Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Schweden

Aktenzeichen  M 9 S 17.53492

Datum:
27.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 13914
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wird ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO auf einen falschen Tatbestand gestützt, ist dies unschädlich, da die Tatbestände der Art. 18 Abs. 1 lit. b bis c Dublin III-VO insofern „austauschbar“ sind, als es nur darauf ankommt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren und kein Aufnahmeverfahren durchzuführen ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Frist, innerhalb derer die Unzulässigkeits- bzw. Überstellungsentscheidung zu ergehen hat, existiert nicht, nur das Zeitfenster (sog. Überstellungsfrist), innerhalb dessen der Antragsteller rückgeführt werden kann, verkürzt sich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 In Schweden bestehen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der laut eigener Aussage am 1. Januar 1995 geborene Antragsteller (Bl. 55 d. Behördenakts – i.F.: BA –) ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Afghanistans (Bl. 55 d. BA). Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Juli 2017 von Schweden kommend in das Bundesgebiet ein (Bl. 88 d. BA). Er beantragte am 25. Juli 2017 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – i.F.: Bundesamt – Asyl (Bl. 55 d. BA). Die Behördenakte (Bl. 4ff. d. BA) enthält eine Meldung der Bundespolizei darüber, dass der Antragsteller aufgegriffen worden sei; diese ging dem Bundesamt am 17. Juli 2017 zu. In der Behördenakte enthaltene (Bl. 96f. d. BA), nur teilweise vom Antragsteller unterzeichnete Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchender (i.F.: BÜMA) datieren vom 17. Juli 2017 bzw. 19. Juli 2017; einen Eingangsstempel des Bundesamts tragen beide Schriftstücke nicht.
Aufgrund eines Eurodac-Treffers (vgl. Bl. 11 d. BA) der Kategorie 1 (SE1…) wurde am 21. Juli 2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (i.F.: Dublin III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden gerichtet (Bl. 12ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 29ff. d. BA). Die schwedischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch unter dem 26. Juli 2017 ausdrücklich akzeptiert, da Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO greife; der Antragsteller habe in Schweden Asylantrag gestellt, dieser sei am 6. September 2016 – zwischenzeitlich bestandskräftig – abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 22. November 2017, dem Antragsteller am 29. November 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (vgl. Bl. 204 d. BA), lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 30. November 2017 Klage und Eilantrag gegen den Bescheid erhoben. Sie beantragt im hiesigen Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Weder Klage noch Eilantrag wurden begründet.
Das Bundesamt stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.
1. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Schweden ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO. Die schwedischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch, das am 21. Juli 2017 und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, ausdrücklich und fristgerecht akzeptiert. Dass sich die deutsche Anfrage auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO berief, ist unschädlich, da die Tatbestände der Art. 18 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d Dublin III-VO insofern „austauschbar“ sind, als es nur darauf ankommt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren – und kein Aufnahmeverfahren, hierfür gelten Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO und bspw. auch andere Antwortfristen, vgl. Art. 22 Dublin III-VO – durchzuführen ist.
Auch die nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung „parallel“ einzuhaltende 3-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO wurde gewahrt; diese lief vorliegend frühestens mit der Meldung der Bundespolizei darüber, dass der Antragsteller aufgegriffen worden sei, als frühestmöglichem Datum einer „Antragstellung“ i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO an (vgl. VG München, B.v. 23.8.2017 – M 9 S7 17.51363 – juris m.w.N.). Die BÜMA gingen erst nachfolgend beim Bundesamt ein, auf sie kommt es vorliegend nicht an.
Dass die Erstbefragung (Persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags) der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs nachfolgte, begründet – unabhängig davon, dass der Antragsteller diesen nicht rügen könnte – keinen Verfahrensmangel. Aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO geht hervor, dass für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs maßgeblich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Eurodac-Abfrage abgestellt werden kann (vgl. auch VG München, B.v. 16.3.2017 – M 9 S 17.50027 – juris). Wegen der laufenden Zwei-Monats-Frist und wegen der Pflicht, ein Wiederaufnahmegesuch „so bald wie möglich“ zu stellen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO), ist es ohne weiteres zulässig, dass das Bundesamt direkt nach Zuleitung der Aufgriffsmeldung tätig wird. Hätte sich in der Folge aufgrund der Befragung des Antragstellers – wie nicht – herausgestellt, dass Schweden dennoch unzuständig ist, hätte „nur“ die Unzulässigkeitsentscheidung (der Bescheid vom 22. November 2017) nicht ergehen dürfen. Zum Zeitpunkt der Unzulässigkeitsentscheidung waren alle Befragungen erfolgt.
Eine Frist, innerhalb derer die Unzulässigkeits- bzw. Überstellungsentscheidung zu ergehen habe (der Bescheid datiert erst vom 22. November 2017), existiert nicht, vgl. Art. 26 Dublin III-VO. Mit verzögertem Bescheiderlass verkürzt sich nur das Zeitfenster (sog. Überstellungsfrist), innerhalb dessen der Antragsteller rückgeführt werden kann.
Die Überstellung an Schweden ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Schweden infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wären. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Schweden keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens (an-)erkennt (vgl. nur VG München, B.v. 11.1.2018 – M 9 S 17.52808 – juris m.w.N.).
2. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse – bezogen auf Schweden –, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse, die jeweils im Rahmen der Abschiebungsanordnung, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris), wurden nicht belegt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine vonseiten eines Facharztes diagnostizierte Krankheit keinesfalls zwingend „generell“ eine Reiseunfähigkeit oder die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zur Folge hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris). Krankheiten hindern nicht per se die Überstellung im Sinne einer Transportunfähigkeit, v.a. nicht ins innereuropäische Ausland – vorliegend: Schweden – (kurze Reisewege, geringe Belastung), und begründen nicht etwa „regelhaft“ ein ernsthaftes Risiko dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Unabhängig davon gab der Antragsteller in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (Bl. 140ff. d. BA, insbesondere Bl. 141 d. BA) ohnehin an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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