO.
Eine Einschränkung der in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO normierten strengen Zuständigkeitsakkzessorietät ist auch nicht gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO letzter Halbsatz im Lichte des Kindeswohls geboten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat entsprechend des Rechtsgedankens von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO regelhaft so ausgestaltet wären, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. des Art. 4 EU Grundrechtecharts bzw. Art. 3 EMRK bestünde. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Eltern des Klägers in deren Asylverfahren geht das erkennende Gericht nicht von solchen systemischen Schwachstellen aus. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth im rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2017 im Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers (B 3 K 17.30439) verwiesen:
Für die Annahme, dass den Klägern in Litauen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht ist nichts ersichtlich (VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2015, Az AN 14 S 15.50479; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27.4.2015, Az. 8 K 1778/15.A). Litauen ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und damit gemäß § 26a Abs. 2 AsylG ein sicherer Drittstaat. Dies gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Substantiierte Beschreibungen systemischer Mängel liegen für Litauen nicht vor und werden in der Rechtsprechung deshalb auch nicht bejaht (VG München, Beschluss vom 11.8.2016, Az M 18 S 16.50527; VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2016, Az. An 14 K 15.50615).
Allein die Behauptung, die Kläger würden keinen Zugang zu passender medizinischer Versorgung erhalten reicht nicht aus, von einer drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Litauen auszugehen. Diese Behauptung ist zudem wenig glaubhaft (vgl. AA, Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise, https://auswaertiges-amt.de/DELaenderinformationen/00-SiHi/LitauenSicher-heit.html, Stand 02.06.2017; Wirtschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Az. WD 6 – 3000 – 056/16, Nr. 3.10).
Da vorliegend die Reise nach Litauen nach den Angaben der Kläger durch die UN selbst organisiert worden war, ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass in Litauen die Mindeststandards für die Unterbringung und Versorgung von anerkannten Flüchtlingen gegeben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die einheimische Bevölkerung auch.
Insbesondere stellt auch eine vergebliche Suche nach Arbeit keinen Grund für ein Abschiebungsverbot dar. Eine solche Gefahr besteht in jedem Land. Entscheiden kann auch nicht sein, ob viele Personen unbekannt sind, denn dies ist notwendiger Bestandteil jeder Entscheidung zur Flucht in ein unbekanntes Land. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorstellung einer bestimmten Lebensqualität vom Asylrecht, in dem der Schutz des Einzelnen im Vordergrund steht nicht umfasst ist.“
Es verbleibt mithin auch unter dem Aspekt des Kindeswohles bei der Zuständigkeit Litauens. Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig.
Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Litauens liegen – über die bereits im Rahmen der systemischen Mängel abgehandelten Fragen – nicht vor. Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist mithin ebenfalls rechtmäßig.
Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Da sich die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags – anders als bei seinen in Litauen bereits als international Schutzberechtigt anerkannten Eltern und Geschwistern – nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, findet § 36 AsylG keine Anwendung. Denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht für den Fall der Abschiebung in einen für den Asylantrag zuständigen EU-Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) die Abschiebungsanordnung vor. An sie sind andere Rechtsfolgen als an die Abschiebungsandrohung geknüpft. Sie stellt mithin ein aliud zur Abschiebungsandrohung dar. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG droht das Bundesamt die Abschiebung jedoch dann an, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann. Die ist beim Kläger der Fall. Denn als Säugling muss bei ihm der Gleichlauf mit den Ausreise- bzw. Abschiebungsmodalitäten der Eltern gewährleistet werden, so dass aus rechtlichen Gründen nur eine Abschiebungsandrohung – parallel zur Abschiebungsandrohung im die Eltern und Geschwister betreffenden Bescheid vom 10. Februar 2017 in Frage kommt. Mithin ist die auf der Grundlage von n§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, AsylG erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die gesetzte Ausreisefrist ist nicht zu Lasten des Klägers zu beanstanden.
Ermessensfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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