Europarecht

Erlaubnis für Entnahme von Wasser für Landwirtschaft

Aktenzeichen  Au 9 K 19.1244

Datum:
7.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25654
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, S. 2, § 114
WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 47
BayWG Art. 18 Abs. 1 Nr. 3, Art. 63 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Das Beregnen oder Berieseln von landwirtschaftlich genutzten Feldern stellt keine Wasserentnahme für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb dar. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen ist vom normalen polizeilichen Opportunitätsermessen zu unterscheiden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auf Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …. Er hat weder einen gebundenen Anspruch (Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) noch auf bloße Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) der von ihm unter dem 17. Januar 2018 beantragten wasserrechtlichen Gestattung zur Grundwasserentnahme. Damit erweist sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamts vom 23. Juli 2019 als rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen.
a) Das mit der beabsichtigten Brunnenerrichtung (Brunnen 3) verbundene Zutagefördern von Grundwasser stellt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Für diese Gewässerbenutzung besteht auch keine Gestattungsfreiheit. Ein wasserrechtlicher Gemeingebrauch nach § 25 WHG, Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 BayWG scheidet aus, da dieser ausschließlich für die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer Geltung beansprucht. Auch eine Gestattungsfreiheit nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist nicht einschlägig, da keine Wasserentnahme für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb in Streit steht. Hofbetrieb ist nach ständiger Rechtsprechung nicht das Beregnen oder Berieseln von landwirtschaftlich genutzten Feldern (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 46 Rn. 14). Auch erfolgt keine Entnahme von Grundwasser in nur geringer Menge für nur vorübergehende Zwecke (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Auch eine nur in Wachstumsperioden oder Trockenzeiten eingesetzte, aber in diesen Zeiten dauerhaft angedachte Beregnungsanlage ist nicht lediglich zu einem nur vorübergehenden Zweck geplant (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Bd. 1, Stand: August 2019, § 46 Rn. 22; Cormann in BeckOK UmweltR, WHG, Stand: April 2020, § 46 Rn. 16). Schließlich liegt auch kein Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG vor, da bereits keine Bodenentwässerung beabsichtigt ist, sondern ausschließlich die Bodenbewässerung landwirtschaftlicher Flächen in Trockenperioden. Auch eine erlaubnisfreie Benutzung gemäß § 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 Abs. 1 BayWG scheidet aus, weil vom klägerischen Antrag her bereits keine geringe Wassermenge dem Grundwasserstock entzogen wird, was jedoch Voraussetzung für eine Erlaubnisfreiheit nach § 46 Abs. 3 WHG, Art. 29 Abs. 1 BayWG wäre. Der Wasserbedarf für eine Beregnungsanlage für ein größeres Grundstück – hier insgesamt 10,22 ha – stellt keine geringe Wasserentnahmemenge mehr dar (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2019, Art. 29 Rn. 40 a.E.). Im Übrigen gilt, dass der Kläger selbst vom Erfordernis einer wasserrechtlichen Gestattung für die von ihm beabsichtigte Grundwasserentnahme ausgeht. Mit dem von ihm unter dem 17. Januar 2018 gestellten Antrag hat der Kläger selbst das wasserrechtliche Gestattungsverfahren für die von ihm beabsichtigte Nutzung initiiert.
b) Die vom Kläger beabsichtigte wasserrechtliche Grundwasserbenutzung ist jedoch nicht gestattungsfähig. Nach Auffassung der Kammer steht der Erteilung der vom Kläger begehrten wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG) bereits der allgemeine Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG entgegen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2019 ist daher rechtmäßig ergangen.
aa) Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn (durch die Gewässerbenutzung) schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind.
Schädliche Gewässerveränderungen sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 10 WHG insbesondere Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen. Der Begriff der schädlichen Gewässerveränderungen ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vollständiger inhaltlicher gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BVerwG, B.v. 28.7.2004 – 7 B 61./04 – NuR 2004, 809; BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62./04- ZfW 2005, 228). Insoweit besteht hier kein behördlicher Beurteilungsspielraum, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich wäre (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 12 Rn. 18). Als weitergehende Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser bestimmt § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, dass eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers vermieden werden soll. § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG verlangt, dass ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand des Grundwassers erhalten oder erreicht wird. Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört dabei insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
bb) Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte in der mit der Klage angegriffenen Entscheidung vom 23. Juli 2019 zu Recht angenommen, dass der beabsichtigten Grundwasserentnahme ein zwingender Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG entgegensteht. Dieser behördlichen Einschätzung der fehlenden wasserrechtlichen Gestattungsfähigkeit liegen die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamts … vom 12. Februar 2019 bzw. 30. April 2019 zugrunde, die gerichtlich unbeanstandet bleiben. Das Wasserwirtschaftsamt … ist in diesen Stellungnahmen in seiner Funktion als amtlicher Sachverständiger und wasserwirtschaftliche Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG zu der fachlichen Einschätzung gelangt, dass der vom Kläger beabsichtigte Grundwasserbrunnen im zentralen Zustrom, d.h. im zentralen Einzugsgebiet, der quartären Brunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Bayerischen Rieswasserversorgung im Trinkwasserschutzgebiet … liegt. Das mit Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiet … deckt nach Aussage des WWA derzeit lediglich einen Teil der unter besonderen Schutz zu stellenden Grundwasserneubildungsfläche für die quartäre Wassergewinnung im Brunnengebiet …. Aus Gründen des Grundwasserschutzes für die öffentliche Trinkwassergewinnung werde der vom Kläger beabsichtigte Brunnen knapp außerhalb der derzeitigen Schutzgebietsfläche aufgrund seiner Lage im zentralen Zustrom der Trinkwasserbrunnen fachlich als kritisch beurteilt und daher abgelehnt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei das unmittelbar angrenzende oberstromige Einzugsgebiet der Trinkwasserentnahmebrunnen von konkurrierenden Nutzungen und deren zugehörigen Benutzungsanlagen freizuhalten. Andernfalls würden die Schutzziele des Wasserschutzgebietes bzw. die Schutzfähigkeit des Grundwassers insgesamt in Frage gestellt.
Das Gericht sieht keinen Anlass, diese qualifizierten Aussagen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde in Zweifel zu ziehen. Substantiierte, fachlich belegte Einwände hiergegen hat der Kläger im Verfahren bereits nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass er die fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts … in Zweifel ziehe. Es würde an einem Gutachten zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets … bzw. zur Grundwasserfließrichtung fehlen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts … ist diesen Einwänden in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2020 qualifiziert dahingehend entgegengetreten, dass der Ausweisung der Schutzgebietszonen des Wasserschutzgebiets … im Jahr 2012 ein fachliches Gutachten der Firma …gesellschaft … mbH aus dem Jahr 2008 zugrunde lag, in dem das jeweilige Grundwassereinzugsgebiet im Berechnungswege bestimmt worden ist (vgl. Lageplan auf S. 171 der Behördenakte). Danach befindet sich der vom Kläger in Aussicht genommene Brunnenstandort unmittelbar im Einzugsgebiet des damals künftigen Wasserschutzgebiets …. Bereits diese Lage im zentralen Grundwasserzustrom des Wasserschutzgebiets … schließt aus Sicht der Kammer eine Gestattungsfähigkeit der vom Kläger beabsichtigten wasserrechtlichen Benutzung aus. Dem steht nicht entgegen, dass das nachfolgend festgesetzte Wasserschutzgebiet den Brunnenstandort des Klägers nicht umfasst und dieser sich nach erfolgter Festsetzung derzeit knapp außerhalb der Schutzgebietszone III befindet. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verhält es sich nämlich gerade nicht so, dass diese Lage knapp außerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebiets die Genehmigungsfähigkeit der Grundwasserentnahme bedingt bzw. indiziert. Da sich der vom Kläger gewählte Brunnenstandort im zentralen Zustrom des Grundwassers für die Trinkwasserversorgung … und damit im unmittelbaren nördlichen Einzugsbereich liegt, tangiert die vom Kläger begehrte Gewässerbenutzung unmittelbar die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 WHG, weil die Nutzung jedenfalls eine nicht zu vernachlässigende mengenmäßige Verschlechterung des verfügbaren Grundwassers für die Trinkwasserversorgung zur Folge hat. Das vom Kläger mit der von ihm begehrten Nutzung in Anspruch genommene Wasser ist auch schutzwürdig, da das konkrete Wasservorkommen nach den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575). Damit liegt hier aber auch gerade keine lediglich bloße entfernte Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung für den Grundwasserstock vor, die für den Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht genügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – ZfBR 2002,702; NdsOVG, U.v.14.12.2016 – 13 LC 48/14 – DVBl. 2017, 517).
Zusammenfassend sieht das Gericht keinen Anlass, an der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts … im vorliegenden Fall zu zweifeln. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel und werden durch die in den Behördenakten befindlichen Grafiken (S. 128 und 171 der Behördenakte) gestützt. Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen infolge einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st.Rspr. des BayVGH, vgl. B.v. 30.4.2014 – 8 ZB 12.1118 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 ff. – juris Rn. 39).
Für das Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes spricht aus Sicht der erkennenden Kammer weiter, dass ausweislich der sich in den Akten befindlichen Unterlagen (vgl. Behördenakte Bl. 128) lediglich der vom Kläger beabsichtigte Brunnen 3 im oberstromigen Zustrombereich des Wasserschutzgebiets … liegen würde. Der beabsichtigten Gewässerbenutzung des Grundwassers des Klägers kommt daher nach Auffassung des Gerichts singulärer Charakter zu. Mit der Zulassung des wasserrechtlichen Vorhabens des Klägers würde mithin ein Präzedenzfall geschaffen, denn nach Aktenlage würde erstmals im zentralen Zustrom des Wasserschutzgebiets … eine mengenmäßig nicht zu vernachlässigende Grundwasserentnahme genehmigt. Verbunden wäre damit eine Vorbildwirkung für andere vergleichbare Vorhaben, der es hier aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu begegnen gilt. Mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Brunnens des Klägers würden überdies die in der mündlichen Verhandlung dargestellten begonnenen Bemühungen der Wasserwirtschaft, im streitgegenständlichen großräumigen Gebiet die konkurrierenden Nutzungen von öffentlicher Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsversorgung (§ 50 Abs. 1 WHG) und der künftigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen unter partieller Grundwasserentnahme neu zu ordnen, konterkariert.
Kein anderes rechtliches Ergebnis lässt sich mit dem Einwand des Klägers begründen, dass der Beklagte unter Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mehrere Bewässerungsbrunnen eines benachbarten Landwirtschaftsbetriebs genehmigt hat. Der Vertreter der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die genehmigten Bewässerungsbrunnen des genannten Betriebs sämtlich im Abstrombereich des Grundwassers außerhalb der ausgewiesenen Schutzzonen befinden. Dies wird durch die Lage der genehmigten Bewässerungsbrunnen … südlich bzw. westlich des Wasserschutzgebiets … bestätigt (vgl. Lageplan Behördenakte Bl. 128). Weiter wurde in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass sämtliche Bewässerungsbrunnen des Landwirtschaftsbetriebs mit Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde genehmigt wurden.
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass nach seiner Kenntnis auch Bewässerungsbrunnen des benannten Landwirtschaftsbetriebs im zentralen Zustrombereich des Wasserschutzgebiets … vorhanden bzw. genehmigt worden seien, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, zu einem Zulassungsanspruch des Klägers zu führen. Sofern es zutreffen sollte, dass weitere Grundwasserentnahmebrunnen im zentralen Zustrombereich des Wasserschutzgebiets … existieren, wofür jedoch nach Aktenlage nichts ersichtlich ist, könnte dies für den Kläger einen wasserrechtlichen Anspruch auf Grundwasserentnahme nicht begründen. Denn das Grundrecht auf Gleichbehandlung vermittelt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Sollten sich tatsächlich ungenehmigt errichtete Grundwasserbrunnen im zentralen Zustrombereich des Wasserschutzgebiets befinden, wäre diesen vom Beklagten im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 100 WHG) zu begegnen. Anspruchsbegründend kann sich ein solcher Umstand für den Kläger jedoch nicht auswirken. Auch für einen ausnahmsweisen Anspruch aus Sachbindung der Verwaltung in gleichgelagerten Fällen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 12 Rn. 35) finden sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Die Erteilung der beantragten wasserrechtlich beschränkten Erlaubnis war daher zwingend schon aus den vorstehenden Gründen zu versagen.
2. Der Kläger besitzt aber auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung.
a) Da nach vorliegender Auffassung des Gerichts bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen und der vom Kläger beabsichtigten Gewässerbenutzung ein zwingender Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG entgegen steht, ist ein etwaiges Ermessen des Beklagten bereits nicht eröffnet. Dies gilt ungeachtet der Behauptungen des Klägers zu Vergleichsfällen. Unabhängig hiervon kann in einem Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere zur Bewirtschaftung des Grundwassers, bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes kein Vertrauensschutz daraus abgeleitet werden, dass die zuständige Behörde in anderen Fällen in rechtswidriger Weise eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
b) Selbst wenn im hier zu entscheidenden Fall jedoch kein zwingender Versagungsgrund zu Lasten des Klägers und der von ihm beabsichtigten Grundwasserbenutzung vorliegen würde, besäße der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung. Die Ablehnung der von ihm beantragten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis wäre jedenfalls ermessensfehlerfrei im Sinne des § 12 Abs. 2 WHG erfolgt.
Das in § 12 Abs. 2 WHG ausdrücklich geregelte Bewirtschaftungsermessen der Wasserbehörden ist wegen der überragenden Bedeutung der Wasservorkommen, insbesondere der Grundwasservorkommen, für alles pflanzliche, tierische und menschliche Leben notwendig, um die optimale Nutzung des vorhandenen Wasserangebots zu erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – juris Rn. 153, 175). Das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen ist dabei vom normalen polizeilichen Opportunitätsermessen zu unterscheiden. Es ist ein weites und umfassendes Zuteilungs- bzw. Bewirtschaftungsermessen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, a.a.O., § 12 Rn. 33). Diesbezüglich kann auch von einem planerischen Gestaltungsfreiraum der Behörde gesprochen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1987 – 4 C 36./84 – juris Rn. 12). Das Bewirtschaftungsermessen wird durch die gesetzlichen Grundsätze des § 6 WHG und dessen Konkretisierungen in den §§ 27, 28, 44, 47 WHG gelenkt (Czychowski/Reinhardt, WHG, a.a.O., § 12 Rn. 33). Dazu gehört insbesondere auch die Erhaltung bestehender Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG.
Die vom Beklagten getroffene Entscheidung wäre angesichts des dargelegten weiten Ermessensspielraums und der zitierten Grundsätze in § 6 WHG jedenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Kläger die Ermessenserwägungen ausschließlich mit bloßen Behauptungen zu Vergleichsfällen angegriffen hat. Aus diesen lässt sich aber – wie dargelegt – kein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers ableiten, so dass die Ermessensbetätigung des Beklagten unbeanstandet bliebe. Im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler sind jedenfalls nicht zu erkennen.
3. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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