Europarecht

Erlöschen der Niederlassungserlaubnis infolge Ausreise

Aktenzeichen  AN 11 K 17.01961

Datum:
24.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27745
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 2
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7

 

Leitsatz

Der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte Abwesenheitszeitraum wird nicht unterbrochen, wenn es sich bei der Einreise des Ausländers um eine kontrollierte vorübergehende Verbringung in das Bundesgebiet handelt. (Rn. 22 – 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klage auf Feststellung des Nichterlöschens der Niederlassungserlaubnis ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, Alt. 1 VwGO statthaft. Gegenstand des Verfahrens ist ein konkretes Rechtsverhältnis, da zwischen dem Kläger und der Beklagten strittig ist, ob die Niederlassungserlaubnis aufgrund des Aufenthalts des Klägers in der Tschechischen Republik erloschen ist. Eine vorrangige Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) scheidet mangels ergangenem Verwaltungsakt aus.
Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil ihm die begehrte Feststellung des Nichterlöschens der Niederlassungserlaubnis und damit deren Fortbestehen, rechtliche Vorteile bringt, unter anderem das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 AufenthG.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, Alt. 1 VwGO ist unbegründet, weil die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt der Wiedereinreise im Mai 2017 bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen war.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfasst der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1/11 – juris Rn. 10; a.A. BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 31). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass er in die Tschechische Republik ausgereist sei, um einen Freund zu besuchen. Mithin erfolgte die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet freiwillig, weshalb eine Ausreise im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG vorliegt.
Der Kläger war bereits durch den Zeitraum der Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2016 bis 18. April 2017 in einer tschechischen Haftvollzugsanstalt länger als sechs Monate nicht im Bundesgebiet anwesend. Hinzu kommen die etwa zwei Wochen vor und nach der Inhaftierung, die sich der Kläger laut Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Tschechischen Republik aufhielt. Insgesamt beläuft sich der Zeitraum der Abwesenheit des Klägers aus dem Bundesgebiet damit auf ca. sieben Monate, so dass der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte Abwesenheitszeitraum erfüllt ist.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger – indem er seinen Wohnungsgeber beauftragt hatte, die Meldebehörde der Beklagten über seine Haft zu informieren – eine Abmeldung seines Wohnsitzes in … beabsichtigte und ob dies als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu werten ist. Denn § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt grundsätzlich allein auf den Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums ab (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 51 AufenthG Rn. 26). Dieser ist wie oben ausgeführt erfüllt. Der Grund der Ausreise und die Frage, ob der Kläger seinen Lebensmittelpunkt verlagern wollte, ist damit im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht entscheidungserheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hatte die Vorführung des Klägers am 13. Februar 2017 für eine Zeugenaussage beim Landgericht … keine Unterbrechung des Sechs-Monats-Zeitraums zur Folge. Zwar setzt § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG grundsätzlich eine ununterbrochene Abwesenheit voraus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 51 AufenthG Rn. 26). Nach Ansicht des Gerichts stellt der Grenzübertritt für die Zeugenvorführung jedoch keine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dar.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG ist ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübergangsstelle erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 AufenthG, §§ 18, 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.
Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die tatsächliche Kontrolle durch andere Behörden, wie z.B. Justizvollzugsanstalt oder Jugendamt, erfolgt. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) vorgenommenen Ergänzung des § 59 Abs. 2 AuslG a.F. – der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängernorm zu § 13 AufenthG – sollte gesetzlich klargestellt werden, dass eine kontrollierte vorübergehende Verbringung des Ausländers in das Bundesgebiet keine Einreise darstellt (BT-Drs. 13/5986 S. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 13 AufenthG Rn. 16). Dies gilt insbesondere auch für ein von den Gerichten angeordnetes persönliches Erscheinen des Ausländers (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 13 AufenthG Rn. 17). Gleiches ergibt sich ferner aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nur nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen erfasst (BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1/11 – juris Rn. 10). Im Umkehrschluss daraus sind auch nur die nicht staatlich erzwungenen bzw. veranlassten Einreisen als Einreisen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG einzustufen. Aus den genannten Gründen stellt die polizeiliche Zeugenvorführung des Klägers beim Landgericht … keine Einreise dar mit der Folge, dass der Sechs-Monats-Zeitraum des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hierdurch nicht unterbrochen wurde.
Dass der Kläger laut eigenen Angaben nach der Zeugenaussage in der Bundesrepublik Deutschland bleiben wollte und gegen seinen Willen zurück in die Tschechische Republik verbracht wurde, ändert an diesem Ergebnis aufgrund der obenstehenden Ausführungen nichts.
Ferner begründet der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner Inhaftierung an einer Wiedereinreise in das Bundesgebiet gehindert war, kein anderes Ergebnis. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen der Ausländer nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat (NdsOVG, B.v. 9.4.2009 – 11 ME 484/08 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 37; B.v. 22.11.2000 – 10 ZE 00.3268 – juris Rn. 3). Es ist deshalb für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unerheblich, ob ein unterbliebener Antrag auf Fristverlängerung oder die Rückkehr nach Ablauf der sechs Monate auf einem Verschulden des Ausländers beruht oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gemacht werden, wenn ein Ausländer nicht in der Lage war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen (NdsOVG, B.v. 9.4.2009 – 11 ME 484/08 – juris Rn. 4). Diese Erwägung ist jedoch nicht anwendbar, wenn dem im Ausland inhaftierten Ausländer die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde möglich ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 43). Eine etwaige Unkenntnis von der Frist und vom Fristablauf ändert dabei nichts an dem Eintritt der Rechtsfolgen (VG Augsburg, U.v. 15.4.2009 – Au 6 K 08.1772 – juris Rn. 37). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger nicht hätte aus der Haft mit der Ausländerbehörde der Beklagten Kontakt aufnehmen können und sich nicht hätte erkundigen können hinsichtlich der von seiner Seite notwendigen Verfahrenshandlungen aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts. Hierfür spricht zudem, dass es dem Kläger aus der Haft auch möglich war, sich mit seinem Wohnungsgeber in … in Verbindung zu setzen. Eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde der Beklagten müsste ihm daher ebenfalls möglich gewesen sein. Dass der Kläger hieran gehindert gewesen wäre, wurde außerdem nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger vorträgt, sein Wohnungsgeber habe die Meldebehörde der Beklagten über seine Inhaftierung informieren sollen, sieht das Gericht hierin keinen Verlängerungsantrag im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Wohnungsgeber teilte der Meldebehörde mit schriftlicher Erklärung vom 14. November 2016 mit, dass der Kläger am 1. August 2016 aus dessen Wohnung ausgezogen und der neue Aufenthaltsort die Tschechische Republik sei. Einem Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist müsste unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) zumindest sinngemäß zu entnehmen sein, dass mit der Erklärung etwaige Rechtsverluste aus einem möglicherweise längeren Auslandsaufenthalt vermieden werden sollen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 – 11 B 2917/10 – juris Rn. 8). Dies ist weder aus der schriftlichen Erklärung des Wohnungsgebers noch aus der Information, dass sich der Kläger in der Tschechischen Republik in Haft befindet, zu entnehmen. Darüber hinaus erfolgte die Erklärung gegenüber der Meldebehörde und nicht gegenüber der hierfür zuständigen Ausländerbehörde der Beklagten, was ebenfalls einer Auslegung als Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist entgegensteht.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber der Ausländerbehörde gemäß Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG wurde vorliegend nicht gestellt und würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen. Danach kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Zwar handelt es sich bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um eine gesetzliche Frist, allerdings ist fraglich, ob den Kläger vorliegend kein Verschulden trifft, da ihm eine Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde zur Klärung der Folgen eines längeren Auslandaufenthalts möglich gewesen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 41, 43). Jedenfalls greift die Ausschlussfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG, da seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen ist und keine Anhaltspunkte für höhere Gewalt, die einer Beantragung entgegenstanden haben könnte, ersichtlich sind.
Schließlich folgt auch aus Härtefallgesichtspunkten kein anderes Ergebnis. Gründe für eine Nachfristgewährung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommen allenfalls zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristüberschreitung oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen in Betracht, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (BayVGH, U.v. 10.1.2007 – 24 BV 03.722 – juris Rn. 43). Wie oben dargestellt, wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich bei der Ausländerbehörde zu erkundigen und die notwendigen Verfahrenshandlungen rechtzeitig vorzunehmen (andere sachliche Ausgangslage in der Entscheidung des VG Bremen, U.v. 30.11.2005 – 4 K 1013/05 – juris, Aufenthalt im Gefangenenlager …). Eine Nachfristgewährung wegen eines Härtefalls scheidet damit aus. In diesem Zusammenhang weist das Gericht lediglich ergänzend noch darauf hin, dass sich der Kläger wegen des Tatvorwurfs einer räuberischen Erpressung, die der Kläger am 1. Oktober 2016 mit drei weiteren Personen zum Nachteil eines Dritten begangen haben soll, in Untersuchungshaft befand. Laut Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei das Strafverfahren in der Tschechischen Republik eingestellt worden. Nachweise konnte er hierzu nicht vorlegen. Nach Aktenlage ist das Strafverfahren in der Tschechischen Republik noch nicht abgeschlossen. Es ist daher als offen zu bewerten, ob der Kläger zu Unrecht inhaftiert wurde und bei ihm ein schutzwürdiges Interesse an einer Nachfristgewährung angenommen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nämlich ein Kläger im Falle einer Inhaftierung im Ausland nicht geltend machen, er habe seinen ursprünglichen Wohnsitz nicht in Frage stellen wollen und der Auslandsaufenthalt sei nicht von seinem Willen abhängig gewesen. Denn die Erwartung jedes Straftäters, nicht entdeckt zu werden, erweist sich weder als legitim noch als rechtlich schutzwürdig (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 – juris Rn. 29).
Überdies ist im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Insbesondere fehlt es vorliegend an einem 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, da der Kläger laut Aktenlage nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens erst wieder Ende Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 7. November 2003 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Der 15-Jahres-Zeitraum war demnach im Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis im April 2017 noch nicht erfüllt.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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