Europarecht

erfolgreicher Eilantrag auf Familienzusammenführung in Deutschland im Wege des Dublin-Verfahrens, Anspruch gegen die Bundesrepublik, Deutschland auf Zuständigerklärung für die Bearbeitung der Asylgesuche in Griechenland aufhältiger Antragsteller (Vater, Mutter und Geschwisterkind), deren minderjährige Söhne/Brüder, 9 und 13 Jahre alt, (Abschiebeverbote festgestellt) sich in Deutschland befinden

Aktenzeichen  AN 17 E 21.50121

Datum:
25.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18308
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
VwGO Art. 17 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs des Griechischen Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – diesem gegenüber für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 1) bis 3) für zuständig zu erklären.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller im Ergebnis die Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland.
Die Antragsteller sind eine Familie afghanischer Staatsangehöriger, bestehend aus Ehemann bzw. Vater (dem Antragsteller zu 1)), Ehefrau bzw. Mutter (der Antragstellerin zu 2)) sowie dem gemeinsamen am …2016 geborenen Sohn (Antragsteller zu 3)). Zur Familie gehören außerdem die in Deutschland lebenden gemeinsamen Söhne der Antragsteller zu 1) und 2) bzw. Brüder des Antragstellers zu 3), der am …2007 geborene … und der am …2011 geborene … (Söhne/Brüder der Antragsteller).
Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten nach eigenen Angaben zusammen mit den Söhnen/Brüdern der Antragstellung wohl am 4. September 2017 in Griechenland (EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 4. September 2017) ein und stellten dort am 19. September 2017 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 19. September 2017 bezüglich der Antragsteller zu 1) und 2)). Nachdem nach eigenen Angaben bzw. Angaben eine Weiterreise der gesamten Familie nach Deutschland nicht gelang, weil die Eltern der Söhne/Brüder der Antragsteller am Flughafen in Griechenland aufgehalten worden seien, reisten die Söhne/Brüder der Antragsteller im Sommer 2018 mit Hilfe einer pakistanischen Familie bzw. mit einem Freund des Vaters alleine in die Bundesrepublik Deutschland und wurden wohl zunächst von einem Onkel aufgenommen.
Bezüglich der Söhne/Brüder der Antragsteller wurde in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10. Januar 2019 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Die Söhne/Brüder der Antragsteller sind im Besitz einer Duldung und in Deutschland in einer Wohngruppe untergebracht. Das Jugendamt des Landkreises* … wurde zum Vormund der Söhne/Brüder der Antragsteller bestellt. Der zum Mitvormund der Söhne/Brüder der Antragsteller bestellte Rechtsanwalt … teilte dem Bundesamt mit Email vom 5. Dezember 2018 mit, dass die beiden Kinderdringend ihre Eltern benötigen würden und einen Familiennachzug in die Wege leiten wollen.
Am 1. April 2021 richtete die griechische Dublin-Einheit auf Grundlage des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO die Antragsteller zu 1) bis 3) betreffende Aufnahmegesuche an die Antragsgegnerin. Dem Schreiben beigefügt waren diverse Dokumente zum Beleg der Verwandtschaftsverhältnisse, medizinische Dokumente (vermutlich die Antragstellerin zu 2) betreffend), die „Written Consents“ der Antragsteller zu 1) und 2) vom 17. Oktober 2018 zur Familienzusammenführung der Antragsteller zu 1) bis 3) mit den Söhnen/Brüdern der Antragsteller sowie eine Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises … vom 23. April 2020 und vom 17. Dezember 2020, des Bezugsbetreuers vom 15. April 2020 und vom 16. Dezember 2020 sowie das Attest der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz … vom 18. März 2020 betreffend den 2011 geborenen Sohn/Bruder der Antragsteller, wonach dieser an sonstigen emotionalen Störungen des Kindesalters (F93.8) und einer ungeschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik (F82.) leide. Aus den Stellungnahmen des Vormunds geht hervor, dass die Söhne/Brüder der Antragsteller massiv unter der Trennung von ihrer Familie leiden, einer emotionalen Belastung, die sie kaum noch kompensieren könnten. Die Familienzusammenführung sei ausgesprochen dringlich. Die Kinder sprächen ihren Wunsch nach Familienzusammenführung bei allen Besuchen an. Auch der Bezugsbetreuer hält eine Familienzusammenführung für unabdingbar.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. April 2021 an die griechischen Behörden lehnte diese die Übernahme der Antragsteller zu 1) bis 3) ab und begründete dies damit, dass maßgeblicher Zeitpunkt gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO der Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung ist. Die Familie sei zu diesem Zeitpunkt zusammen gewesen. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erlaube die Familienzusammenführung aus humanitären Gründen, wenn Art. 8 bis 11, 16 Dublin III-VO nicht greife. Der vorliegende Fall weiche von üblichen Fällen nicht ab. Eine aus einer Sekundärmigration resultierende Familiensituation stelle keine besondere Härte dar. Andere Gründe seien nicht genannt worden. Überdies sei die Familie bereits seit vier oder fünf Jahren getrennt. Eine andere Handhabung würde der Dublin III-VO entgegenstehen, die eine Sekundärmigration verhindern wolle. Eine Remonstration der griechischen Behörden erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Mai 2021, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag eingegangen, begehren die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Zusammen mit dem Antrag nach § 123 VwGO wurde die schriftliche Zustimmung des Vormunds der Söhne/Brüder der Antragsteller vom 21. Mai 2021 zur Familienzusammenführung vorgelegt. Zur Begründung führen die Antragsteller an, dass ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben sei, insbesondere sei die erforderliche Ermessensreduktion auf Null zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 25. Mai 2021 verwiesen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch das Griechische Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat für die Asylanträge der Antragstellenden für zuständig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen, und führte aus, dass ein Ersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nur auf humanitäre Gründe gestützt werden könne, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben würden. Solche lägen nicht vor. Dem Übernahmeersuchen sei zu entnehmen, dass die gesamte Familie bereits am 19. September 2017 in Griechenland Asylanträge gestellt habe. Die Söhne/Brüder der Antragsteller würden sich bereits seit dem 21. August 2018 in Deutschland aufhalten. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller in den darauffolgenden zweieinhalb Jahren versucht hätten, eine Familienzusammenführung zu organisieren. Daher sei von einer freiwilligen Trennung auszugehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei auch deshalb nicht gegeben, da andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung bestünden. Sollte beispielsweise in Griechenland die Anerkennung als Flüchtling gelingen, bestünde Freizügigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten der Antragsteller sowie der Söhne/Brüder der Antragsteller (Az.: …*) verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (2), und begründet (3). Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung hierüber zuständig (1).
1. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach ergibt sich hier aus § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 5 VwGO, da sich sämtliche Antragsteller in Griechenland aufhalten. Die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 -1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO und auch § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO greift daher nicht, denn die Antragsteller haben weder i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO ihren Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylgesetzes zu nehmen noch verfügen sie über einen Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO), weshalb für die örtliche Zuständigkeit nur die Auffangregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Danach ist dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Wird der Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, ist auf den Sitz der handelnden Behörde abzustellen. Im vorliegenden Fall ist dies das Bundesamt, das seinen Sitz in Nürnberg und mithin nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO im Bezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach hat (zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu der zugezogen werden soll, nicht als Antragsteller auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin berufen ist, ist zulässig.
Insbesondere sind hinsichtlich des vorliegenden Begehrens sämtliche Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich ist hierfür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen eine Antragsbefugnis von Familienangehörigen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den zuständigen Staat überstellt werden, jedenfalls nicht ausdrücklich aus; dies legen die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO, Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG nahe (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12). Es erscheint möglich, dass die dem Kindeswohl und dem Schutz der Familie dienenden Vorschriften des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO den in Griechenland befindlichen Antragstellern ein subjektives Recht auf Überstellung nach Deutschland vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 12 sowie VG Ansbach, B.v. 2.10.2019 – AN 18 E 19.50790, B.v. 26.11.2019 – AN 18 E 19.50958 – juris Rn. 26, VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21).
3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5,7).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den Antragstellern ist es sowohl gelungen, einen ent-sprechenden Anordnungsanspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Insbesondere ist hier ausnahmsweise auch die Vorwegnahme der Hauptsache geboten.
a) Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vermittelt den Antragstellern diesbezüglich ein einklagbares subjektives Recht, so dass eine hiermit nicht in Einklang stehende Entscheidung der Antragsgegnerin auch gerichtlich überprüft werden kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 – AN 18 K 19.50958 – juris Rn. 29). Nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ein entsprechendes Ersuchen der griechischen Behörden an die Bundesrepublik Deutschland, die Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, zur Familienzusammenzuführung (Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung) aufzunehmen, ist am 1. April 2021 gestellt worden und wurde zudem explizit auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt. Dieses Ersuchen kann jederzeit gestellt werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103). Es ist daher unerheblich, dass das Übernahmeersuchen vom 1. April 2021 nicht innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO an Deutschland übermittelt wurde. Es ist auch noch keine Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller ergangen. Der Umstand, dass die griechischen Behörden gegen die Ablehnung des Übernahmeersuchens durch Deutschland nicht remonstriert haben, ist unschädlich.
Ebenso liegen die nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erforderlichen schriftlichen Zustimmungserklärungen vor. Dem Übernahmeersuchen beigefügt waren die „Written Consents“ der Antragsteller zur Familienzusammenführung mit den Söhnen/Brüdern der Antragsteller vom 17. Oktober 2018. Erst dem bei Gericht eingegangenen Antrag nach § 123 VwGO waren die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Söhne/Brüder der Antragsteller, vertreten durch den Vormund, vom 21. Mai 2021 beigefügt. Offen bleiben kann, ob die Vorlage erst zu diesem Zeitpunkt genügt, wofür angesichts des jederzeit stellbaren Gesuchs nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einiges spricht. Jedenfalls ist bereits in den Stellungnahmen des Jugendamtes des Landkreises … als Vormund der Söhne/Brüder der Antragsteller vom 23. April 2020 und vom 17. Dezember 2020 die erforderliche schriftliche Zustimmung der Söhne/Brüder der Antragsteller, vertreten durch ihren Vormund, zur Familienzusammenführung zu sehen, denn in den genannten Schreiben, die der Antragsgegnerin zusammen mit dem Übernahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zugegangen sind, wurde schriftlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Familienzusammenführung der Söhne/Brüder der Antragsteller mit dem Antragstellern ausgesprochen dringlich ist und dass die Kinder diesen Wunsch nach Familienzusammenführung bei allen Besuchen ansprechen. Zudem hat bereits der Mitvormund der Söhne/Brüder der Antragteller, Herr Rechtsanwalt … …, der Antragsgegnerin mit Email vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt, dass die Söhne/Brüder der Antragsteller dringend ihre Eltern benötigen und einen Familiennachzug initiieren möchten.
Die in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geforderten humanitären Gründe, sie sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, sind vorliegend gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die geforderten verwandtschaftlichen Beziehungen vorliegen. Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind die Eltern bzw. minderjährigen Geschwister der Söhne/Brüder der Antragsteller. Unschädlich ist insoweit, dass es sich bei den Geschwistern weder um Familienangehörige gemäß Art. 2 lit. g Dublin III-VO noch um Verwandte gemäß Art. 2 lit. h Dublin III-VO handelt, denn schon der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO stellt klar, dass gerade keine Beschränkung auf die dort aufgezählten Personen erfolgen soll.
Weiter sind auch die genannten humanitären Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, gegeben. Bei den genannten humanitären Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Hierbei ist im Kontext der Dublin III-VO eine Auslegung geboten, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ergebnissen gelangt, die den Grundgedanken der Einheit der Familie und dem Kindeswohl verpflichtet ist, was sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO entnehmen lässt (vgl. VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 – AN 18 K 19.50958 – juris Rn. 38). Dieser familiäre Kontext führt jedenfalls angesichts der engen familiären Verbundenheit (minderjähriges Kind – Eltern bzw. minderjährige Geschwister), dem Alter der Söhne/Brüder der Antragsteller und der nahezu dreijährigen Trennung der minderjährigen Söhne/Brüder der Antragsteller von den Eltern und dem Bruder – bezogen auf den jeweiligen Einzelfall – hier zur Bejahung der humanitären Gründe.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor, besteht allerdings grundsätzlich nur ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin. Das Gericht kann hier aber dennoch über den Antrag abschließend entscheiden, denn vorliegend ist das Ermessen auf Null reduziert. Zu fordern ist namentlich eine besondere Verdichtung von humanitären Umständen, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls einen Härtefall begründen können, der jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lässt. Es liegen hier ausnahmsweise, über das bloße Interesse an einer Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vor, welche ausnahmsweise zu einer Verdichtung des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens zu einer Pflicht, sich für die Übernahme der Asylverfahren der Antragsteller für zuständig zu erklären, führt (vgl. hierzu: VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 – AN 18 K 19.50958 – juris Rn. 39, B.v. 10. März 2021 – AN 17 E 21.50060 – juris; B.v. ähnlich zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22).
Hier sind zunächst in erheblicher Weise die Aspekte des Kindeswohls der minderjährigen Söhne/Brüder der Antragsteller betroffen. Diese sind anhand einer Gesamtschau der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Als Prüfungsmaßstab zieht etwa die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Alter des Kindes, den Umfang der Bindung des Kindes zu seinen Familienmitgliedern im Herkunftsstaat sowie den Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, heran (vgl. EGMR, U.v. 30.7.2013 – Nr. 948/12 – BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]). In ähnlicher Weise stellt auch der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Schutzwürdigkeit eines minderjährigen Kindes auf dessen Lebensalter sowie die Frage ab, wie lange dieses in einem anderen Staat als seine Familienangehörigen gelebt hat (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – BeckRS 2006, 80974 Rn. 73-75). Ausgehend von diesen Grundsätzen muss im Hinblick auf den vorliegenden Fall zunächst berücksichtigt werden, dass die noch sehr jungen, erst neun und 13 Jahre alten Söhne/Brüder der Antragsteller bereits seit nahezu drei Jahren von ihren Eltern und Bruder getrennt sind und zusammen mit den Antragstellern von Afghanistan nach Griechenland geflohen sind. Selbst wenn sich ein Onkel in Deutschland befindet bzw. befunden hat (so die Angaben des Mitvormunds im Rahmen des Asylverfahrens der Söhne/Brüder der Antragsteller), so ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass sich dieser um die Söhne/Brüder der Antragsteller kümmert noch hat er die Vormundschaft übernommen. Ohnehin würde dies den Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in diesem Einzelfall nicht scheitern lassen, denn ein Onkel kann bei Kindern im Alter der Söhne/Brüder der Antragsteller, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Jugendamtes, des Bezugsbetreuers und der Ärzte, die Eltern nicht ersetzen. Dem erst neunjährigen …, aber auch dem erst 13-jährigen … kann nicht zugemutet werden, für noch längere Zeit ohne Eltern und Bruder zu leben. Aus dem Arztbericht aber auch aus den Stellungnahmen von Jugendamt und Bezugsbetreuer der Söhne/Brüder der Antragsteller geht hervor, dass diese aufgrund der Trennung bereits Schaden genommen haben und die Familienzusammenführung dringend geboten ist. Hinsichtlich des erst neunjährigen Sohnes/Bruder der Antragsteller wurde zudem ärztlich bereits diagnostiziert, dass dieser an sonstigen emotionalen Störungen des Kindesalters (F93.8) und einer ungeschriebenen Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik (F82) leide. Vorliegend spricht insbesondere der Aspekt des Kindeswohls hier ausnahmsweise für eine Ermessensreduktion auf Null.
Die Dublin III-VO sieht das Wohl des Kindes und die Achtung des Familienlebens als vorrangige Erwägung bei der Anwendung der Norm. Dies ist aus den Erwägungsgründen 13 bis 17 klar ersichtlich und liegt auch den Regelungen der Art. 8 bis 11, 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO zugrunde. Selbst ein eventuelles bewusstes Verhalten der Antragsteller (und der Söhne/Brüder der Antragsteller) dadurch, dass sich die Familie in Griechenland getrennt und die zwei älteren minderjährigen Söhne allein nach Deutschland vorausgeschickt wurden, um sich auf diesem Wege den Nachzug der ganzen Familie zu sichern, kann nicht zu Lasten der erst neun und 13-jährigen Söhne/Brüder der Antragsteller gehen, denen eine weitere Trennung von ihrer Familie nicht zuzumuten ist. Diesen kann ein ggf. gegebenes derartiges Verhalten der Eltern nicht entgegengehalten werden, denn die Söhne/Brüder der Antragsteller hatten hierauf keinen Einfluss bzw. konnten die Situation und ihre Folgen nicht einordnen. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, dass die Trennung freiwillig erfolgte, da der Akte nicht zu entnehmen sei, dass nach der Ausreise der Söhne/Brüder der Antragsteller in den darauffolgenden zweieinhalb Jahren Versuche erfolgt seien, die Familienzusammenführung zu bewerkstelligen, so steht auch dies dem Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen. Zum einen wäre ein solches Verhalten der Eltern den Söhnen/Brüdern der Antragsteller nicht zu deren Nachteil anzurechnen. Zum anderen haben die Antragsteller bereits am 17. Oktober 2018 den schriftlichen Wunsch nach Familienzusammenführung gegenüber den griechischen Behörden geäußert und es bleibt letztlich unklar, warum die griechischen Behörden erst 2021 das Übernahmeersuchen gestellt haben.
b) Den Antragstellern ist es auch gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Es besteht ein unmittelbar drohender Rechtsverlust. Durch den Fortgang der Asylverfahren in Griechenland ist für die Antragsteller ein zeitnaher und dauerhafter Verlust des geltend gemachten Anspruchs nach der Dublin III-VO zu befürchten. Nach den gescheiterten Versuchen des griechischen Dublin-Referats, eine Übernahme der Antragsteller durch die Antragsgegnerin zu erreichen, ist nunmehr eine Sachentscheidung der griechischen Asylbehörden über die Asylbegehren der Antragsteller zu besorgen ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO unterfielen (vgl. VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 36; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 69).
c) Ebenso ist vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, da ansonsten ein nicht mehr umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland zu befürchten ist und die Familieneinheit – jedenfalls basierend auf der Dublin III-VO – nicht mehr herbeigeführt werden könnte. Dies wäre den Antragstellern unzumutbar und nicht mehr rückgängig zu machen. Ein ggf. bewusst erfolgtes Vorausschicken der Söhne/Brüder der Antragsteller nach Deutschland steht im hier vorliegenden Einzelfall der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen unter a) gelten entsprechend. Zudem besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache. Nach alledem führt der Verweis der Antragsgegnerin auf andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung, deren Ausgang zudem ungewiss ist, zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ausnahmsweise geboten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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