Europarecht

Gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen strafgerichtlicher Verurteilung

Aktenzeichen  Au 5 K 15.507

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46128
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 31
StGB § 266a
StPO § 257c
GewO § 15 Abs. 2, § 35 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Der behördlichen Feststellung einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit steht nicht entgegen, dass die der Prognoseentscheidung zugrunde liegende strafgerichtliche Verurteilung des Geschäftsführers auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO beruht. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung und die Wiedergutmachung des Schadens sind für die Prognose irrelevant. (redaktioneller Leitsatz)
2 Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen ihren Entscheidungen unanfechtbare Feststellungen der Strafgerichte nur dann nicht ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen (ebenso BayVGH BeckRS 2014, 100085; vgl. auch die Parallelentscheidung VG Augsburg BeckRS 2016, 45771). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 12. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis der Klägerin vom 03. Mai 2013 (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides als eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH, B. v. 1.10.2012 – 22 ZB 12.787 – juris Rn. 16).
a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG).
Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wofür das Gesetz besondere Beispielsfälle benennt. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG genannten Tatbestände stellen dabei keine abschließende Regelung dar.
Der Begriff der Unzuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) überein (vgl. BVerwG, B. v. 23.9.1991 – 1 B 96/91 – GewArch 1992, 22). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris).
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U. v. 15. 11. 1967, BVerwGE 28, 202 und U. v. 15. 7. 2004, DÖV 2005, 118).
Bei einer juristischen Person ist auf die Zuverlässigkeit des Vertretungsberechtigten abzustellen (vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 42). Dies ist im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG), Herr …
Eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen insbesondere dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 22.10.1999 – 4 K 6116/98 -, GewArch 2000, 25; OVG Lüneburg, B. v. 8.6.2005 – 7 PA 88/05, GewArch 2005, 388), als auch eine Häufung kleinerer Verstöße (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89, GewArch 1990, 253).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin aus der Verurteilung ihres Geschäftsführers Herrn … durch das Amtsgericht … mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2014 Az. … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten hinsichtlich der Arbeitgeberanteile in 121 Fällen, davon 110 Fälle in Tateinheit mit Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, strafbar gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB), zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten.
Diese Verurteilung ist gewerbebezogen, da sie sich auf ein strafbares Verhalten im Vorfeld des konkret ausgeübten Gewerbes bezieht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat Bauarbeiter als Scheinselbstständige beschäftigt. Aufgrund der Vielzahl der Fälle über einen längeren Zeitraum und des Strafmaßes ist diese ebenfalls als erheblich anzusehen. Die weiteren Tathandlungen (Beschäftigung der Köche) erfolgten im Vorfeld eines anderen Gewerbebetriebs, es ist jedoch ausreichend, wenn sie einen Gewerbebezug aufweisen. Dieser ist bezüglich der Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gewerbeübergreifend, im vorliegenden Fall innerhalb desselben Geschäftszweiges, gegeben.
Das Urteil des Amtsgerichts … vom 20. Oktober 2014 kann zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin auch herangezogen werden, obwohl es auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. Zwar sind Strafurteile im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bindend. § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden abweichen darf (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 26). Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte dürfen ihren Entscheidungen jedoch Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, regelmäßig ohne weitere eigene Ermittlungen zugrunde legen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 28 m. w. N.). Gründe für eine solche Ausnahme sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Dass die gegenständliche Verurteilung auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht, führt entgegen der klägerischen Meinung nicht zu einer anderen Bewertung. Auch wenn im Rahmen einer solchen Verständigung ein Geständnis erfolgt, ist den Feststellungen im Strafurteil nicht weniger Bedeutung beizumessen. Das Gericht muss ein solchermaßen abgegebenes Geständnis auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen. Denn Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO kann weder der Sachverhalt noch der Schuldspruch sein, vielmehr besteht auch im Falle einer Verständigung die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Strafgerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168.). Dies ergibt sich schon aus dem Gesetz gemäß § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geständnis nur um ein bloßes prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung gehandelt hat. Aus der pauschalen Einräumung des Anklagevorwurfs allein lässt sich dieser Schluss nicht ziehen (vgl. BGH, U. v. 10.6.1998 – 2 StR 156/98 – juris).
Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer gaststättenrechtlichen Beurteilung zugrunde legen konnte, ohne weitere eigene Ermittlungen anzustellen. Die Beklagte hat sich mit den strafgerichtlichen Feststellungen auseinander gesetzt und ist zu dem folgerichtigen Schluss gekommen, dass sich aus der Verurteilung auf eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen lässt.
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).
c) Auch eine ungünstige Prognose aufgrund der Verurteilung ist von der Beklagten zu Recht angenommen worden. Aufgrund der Anzahl der Taten und des längeren Zeitraumes, in der diese verübt wurden, lässt sich eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung ausschließen. Ebenso ergibt sich die negative Prognose aus der Tatsache, dass die Tathandlungen bei zwei verschiedenen Anlässen, im Rahmen zweier Gewerbebetriebe erfolgten. Dies lässt an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung auch in Zukunft ernsthaft zweifeln.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Urteil führt zu keiner anderen Bewertung. Die Prüfung der Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren unterliegt anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 16.06.2010 – 22 ZB 10.1164, BayVBl 2011, 247, Rn. 2). Die strafrechtliche Sozialprognose wurde vorliegend nur auf die fehlenden Vorstrafen und die Schadenswiedergutmachung sowie wirtschaftlich geordnete Verhältnisse gestützt. Dies ist nicht ausreichend, um zu einer positiven gewerberechtlichen Prognose zu gelangen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Widerruf gerade nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gestützt wurde. Auch die Wiedergutmachung des Schadens führt in diesem Fall nicht zu einer positiven Prognose. Diese erfolgte im Rahmen der Verständigung. Eine solche reicht nicht für eine positive Prognose aus, wenn sie in erster Linie erfolgt um Strafbewährung oder ähnliches zu erlangen (BVerwG, B. v. 16.6.1987 – 1 B 93/86, GewArch 1987, 351).
Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist danach gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorliegend nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.
2. Auch die Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebes (Ziffer 2 des Bescheides) erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde von der Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen.
Die der Klägerin gesetzte Frist von einem Monat ist ebenfalls angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Gaststättenbetriebes ausreichend.
3. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 angeordnete Untersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung entspricht den Voraussetzungen des Art. 31 und 36 des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Sie ist hinreichend bestimmt, da sie sich konkret auf die Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 2 bezieht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG und ist angemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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