Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Litauen

Aktenzeichen  AN 14 S 17.51092

Datum:
30.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 Nr. 1
EMRK EMRK Art. 3
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 29 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Ein vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellter, zulässiger Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbricht den Lauf der Überstellungsfrist, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 47674). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Asylbewerber laufen in Litauen nicht Gefahr, aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (ebenso VG München BeckRS 2016, 51294; VG Düsseldorf BeckRS 2015, 56300; VG Regensburg BeckRS 2015, 41211). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“.
Der Antragsteller ist kasachischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 13. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Mai 2017 stellte er dort einen Asylantrag. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 ergeben hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 13. Juni 2017 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO mit Schreiben vom 28. Juni 2017.
Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nummer 2). Unter Nummer 3 des Bescheides wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Litauen angeordnet. Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nummer 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 31. Juli 2017 zugestellt.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 7. August 2017 Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Der Antragsteller befürchtet vor allem, von Litauen nach Kasachstan abgeschoben zu werden, wo ihm Lebensgefahr drohe. Sein Bevollmächtigter beruft sich im Wesentlichen auf das Vorliegen systemischer Mängel im litauischen Asylverfahren. In Litauen würden die Verfahrensrechte im Rahmen der Anordnung von Asylhaft und bei der Durchführung des Aslyverfahrens missachtet. Im Falle einer Überstellung des Antragstellers nach Litauen sei von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung des Antragstellers auszugehen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist am 7. August 2017 und damit innerhalb der einwöchigen Frist ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamts (am 31. Juli 2017) gestellt worden (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet.
Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2017 entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG). Das Gericht der Hauptsache kann aber nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die im Eilverfahren nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil diese aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Nummer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2017 getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der zuständige Staat bestimmt sich hier gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31 – „Dublin IIIVO“).
Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Der Antragsteller hat am 26. Oktober 2016 bereits in Litauen einen Asylantrag gestellt, der allerdings abgelehnt wurde. Litauen ist deshalb nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. Die litauischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch, das am 13. Juni 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurden, mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ausdrücklich akzeptiert.
Die Zuständigkeit Litauens ist auch nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens aufzunehmen, hier also mit dem Schreiben der litauischen Behörden vom 28. Juni 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht jedoch ein vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellter, zulässiger Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung den Lauf der Überstellungsfrist, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Demzufolge hat der vom Antragsteller am 7. August 2017 eingereichte Eilantrag den Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist unterbrochen. Die Überstellungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 1 C 22.15 – und U.v. 26.5.2016 – 1 C15.15 – juris; Sächs.OVG, B. 5.10.2015 – 5 B 259/15.A -, juris, Rn. 10, VG Augsburg, U.v. 22.10.2014 – Au 3 K 14.50135 – juris Rn. 31, 33; VG Regensburg, B.v. 21.11.2014 – RN 5 S. 14.50276 – juris Rn. 15).
Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Litauens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C 4 11/10 und C 493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bwz. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 -, juris; B.v. 6.6.2014, 10 B 25/14, juris).
Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Litauen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller hat keine systemischen Mängel im litauischen Asylsystem dargelegt, von denen er individuell betroffen sein könnte. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen entspricht auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG München, Beschlüsse v. 14.7.2016 – M 7 S. 16.50401 und M 7 S. 16.50403 -, juris; VG Düsseldorf, B. v. 14.12.2015 – 22 L 3629/15.A -, juris; B. v. 17.6.2015 – 13 L 1896/15.A –, juris; VG Regensburg, B. v. 13.1.2015 – RO 9 S. 14.50347 -, juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.1.2016 – AN 14 K 15.50615 -, juris; B. v. 16.10.2015 – AN 14 S. 15.50445 -, juris). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 Bezug genommen.
Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.
Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Litauen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt zum einen hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in Nummer 2 des angefochtenen Bescheides in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f; BayVGH, B. v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4), sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt einige gesundheitliche Beschwerden vorgetragen und auch ein ärztliches Attest vorgelegt. Es ist aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass sich daraus eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf Litauen ergeben könnte. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller die notwendige ärztliche Betreuung auch in Litauen erhalten kann.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 4 des Bescheides vom 19. Juli 2017 bleibt ebenfalls erfolglos. Die erfolgte Befristung des Einreiseverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Fall festgesetzte Frist von sechs Monaten gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Befristungsentscheidung im vorliegenden Fall unzutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt oder Belange des Antragsstellers nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG) gez.


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