Europarecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  3 CE 17.1779

Datum:
15.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 S. 6, Abs. 5 S. 2
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Mit der Behauptung, ein Beschwerdevorbringen sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden, wird weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Entscheidungserheblichkeit einer solchen Verletzung dargelegt. Eine solches Vorbringen richtet sich vielmehr allein gegen die rechtliche Würdigung und kann daher keine Gehörsrüge begründen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst dann erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 S. 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird (Anschluss an VGH BW BeckRS 2016, 47708; BayVGH BeckRS 2016, 54872). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 CE 17.815 2017-08-17 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte, innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 17. August 2017 (Az.: 3 CE 17.815) bleibt ohne Erfolg.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht‚ sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht‚ die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihm aber nicht, sich ausdrücklich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten auseinanderzusetzen. Eine Verletzung dieses Anspruchs ist deshalb nur anzunehmen, wenn wesentlicher Parteivortrag nicht gewürdigt wird (BayVGH, B.v. 9.5.2012 – 22 ZB 09.2541 – juris Rn. 4). Für den Erfolg einer Anhörungsrüge ist zudem eine Kausalität zwischen dem (geltend gemachten) Gehörsverstoß und der Entscheidung des Gerichts darzulegen (BayVGH a.a.O. Rn. 5). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 17. August 2017 in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil der Senat in Rn. 35, 42 und 57 seines Beschlusses vom 17. August 2017 das Vorbringen der Antragstellerin i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO zu Unrecht als (neu und) verspätet zurückgewiesen habe, hat er das diesbezügliche Vorbringen sehr wohl jeweils zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt, es jedoch als nicht entscheidungserheblich (Rn. 35), als unzutreffend (Rn. 42) bzw. als irrelevant (Rn. 57) angesehen und nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es im Übrigen auch verspätet sei, so dass schon aus diesem Grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, zu verneinen ist.
Im Übrigen legt die Antragstellerin mit der Behauptung, der Senat habe den Vortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Gehörsverstoßes dar, sondern wendet sich allein gegen die rechtliche Würdigung des Vorbringens als verspätet i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO und dessen Auslegung durch den Senat. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Senat habe unter Rn. 35 zu Unrecht ihr Vorbringen hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Tätigkeit der Beigeladenen bei der Staatlichen Lotterieverwaltung als verspätet angesehen, trifft dies nicht zu. Er hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Insoweit geht auch die Rüge ins Leere, der Senat habe durch Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet gegen ihren Anspruch auf Durchführung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen, weil sie nur auf das neue Vorbringen des Antragsgegners zum Anforderungsprofil bzw. zum Ausbildungsplan erwidert habe, wozu ihr eigens eine Äußerungsfrist eingeräumt worden sei. Jedenfalls wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt.
Der Senat konnte über die Anhörungsrüge in der sich aus dem Rubrum ergebenden Besetzung entscheiden, obwohl die Antragstellerin im Rahmen der Anhörungsrüge die erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Im Anhörungsrügeverfahren kann eine Richterablehnung erst dann erfolgen, wenn die Anhörungsrüge Erfolg hat und das Verfahren insoweit gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in die frühere Lage zurückversetzt wird (VGH BW, B.v. 8.6.2016 – 1 S 783/16 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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