Europarecht

Haltung von (Wild-) Schweinen in einem Wildpark

Aktenzeichen  20 ZB 17.19

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 139205
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchHaltHygV § 1

 

Leitsatz

1. Der Begriff der „Tiermast“ verlangt nicht ein über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verordnungsgeber macht für die Anwendbarkeit der SchHaltHygV eine finale Beziehung zwischen der Schweinehaltung und den damit verfolgten Zwecken erforderlich. (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dass die Tierhaltung mit dem Nebenzweck der Gewinnung von Lebensmitteln erfolgt, führt nicht zur Anwendbarkeit der SchHaltHygV, da dieser Nebenzweck ein gesteigertes seuchenhygienisches Risiko nicht zu begründen vermag. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
4. Sollte der Verordnungsgeber bei Schweinehaltungsbetrieben ungeachtet des Haltungszwecks davon ausgehen, dass das seuchenhygienische Risiko angesichts der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest in Osteuropa die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordert, so bleibt es ihm unbelassen, die Verordnung entsprechend zu ändern. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 15.1278 2016-11-24 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
Die Begründung des Zulassungsantrags führt im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl. 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zunächst unter Heranziehung verschiedener Quellen eine Definition des Begriffs „Tierzucht“ dahingehend vorgenommen, dass für diese nicht entscheidend sei, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entstehe, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolge. Neben dem objektiven Entstehen von Nachwuchs müsse quasi subjektiv gerade die Entstehung dieses Nachwuchses die Zielrichtung der Tierhaltung sein. Den Begriff „Tiermast“ hat es ebenfalls unter Heranziehung verschiedener Quellen als ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen, definiert. Darauf aufbauend hat es ausgeführt, dass in der streitgegenständlichen Wildschweinhaltung eine „Zucht“ nicht stattfinde. Das Verwaltungsgericht bewertet die Gesamtheit des Wildparks F. als Freizeiteinrichtung, im Rahmen derer unter anderem die Haltung von Wildschweinen erfolge. Diese diene dazu, den Besuchern das gefahrlose Betrachten der Wildschweine zu ermöglichen. Es sollten nicht nur die Bachen und die Frischlinge, sondern auch ein erwachsenes männliches Tier (Keiler) betrachtet werden können. Die Kläger beriefen sich auf die Ausführungshinweise zur Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) vom 26. Juni 2000. Dort heiße es unter anderem, dass die Regelungen der Verordnung nicht anzuwenden seien, sofern Schweine zu anderen als den im § 1 SchHaltHygV aufgeführten Zwecken gehalten werden, z.B. zu kulturellen Zwecken, wie in Zoos und Zirkussen. Die Voraussetzung des § 1 SchHaltHygV seien im Einzelfall zu prüfen. Lebten Tiere männlichen und weiblichen Geschlechts zusammen liege es in der Natur der Sache, dass sich Nachwuchs einstelle. Gerade auch die Zurschaustellung der Frischlinge gehöre zum Konzept, welches die Kläger mit der Wildschweinehaltung verfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger oder ihnen zuzurechnende Dritte kontrolliert und gezielt durch ihr Verhalten auf die Wildschweine einwirkten, um diese zur Erzeugung von Nachwuchs zu veranlassen, fänden sich nicht. Daher könne von einer Zucht nicht ausgegangen werden. Die flächenmäßige Größe der Wildschweinhaltung der Kläger sei nicht ausschlaggebend. Die Vermehrung der Wildschweine sei lediglich ein Nebeneffekt der gemeinsamen Haltung von Keiler und Bachen. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung auf die Wildschweinhaltung der Kläger im Wildpark F. nicht anzuwenden seien und diese Wildschweinhaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV sei.
Die Argumentation des Beklagten im Zulassungsverfahren kann hieran keine ernstlichen Zweifel begründen. Dabei kann die hauptsächlich erörterte Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Definition von „Tierzucht“ und „Tiermast“ letztlich zutreffend ist, im Ergebnis dahingestellt bleiben. Der Senat weist hinsichtlich des Begriffes der „Tiermast“ jedoch darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Definition zu eng sein dürfte, als sie ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern verlangt.
Letztendlich kann die Frage, ob in der Tierhaltung auf den Grundstücken der Kläger tatsächlich eine „Tiermast“ stattfindet aber dahingestellt bleiben, da nach § 1 SchHaltHygV für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht ausreichend ist, dass tatsächlich eine Zucht oder eine Mast von Schweinen stattfindet, sondern die Vorschrift vielmehr verlangt, dass Schweine in einem Betrieb zu „Zucht- oder Mastzwecken“ gehalten werden. Der Verordnungsgeber macht damit für die Anwendbarkeit der SchHaltHygV eine finale Beziehung zwischen der Schweinehaltung und den damit verfolgten Zwecken erforderlich.
Der Aspekt, dass in anderen tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und nationalstaatlicher Ebene von diesem Tatbestandsmerkmal abgesehen wird und nur die Haltung von Schweinen Anknüpfungspunkt für die entsprechenden tiergesundheitsrechtlichen Pflichten ist (wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schweinepestverordnung, Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2001/89/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (Abl. L 316 v. 1.12.2001, S. 5 ff.) und Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschenen Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (Abl. L 192 v. 20.7.2002, S. 27 ff.)), ändert nichts daran, dass in der Schweinehaltungshygieneverordnung dieses Merkmal konstitutive Wirkung hat. Nachdem es sich bei der Schweinehaltungshygieneverordnung um eine nationale Vorschrift auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes handelt, lässt sich eine Auslegung dieses Merkmales entgegen dem Wortlaut auch nicht unter Heranziehung anderslautender europarechtlicher Bestimmungen im Sinne einer richtlinien- oder verordnungskonformen Auslegung begründen. Daher ist vorliegend für die Frage, ob die Schweinehaltungshygieneverordnung auf die streitgegenständliche Wildschweinhaltung anwendbar ist, danach zu fragen, ob die Wildschweine im Wildpark F. zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden und nicht, ob tatsächlich eine Zucht oder Mast stattfindet.
In der Begründung der Schweinehaltungshygieneverordnung (BR-Drs. 183/99 vom 17.3.1999, Seiten 1 und 22) wird ausgeführt, dass das Schweinepestgeschehen der letzten Jahre gezeigt habe, dass eine erhebliche Zahl von Ausbrüchen in Betrieben festgestellt worden sei, die mit ihrer Betriebsgröße unterhalb des Anwendungsbereichs der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung gelegen hätten. Die Gefährdung dieser Schweinehaltungen und anderer Schweinehaltungen durch diese Betriebe müsse deshalb durch geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Erregern, zur Verhütung der Verbreitung innerhalb des Betriebs und zur Verhütung der direkten oder indirekten Verschleppung in andere Bestände ausgeglichen werden. Mit der Schweinehaltungshygieneverordnung würden hygienische, insbesondere seuchenhygienische Maßnahmen für alle Schweinebestände, unabhängig von ihrer Größe, vorgeschrieben, um die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen der Allgemeinheit zu wahren. Zu § 1 wird ausgeführt (Seite 24), dass die Schweinehaltungshygieneverordnung die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung ablöse und anders als diese für Betriebe unabhängig von der Betriebsgröße gelte. Das Schweinepestgeschehen in den letzten Jahren habe nämlich gezeigt, dass eine erhebliche Zahl von Ausbrüchen in Betrieben festgestellt worden sei, die bislang unterhalb des Anwendungsbereichs der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung gelegen hätten. Durch die Einschränkung auf Betriebe zu Zucht- oder Mastzwecken würden z.B. Zoos oder Zirkusse nicht erfasst, für die das seuchenhygienische Risiko in der Regel wesentlich geringer sei. Hintergrund des Tatbestandsmerkmals ist also die Beschränkung der durch die Verordnung eingeführten Maßnahmen auf Betriebe, bei denen typischerweise ein gegenüber Betrieben, die keine Tiere zu Zucht- oder Mastzwecken halten, erhöhtes seuchenhygienisches Risiko besteht.
Betrachtet man unter dieser Prämisse den streitgegenständlichen Betrieb, so lässt sich ein mit Betrieben, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten, vergleichbares seuchenhygienisches Risiko nicht feststellen. So verbleiben einerseits die im Wildpark F. befindlichen Tiere offenbar von Geburt bis zum Verenden bzw. bis zur Schlachtung im Wildpark. Transporte zwischen verschiedenen Betrieben oder zum Schlachthof, wie sie gerade bei typischen Zucht- oder Mastbetrieben (beispielsweise vom Zuchtbetrieb in den Mastbetrieb oder auch von einem Mastbetrieb in einen anderen oder in einen Schlachthof) stattfinden, erfolgen gerade nicht. Auch eine Haltung in einem großen Bestand, in dem die Gefahr einer Ansteckung sehr vieler anderer Tiere mit einer Tierseuche bestünde, liegt gerade nicht vor. Ein Eintrag einer Tierseuche in den Bestand ist, insbesondere was die von Seiten des Beklagten mehrfach thematisierte afrikanische Schweinepest angeht, hauptsächlich durch einen Kontakt mit außerhalb der Zäunung lebenden Wildschweinen möglich. Ebenso wäre im Falle der Infektion von im Wildpark befindlichen Wildschweinen eine Weitergabe des Erregers an außerhalb des Wildparks lebende Wildschweine möglich. Da aber die im Wildpark befindlichen Wildschweine nicht aus diesem heraus transportiert werden, würden sie letztlich an dem Erreger verenden und eine Verbreitung des Erregers über das bisher bestehende Ausmaß in der Wildschweinpopulation (freilebend und in Gehegen) würde dadurch nicht erfolgen. Daneben könnte eine Übertragung des Erregers zwar auch durch einen Eintrag in den Bestand durch kontaminierte Gegenstände (vgl. die Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Verbreitungsgebieten in Europa nach Deutschland des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 12.7.2017, Seite 20) oder durch Aufnahme von Speiseabfällen oder von Schweinefleischerzeugnissen durch die Tiere denkbar (vgl. FLI a.a.O. S. 20) (auch wenn in dem Wildpark inzwischen durch großformatige Tafeln auf das Fütterungsverbot hingewiesen und das diesbezügliche Risiko damit verringert wird). Bei diesen Übertragungswegen wäre die Gefahr einer Weiterverbreitung einer Tierseuche jedoch ebenso groß wie bei einer Tierhaltung zu anderen Zwecken als zur Tiermast oder Tierzucht, also z.B. bei den in der Begründung der Verordnung genannten Zoos oder Zirkussen oder einer Hobbytierhaltung ohne Zweck der Nahrungsgewinnung (vgl. B.v. 22.12.2010 – 20 CS 10.2795 – juris). Ein gesteigertes Risiko, das die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordern würde, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Dass die Tierhaltung hier mit dem Nebenzweck der Gewinnung von Lebensmitteln erfolgt, führt entgegen der Argumentation des Beklagten auch nicht zur Anwendbarkeit der SchHaltHygV. Denn dieser Nebenzweck vermag ein gesteigertes seuchenhygienisches Risiko nicht zu begründen (s.o.).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich damit im Ergebnis als richtig dar, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen nicht.
Sollte der Verordnungsgeber bei Schweinehaltungsbetrieben ungeachtet des Haltungszwecks davon ausgehen, dass das seuchenhygienische Risiko angesichts der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest in Osteuropa die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordert, so bleibt es ihm unbelassen, die Verordnung entsprechend zu ändern. Ebenso bleibt es dem Landratsamt als zuständiger Veterinärbehörde unbelassen, eine Einzelfallanordnung auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts zu treffen, soweit die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Fall wäre das tierseuchenrechtliche Risiko im konkreten Fall darzustellen und zu begründen.
Auch soweit der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach Auffassung des Beklagten soll die Frage,
ob für ein Wildschweingehege, das im Rahmen einer Freizeiteinrichtung betrieben wird, der Anwendungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung eröffnet ist, wenn dort geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere zusammen gehalten werden, bei denen sich regelmäßig Nachwuchs einstellt, der nach etwa einem Jahr (als Überläufer) geschossen oder geschlachtet und zur Lebensmittelgewinnung verwendet wird,
grundsätzlich klärungsbedürftig sein. Diese Frage stellt sich aber nicht entscheidungserheblich, da nach dem Wortlaut des § 1 SchHaltHygV für die Anwendbarkeit der Verordnung maßgeblich ist, ob die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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