Europarecht

Erfolgloser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung

Aktenzeichen  AN 5 K 14.00428

Datum:
24.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2017, 54
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

§ 27 Abs. 1a AufenthG erfasst nicht nur Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption, sondern auch Fälle der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft (ebenso VGH BW BeckRS 2014, 58738; OVG RP BeckRS 2008, 34035). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die in Form der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG hat.
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, da nach dieser Bestimmung die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die Kammer geht jedoch nach wie vor davon aus, dass vorliegend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug u. a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Nicht näher zu treten vermag die Kammer in diesem Zusammenhang der Überlegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 20. Oktober 2015, dass § 27 Abs. 1a AufenthG Ausnahmefälle regele, unter die vorliegende Fallkonstellation nicht falle. Auch durch die Anerkennung der Vaterschaft wird wie bei einer Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, das nach Auffassung der Kammer vorliegend zu dem Zweck erfolgte, der Mutter des Kindes einen Aufenthalt unter dem Blickwinkel des § 28 AufenthG zu ermöglichen. Dass der Klägerin als Nachziehende der Aufenthalt nicht unmittelbar aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ermöglicht wird, sondern als Folge der Vaterschaftsanerkennung, steht der Anwendung des § 27 Abs. 1a AufenthG nach Überzeugung der Kammer schon vom Wortlaut her nicht entgegen. Eine andere Leseweise des § 27 Abs. 1a AufenthG kann die Kammer der Entwurfsbegründung zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 nicht entnehmen und ebenso wenig wird die Auffassung geteilt, den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, die davon ausgehen, dass die Neuregelung des § 27 Abs. 1a AufenthG auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erfasst, fehle nach Nichtigkeitserklärung der Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch das Bundesverfassungsgericht jegliche Grundlage.
Vielmehr geht die Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des OVG Rheinland-Pfalz (B.d. VGH BaWü v. 4.11.2014 – 11 S 1886/14 und U.d. OVG Rheinland-Pfalz v. 6.3.2008 – 7 A 11276/07) davon aus, dass § 27 Abs. 1a AufenthG nicht nur Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption erfasst, sondern auch Fälle der „Zweckanerkennung“. Soweit hiergegen der Wortlaut der Begründung des Entwurfes zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 eingewandt wird, ist dem entgegen zu halten, dass primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation der Wortlaut ist. Der Wille des Gesetzgebers kann nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (vgl. VGH BaWü, B. v. 4.11.2014, Rn. 21 a. a. O.).
Darüber hinaus lässt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auch nicht herleiten, dass der Gesetzgeber nur Zweckehe und Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollte. Vielmehr verwendete der Gesetzgeber entgegen Art. 16 Abs. 2d der Richtlinie 2003/86/EG nicht den engen Begriff der Adoption, sondern denjenigen des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach allgemeinem Sprachgebrauch ein umfassendes Verständnis zugrunde liegt (vgl. VGH BaWü, Rn. 19 f. d. B. v. 4.11.2014 a. a. O.).
Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 27 Abs. 1a AufenthG missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken allein mit der durch Gesetz vom 13. März 2008 eingeführten behördlichen Möglichkeit der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB) begegnen wollte. Wenn auch der Entwurf dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ersten Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bekannt war, kann hieraus schon im Hinblick auf den Wortlaut der Norm nicht der Schluss auf einen restriktiven Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1a AufenthG gezogen werden. Allein aufgrund des behördlichen Anfechtungsrechtes, das mittlerweile für verfassungswidrig erklärt wurde, ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen (vgl. auch hierzu: VGH BaWü a. a. O., Rn. 25). Wäre der Gesetzgeber im Übrigen tatsächlich davon ausgegangen, dass dem Problem unrichtiger Vaterschaftsanerkennungen tatsächlich allein durch das behördliche Vaterschaftsanfechtungsrecht zu begegnen sei, stellt sich die Frage, wieso nach Nichtigerklärung der entsprechenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2013 keine gesetzgeberischen Aktivitäten entfaltet wurden, den Wortlaut des § 27 Abs. 1a AufenthG dieser veränderten Ausgangslage anzupassen und dementsprechend genauer zu formulieren.
Der Anwendung des § 27 Abs. 1a AufenthG auf vorliegende Fallkonstellation steht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011, C-34/09 „Zambrano“ nicht entgegen. Nach dem Leitsatz dieses Urteils ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern.
Beides wird der Klägerin vorliegend nicht verweigert. Vielmehr ist die Klägerin bereits seit Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Deutschland. Nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wird die Weitererteilung dieses Titels auch in Zukunft nicht in Frage gestellt.
Nach Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Vaterschaftsanerkennung nur zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken abgegeben wurde, nämlich um über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes der Klägerin einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG zu verschaffen. Ein solcher Sachverhalt steht nicht nur dann fest, wenn entsprechende strafrechtliche Ermittlungsergebnisse existieren, sondern auch dann, wenn erhebliche Gesichtspunkte und Verhaltensweisen der Beteiligten die Annahme von Vaterschaftsanerkennungen zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geradezu aufdrängen.
Solche erheblichen Gesichtspunkte liegen vor. Vor dem Ausgangspunkt, dass die rechtliche Vaterschaft zwischen dem rechtlichen Vater und dem Sohn der Klägerin sozial nicht gelebt wird, ist zu sehen, dass der rechtliche Vater im gesamten ausländerrechtlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert mitgewirkt hat. So wurde der rechtliche Vater des Kindes von der vormals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt … wiederholt um Vorsprache zwecks Sachverhaltsklärung gebeten. Auf Aufforderung vom 6. Juli 2006 ließ er durch die Klägerin vortragen, nicht vorzusprechen. Auf Aufforderung vom 31. Juli 2006, zumindest bei der Ausländerbehörde anzurufen, bat er telefonisch am 24. August 2006 um Mitteilung, weswegen er sich melden solle und dass er seinen Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt habe. Auf Email der Ausländerbehörde vom 24. August 2006, dass die Vorsprache wegen Klärung der rechtlichen Konsequenzen der Vaterschaftsanerkennung und weiterer offener Fragen erforderlich sei, bat der rechtliche Vater des Kindes mit Email vom 24. August 2006 um einen Vorsprachetermin, der ihm umgehend am 19. September 2006 eingeräumt wurde. Einem Aktenvermerk zufolge wurde auch dieser Termin per Email abgesagt. Einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 21. September 2006 ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort ohne den rechtlichen Vater des Kindes vorgesprochen hat, wobei ihr erklärt wurde, dass wegen des Verdachts der Scheinvaterschaft auf die Vorsprache des deutschen Vaters nicht verzichtet wird. Vorgelegt wurde durch die Klägerin damals eine am 7. September 2006 ausgestellte Vollmacht des rechtlichen Vaters des Kindes, in der dieser wegen Zeitmangels darum bat, dass die Klägerin für ihn alles regle.
Lediglich am 22. September 2006 sprach der rechtliche Vater des Kindes gemäß einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde der Stadt … bei der Ausländerbehörde vor und erklärte, dass er in einem Internetcafe die Klägerin kennengelernt habe und mit ihr intim geworden sei. Er sei mit einer Vietnamesin verheiratet und versuche, seit über einem Jahr ein Einreisevisum für seine Frau zu erhalten. Sie hätten in Vietnam geheiratet. Dem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass der rechtliche Kindsvater zu diesem Zeitpunkt jedenfalls als geschieden in den Akten geführt wurde, dass er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, dass er aber einen sehr unglaubwürdigen Eindruck bei der Ausländerbehörde hinterließ.
Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 3. August 2007 wurde der rechtliche Vater des Kindes erneut für den 16. August 2007 vorgeladen. Dieser Vorladung folgte er erneut nicht.
Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2007 wurde der rechtliche Vater des Kindes um telefonischen Rückruf zwecks Terminvereinbarung gebeten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bat dieser um einen Termin im Januar wegen momentaner Verhinderung. Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2007 wurde er daraufhin gebeten, wegen der Aufenthaltsangelegenheit am 15. Januar 2008 vorzusprechen. Daraufhin teilte er mit Schreiben vom 14. Januar 2008 mit, dass er den Termin nicht wahrnehme. Er müsse sich kurzfristig einer Operation unterziehen und werde sich danach umgehend melden. Mit weiterem Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt … vom 5. Februar 2008 wurde der rechtliche Kindsvater erneut gebeten, zwecks Terminvereinbarung anzurufen. Am 21. April 2008 sprach die Klägerin zusammen mit ihrem früheren Bevollmächtigten bei der Ausländerbehörde vor. In diesem Zusammenhang wurde vorgetragen, dass sich der Bevollmächtigte mit dem Kindsvater in Verbindung setzen werde und diesen zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde bewegen werde.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2009 an den nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin wurde u. a. diese aufgefordert, den Pass bzw. Ausweis des Kindsvaters vorzulegen. In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf die Erforderlichkeit der persönlichen Vorsprache des Kindsvaters hingewiesen. Eine irgendwie geartete weitere Aufklärung bzw. Vorsprache oder Klarstellung durch den Kindsvater ist den Akten insgesamt nicht zu entnehmen.
Insgesamt drängt damit der gesamte sich aus der Ausländerakte ergebende Sachverhalt Zweifel an der Vaterschaft und am Wahrheitsgehalt des Vortrages der Klägerin und des Kindsvaters auf. Dieser kam der Aufforderung zur Vorsprache und zur weiteren Sachverhaltsabklärung auch nicht im Ansatz nach. Auch gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten erfolgte keinerlei Mitwirkung. Ein DNA-Abgleich wurde trotz Kostenübernahmezusicherung durch die Beklagte abgelehnt. Weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. Befragungen wurden letztlich durch die Beteiligten verhindert. Im Rahmen der Gesamtwürdigung dieser Umstände ist damit von einem Feststehen im Sinne des § 27 Abs. 1a AufenthG auszugehen, da sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vaterschaftsanerkennung geradezu aufdrängen. Gleich, ob man aus der Formulierung des § 27 Abs. 1a AufenthG als Ausschlusstatbestand eine Beweislastverschiebung zulasten der Ausländerbehörde folgert,oder aber mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Schein- und Zweckehe (Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 7/09) davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen ist mit der Folge, dass eine solche Beweislastverschiebung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Beck´scher Online-Kommentar, Rn. 49/50 zu § 27 AufenthG), so obliegt ungeachtet dieser Beweisregelungen der Klägerin gemäß § 82 AufenthG die Mitwirkungspflicht, für die Prüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltstitels günstige Umstände mitzuteilen.
Aufgrund des gesamten Sachverhalts drängt sich für die Kammer die Annahme eines „Feststehens“ im Sinne des § 27 Abs. 1a AufenthG geradezu auf.
Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer im Übrigen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 5. März 2015 (AN 5 K 15.00428) Bezug.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung und die Revision waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Der vorliegende Fall wirft die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob der in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG geregelte Ausschluss vom Familiennachzug auch im Fall der Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses durch ein Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB zu dem Zweck, der Mutter des Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen, Anwendung findet.
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
2.
Anstelle der Berufung kann gegen dieses Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen. Die ZUstimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht,
Hausanschrift:
Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, oder
Postfachanschrift:
Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig,
eingelegt wird.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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