Europarecht

Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit

Aktenzeichen  M 17 K 14.50703

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylVfG AsylVfG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
AufenthG AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 29

 

Leitsatz

1 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH BeckRS 2013, 58907). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet (BVerfG BeckRS 2002, 30253183; OVG LSA BeckRS 2012, 47801; OVG Bln-Bbg BeckRS 2011, 53827; OVG NRW BeckRS 2010, 56469). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gegenstand der Klage ist, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2016 die Verpflichtungsanträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und auf Feststellung von Abschiebungsverboten auf Anregung des Gerichts nicht gestellt und insoweit die Klage zurückgenommen hat, die Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes und die Fortführung des beantragten Asylverfahrens.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. S. 1722) das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.
Die Klage ist überwiegend zulässig und insoweit auch begründet (1.), im Übrigen ist sie unzulässig (2.).
1. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2014 erhobene Anfechtungsklage (Klageantrag Nr. I.) ist zulässig und begründet. Die in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Nr. 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn erweist sich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (1.1.). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (1.2.). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom 7. November 2014 verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (1.3.).
1.1 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides), kommt allein § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht erfüllt. Denn es steht entgegen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht fest, dass die Abschiebung der Klägerin nach Ungarn durchgeführt werden kann. Der Abschiebung steht ein rechtliches Hindernis entgegen. Im Verfahren nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 – 2 A 976/14.A – juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 – 18 B 1060/11 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 – InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 – 10 K 536/15 A – juris Rn. 23 ff.).
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 – BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 – juris m. w. N.).
Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 – 2 M 29/12 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 – OVG 11 S 49.11 – juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 – 18 A 2088/10 – juris Rn. 8).
Nachdem sich aus dem vorgelegten Attest von Dr. … vom … Dezember 2014 ergab, dass sich die Klägerin aktuell in einem sehr labilen psychischen Zustand befand, hat das Gericht ein amtsärztliches Gutachten vom … Dezember 2015 eingeholt. Es kommt zum Ergebnis, dass die Klägerin aus amtsärztlicher Sicht an einer depressiven Episode mittelschwerer bis schwerer Ausprägung leidet. Es bestehe im Rahmen der festgestellten seelischen Störung auch der Verdacht auf das zumindest zeitweilige Vorliegen von paranoidem Erleben, somit psychotischen Symptomen. Weiter bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, am ehesten vom ängstlich-vermeidenden Typ. Aufgrund der vorliegenden seelischen Störung bestehe aus amtsärztlicher Sicht keine Reisefähigkeit. Dies sei darin begründet, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar verschlechtern könnte. Die Klägerin habe bei der Untersuchung über Suizidgedanken berichtet. Im Rahmen der hier vorliegenden seelischen Erkrankung sei bei einem Rückführungsversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidalität zu rechnen. Auch bei der Durchführung von Maßnahmen während einer Rückführung (z. B. einer Arztbegleitung) müsste davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand erheblich und unzumutbar verschlechtern würde. Aufgrund dieses nachvollziehbaren amtsärztlichen Gutachtens ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 2016 Transportfähigkeit der Klägerin zu verneinen ist und somit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht.
1.2 Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U.v. 2.7.2015 – M 1 K 14.50070 – juris Rn. 26; U.v. 28.11.2014 – M 16 K 14.50032 – juris Rn. 17; U.v. 14.1.2016 – M 17 K 14.50713 – UA S. 16).
1.3 Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom 7. November 2014 auch in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn ohne weiteres daraus, dass diese gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung der Klägerin jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat die Klägerin ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch würde vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung der Klägerin nach Ungarn bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, die Klägerin aber wegen Fortbestehens der Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin deren Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat – hier also Ungarn – auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U.v. 5.8. 2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B.v. 11.2.2015 – 13a ZB 15.50005 – juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte, dass Ungarn ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall die Klägerin auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und deren Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin durch Ungarn nicht zu erwarten, verletzt auch Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte der Klägerin, weil er der Durchsetzung ihres subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens entgegensteht (vgl. VG München, GB v. 30.10.2015 – M 2 K 15.50229).
2. Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2016 beantragt hat, ist die Klage hingegen unzulässig.
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Klägerbevollmächtigten erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 16.11.2015 – 1 C 4/15 – juris Rn. 9; U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 11 ZB 14.50036 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.2.2015 – 13a ZB 15.50005 – juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U.v. 5.8.2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v.16.6.2015 – 13 A 221/15.A – juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Denn auch insofern lebt nach erfolgreicher gerichtlicher Anfechtungsklage des „Dublin-Bescheids“ die gesetzliche Verpflichtung des Bundesamts zur Sachprüfung aus § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG automatisch wieder auf. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge auch dahingehend keines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (OVG Magdeburg, U.v. 02.10.2013 – 3 L 643/12 – juris Rn. 22; VG München, U.v. 09.05.2014 – M 21 K 14.30300). Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. VG München, GB v. 18.5.2015 – M 11 K 14.50681). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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