Europarecht

Erfolglose Klage. Folgeschutzgesuch beschränkt auf Abschiebungsverbote eines in Bulgarien anerkannten Flüchtlings.

Aktenzeichen  W 8 E 20.30159

Datum:
11.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2026
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AsylG § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

Bei nichtvulnerablen Personen liegen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien vor. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine große Anzahl Schutzberechtigter in Bulgarien obdachlos wäre oder auch nur unter Entbehrungen leiden würde. (Rn. 16 und 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist ein 1946 geborener iranischer Staatangehöriger, der sein Heimatland nach eigenen Angaben schon 1980 verlassen und sich unter anderem von ca. 1988 bis zum Jahre 2005 17 Jahre lang sowie nochmals für einige Monate im Jahr 2017 in Bulgarien aufgehalten hatte. Im Jahr 2000 wurde dem Antragsteller in Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt. Ein erster Asylantrag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2009 unanfechtbar abgelehnt.
Ein Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für … vom 28. Februar 2018 infolge der Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 13. Dezember 2018 stellte der Antragsteller einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zur Begründung verwies der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 17. Oktober 2018 auf sein hohes Alter und seinen Gesundheitszustand.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2020 stellte das Bundesamt für … fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Bulgarien nicht vorliegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es sei keine Prüfung der vorgetragenen Erkrankungen in den vorherigen Asylverfahren erfolgt. Insbesondere sei die Anpassungsstörung und mittelschwere depressive Episode erstmals am 17. Oktober 2018 ärztlich attestiert worden. Abschiebungsverbote lägen für Bulgarien nicht vor. Der Antragsteller sei nicht auf die öffentliche Unterstützung durch den bulgarischen Staat angewiesen. Er habe selbst eingeräumt, dass er während des langjährigen Aufenthalts in Bulgarien als anerkannter Flüchtling regelmäßig von seiner in Kanada und Frankreich lebenden Familie mit mindestens 200,00 EUR monatlich unterstützt worden sei. Nach seiner Abschiebung 2017 habe der Antragsteller mehrere Monate in Sofia gelebt und zudem Mittel für die illegale Einreise nach Deutschland gehabt. Er habe über entsprechende finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt. Er könne seine elementaren Bedürfnisse befriedigen. Das vorgelegte ärztliche Attest vom 17. Oktober 2018 genüge nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Die Erkrankungen des Antragstellers seien auch in Bulgarien als einem Mitgliedsstaat der EU behandelbar. Die Behandlung könne der Antragsteller erreichen und finanzieren. Bei Personen, die nicht arbeiteten, liege der monatliche Beitragssatz der Krankenversicherung bei ca. 9,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020, bei Gericht eingegangen am 30. Januar 2020, ließ der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Zentralen Ausländerbehörde mitzuteilen, vorläufig von der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien abzusehen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der negativen Entscheidung des Bundesamtes für … bestehe ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehöre aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner multiplen Erkrankungen zum besonders schutzwürdigen Kreis von Flüchtlingen, denen ein Aufenthalt in Bulgarien nicht zugemutet werden könne.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020, den Antrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 8 K 20.30158, W 8 K 19.32152 und W 8 E 19.32153) sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. Denn aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung im früheren Bescheid vom 28. Februar 2018 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Der hier vorliegend auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Antrag (sogenanntes Folgeschutzgesuch) ist in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage geltend zu machen.
Die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der Anspruch, der sich daraus ergibt und vorläufig geregelt werden soll (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrundeliegende Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies setzt hinsichtlich des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.
Ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, ist zu bejahen, weil die Zentrale Ausländerbehörde … im Verfahren W 8 E 19.32153 am 5. Dezember 2019 mitgeteilt hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes nicht geplant sind. Nach Erlass der Entscheidung am 17. Januar 2020 ist mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen.
Demgegenüber ist allerdings ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesamt für … hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat zutreffend mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) für einen Mitgliedstaat der EU eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit vorliegen muss.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. ein Verstoß gegen den insoweit übereinstimmenden Art. 3 EMRK droht. Der Europäische Gerichtshof hat die Maßstäbe für die Anwendung dieser Regelung bei Rückführungen innerhalb der Europäischen Union präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in einen anderen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist nur anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (siehe EuGH, Ue.v. 19.3.2019 – C-163/17 und C-297/17 – ABl EU 2019, Nr. C 187, 7 und 11 – juris).
Diese besonders hohe Schwelle ist nach der harten Linie des EuGH erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätten, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einem Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich die Person in einer solchen schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (VG Köln, B.v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – EzAR-NF 65 Nr. 76; m.w.N.).
Solche Bedingungen können etwa anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu haben. Das dazu geforderte Mindestmaß an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Ein derartiger Schweregrad kann demnach erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden kann oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Letztlich bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen geht der überwiegende Teil der zuletzt veröffentlichten Rechtsprechung davon aus, dass zumindest bei nichtvulnerablen Personen keine Abschiebeverbote nach Bulgarien vorliegen (VG Köln, B.v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris; BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris; B.v. 7.1.2020 – 20 ZB 17.50032 – juris; OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris; VG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 8 B 180/19 – juris; SächsOVG, B.v. 13.11.2019 – 4 A 947/17.A – juris; VGH BW, B.v. 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 – juris; B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – EzAR-NF 65 Nr. 76; VG Cottbus, B.v. 18.10.2019 – 5 K 942/15.A – juris; U.v. 25.7.2019 – 5 K 979/18.A – juris; VG Hamburg, G.v. 19.9.2019 – 16 A 6012/18 – juris; OVG Bremen, B.v. 9.9.2019 – 1 LB 285/18 – juris; VG Osnabrück, B.v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 – juris; VG Augsburg, G.v. 12.8.2019 – Au 4 K 19.30781 – juris; OVG SH, Ue.v. 25.7.2019 – 4 LB 14/17 und 4 LB 12/17 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2019 – 22 L 396/19.A – juris, SaarlOVG, B.v. 3.6.2019 – 2 A 157/19 – juris; jeweils m.w.N. Anderer Ansicht VG Magdeburg, U.v. 14.10.2019 – 8 A 44/19 – juris; VG Köln, U.v. 26.9.2019 – 20 K 14819/17.A – juris; VG Lüneburg, U.v. 10.7.2019 – 8 A 6/18 – juris).
Ausgehend von der vorstehend skizzierten Rechtslage ist festzustellen, dass der Antragsteller zwar nicht zur der Personengruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer zählt, der im Regelfall eine Überstellung nach Bulgarien zugemutet werden kann. Gerade aufgrund seines Alters von 73 Jahren sowie seiner gesundheitlichen Probleme war durchaus zu erwägen, dass der Antragsteller zum vulnerablen Personenkreis gehört, bei dem von einer Abschiebung abzusehen wäre. Jedoch ist dies im Ergebnis aufgrund einer Würdigung aller Umstände des vorliegenden – von Besonderheiten gekennzeichneten – Einzelfalles zu verneinen.
Das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf die öffentliche Unterstützung durch den bulgarischen Staat angewiesen ist, weil er selbst eingeräumt hat, dass er während seines langjährigen Aufenthalts in Bulgarien als anerkannter Flüchtling regelmäßig von seiner in Kanada und Frankreich lebenden Familie mit mindestens 200,00 EUR monatlich unterstützt worden sei. Der Antragsteller hat weder gegenüber dem Bundesamt noch im Klageverfahren vorgebracht, dass er auf diese finanzielle Unterstützung durch seinen Familienverband künftig nicht mehr zurückgreifen könnte. Bei der Beurteilung ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im Ausland zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat zudem nach seiner letzten Abschiebung nach Bulgarien im Jahr 2017 mehrere Monate in Sofia gelebt und hat dabei sowohl Mittel für die illegale Einreise nach Deutschland ansparen können, als auch über entsprechende finanziellen Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt.
Des Weiteren ist weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller während seiner früheren Aufenthalte in Bulgarien, früher 17 Jahre lang und dann im Jahr 2017 nochmals für mehrere Monate, kein Obdach gefunden hätte. Vielmehr hat der Antragsteller in diesen Zeiten eine Unterkunft gehabt hat und konnte offenbar auch sonst seine existenziellen Bedürfnisse befriedigen. Des Weiteren ist diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr zwar selbständig um eine Unterkunft bemühen müssen. Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen jedoch Flüchtlinge bei der Wohnungssuche, sodass es im Ergebnis auch kaum obdachlose Flüchtlinge gibt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für … vom 25.3.2019). Soweit in den Auskünften (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, vom 30.8.2019 S. 21 f.) auf die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche auch im Hinblick auf mögliche fehlende Ausweispapiere hinwiesen wird, ist weiter anzumerken, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen über einen gültigen Ausweis verfügte und verfügt, der auch jederzeit verlängert werden könnte. Außerdem verfügt der Antragsteller über bulgarischen Sprachkenntnisse sowie Erfahrung über die Verhältnisse in Bulgarien aufgrund seines langjährigen Aufenthalts dort.
Auch sonst liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine große Anzahl Schutzberechtigter in Bulgarien obdachlos wäre oder auch nur unter Entbehrungen leiden würde. Auch für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte verbleibt zudem die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Zentren für temporäre Unterbringung, die auch soziale Beratung und Unterstützung anbieten. Darüber hinaus gibt es in Sofia noch zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen (vgl. OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris; VG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 8 B 180/19 – juris).
Wie schon ausgeführt sind beim Antragsteller die Besonderheiten seines Einzelfalles in die Würdigung miteinzubeziehen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörungen wiederholt angegeben, die bulgarische Sprache zu können. Zudem ist anzunehmen, dass er nicht nur Bulgarisch sprechen kann, sondern sich auch mit den Gepflogenheiten in Bulgarien auskennt, nachdem er sich schon bis zum Jahr 2005 17 Jahre in Bulgarien aufgehalten hatte und auch im Jahr 2017 noch für mehrere Monate. Damit fällt das Sprachproblem als Hürde, sich in Bulgarien zurechtzufinden, weg. Der Antragsteller hat bei seiner Stellungnahme (Bl. 40 der Bundesamtsakte) weiter ausdrücklich angegeben, eine ID-Karte von Bulgarien besessen zu haben. Ergänzend wird zu den Hilfemöglichkeiten auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für … im zugrundeliegenden Bescheid vom 28. Februar 2018 Bezug genommen.
Ins Gewicht fällt weiter die Aussage des Antragstellers, er habe 17 Jahre lang in Bulgarien gelebt, er habe dort nie gearbeitet und seine Familie habe ihn finanziell unterstützt. Seine Verwandtschaft habe alles finanziert (vgl. die Angaben gegenüber der Regierung von Mittelfranken vom 25.8.2008, Bl. 30 ff. der Bundesamtsakte des Asylerstverfahrens; vgl. auch die Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim VG Ansbach vom 23.9.2009, Bl. 112 ff. der Akte des Asylerstverfahrens.). Bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Asylerstverfahren am 3. September 2008 erklärte der Antragsteller zudem ausdrücklich, ihm sei es in Bulgarien sehr gut gegangen, es sei wie ein Paradies für ihn gewesen (Bl. 39 der Bundesamtsakte des Asylerstverfahrens).
Ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, dass er die bulgarische Sprache spricht, lange Jahre in Bulgarien gelebt hat und sich mit den dortigen Verhältnissen auskennt, dann fällt nicht gravierend ins Gewicht, dass er schon über 73 Jahre alt ist und nicht mehr arbeiten kann, weil er auch ohnedies nach Überzeugung des Gerichts – wie auch schon in der Vergangenheit – eine Unterkunft finden und sich ohne staatliche Hilfe oder mit nur geringer staatlicher Sozialhilfe selbst das Existenzminimum sichern kann (vgl. auch VG Köln, B.v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris). Der Umstand, dass der Antragsteller nicht in Bulgarien bleiben wollte bzw. will, ist irrelevant. Denn er muss sich auf die Zuhilfenahme einerseits der bescheidenen Möglichkeiten in Bulgarien verweisen lassen und andererseits auf die Hilfemöglichkeiten durch seine Verwandten, um sich so seine Existenz in Bulgarien – auch schon wie in der Vergangenheit – zu sichern (vgl. OVG NRW, B.v. 16.12.2019 – 11 A 228/15.A – juris).
Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der Kenntnisse der Gepflogenheiten sowie seines Ausweises bestehen auch nicht die sonstigen formalen Hürden in Bulgarien, wie für andere international anerkannte Schutzberechtigte, die sich nur kurz während ihres Asylverfahrens in Bulgarien aufgehalten habe. (vgl. VG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 8 B 180/19 – juris; vgl. auch SächsOVG, B.v. 13.11.2019 – 4 A 947/17.A – juris; VG Hamburg, G.v. 19.9.2019 – 16 A 6012/18 – juris; VG Osnabrück, U.v. 2.9.2019 – 5 A 1163/18 – juris). Hinzu kommt, dass in Bulgarien auch Nichtregierungsorganisationen, wie das bulgarische Rote Kreuz, UNHCR, Caritas usw., Unterstützungsleistungen anbieten und behilflich sind, Obdach zu finden und die Existenz zu sichern.
Nach der Rechtsprechung ist immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise – wie hier – dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auch auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann, sodass dem Betreffenden bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien von den in den Erkenntnissen erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen ist, etwa, wenn er auf familiäre Hilfen oder auf sonstige Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann (SaarlOVG, B.v. 3.6.2019 – 2 A 157/19 – juris). Bei der Beurteilung ist gerade die spezifische Situation der Betroffenen zu berücksichtigen, auch, um zu klären, ob bei ihnen der Schutzbedarf höher oder niedriger ist (OVG SH, U.v. 25.7.2019 – 4 LB 12/17 – juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris).
Des Weiteren liegen auch keine Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Erkrankungen des Antragstellers vor. Der Antragsteller macht insbesondere geltend: Chronische Gastritis mit Gewichtabnahme, arterielle Hypertonie, Zustand nach Myokardinfarkt, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, Anpassungsstörung, mittelschwere depressive Episode. Denn die erforderlichen Medikamente sowie die ärztliche Versorgung kann der Antragsteller auch in Bulgarien erreichen. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 7 und 8), die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat dort unter anderem schon ausgeführt, dass in jedem Fall die medizinische Notfallversorgung sichergestellt ist und des Weiteren der Zugang zu einer Krankenversicherung wie bei bulgarischen Staatsbürgern durch Beitragszahlung möglich ist. Die Krankenversicherung ist obligatorisch. Soweit die Krankenversicherung nicht mehr besteht, ist der Antragsteller nach Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen erneut versichert. Der monatliche Beitragssatz liegt bei ca. 9 EUR. Wie schon vorstehend ausgeführt, kann der Antragsteller neben seinem allgemeinen Anspruch auf Sozialleistungen auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie zählen, sodass er die notwendigen Krankenversicherungsbeiträge und eventuelle Zuzahlungen zu einer medizinischen Behandlung finanzieren kann. Der Antragsteller hat des Weiteren nicht konkret und substanziiert vorgebracht, dass in der Vergangenheit eine notwendige medizinische Behandlung für ihn in Bulgarien nicht erfolgt sei, er etwa erforderliches Insulin in Bulgarien nicht erhalten habe.
Die Feststellungen des Bundesamtes für … decken sich sowohl mit der Auskunftslage sowie auch mit der einschlägigen Rechtsprechung. So hat etwa zuletzt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, vom 30.8.2019, S. 16, 22 und 23) festgestellt, dass Personen mit internationalem Schutzstatus genauso Zugang zur Gesundheitsversorgung haben wie bulgarische Bürger. Insoweit sind Personen mit internationalem Schutzstatus bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie müssen sich selbst krankenversichern. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe weiter anmerkt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit internationalem Schutzstatuts schwierig sei, da der Zugang für Personen ohne genügende Sprachkenntnisse sowie aufgrund der aufwendigen bürokratischen Verfahren erschwert sei, trifft diese Einschränkung konkret auf den Antragsteller nicht zu, weil er – wie schon ausgeführt – sowohl die bulgarische Sprache spricht, als auch aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Bulgarien mit den dortigen bulgarischen Gepflogenheiten vertraut ist und sich auch ausweisen kann.
Der Antragsteller muss sich im Ergebnis entgegenhalten lassen, dass er schon jahrelang in Bulgarien gelebt und Geld von seinen Verwandten erhalten hat. Aufgrund dieses Aufenthalts ist er mit den dortigen Verhältnissen vertraut und verfügt über Anknüpfungspunkte, sodass es ihm zumutbar ist, gegen Zahlung eines relativ geringen Betrages eine Krankenversicherung abzuschließen, um Zugang zur medizinischen Versorgung zu haben (vgl. VG Köln, B.v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris sowie SächsOVG, U.v. 23.11.2019 – 4 A 947/17.A – juris; VG Cottbus, U.v. 18.10.2019 – 5 K 942/15.A – juris; VG Hamburg, G.v. 19.9.2019 – 16 A 6012/18 – juris; OVG SH, U.v. 25.7.2019 – 4 LB 12/17 – juris).
Erkrankungen rechtfertigen zudem grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt hat. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substantiierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer bzw. die Ausländerin muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
An einer solchen qualifizierten ärztlichen Bescheinigung fehlt es im vorliegenden Fall, sodass es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bleibt, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 19 CS 19.2136). Abgesehen von älteren ärztlichen Bescheinigungen hat der Antragsteller keine aktuellen ärztlichen Atteste vorgelegt, geschweige denn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Das jüngste Attest stammt vom 17. Oktober 2018 und ist damit nahezu 16 Monate alt. Zu dem aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers ist nichts substanziiert vorgebracht, geschweige denn überhaupt nur ärztlich attestiert. Mangels gegenteiliger aussagekräftiger Unterlagen sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich, wonach bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen bestünde. Auch unabhängig davon, dass eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen sowie dem Vorbringen des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Erkrankungen des Antragstellers nicht auch in Bulgarien behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass gegenwärtig eine Rückkehr nach Bulgarien aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre, weil sich etwaige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung unmittelbar verschlechtern würden. In dem ärztlichen Attest vom 17. Oktober 2018 wird lediglich eine Behandlung mit einem Antidepressivum empfohlen. Aus einem weiteren ärztlichen Attest aus einem Krankenhaus vom 19. August 2018 ist ausgeführt, dass der Antragsteller in einem guten Allgemeinzustand in die hausärztliche Betreuung entlassen werden konnte. Um eine Vorstellung beim Hepatologen werde gebeten. Nicht enthalten sind in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, gerade zum psychischen Teil, die Methode der Tatsachenerhebung sowie vor allem die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Ausgehend von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Erkrankungen des Antragstellers und der Erhältlichkeit der erforderlichen Medikamente in Bulgarien fehlt die Grundlage für die Annahme es krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach Bulgarien.
Die gesundheitliche Situation und die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung des Antragstellers stellen sich bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch nicht anders dar wie vor der Ausreise und wie bei seinem langjährigen früheren Aufenthalt in Bulgarien sowie bei anderen anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien.
Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des bulgarischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Der Antragsteller ist gehalten, sowohl die Möglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssowie Sozialsystems auszuschöpfen, als auch gegebenenfalls auf private Hilfemöglichkeiten, etwa durch Verwandte oder Hilfsorganisationen, zurückzugreifen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren.
Letztlich muss sich der Antragsteller grundsätzlich auf den in Bulgarien vorhandenen Versorgungsstandard im Gesundheitswesen verweisen lassen. Chronisch Erkrankte haben keinen Anspruch auf eine optimale Behandlung ihrer Erkrankung. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Behandlung der Folgeerkrankungen. Der Verweis auf den Standard im Zielstaat gilt nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Folgeerkrankungen einschließlich der dafür erforderlichen Medikation. Ein Anspruch auf eine optimale Behandlung besteht nicht. Selbst wenn die Qualität der Medikamente und der Behandlung der Erkrankung des Antragstellers hinter der in Deutschland zurückbleibt, verschafft dies dem Antragsteller nicht ein Bleiberecht in Deutschland.
Schließlich ist noch zu betonen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlichen verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Mit der gesetzlichen Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 19 CS 19.2136). Für die Annahme einer solchen unmittelbar eintretenden Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte, wenn sich der Antragsteller den Möglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssystems unterwirft.
Im Ergebnis begründet die Erkrankungen des Antragstellers kein Abschiebungsverbot, zumal er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erforderlichenfalls von der Ausländerbehörde die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt bekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 19 CS 19.2136).
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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