Europarecht

Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle

Aktenzeichen  23 ZB 19.2139

Datum:
14.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16292
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GlüStV § 24, § 25, § 29 Abs. 4
AGGlüStV Art. 9, Art. 12
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu genügen, bedarf es einer inhaltlichen substantiellen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Klagepartei darf sich nicht damit begnügen, lediglich zu behaupten, „dass“ sich die rechtliche Bewertung anders darstelle, sondern muss vielmehr Argumente dafür anführen „warum“ es sich so verhält, wie von ihr behauptet.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 17.2989 2019-09-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 16.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Bescheids die Erteilung einer bis zum 30. Juni 2032 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle „J. 2“ in B. begehrt.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 und vom 5. April 2017 beantragte die Klägerin für den Betrieb ihrer zwei Spielhallen „J. Spielhalle 1 und 2“ auf dem Grundstück B. H1. Straße … in B. − zusätzlich zu der bereits vorliegenden gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO – eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen (i.d.F.d. Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland, vgl. Bek. v. 30.6.2012 GVBl 2012 S. 318 ff. u. Bek. v. 13.7.2012, GVBl S. 392, im Folgenden: GlüStV) in Verbindung mit Art. 9 des (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. Bek. 20.12.2007, GVBl 2007 S. 922 ff. sowie mittlerweile Bek. 24.7.2017, GVBl S. 393 u. Bek. 9.6.2020, GVBl 2020 S. 287, im Folgenden: AGGlüStV). Gleichzeitig beantragte sie eine Befreiung von dem Verbot mehrerer Spielhallen im baulichen Verbund (im Folgenden: Verbundverbot) nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit Art. 12 AGGlüStV.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „J. Spielhalle 2“ (Nr. 1. des Bescheidtenors), befristete diese bis zum 30. Juni 2021 (Nr. 2.), fügte eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Befreiung vom sog. Verbundverbot in Bezug auf die weitere Spielhalle „J. Spielhalle 1“ (Nr. 3) bei, sowie eine bis zum 30. Juni 2021 befristetet Befreiung von der Erfüllung der Einhaltung des Mindestabstands in Bezug auf die Spielhallen „J. 1“ und „J. 2“ (Nr. 4), verpflichtete die Klägerin zur Einhaltung der von ihr vorgelegten Konzepte beziehungsweise Unterlassungserklärung (Nr. 5.) und fügte – von der Klägerin nicht angefochtene – weitere Nebenbestimmungen bei (Nr. 6. – 8.). Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Am 3. Juli 2017 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und beantragt,
unter teilweiser Abänderung/Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Juni 2017 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Fortbetrieb der Spielhalle II (J.) in der B. H1. Straße … in … B. mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juni 2032 zu erteilen,
und
den Gebührenbescheid der Beklagten unter Ziffer 8 des Bescheids insoweit aufzuheben als dieser den Betrag von 1.580,00 € übersteigt.
Mit Urteil vom 17. September 2019 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Klage (M 16 K 17.2989) abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 24. September 2019 zugestellt worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 hat die Klägerin
die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2019 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO zuzulassen sei, und dies im Einzelnen begründet.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
a) Zuzulassen ist die Berufung, wenn einer der Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 – 22 ZB 17.960 u.a. – juris Rn. 17).
bb) Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28 u. 33 m.w.N.). Auch hier muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
cc) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht aufgezeigt, wenn das Zulassungsvorbringen sich darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unrichtig anzugreifen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).
dd) Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2018 – 4 BN 44.17 – juris Rn. 3; B.v. 9.9.2009 – 4 BN 4.09 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 6 ZB 20.647 – juris Rn. 3).
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, da er bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt und sich im Übrigen nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils argumentativ auseinandersetzt und überdies auch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
aa) Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit dem Vorbringen, dass für die verfahrensgegenständliche Spielhalle „J. 2“ lediglich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV und keine Befreiung vom Verbundverbot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV hätte erteilt werden müssen, so dass mangels Anwendbarkeit des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV die vorliegende Erlaubnis nicht bis zum 30. Juni 2021 sondern – wie beantragt – bis zum 30. Juni 2032 erteilt hätte werden müssen.
Dieses Vorbringen der Klägerin ist schon deshalb nicht geeignet, dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weil es bereits im Ansatz auf einem Missverständnis der erstinstanzlichen Entscheidung beruht. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben entgegen der klägerischen Behauptung die Befristung der verfahrensgegenständlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht auf § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 3 AGGlüStV gestützt, sondern vielmehr auf § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStVG und damit nicht auf die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages gem. Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. verfahrensgegenständlicher Bescheid vom 8.6.2017, S. 5 i.V.m. Klageerwiderung vom 24.8.2017 und VG München, U.v. 17.9.2019 – M 16 K 17.2989, S. 5 und 6) und lediglich davon unabhängig selbstständig tragend darauf abgestellt, dass davon abgesehen die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch wegen Art. 12 Satz 3 AGGlüStV bis zum 30. Juni 2021 befristet werden könne. Vor diesem Hintergrund hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung – selbst wenn man der klägerischen Argumentation folgen würde – keinen Erfolg. Denn jedenfalls am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung würde sich nichts ändern. Denn unabhängig davon, ob die verfahrensgegenständliche glücksspielrechtliche Erlaubnis isoliert nach § 24 GlüStV erteilt wird oder im Wege einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Verbindung mit einer Befreiung vom Verbundverbot nach § 29 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV konnte die Beklagte die Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ermessensfehlerfrei bis zum 30. Juni 2021 festsetzen. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber auf mehrere Begründungen gestützt, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Klagepartei stützt den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nur darauf, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine „normale Erlaubnis“ ohne Befreiung hätte. Selbst wenn dem so wäre, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung die glücksspielrechtliche Erlaubnis von der Beklagten ermessenfehlerfrei bis zum 30. Juni 2021 befristet worden (UA S. 6). Das Verwaltungsgericht hat mehrfach klar und deutlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die streitgegenständliche Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 rechtsfehlerfrei nicht (allein) mit dem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, sondern mit der Geltungsdauer sonstiger glücksspielrechtlicher Erlaubnisse begründet habe (UA, S. 6 Absatz 1, S. 6 letzter Absatz). Schon allein deshalb kann es für die Befristungsregelung im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die glücksspielrechtliche Erlaubnis gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStV bis zum 30. Juni 2021 befristet wurde oder wie von der Klägerseite behauptet abweichend vom Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Bescheids gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Art. 12 Satz 3 AGGlüStV. Denn jedenfalls ändert sich dadurch nichts an dem Ergebnis der hier verfahrensgegenständlichen Befristungsdauer der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Dem setzt die Klägerseite nichts an Substanz entgegen. Soweit die Klägerseite nunmehr pauschal vorbringt, dass die Betreiber von Spielhallen langjährige Mietverträge abschließen möchten und angesichts erheblicher Investitionen von häufig mehreren hunderttausend Euro ausreichend Planungssicherheit benötigten, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert und ohne konkrete Nachweise für die klägerische Spielhalle im hiesigen Verfahren. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht insoweit im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Klägerin ohnehin bereits den Betrieb einer bestehenden Spielhalle fortsetze und keine neue Spielhallenbetreiberin sei (UA S. 6 letzter Absatz). Nach den Einlassungen der Klägerin wurde ihr die Erlaubnis für die verfahrensgegenständlicher Spielhalle J. 2 (sowie für die weitere Spielhalle am gleichen Standort „J. 1“) bereits am 11. März 2009 erteilt (BA S. 29). Die Klägerin hat jedenfalls in Bezug auf ein berechtigtes Vertrauen auf Amortisierung ihrer getätigten Investitionen keinerlei nachvollziehbare und erst recht nicht nachprüfbare Investitionsaufstellungen, vorgelegt. Vor diesem Hintergrund zeigt die Klagepartei hinsichtlich der Befristungsregelung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch die Entscheidungserheblichkeit ihrer Rüge für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf.
Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Klägerseite auch in sich widersprüchlich ist, denn die Klägerin hat – selbst und darüber hinaus vertreten durch ihren Klägerbevollmächtigten – für die verfahrensgegenständliche Spielhalle nicht nur eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüstV, sondern zudem auch eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV beantragt (vgl. Antrag auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis vom 10.3.2017: „Insoweit beantragen wir nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV eine Befreiung.“ und vom 5.4.2017: „Insoweit beantragen wir nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 Satz 1 AGGlüStV eine Befreiung.“).
Die Vorstellung der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf eine „normale“ Erlaubnis, die weit über den 30. Juni 2021 hinaus befristet werden könne, setzt sich daher nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO mit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und hat bereits deshalb keinen Erfolg.
Das klägerische Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ohne Befreiung vom Verbundverbot für ihre Spielhalle „J. 2“, die sich unstreitig im selben Gebäude wie die ebenfalls von ihr betriebene Spielhalle „J. 1“ befindet, bis zum 30. Juni 2032 findet insoweit weder im Gesetz eine Stütze noch ist dieses Begehren im vorliegenden Fall maßgeblich. Denn die Dauer der Befristungsentscheidung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis stellt eine Ermessensentscheidung der Behörde dar. Dieser Ermessenentscheidung, die die Beklagte insbesondere mit der Dauer anderer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse begründet hat, ist die Klägerin jedoch nicht entgegen gegentreten, indem sie lediglich darauf abstellt, dass die Befristung bis zum 30. Juni 2021 nicht mit der Geltungsdauer des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages begründet werden dürfe bzw. bei Erteilung einer „normalen“ Erlaubnis ohne Befreiung vom Verbundverbot eine bis zum 30 Juni 2032 befristete Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre (s.o.).
bb) Soweit die Klägerseite rügt, die Erhebung der Gebühr für eine Befreiung sei rechtswidrig, weil es für die „Stammspielhalle“ keiner Befreiung bedürfe, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen hat die Klägerin und auch ihr Bevollmächtigter nicht nur eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, sondern darüber hinaus auch eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. Art. 12 AGGlüStV beantragt (vgl. Antrag auf Erlaubnis vom 10.3.2017 und vom 5.4.2017, BA S. 29 f. und S. 43 ff.), so dass ihr Vorbringen bereits in sich widersprüchlich ist. Darüber hinaus hat die Klägerseite weder im Antrag auf Erlaubnis noch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, welche ihrer zwei Spielhallen die angebliche „Stammspielhalle“ sein soll, für die lediglich eine „normale“ Erlaubnis nach § 24 GlüStV beantragt werde. Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin nicht auf, wie die Behörde für die vermeintliche Stammspielhalle eine „normale“ Erlaubnis erteilen kann, wenn sich diese unbestritten im baulichen Verbund mit ihrer Spielhalle „J. 1“ im selben Gebäudekomplex befindet und daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unzulässig ist. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten und nach § 25 Abs. 2 GlüStV ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Wollte die Klägerin eine „normale“ glücksspielrechtliche Erlaubnis gem. § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 AGGlüStV, müsste die Beklagte bei der Erteilung fingieren, dass die zweite bereits bestehende und im gleichen Gebäudekomplex auch schon seit Jahren betriebene Spielhalle „J. 1“ nicht bestehe. Das widersprächt jedoch der geltenden gesetzlichen Regelungslage. Die Klägerin legt auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dar, inwieweit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil abweichend vom unmissverständlichen Gesetzeswortlaut für die Spielhalle 1 und/oder 2 eine „normale“ glücksspielrechtliche Erlaubnis ohne Befreiung vom sog. Verbundverbot und Abstandsgebot hätte erteilt werden können. Die Klagepartei setzt sich insoweit nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, wenn die Klägerin eine einfache glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten hätte wollen, hätte sie sich auf den Betrieb einer Spielhalle beschränken müssen (UA S. 7). Die Klägerin habe aber die (erstmalige) glücksspielrechtliche Zulassung von zwei Spielhallen innerhalb eines Gebäudes und ohne Einhaltung des Mindestabstands beantragt. Dies erfordere aber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis unter Zulassung einer Befreiung von den Anforderungen des § 25 GlüStV nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m Art. 12 AGGlüStV. Die einfache Spielhallenerlaubnis ersetze diese notwendigen Befreiungen nicht. Denn erst die erteilten Befreiungen würden der Klägerin den Betrieb von zwei Spielhallen im baulichen Verbund und die Unterschreitung des Mindestabstands gestatten, ohne dass dem weiteren Betrieb der einen oder anderen Spielhalle die materiell-rechtlichen Beschränkungen in § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV entgegengehalten werden könnten (UA S. 7 und 8). Die Erteilung einer einfachen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle, die – wie hier die Hallen 1 und 2 – im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, sei insbesondere nach § 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 AGGlüStV von vornherein ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Verbundverbot sei deshalb rechtlich nur über eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, Art. 12 AGGlüStV möglich (UA S. 8). Alledem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten und zeigt nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auf, warum die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts aus ihrer Sicht nicht tragfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die bloße Behauptung, die am Gesetzeswortlaut orientierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, ist jedenfalls nicht ausreichend. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu genügen, bedarf es einer inhaltlichen substantiellen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klagepartei darf sich daher nicht damit begnügen, lediglich zu behaupten, „dass“ sich die rechtliche Bewertung anders darstelle, sondern muss vielmehr Argumente dafür anführen „warum“ es sich so verhält, wie von ihr behauptet. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts kann in der bloßen Behauptung, die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, jedenfalls nicht gesehen werden.
Soweit die Klägerin den Beschluss des OVG des Saarlandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B.v. 13.12.2018 – 1 B 248/18 – juris Rn. 87 f.) heranzieht, zeigt sie nicht auf, inwieweit diese Entscheidung zum § 12 Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) im Rahmen konkurrierender Spielhallenbetreiber, d.h. im Dreipersonenverhältnis, auf den vorliegenden Fall, der in Bayern einem anderen Regelungsregime unterliegt, auf die vorliegende Fallkonstellation im Zweipersonenverhältnis übertragbar sein soll. Vielmehr räumt die Klägerin in der Zulassungsbegründung ein, es sei festzuhalten, dass sich hier zwei Spielhallen im Verbund befänden, die kein Abstandsproblem zu weiteren Spielhallen dritter Unternehmer hätten (vgl. Zulassungsbegründung vom 22.10.2019, S. 2 Absatz 2). Die zitierte Entscheidung des OVG Saarland betrifft aber eine Auswahlentscheidung bei der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand nicht einhalten; die rechtliche Bewertung richtet sich in dieser Entscheidung nach § 12 Saarländisches SpielhG, der in Bayern keine Anwendung findet. Daher ist diese Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich. Sie scheint auf landesrechtlichen Eigenheiten zu beruhen, ohne dass die Klägerseite aufgezeigt hätte, dass und inwieweit diese auf das für den streitbefangenen Bescheid der Beklagten anwendbare Regelungsregime übertragbar wären. Auch die bereits vor dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Koblenz und Düsseldorf verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen hat sich schon das Verwaltungsgericht mit diesen von der Klägerseite herangezogenen Entscheidungen befasst und ausführlich erläutert, warum diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind (vgl. UA S. 9 und 10), ohne dass die Klägerin den Argumenten des Verwaltungsgerichts etwas im Rahmen der Zulassungsbegründung entgegengesetzt hat. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Senats, aufgrund pauschaler Verweisungen auf andere Gerichtsentscheidungen gegebenenfalls für das Zulassungsverfahren relevante Teile herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zu setzen.
Unbehilflich ist insoweit auch der Hinweis der Klägerseite, außer in Bayern und teilweise in Baden-Württemberg würde angeblich eine „normale“ Erlaubnis ohne Befreiung vom Verbund- und Abstandsgebot für die sog. Stammspielhalle erteilt werden. Zum einen konkretisiert die Klägerseite diese Behauptung nicht, so dass sie mangels Nachweis nicht nachprüfbar ist. Zum anderen ist im Glückspielstaatsvertrag insoweit verankert, das Nähere regeln die Ausführungsgesetze der Länder (vgl. §§ 24 Abs. 3, 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV). Deshalb kann die Klägerseite aus dem Umstand, dass in anderen Bundesländern angeblich „normale“ Erlaubnisse ohne Befreiung vom Verbundverbot erteilt werden, nichts für sich herleiten, da föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege im Bundesstaat angelegt sind (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 – juris Rn. 123). Eine abweichende Praxis anderer Länder würde die Beklagten insoweit auch nicht binden, wobei hier schon weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass andere Länder in ihrer ständigen Erlaubnispraxis für Spielhallen im baulichen Verbund eine „normale“ glücksspielrechtliche Erlaubnis ohne Befreiung vom Verbundverbot erteilen.
cc) Im Übrigen lässt die Zulassungsbegründung weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hervortreten.
Abgesehen davon, dass bereits keine Frage formuliert ist, die eine Grundsatzrüge begründen könnte, ist das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten pauschal und unsubstantiiert, sodass sich der angefochtenen Entscheidung auch insofern weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache entnehmen lässt, zumal der verfahrensgegenständliche Bescheid und die angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem ohnehin auslaufenden Glückspielstaatsvertrag beruhen.
Für auslaufendes Recht ist regelmäßig kein Bedarf an einer grundsätzlichen Klärung anzuerkennen. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrüge, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzentscheidung (BVerwG, B.v. 17.5.2004 – 1 B 176.03 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11; v. 15.5.2008 – 2 B 78.07 – juris Rn. 2 f.). Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2010 – 2 B 35.10 – juris Rn. 5, B.v. 22.10.2012 – 8 B 40.12 – juris Rn. 5; B.v. 31.3.2021 – 2 B 64.20 – juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, insbesondere die Regelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV werden im Entwurf zum neuen Glücksspielstaatsvertrag durch eine befristete Erlaubnis nach einer zertifizierten Prüfung durch eine akkreditierte Prüforganisation ersetzt. Jedenfalls legt auch die Berufungszulassungsbegründung – abgesehen davon, dass sie bereits keine Grundsatzfrage formuliert hat – die besonderen Ausnahmevoraussetzungen nicht im Ansatz dar.
Auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) legt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar. Die bezeichnete Entscheidung des OVG Saarland (B.v. 13.12.2018 – 1 B 248/18) kann keine Divergenz begründen, da das OVG Saarland schon kein dem Verwaltungsgericht München übergeordnetes Gericht und damit kein Divergenzgericht im vorliegenden Verfahren ist und es zudem an der erforderlichen Gegenüberstellung divergierender fallübergreifender Rechtssätze fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.12.2020 – 11 ZB 20.2025 – juris Rn. 334 f.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Danach legt die Klägerin bereits keinen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dar, setzt sich zudem mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht ausreichend auseinander und zeigt nicht auf, warum diese nicht tragfähig sein sollen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mehrfach und jeweils selbstständig tragend begründet hat und die Klägerin jedoch nur einem Begründungsstrang entgegengetreten ist (s.o.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die von den Parteien unbeanstandete Streitwertfestsetzung (UA S. 13) ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG (vgl. OVG NRW, B.v. 25.2.2021 – 4 A 4451/19 – juris Rn. 26 f.; B.v. 28.9.2020 ‒ 4 A 973/20 ‒ juris Rn. 24 f., m. w. N.; B.v. 30.4.2021 – 4 A 2781/20 – juris Rn. 22).
4. Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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