Europarecht

Kein Schadensersatz für Gebrauchtwagenkauf im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Dieselskandal“

Aktenzeichen  73 O 406/18

Datum:
26.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50333
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826, § 831
StGB § 13, § 263
EG-FGV § 6, § 25 Abs. 2, § 27
VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10

 

Leitsatz

1. Zu einer Täuschung des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen (Gebraucht-)Wagens durch die Fahrzeugherstellerin kommt man nur dann, wenn man davon ausgeht, dass die Herstellerin (durch ihre verfassungsmäßigen Organe) ihre Händler als Werkzeuge für eine Täuschung instrumentalisiert hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine am Markt gewonnene Erfahrung, dass sich die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware auch nach ihrem Entfernen zwangsläufig preismindernd auswirkt, fehlt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein eventuell bei einem vom Abgasskandal erfassten Gebrauchtwagen vorhandener Minderwert als Schaden ist bereits beim Ersterwerber eingetreten, so dass der Zweiterwerber hieraus keine Ansprüche gegenüber der Fahrzeugherstellerin herleiten kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine womöglich vorliegende Täuschung der Zulassungsbehörden über die Manipulation der Motorsteuersoftware ist zwar rechtswidrig, verstößt aber bereits aus dem Grund nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, dass Abschalteeinrichtungen nicht grundsätzlich unzulässig sind, sondern lediglich in der von der Fahrzeugherstellerin hier implementierten Art. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.100,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
I.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
1. Das Landgericht Landshut ist zuständig. Zwar ist der Kläger im Bezirk des Landgerichts Deggendorf wohnhaft, so dass nach seiner Darstellung auch dort der Schaden eingetreten wäre. Allerdings hat sich die Beklagte vorliegend rügelos zur Sache eingelassen, so dass sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut zumindest hieraus ergibt.
2. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Hier fehlt es bereits an einer relevanten Täuschung.
Soweit möglicherweise seitens der Beklagten die für die Typzulassung zuständigen Behörden getäuscht wurden, stellt dies keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB dar, da eine solche eine Vermögensverfügung des getäuschten Irrenden voraussetzt, welche nicht dargelegt ist.
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er seitens der Beklagten selbst direkt getäuscht wurde, ist dies nicht der Fall. Eine Täuschung durch aktives Tun ist nicht gegeben. Ein unmittelbarer Kontakt des Klägers mit der Beklagten in Zusammenhang mit dem Kauf des Pkw ist nicht dargestellt. Zu einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte kommt man daher ohnehin nur dann, wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte, d.h. ihre verfassungsmäßigen Organe, ihre Händler als Werkzeuge für eine Täuschung instrumentalisiert hat (vgl. LG Passau, Urteil vom 11.08.2017, Az. 4 O 272/17). Substantiierter Vortrag zu einem entsprechenden Tätigwerden der verfassungsmäßigen Organe fehlt jedoch.
Hinreichend dargelegt ist allenfalls eine Täuschung über das streitgegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der Verwendung einer unzulässigen Abschalteeinrichtung durch Unterlassen. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts unter Hinweis auf den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 davon auszugehen, dass die Beklagte den Motor des streitgegenständlichen Pkws mit einer unzulässigen Abschalteeinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen hat. Insoweit ist allerdings keine Täuschungshandlung der Beklagten ersichtlich, sondern allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen, für welche es aber an einer Garantenstellung der Beklagten gemäß § 13 StGB fehlt. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Person rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein strafrechtlich missbilligender Erfolg nicht eintritt. Dies ist im Kaufvertragsrecht, insbesondere bei wertbildenden Faktoren, der Kaufsache der Fall.
Eine Aufklärungspflicht der Beklagten würde danach dann bestehen, wenn tatsächlich infolge der Verwendung der unzulässigen Abschalteeinrichtung die EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug erloschen wäre. Dies wird jedoch seitens des Klägers, der das Softwareupdate durchführen ließ, gerade nicht behauptet. Es droht auch keine Entziehung der entsprechenden Typgenehmigung, da das Kraftfahrtbundesamt in seinem Bescheid vom 15.10.2015 eine solche gerade nicht in die Wege geleitet, sondern Nebenbestimmungen zu dieser angeordnet hat.
Weiterhin besteht auch die Zulassung nach der Euro-5-Norm nach der Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes fort. Auch hat der Kläger keine konkreten Angaben der Beklagten dargelegt, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Straßenverkehr die Emissionsgrenzwerte nach der Euro-5- Norm einhalte oder die Messung auf dem Rollenprüfstand nach dem NEFZ den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde. Auch konkret falsche Angaben der Beklagten zum Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges sind nicht dargelegt.
Soweit vorgebracht wird, dass aufgrund der streitgegenständlichen Abschalteeinrichtung beim Fahrzeug ein merkantiler Minderwert verblieben sei und es sich aus diesem Grund um einen wertbildenden Faktor gehandelt habe, ist dem nicht zu folgen. Die Rechtsprechung zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wonach bei sog. Unfallwägen ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung möglich ist, da der Charakter des Fahrzeuges als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert auch nach durchgeführter Reparatur verbleibt, kann auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Denn eine vergleichbar am Markt gewonnene Erfahrung, dass sich die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware auch nach ihrem Entfernen zwangsläufig preismindernd auswirkt, fehlt (LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017, Az. 11 O 3826/16, RdNr. 21, zitiert nach Beck-Online). Das Vorbringen stellt keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Hier würde eine Beweiserhebung zum Thema Wertminderung eine unzulässige Ausforschung darstellen, weshalb das als Beweis angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen war. Das Gericht verkennt weiterhin nicht, dass die Preise für Dieselfahrzeuge womöglich tatsächlich gefallen sind. Fakt ist jedoch auch, dass die gerade schwelende Diskussion um Fahrverbote in mehreren deutschen Innenstätten für Dieselfahrzeuge diese generell in die Defensive gedrängt hat, was jedoch nicht direkte und unmittelbare Folge des „Abgasskandals“ ist und die Dieselfahrzeuge aller Hersteller trifft. Vielmehr beruhen die (wohl preismindernden) Befürchtungen der Verbraucher nicht auf dem „Dieselskandal“, sondern auf der Verpflichtung der betroffenen Kommunen, die europarechtlich vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten (wozu sie durch mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile verpflichtet sind). Dass von einem entsprechenden Preisverfall Fahrzeuge der Beklagten überdurchschnittlich betroffen sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Auch aus Ingerenz erfolgt keine Garantenstellung der Beklagten. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtsguts dient. Die Vermögensinteressen des Klägers fallen jedoch nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007. Denn diese dienen nicht den Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers, sondern der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (Erwägungsgründe 2 und 3 der der Verordnung zugrundeliegenden Rahmenrichtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 05.09.2007).
Darüber hinaus liegt eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB auch aus dem Grund nicht vor, da es an einer Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensvorteil, nämlich ersparten Kosten und Marktvorsprung bei der Beklagten und dem bei dem Kläger nach eigener Darstellung eingetretenen Schaden in Höhe der behaupteten Wertminderung fehlt. Der Kaufpreis kann entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht als Schaden angesetzt werden, nachdem nach seiner eigenen Darstellung das Fahrzeug gerade nicht wertlos ist, sondern „lediglich“ mit einem merkantilen Minderwert behaftet sein soll.
Ergänzend ist auch im Bezug auf den klägerseits vorgebrachten Schaden auszuführen, dass dieser vorliegend nicht der Ersterwerber des Fahrzeuges ist, welchen die Beklagte nach dem klägerischen Vortrag bei ihren Handlungen alleine im Blick gehabt haben kann, sondern erwarb das Fahrzeug in einem gebrauchten Zustand. Sollte tatsächlich beim Fahrzeug ein Minderwert vorhanden sei, so wäre dieser Schaden bereits beim Ersterwerber eingetreten.
Auf die Frage, ob die durch das Softwareupdate nach Vortrag des Klägers entstandenen negativen Auswirkungen tatsächlich vorliegen und einen wertbildenden Faktor darstellen kommt es daher nicht mehr an.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist somit nicht gegeben.
3. Entsprechendes gilt für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Dieser Vorschrift fehlt der Schutzgesetzcharakter, weshalb auch dahinstehen kann, ob die Beklagte diese Vorschrift tatsächlich verletzt hat. Ein Schutzgesetz ist dann ein solches, wenn es zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 823, RdNr. 58). Dabei kommt es auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten eben dieser Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat. Bei Vorschriften, die – wie hier §§ 6, 27 EG-FGV – Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie – hier der Richtlinie 2007/45/EG – an (LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018, Az. 3 O 622/17, RdNr. 27 mit Verweis auf BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015, Az. VII ZR 36/14).
Die Richtlinie 2007/46/EG bezweckt jedoch die Harmonisierung des Binnenmarktes und zielt auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie (s.o.)). Der Richtlinie ist nicht zu entnehmen, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte (LG Braunschweig, a.a.O., RdNr. 28).
4. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB scheidet entgegen der Ansicht des Klägers aus. Der Einbau der Motorsteuerungssoftware begründet keinen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Vermögensinteressen der Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung zu Lasten des Klägers durch die Beklagte. Bei der Prüfung, ob eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zu Inhalt und der Handlung sowie ihrer Folgen vorzunehmen. Allerdings ist auch hier die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. In einem Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteeinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der EU-Verordnung VO 715/2007 ist jedoch keine vorsätzliche Schädigung der Vermögensinteressen des einzelnen Pkw-Käufers zu sehen, nachdem die Beklagte als Hersteller nach dieser Norm den Vermögensinteressen der Käufer nicht verpflichtet ist. Denn wie dargelegt dienen die zitierte Verordnung und die zugrundeliegende Richtlinie 2007/46/EG der Harmonisierung des Binnenmarktes und zielen auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Schutz der Umwelt und der Gesundheit, rationale Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung ab (s.o.).
Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch eine arglistige Täuschung bezüglich der Schadstoffemission vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Aussagen, die zur Typengenehmigung oder zu Werten in der Übereinstimmungsbescheinigung getroffen werden, beziehen sich immer auf die Emissionen im NEFZ. Nur diesbezüglich sind die Wertangaben in etwaigen Prospekten miteinander vergleichbar (LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017, Az. 11 O 3826/16, RdNr. 82, zitiert nach Beck-Online).
Ebenso führt auch das Verschweigen der Motorsteuerungssoftware nicht zu einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da eine entsprechende Offenbarungspflicht nicht bestand (s.o.).
Ergänzend ist auszuführen, dass nach Auffassung des Gerichts das Verhalten der Beklagten (noch) nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, so dass ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bereits aus diesem Grund nicht gegeben ist da Sittenwidrigkeit noch nicht angenommen werden kann. Hierfür ist die Verletzung einer vertraglichen Pflicht und die Verursachung eines Schadens alleine nicht ausreichend. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2012, 1800, 1803). Gemessen hieran war das Verhalten der Beklagten (noch) nicht sittenwidrig. Es liegt seitens der Beklagten durch das Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 189 zwar ein Verstoß gegen Vorgaben der Verordnung VO (EG) 715/2007 vor. Diese ist jedoch nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern enthält Regelungen zum Schutz der Umwelt und zur Harmonisierung des EU-Binnenmarktes (vgl. o.). Das Ziel der Beklagten, durch Inverkehrbringen von günstigen Dieselfahrzeugen eine Marktführerschaft zu erlangen, ist per se nicht sittenwidrig. Selbiges gilt für das angewendete Mittel: Eine womöglich vorliegende Täuschung der Zulassungsbehörden über die Manipulation der Motorsteuersoftware ist zwar rechtswidrig, verstößt aber bereits aus dem Grund nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender, nachdem Abschalteeinrichtungen nicht grundsätzlich unzulässig sind, sondern lediglich in der von der Beklagten implementierten Art (LG Passau, Urteil vom 11.08.2017, Az. 4 O 272/17, Rz. 33, zitiert nach Beckonline).
5. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB ist mangels erfüllter deliktischer Haftungstatbestände nicht gegeben.
III.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.


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