Europarecht

Gemeindliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

Aktenzeichen  RN 4 E 20.280

Datum:
21.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9606
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Im Rahmen der Obdachlosenunterbringung kommt es allein darauf an, ob unfreiwillige Obdachlosigkeit vorliegt oder nicht. Auf welchen Faktoren diese unfreiwillige Obdachlosigkeit beruht und ob den Betreffenden hieran ein Verschulden trifft, ist im Rahmen des sicherheitsbehördlichen Unterbringungsanspruchs regelmäßig nicht relevant. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf sicherheitsbehördliches Einschreiten liegt vor, wenn der Betreffende nicht die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, sich in einer anderen Unterkunft aufzuhalten oder wenn ihm keine finanziellen Mittel zur Beschaffung einer wenigstens vorübergehenden Unterkunft zur Verfügung stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit bis zu einer Entscheidung im Verfahren RN 4 K 20.228 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Obdachlosenunterbringung.
Mit Wirkung vom 13.1.2020 meldete sich der Antragsteller beim Antragsgegner mit Hauptwohnsitz in einer Mitarbeiterwohnung in der … in … an. Um den 27.1.2020 setzte die Stadt … den Antragsgegner darüber in Kenntnis, dass der Antragsteller bei ihr wegen Obdachlosigkeit um Unterbringung ersucht hatte. Rückfragen des Antragsgegners beim früheren Arbeitgeber des Antragstellers, einer Leiharbeitsfirma, ergaben, dass der Antragsteller infolge eines handgreiflichen Streits entlassen worden war. Die betreffende Beschäftigungsstelle teilte mit, der Antragsteller habe das Arbeitsverhältnis selbst beenden wollen und die Wohnung freiwillig verlassen. Man habe ihm den Auszug aber nahegelegt, nachdem er immer wieder Streitereien angefangen habe.
Der Antragsteller wandte sich nach dem Verlassen der Wohnung zunächst an die Stadt … und bat um Obdachlosenunterbringung. Von dort erhielt er die Auskunft, dass er in einer Notunterkunft in … unterkommen oder sich mit dem Antragsgegner in Verbindung setzen könne, weil er zuletzt in dessen Gebiet gemeldet gewesen sei. Nachdem er vorübergehend in einer Notschlafstelle der Caritas in … Aufnahme gefunden hatte, wandte sich deren Leiter ab etwa 30.1.2020 mehrmals an den Antragsgegner und ersuchte für den Antragsteller um Obdachlosenunterbringung. Am 10.2.2020 teilte er mit, dass der Antragsteller eigentlich heute ausziehen müsse, aber aufgrund des Wetters noch eine Nacht länger bleiben könne. Aus der vorgelegten Behördenakte ergibt sich, dass der Antragsteller Arbeitslosengeld beantragt hat, der Antrag aber infolge der mangelnden Sprachkenntnisse des Antragstellers bislang nicht weiterbearbeitet werden konnte.
Der Antragsteller hat am 12.2.2020 Klage auf Unterbringung durch den Antragsgegner erhoben (RN 4 K 20.228) und am 19.2.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, nicht länger in der Notschlafstelle der Caritas bleiben zu können. Eigene Mittel zur Anmietung einer Wohnung habe er nicht. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Kontoauszügen. Es sei rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner seine Zuständigkeit für die Unterbringung verneine. Bis zur Obdachlosigkeit habe er seinen Wohnsitz in dessen Gebiet gehabt. Dass er sich seitdem vorübergehend in einer Notschlafstätte aufhalte, sei unbeachtlich.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit bis zu einer Entscheidung im Verfahren RN 4 K 20.228 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine etwaige Obdachlosigkeit des Antragstellers würde in … eintreten und könne daher nicht zur Zuständigkeit des Antragsgegners führen. Entscheidend sei, dass der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung in … aus freien Stücken verlassen und sich von dort nach … und später nach … begeben habe. Zudem habe es der Antragsteller versäumt, an der begehrten Unterbringung durch den Antragsgegner mitzuwirken. Er habe selbst keinen Antrag gestellt und auch nicht nachgewiesen, dass ihm eigene Möglichkeiten zur Beseitigung der Obdachlosigkeit fehlten. Im Übrigen könne es nicht zulasten der Sicherheitsbehörde gehen, dass die Caritas nunmehr nicht länger kulant gegenüber dem Antragsteller sei und damit Obdachlosigkeit herbeiführe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens RN 4 K 20.228 wurde beigezogen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist begründet, weil der Antragsteller die Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund ergeben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch denjenigen materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B.v. 21.1.1994 – 7 VR 12/93 – NVwZ 1994, 370). Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B.v. 25.10.1998 – 2 BvR 745/88 – NJW 1989, 827; BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 11 AE 12.1013 – juris Rn. 27). Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit, schon vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Rechtsschutz zu gewähren (BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 10 CE 17.2258 – juris Rn. 7). Soll die gerichtliche Entscheidung – wie hier – zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erfolgen, dann ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, wenn die Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dann ist abschließend zu beachten, dass die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache in der Regel nicht endgültig vorwegnehmen darf (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a).
Der Antrag ist angesichts dessen begründet, weil der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht. Zugleich liegt in der beantragten Anordnung keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.).
1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Obdachlosenunterbringung zusteht. Die Sicherheitsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, bestehende Obdachlosigkeit zu beenden und drohende zu vermeiden (dazu a)). Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf sicherheitsbehördliches Einschreiten (dazu b)). Dieser richtet sich gegen den Antragsgegner (dazu c)).
a) Nach Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) haben die Sicherheitsbehörden, darunter die Gemeinden, die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung dieser Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Unfreiwillige Obdachlosigkeit zieht konkrete Gefahren für Leib und Leben nach sich und stellt deshalb eine Gefahr und eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. In der Folge ist die zuständige Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde zu entsprechendem sicherheitsbehördlichen Einschreiten regelmäßig verpflichtet (BayVGH, B.v. 21.9.2006 – 4 CE 06.2465 – juris Rn. 4).
Der Antragsteller hat zur Überzeugung der Kammer eine Situation unfreiwilliger Obdachlosigkeit glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die ihm zugewiesene Mitarbeiterwohnung verlassen hat, ohne dass Zwang hätte angewendet werden müssen. Er war nach seinem Vortrag infolge der Kündigung zu einem Verlassen der Wohnung verpflichtet; auch seine Beschäftigungsstelle hat angegeben, man habe ihm den Auszug „nahegelegt“. Von einer freiwilligen Obdachlosigkeit, die ihre Gründe etwa in der Weltanschauung haben kann und keinen Unterbringungsanspruch nach sich zieht (Ruder, NVwZ 2012, 1283/1284), kann angesichts dieser Schilderungen keine Rede sein.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Antragsteller von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde oder ob er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit den Verlust der Wohnung infolge der aufgetretenen Konflikte selbst angeregt hat. Zwar spricht die in der Behördenakte wiedergegebene Schilderung seines früheren Arbeitgebers dafür, dass die Initiative zur Kündigung in der Tat von diesem ausging. Die Kammer braucht der Frage aber nicht näher nachzugehen, weil es im Rahmen der Obdachlosenunterbringung allein darauf ankommt, ob unfreiwillige Obdachlosigkeit vorliegt oder nicht. Auf welchen Faktoren diese unfreiwillige Obdachlosigkeit beruht und ob den Betreffenden hieran ein Verschulden trifft, ist im Rahmen des sicherheitsbehördlichen Unterbringungsanspruchs regelmäßig nicht relevant. Allenfalls bei gezielter Herbeiführung der Obdachlosigkeit kann sich ein Unterbringungsbegehren als rechtsmissbräuchlich darstellen (VG München, B.v. 29.12.2004 – M 22 S 04.6231 – juris Rn. 33 f.; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Februar 2019, Art. 7 Rn. 177). Für das Vorliegen einer solchen Situation ist aber nichts ersichtlich.
b) Ungeachtet der – auch im öffentlichen Interesse bestehenden – Verpflichtung der Gemeinde zur Gefahrenabwehr hat der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nur dann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf sicherheitsbehördliches Einschreiten vorliegen. Insoweit verlangt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach dem Grundsatz der Subsidiarität (über eine konkrete Gefahr für Leib und Leben hinaus), dass der Obdachlose nicht in der Lage ist, seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen (BayVGH, B.v. 10.3.2005 – 4 CS 05.219 – juris Rn. 5; B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 7). Dies ist der Fall, wenn der Betreffende nicht die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, sich in einer anderen Unterkunft aufzuhalten oder wenn ihm keine finanziellen Mittel zur Beschaffung einer wenigstens vorübergehenden Unterkunft zur Verfügung stehen (Holzner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.2.2019, Art. 7 LStVG Rn. 146 f.).
Das Gericht geht nach dem Vortrag des Antragstellers davon aus, dass ihm entsprechende Möglichkeiten nicht offenstehen. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Gerichts, Angaben zu seiner finanziellen Lage zu machen, auf seine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und die vorgelegten Kontoauszüge verwiesen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller gegenwärtig keine finanziellen Mittel hat, um auf eigene Kosten eine Unterkunft zu beschaffen. Die bloße Vermutung des Antragsgegners, der Antragsteller müsse noch Arbeitslohn erhalten haben, gebietet keine andere Beurteilung. Ohnehin dürfte es sich um eine Summe handeln, die auch für die Beschaffung einer vorübergehenden Unterkunft kaum ausreichen würde.
Dem Anspruch auf sicherheitsbehördliches Einschreiten steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Eintritt der Obdachlosigkeit vorübergehend in einer Notschlafstelle der Caritas in … unterkommen konnte. Denn Obdachlose haben grundsätzlich einen Anspruch auf ganztägige Unterbringung (BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 4 C 16.2638 – nicht veröffentlicht). Die bloße Möglichkeit, die Nacht in einer Notschlafstelle zu verbringen, beseitigt deshalb weder die bestehende Obdachlosigkeit noch die mit ihr verbundenen Gefahren (BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 8). Mit seiner Einlassung, die Pflichten des Antragsgegners könnten nicht von der Kulanz der Caritas abhängen, verkennt der Antragsgegner im Übrigen die gesetzliche Aufgabenverteilung. Denn anders als die Caritas ist er als Sicherheitsbehörde gesetzlich zur Unterbringung Obdachloser verpflichtet. Es ist also nicht so, dass ein öffentlicher Hilfebedarf vorliegend nur entsteht, weil die Wohlfahrtsträger dem Antragsteller die Unterstützung verweigern. Vielmehr hat die Caritas bislang (notdürftig) eine Lücke geschlossen, die bei vollständiger Erfüllung der den Gemeinden obliegenden sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen gar nicht erst entstanden wäre.
c) Der mithin bestehende Unterbringungsanspruch des Antragstellers richtet sich gegen den Antragsgegner. Dieser verweist zu Unrecht auf die Stadt … als vermeintlich zuständige Behörde. Die örtliche Zuständigkeit für die Obdachlosenunterbringung ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 6; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7) aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG. Hiernach ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Im Fall eingetretener oder drohender Obdachlosigkeit bilden die bestehenden Gefahren für Leib und Leben im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG den Anlass für das sicherheitsrechtliche Eingreifen. Entsprechend ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Obdachlosigkeit eingetreten ist; auf den früheren oder aktuellen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nicht an (BayVGH, B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 7; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5). Daraus folgt die Zuständigkeit des Antragsgegners. Denn der Antragsteller hatte zunächst in dessen Gemeindegebiet seinen Wohnsitz. Er war durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum Verlassen der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung gezwungen und hatte nach den obenstehenden Ausführungen keine Möglichkeit, selbst wieder ein Obdach zu erhalten. Entsprechend ist der Antragsteller im Gebiet der Antragsgegnerin obdachlos geworden.
Der zwischenzeitliche Aufenthalt des Antragstellers in … steht der Zuständigkeit des Antragsgegners nicht entgegen. Denn die Obdachlosigkeit des Antragstellers ist durch den Aufenthalt in der dortigen Notschlafstelle schon deshalb nicht entfallen, weil hierfür die Zurverfügungstellung einer ganztätigen Unterbringungsmöglichkeit erforderlich gewesen wäre. Dies war in … aber gerade nicht der Fall. Die im Grundsatz zutreffende Auffassung des Antragsgegners, dass es auf die jeweils aktuelle, streitbefangene Obdachlosigkeit ankomme (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Februar 2019, Art. 7 Rn. 179), ändert daher nichts an der Zuständigkeit des Antragsgegners. Denn streitbefangen ist nach wie vor die in Ortenburg eingetretene Obdachlosigkeit. Sie ist seit dem Verlust der dortigen Wohnung durch den Antragsteller nicht entfallen und dauert nach wie vor an.
Dass sich der Antragsteller nicht unmittelbar nach Eintritt der Obdachlosigkeit an den Antragsgegner gewandt hatte, steht dessen Zuständigkeit nicht entgegen. Denn zum einen hatte der Antragsgegner schon am 27.1.2020 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller obdachlos geworden und von der Stadt … an sie verwiesen worden war. Zum anderen hatte sich der Antragsteller über seinen Unterstützer bei der Caritas ab etwa 31.1.2020 mehrfach mit der Bitte um Unterbringung an den Antragsgegner gewandt.
2. Neben dem Anordnungsanspruch hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die Anordnung droht er vor allem bei den gegenwärtigen Witterungsverhältnissen gesundheitliche Schäden davonzutragen. Die Anordnung ist daher nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3. In der ausgesprochenen Anordnung liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Die Anordnung ist nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wirksam und kommt schon wegen dieser zeitlichen Beschränkung den Wirkungen eines entsprechenden Urteils nicht gleich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt.


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