Europarecht

Keine Bindungswirkung eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

Aktenzeichen  34 AR 26/21

Datum:
26.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZIP – 2021, 2256
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823, § 826
ZPO § 32

 

Leitsatz

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ohne sich mit den maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen auseinanderzusetzen. (Rn. 18)

Tenor

1. Örtlich zuständig ist das Landgericht München II.
2. Dessen Beschluss vom 15. Februar 2021 wird aufgehoben.

Gründe

I.
Mit seiner zum Landgericht München II (Az. zunächst: 13 O 4333/20) erhobenen Klage vom 28.10.2020 begehrt der im Bezirk dieses Landgerichts wohnhafte Kläger von der im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässigen Beklagten Zahlung wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Diesel-Fahrzeug. Das Fahrzeug hatte er am 3.7.2015 für 25.000 € bei einem im Bezirk des Landgerichts Deggendorf ansässigen Autohändler erworben und am 7.5.2018 für 7.550 € weiterverkauft.
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden, weshalb es nicht den in der Europäischen Union entsprechenden Rechtsvorschriften entsprochen habe. Hierauf habe jedoch der Kläger vertraut. Der Kläger hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zulassungsfähig ist und durch das Update nicht in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden kann. Die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen und zudem gegenüber dem Kläger den Tatbestand des Betrugs erfüllt, indem sie das Fahrzeug mit einer gesetzwidrig programmierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr gebracht und somit den Kläger über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht habe. Die Organe der Beklagten hätten bereits 2006 Kenntnis von der Manipulation gehabt. Anspruchsgrundlagen seien u.a. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, § 826 BGB i.V.m. § 249 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EG-TypVO bzw. § 27 Abs. 1 EG-FGV gegeben.
Mit Verfügung vom 10.11.2020 hat das Landgericht München II die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei. Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO sei sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort, also der Ort des Schadenseintritts. Es komme grundsätzlich nicht darauf an, wo der Verletzungserfolg und weitere Schadensfolgen eingetreten seien, denn der Schadensort finde keine Berücksichtigung. Das Schadensereignis sei durch den Abschluss des Kaufvertrages am Sitz des Händlers eingetreten. Daher sei das Landgericht Deggendorf gemäß § 32 ZPO oder alternativ das Landgericht Braunschweig gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständig.
Nach Eingang der Klageerwiderung und einer Replik des Klägers wies das Landgericht München II mit Verfügung vom 1.2.2021 nochmals auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, gewährte hierzu dem Kläger eine Stellungnahmefrist und fragte an, ob Verweisungsantrag gestellt werde.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2021 führt der Kläger aus, dass sich die Zuständigkeit des Landgerichts München II aus § 32 ZPO ergebe, da ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht werde und die das Vermögen des Klägers schädigende Vermögensdisposition zum Teil durch Onlineüberweisung von heimischen PC aus stattgefunden habe. Nur hilfsweise beantragte er Verweisung an das Landgericht Deggendorf.
Mit Beschluss vom selben Tag hat sich das Landgericht München II für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Deggendorf verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Zuständigkeit des Landgerichts München II ergebe sich nicht aus § 32 ZPO. Der Ansicht der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 30.10.2017, Az. 5 Sa 44/17) und Hamm (Beschluss vom 27.5.2019, Az. 32 SA 29/19) könne nicht gefolgt werden. Zwar sei es richtig, dass ausnahmsweise der Ort des Schadenseintritts dann Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO sei, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehöre. Dann sei Ort des Eintritts des Vermögensschadens der Begehungsort. Vorliegend sei der Vermögensschaden jedoch unumkehrbar bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags und die dadurch eingetretene Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingetreten. Ob der Kaufpreis später durch Barzahlung beim Verkäufer oder durch Überweisung am Wohnort des Käufers entrichtet werde, sei nicht mehr von Belang. Auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2007 und einer des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2010 lasse sich nichts anderes entnehmen. Schließlich habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 44) nunmehr festgestellt, dass der Schaden in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug liege.
Den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag hat das Landgericht München II der Beklagten mit dem Verweisungsbeschluss zugeleitet.
Das Landgericht Deggendorf (Az.: 32 O 90/21) hat mit Beschluss vom 1.3.2021 die Übernahme abgelehnt und die Akte an das Landgericht München II zurückgegeben. Der Beschluss des Landgerichts München II entfalte keine Bindungswirkung, da er greifbar gesetzeswidrig und daher nicht bindend sei. Voraussetzung für eine Verweisung sei, dass das Landgericht München II örtlich nicht zuständig sei. Dessen Zuständigkeit folge aber aus § 32 ZPO.
Mit Beschluss vom 15.3.2021 hat das Landgericht München II (Az. nunmehr: 13 O 892/21) das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München (Az.: 34 AR 26/21) vorgelegt.
Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat sich der Ansicht des Landgerichts München II angeschlossen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das Oberlandesgericht München, zu dessen Bezirk beide Landgerichte gehören, liegen vor. Das Landgericht München II und das Landgericht Deggendorf haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht München II durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 15.2.2021 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Landgericht Deggendorf durch eine seine Zuständigkeit verneinende Entscheidung vom 1.3.2021. Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; OLG Hamm NJW 2016, 172; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl. § 36 Rn. 23 m.w.N.).
2. Örtlich zuständig ist das Landgericht München II. An die von diesem Gericht ausgesprochenen Verweisung ist das Landgericht Deggendorf ausnahmsweise nicht gebunden und deshalb auch nicht gehindert, sich selbst für unzuständig zu erklären.
aa) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands nach § 32 ZPO ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bzw. unerlaubten Handlung ergibt (MüKo ZPO/Patzina 6. Aufl. § 32 Rn. 39; Zöller/Schultzky ZPO 33. Aufl. § 32 Rn. 21 m.w.N.). Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, hat der Senat nicht zu prüfen. Der Ort, an dem i.S.d. § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH NJW 1996, 1411; BayObLG MDR 2003, 893; NJOZ 2004, 2528; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; BeckOK ZPO/Touissant 40. Edition § 32 Rn. 12.4; Rn. 13; Zöller/Schultzky § 32 Rn. 19). Bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist die Zufügung eines Schadens – einschließlich aller Arten von Vermögensschäden (Palandt/Sprau BGB 80. Aufl. § 826 Rn. 3 m.w.N.) – Tatbestandsmerkmal. Hier dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen Vermögensschaden gemäß § 826 BGB dar (BGH NJW 2014, 383; NJW-RR 2015, 275; BayObLG BeckRS 2019, 15058). In diesen Fällen ist der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird, regelmäßig der Wohnsitz des Geschädigten, da sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet (BGH NJW-RR 2019, 238; BayObLG BeckRS 2019, 15058).
Bei mehreren Begehungsorten hat der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl zwischen den einzelnen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO (Zöller/Schultzky § 32 Rn. 21), die durch Klageerhebung ausgeübt wird. Die einmal getroffene Wahl ist für den Prozess endgültig und unwiderruflich (Hüßtege in Thomas/Putzo § 35 Rn. 2).
bb) Der Kläger hat die erforderlichen Tatsachen für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. aus unerlaubter Handlung schlüssig behauptet. In den gegen Hersteller gerichteten Verfahren über Individualklagen aus Anlass des sogenannten Dieselskandals wird eine Zuständigkeit grundsätzlich wahlweise bei dem Gericht am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers oder am Wohnsitz des Käufers bejaht (Senat vom 13.8.2019, Az. 34 AR 111/19 = NJW-RR 2019, 1396 m.w.N.), in letzterem Fall dann, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet. Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Annahme des Erfolgsorts der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB an seinem Wohnsitz schlüssig dargetan. Denn durch die Eingehung einer Verbindlichkeit, die er in Kenntnis des Vorliegens der Manipulation nicht eingegangen wäre und die deshalb „ungewollt“ war, hat er sich mit seinem gesamten Vermögen insgesamt dem Anspruch des Vertragspartners auf Kaufpreiszahlung ausgesetzt. Bereits dadurch ist der Vermögensschaden i.S.d. § 826 BGB am Wohnsitz des Klägers eingetreten.
3) Dies hat das Landgericht München II rechtsfehlerhaft nicht beachtet, was zu einer Bewertung der Entscheidung als willkürlich führt.
a) Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGHZ 102, 338/340; BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nicht schon dann, wenn der ergangene Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, sondern nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGHZ 102, 338; BGH NJW 2002, 3634; NJW-RR 2013, 764; BayObLG MDR 1980, 583 und st. Rspr.; siehe Zöller/Greger § 281 Rn. 17).
b) Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist. Zwar genügen bloße inhaltliche Unrichtigkeit oder sonstige Fehlerhaftigkeit grundsätzlich nicht, um Willkür zu bejahen (BGH NJW-RR 2002, 1498). Es bedarf zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. Objektive Willkür ist aber durchaus anzunehmen, sofern weitere Anhaltspunkte vorliegen, die erkennen lassen, dass der Richter sich bewusst des Verfahrens entledigen wollte, wovon der Senat vorliegend ausgeht.
aa) Mittlerweile ist in einer Vielzahl veröffentlichter obergerichtlicher Entscheidungen sowie in der Literatur die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO bei Klagen gegen den Hersteller in vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Verfahren ausführlich erörtert worden. Dabei ist einhellige Meinung, dass grundsätzlich wahlweise die Zuständigkeit an jedem Begehungsort (Handlungs-, Erfolgs- oder Schadensort) und damit auch – wie vorliegend – am Wohnsitz des Käufers, begründet sein kann (BayObLG BeckRS 2020, 14356; BeckRS 2019, 5991; BeckRS 2019, 15058; BeckRS 2018, 31665; Senat vom 11.3.2020, Az. 34 AR 235/19 = BeckRS 2020, 3497; KG NJW-RR 2020, 1193; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 34685; OLG Hamm NJW-RR 2019, 186; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; OLG Stuttgart BeckRS 2018, 10638; Vossler NJW 2018, 2201 – Anm. zu BGH NJW 2018, 2200; Longrée MDR 2018, 1348; BeckOK/Toussaint § 32 Rn. 13). Demzufolge hat auch der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.8.2019 (Az.: 34 AR 111/19), veröffentlicht in NJW-RR 2019, 1369, darauf hingewiesen, dass ein Verweisungsbeschluss, der sich mit den maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen nicht genügend auseinandersetzt, zukünftig durchaus als willkürlich anzusehen sein könnte.
bb) Die Begründung des Landgerichts München II in seinem Verweisungsbeschluss lässt erkennen, dass es sich bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht ernsthaft mit den grundlegenden Voraussetzungen diesbezüglich auseinandersetzen wollte. Ansonsten hätte es bei sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf die oben zitierten zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass seine Zuständigkeit vorliegend gegeben ist. Der Verweis auf lediglich zwei aktuelle Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2017 mit dem Hinweis, diesen nicht zu folgen, ist unzureichend. Zwar ist dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd; der Beschluss des Landgerichts München II lässt jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidungen im Hinblick auf die hier maßgeblichen Kriterien vermissen. Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020 (NJW 2020, 1962) vermag den Beschluss des Landgerichts München II nicht zu stützen. Diese Entscheidung enthält gerade keine Aussagen zum Schadensort. Insbesondere ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Schaden am Ort des Vertragsschlusses eintritt und der Bundesgerichtshof seine Entscheidung aus dem Jahr 2019 (NJW-RR 2019, 238) revidieren wollte. Ebenso völlig neben der Sache liegt – angesichts der bereits zitierten einschlägigen und in den juris und Beck-Online Datenbanken ohne weiteres auffindbaren Entscheidungen – der Verweis auf zwei Entscheidungen aus den Jahren 2007 bzw. 2010, in denen es jeweils um Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB ging.
Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass vorliegend eine ernsthafte Befassung mit der eigenen Zuständigkeit nicht gewollt war.
4. Dahinstehen kann demzufolge, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II auch deshalb nicht als bindend anzusehen wäre, da der Beschluss unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist, da das Landgericht München II über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Klägerin entschieden hat, ohne diesen der Beklagten vorher zuzuleiten und diese zur konkret beabsichtigten Verweisung anzuhören.
Daher ist das Landgericht München II als örtlich zuständig zu bestimmen. Dessen Beschluss vom 15.2.2021 hebt der Senat klarstellend auf.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben