Europarecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

Aktenzeichen  AN 14 S 19.50278

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8740
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 1 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 29 Abs. 1
MuSchG § 3

 

Leitsatz

Hat das BAMF freiwillig auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verzichtet (Aussetzung der Vollziehung), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.
Die Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am 4. Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Januar 2019 stellte sie dort nach Asylgesuch vom 10. Januar 2019 Asylantrag.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß der Dublin III-VO zuständig. Am 19. Februar 2019 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, das am 5. März 2019 dahingehend positiv beantwortet wurde, dass Italien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat ist.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. März 2019 wurde der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Nummer 1 des Bescheides) und die Antragstellerin aufgefordert (Nummer 3 des Bescheides), Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und sich nach Italien zu begeben, wobei im Falle einer Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, bei Nichtausreise wurde die Abschiebung nach Italien angedroht. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Unter Nummer 4 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Antragstellerin hat am 12. März 2019 zur Rechtsantragsstelle des Gerichts Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 7. März 2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2019 ist bereits unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts entfaltet von Gesetzes wegen zwar keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall aber hat die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Bescheides freiwillig auf den Vollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verzichtet (Aussetzung der Vollziehung), so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende gerichtliche Anordnung besteht. Auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts laufende Mutterschutzfrist analog § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung hat die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Bescheides Rücksicht genommen, und zwar durch Aussetzung der Vollziehung. Auch diese Aussetzung der Vollziehung unterbricht nach der Rechtsprechung des BVerwG den Fristlauf für die Überstellung (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO), da sie im Hinblick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18 -, juris). Dies ist in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unionsrechtlich legitimiert. Auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wonach der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie des Gesundheitszustands der Antragstellerin verzögert, wird hingewiesen.
III.
Selbst wenn der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig wäre, wäre er unbegründet.
1. Die im Bescheid vom 7. März 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung findet nämlich ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG. Wird ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wie hier in Ziffer 1 des Bescheides als unzulässig abgelehnt, ist zwar grundsätzlich eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, und eine Abschiebungsandrohung scheidet aus. Dies ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG, wonach die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer zuzustellen ist. Eine Abschiebungsandrohung ist auch kein Minus einer Abschiebungsanordnung, sondern ein aliud (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 1.8.2018, Rn. 20a, 20b zu § 34 a AsylG). Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind selbständige Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem AsylG (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 21. Edition, Stand: 1.8.2018, Rn. 20a zu § 34 a AsylG, mit Verweis auf BVerwG NVwZ 2015, 1779 ff.). Durch den neu angefügten Satz 4 in § 34 a Abs. 1 AsylG indes existiert eine gesetzliche Grundlage, um in den Fällen wie hier, in denen eine Antragstellerin in einen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dies erfordert aber, dass eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann, sowie dass der Zielstaat der angedrohten Abschiebung ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylG sein muss, oder – wie hier – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine Abschiebungsandrohung wie im vorliegenden Fall ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatbestandlich erfüllt sind (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 15.01.2016 – AN 14 K 15.50060 -, juris). Der Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung quasi als milderes Mittel ist unzulässig. Falls es an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 – juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 ZB 15.30237 -, juris).
Die Abschiebung muss umgekehrt, um eine Abschiebungsanordnung zu rechtfertigen, rechtlich und tatsächlich möglich sein, also „in nächster Zeit (‚sobald‘) mit großer Wahrscheinlichkeit“ (so Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Rn. 3 zu § 34a AsylG). Ob dies im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7. März 2019 der Fall war, kann dahinstehen, da es hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Am 15. April 2019 fällt die Antragstellerin unter die Mutterschutzfrist analog § 3 Abs. 1 MuSchG, da der voraussichtliche Entbindungstermin der 25. Mai 2019 ist. Damit ist die Androhung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG die richtige Maßnahme. Es wird aber darauf hingewiesen, dass nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist die Abschiebung nach Auffassung des Gerichts – rebus sic stantibus, sowie die Aussetzung der Vollziehung im Bescheid des Bundesamts vom 7. März 2019 weggedacht – rechtlich und tatsächlich möglich wäre.
Die traditionelle, nicht staatlich anerkannte Ehe der Antragstellerin mit einem noch in Deutschland befindlichen nigerianischen Staatsbürger (bei Fehlen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, zumal der Partner der Antragstellerin ebenso – sich im Dublinverfahren befindend – zur Ausreise nach Italien ansteht. Die Sorgerechtserklärung für das noch nicht geborene Kind seiner Partnerin vom 19. März 2019 vor dem Kreisjugendamt … führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine Lebensgemeinschaft des Kindesvaters mit diesem Kind erst nach dessen Geburt entstehen kann.
2. Die Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, dass ein anderer Staat für das Asylverfahren der Antragstellerin zuständig ist, nämlich Italien, ist ebenso gegeben. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in Nummer 1) des angefochtenen Bescheids den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig ist, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin III VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Im vorliegenden Fall ist Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO einschlägig.
Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Italiens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind seitens der Antragstellerin weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C 4 11/10, C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EuGH, U.v. 10.12.2013 – 10-394/12 -, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind indes hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).
Dem Gericht liegen aktuelle Berichte von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen zu Aufnahmebedingungen und Asylverfahren in Italien vor (u.a. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database, – „Country Report: Italy“ -, veröffentlicht am 21. März 2018; US Department of State – „Country Report on Human Rights Practices 2017, Italiy“ -, veröffentlicht am 20. April 2018; Amnesty International – “Amnesty Report Italien 2017/2018” -, Stand: Dezember 2017; Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council – “Mutual Trust Is Still Not Enough, The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation” -, veröffentlicht am 12. Dezember 2018; Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council – “Is Mutual Trust Eno…, The situation of persons with special reception needs upon return to Italy” -, veröffentlicht am 9. Februar 2017; Raphaelswerk – “Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden” -, Stand: Dezember 2018).
Vor dem Hintergrund dieser Berichte und auch unter Berücksichtigung der jüngsten gesetzlichen Änderungen bezüglich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren (Gesetzes-Dekret Nr. 113/2018 betreffend Migration und Sicherheit vom 24. September 2018 – „Salvini-Dekret“; bestätigt durch das italienische Parlament am 28. November 2018) ist weiterhin nicht von systemischen Mängeln der Aufnahmebedingungen und des Asylverfahrens in Italien auszugehen. Nach dieser Gesetzesänderung fällt die Schutzkategorie des nationalen Schutzes aus humanitären Gründen weg. Internationaler Schutz in Form von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist aber weiterhin verfügbar. Zudem sind an Stelle nationalen Schutzes Aufenthaltsgenehmigungen für Geflüchtete in Ausnahmesituationen möglich (etwa bei drohender Folter im Herkunftsland oder für Opfer von Menschenhandel). Die Zweitaufnahmeeinrichtungen (SPRAR) sollen künftig unbegleiteten Minderjährigen und anerkannten Flüchtlingen vorbehalten sein. Für Dublin-Rückkehrer sind wie für ersteinreisende Asylbewerber die Erstaufnahmeeinrichtungen (Registrierungszentren/Hotspots/CPSA, CARA und CDA sowie Notaufnahmeeinrichtungen/CAS) verfügbar. Diese Änderungen sind vielfacher Kritik ausgesetzt, da Ausstattung und Betreuung in den SPRAR-Einrichtungen ein höheres Niveau aufweisen, als die der Erstaufnahmeeinrichtungen. Die Aufnahmebedingungen könnten sich damit insbesondere für besonders vulnerable Personen verschlechtern, wenn diesen die SPRAR-Einrichtungen auch nach einer Wartezeit nicht mehr offenstehen. Kritik begegnet auch, dass es Asylbewerbern im Zuge der mit dem Salvini-Dekret einhergehenden Gesetzesänderungen künftig verwehrt sein wird, einen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Dabei wird insbesondere befürchtet, dass Asylbewerbern künftig medizinische Versorgung über die auch Personen mit irregulärem Aufenthalt offenstehende Grund- und Notfallversorgung hinaus verwehrt werden könnte, weil für die entsprechende Einschreibung beim Gesundheitsdienst ein Wohnsitz erforderlich ist. Denkbar erscheint aber auch eine Einschreibung unter dem gewöhnlichen Aufenthalt (Adresse der Aufnahmeeinrichtung).
Vereinzelt haben Verwaltungsgerichte vor diesem Hintergrund die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen die Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren angeordnet (etwa VG Braunschweig, B.v. 16.10.2018 – 1 B 251/18 -, juris; VG Berlin, B.v. 1.11.2018 – 34 L 313.18 A -, juris; VG Magdeburg, B.v. 9.11.2018 – 2 B 589/18 -, juris; VG Berlin, B.v. 14.12.2018 – 3 L 886.18 A). Insbesondere der Ausschluss von besonders vulnerablen Personen aus den SPRAR-Einrichtungen lasse befürchten, dass eine adäquate Unterbringung in Italien nicht gewährleistet sei.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an. Bereits bisher war die überwiegende Mehrheit (ca. 80 Prozent) der Asylsuchenden in den eigentlich als Notaufnahmezentren konzipierten CAS-Einrichtungen untergebracht. Bei den Erstaufnahmeeinrichtungen, zu denen auch die Notaufnahmezentren gehören, handelt es sich um meist größere Gebäude, in denen eine Vielzahl an Asylbewerbern untergebracht wird. Diese Zentren sind auf eine Grundversorgung ausgerichtet (Essen, Unterkunft, medizinische Notfallversorgung, Information/Rechtsberatung). Die Bedingungen dort werden zwar als überwiegend schwierig beschrieben (vgl. etwa Danish Refugee Council/Swiss Refugee Council: 6 Case Studies in „Is Mutual Trust Enough?“, vom 9. Februar 2017, sowie: 13 Case Studies in „Mutual Trust Is Still Not Enough”, vom 12. Dezember 2018). Gleichzeitig lässt sich allerdings auch feststellen, dass die Verantwortlichen in den meisten Fällen nicht mit Ignoranz auf Beschwerden und spezielle Bedürfnisse der Asylbewerber reagieren. Auch in einem zahlenmäßigen Vergleich stellt sich der Wegfall der SPRAR-Plätze angesichts des deutlichen Rückgangs der Flüchtlingszahlen in Italien im Jahre 2018 nicht als so erheblich dar, dass ein eklatanter Mangel an Unterbringungsplätzen besteht (vgl. dazu ausführlich VG Hannover, B.v. 14.1.2019 – 5 B 5153/18 -, juris Rn. 29).
Ausgehend davon besteht im gegenwärtigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin nach Überstellung nach Italien auf Grund dort vorhandener systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.
Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (vgl. in unterschiedlichen Fallkonstellationen: EGMR, U.v. 30.6. 2015 – 39350/13 – A.S. /.Schweiz -, Rn. 36, E.v. 13.1.2015 – 51428/10 – A.M.E. ./. Niederlande -, juris, Rn. 35 und v. 4.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel ./. Schweiz -, juris, Rn. 114 f.; siehe auch E.v. 15.5.2018 – 67981/16 – H u.a. ./. Schweiz, Rn. 19) sowie der Rechtsprechung deutscher Oberverwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 14.30295 -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 6.6.2018 – 10 LB 167/18 -, juris; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 – 13 A 316/17.A -, juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris; Hess.VGH, B.v. 28.2.2014 – 10 A 681/13.Z.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2014 -, 10 A 10656/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 14.11.2013 – 4 L 44/13 -, juris) und Verwaltungsgerichte (vgl. VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 – VG 5 L 535/18.A -, juris; VG München, U.v. 7.11.2018 – M 1 K 17.51257, M 1 S 17.51258 -, juris; VG Augsburg, B.v. 2.11.2018 – Au 7 S 18.50803 -, juris; VG Berlin, B.v. 30.8.2018 – 31 L 685.18 A -, juris; VG München, B.v. 9.8.2018 – M 26 S 18.52225 -, juris; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 – 5 K 15921/17 -, juris; VG Freiburg, B.v. 10.1.2018 – A 4 6049/17 -, juris; VG Kassel, B.v. 14.12.2017 – 1 L 5736/17.KS.A -, juris; VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 – 5 B 212/17-, juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887/16 -, juris; VG Magdeburg, B.v. 23.1.2017 – 8 B 15/17 -, juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A -, juris).
Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (vgl. VG München, B.v. 9.8.2018 – M 26 S 18.52225 -, juris Rn. 22). Ergänzend wird hierzu auf die ausführliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 7. März 2019 Bezug genommen.
Wie der EuGH (U.v. 19.03.2019 – C-163/17) erneut betont hat, beruhen das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf der gegenseitigen Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 Europäischen Menschenrechtscharta führt. Zwar ist das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Dies hat hier aber bezüglich Italien zu keinem negativen Resultat geführt. Im Übrigen fordert der EuGH (U.v. 19.03.2019 – C-163/17) eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Denn diese Schwelle wäre selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
3. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also nicht ersichtlich. Trotz der Vulnerabilität der zukünftig entbindenden Antragstellerin ist aufgrund der Tatsache, dass Italien von 2015 bis 2017 seine Unterbringungsplätze von 103.00 auf 203.000 fast verdoppelt hat und auch sonst die Versorgung der Flüchtlinge erheblich verbessert hat, wobei gleichzeitig die Aufnahmezahlen deutlich zurückgehen, die „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR für minderjährige Asylbewerber, die eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem vulnerabel sind (vgl. EGMR, U.v. 04.11.2014 – Nr. 29217/12 -, juris), nicht mehr ohne weiteres einschlägig. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar ebenso (B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris) festgestellt, dass wegen der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG im Dublin-System zur Vermeidung erheblicher konkreter Gesundheitsgefahren für Neugeborene und Kleinstkinder bis zu drei Jahren eine ausreichende Versorgung im Zielstaat sicherzustellen ist. Dies ist aber inzwischen in Italien zur Überzeugung des Gerichts gewährleistet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 9.1.2019 – 10 CE 19.67 -, juris; Anerkanntenfall) hat bezüglich Italien entschieden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der dortigen Antragstellerin nicht bestehen, insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gründet damit auf der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 -, juris Rn. 8 ff., 11 ff.). Danach könnte die Überstellung der Antragstellerin gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßen, wenn bei ihr ernsthaft zu befürchten ist, dass die Lebensbedingungen, denen sie in Italien ausgesetzt ist, Art. 3 EMRK zuwiderlaufen, was zum Beispiel der Fall wäre, wenn die Antragstellerin keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten könnte. Zwar, so der BayVGH, gehört eine schwangere Frau zu dem nach Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) besonders schutzbedürftigen Personenkreis, so dass ihr gegenüber eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedsstaaten besteht. Dass hieran bezüglich der Antragstellerin konkret Zweifel bestehen sollen, hat sie indes nicht dargelegt, zumal es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, um für sie in Italien eine so gravierende Situation anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führen könnte.
Aus der von anderen Tatsachen als heute in Italien ausgehenden Entscheidung des EGMR von 2014 (U.v. 4.11.2014 – 29217/12, BeckRS 2014, 22111) ergibt sich für die heutige Lage in Italien kein Anspruch auf eine konkrete Garantieerklärung Italiens, etwa auf Zusage einer konkreten Unterkunft. Auf die auch von Italien akzeptierte besondere Schutzpflicht für schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie und damit auch für Schwangere gemäß dem Dekret DL 142/2015 wird Bezug genommen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Tatsachen glaubhaft gemacht, dass ihr trotz dieser verfahrensmäßigen Sicherungsmaßnahmen in Italien eine Situation droht, in der sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ausgesetzt wird. Vielmehr ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in Italien eine besondere Rücksichtnahme auf schwangere und/oder alleinstehende Frauen gewährleistet; auf die ausführliche Begründung im Bescheid vom 7. März 2019 wird Bezug genommen. Mittlerweile ist die sog. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR vom November 2014 auch insofern als überholt anzusehen, als Italien auf diese Rechtsprechung mit verschiedensten Maßnahmen reagiert hat und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat, und zum anderen es seitens Italien gesichert ist, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung einer Familie im Falle mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird (vgl. auch die Entscheidung des EGMR, U.v. 4.10.2016 – 30474/14 -, juris). Im Übrigen hat der EGMR (U.v. 4.10.2016 – 30474/14 -, juris) entschieden, dass die allgemeinen Zusicherungen Italiens zum Schutz vulnerabler Personen als Garantien im Sinne seiner Tarakhel-Rechtsprechung zu akzeptieren und ausreichend sind.
Jüngst hat Italien mit Schreiben vom 8. Januar 2019 eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt. Diese schließt Familien mit Kindern unter drei Jahren mit ein (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf die Anfrage BT-Drs. 19/8340 vom 13. März 2019).
4. Die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Italien ist mithin bedingt durch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, also ein Abschiebungshindernis in der Person der Antragstellerin, hier der laufenden Mutterschutzfrist (analog § 3 MuSchG). Dies wiederum führt hier zur Zulässigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 34a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG). Nur im Rahmen der Abschiebungsanordnung, die vorrangig vor der Abschiebungsandrohung ist (§ 34a Abs. 1 AsylG), überprüft solche Hindernisse abschließend das Bundesamt (statt der Ausländerbehörde), da eine Abschiebungsanordnung nur zulässig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nur der vollständigen Erläuterung halber sei ausgeführt, dass bei einer Abschiebungsanordnung die Antragsgegnerin ggf. sogar Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG hätte prüfen müssen (BVerfGE 94, 49). Auch nach Verfügung einer Abschiebungsanordnung müsste das Bundesamt auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse hin handeln. Zwar ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bei ihrer Beurteilung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse autark und nicht an Weisungen des Bundesamtes gebunden; dies gilt aber nicht für Abschiebungsanordnungen, für die die Prüf- und Entscheidungskompetenz beim Bundesamt und nicht bei der Ausländerbehörde liegt (BayVGH, B.v. 14.10.2015 – 10 CE 15.2165, 10 C 15.2212 -, juris).
5. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO auszuüben, wobei das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18, NVwZ 2019, 304) es offengelassen hat, ob ein Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren auf eine etwa fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens berufen kann (ebenso zweifelhaft in EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 -, juris Rn. 88). Jedenfalls sind in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Reduktion des eingeräumten Ermessens zum Selbsteintritt auf Null nicht erfüllt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus
§ 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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