Europarecht

Keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 1 K 19.50569

Datum:
12.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6277
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1

 

Leitsatz

Es ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (Anschluss an OVG Lüneburg BeckRS 2018, 6547). Es ist keine Überforderung des italienischen Asylsystems anzunehmen (Anschluss an VG München BeckRS 2021, 6277). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgte (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Klagepartei zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung die Klageanträge zurücknahm, mit denen die Beklagte verpflichtet werden sollte festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf Sierra Leone vorliegen.
II.
Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 21. Mai 2019 aufgehoben wird. Der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in Ziffer 1 des Bescheids zutreffend als unzulässig abgelehnt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO. Italien und nicht die Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Italien ist nach diesen Kriterien, nämlich gemäß Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. unter a)). Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht zuständig geworden (vgl. unter b) bis d)), insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen hätte.
a) Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass wenn der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, der Staat, der das Visum erteilt hat bzw. in dessen Auftrag im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung das Visum erteilt worden ist, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Deutschland am 12. Februar 2019 war der Kläger gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visums. Dieses hatten die Behörden der Republik Côte d’Ivoire ausgestellt, und es besaß eine Gültigkeit bis zum 10. Januar 2019. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Visumserteilung gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Republik Italien erfolgte, auch wenn sich in der VIS-Auskunft ein derartiger Zusatz nicht findet. Dies ergibt der Vortrag des Klägers und lässt sich ferner aus dem Kürzel „ITA“ in der Visumsnummer schließen.
b) Die Zuständigkeit Italiens ist nicht nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 letzter Halbsatz Dublin III-VO erloschen. Nach dieser Vorschrift gilt die vorgenannte Zuständigkeitsregelung nur, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vortrag des Klägers, er sei zwischenzeitlich nach Sierra Leone ausgereist, unzutreffend ist.
Maßgeblich für den Erfolg des Eilantrags war, dass der Kläger Kopien des Reisepasses vorlegte, aus denen ein Ausreisestempel vom 9. Januar 2019 und ein Einreisestempel von Sierra Leone vom 10. Januar 2019 ersichtlich war und dies den Vortrag des Klägers stützte. Das Gericht hat aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben falsch sind. Die Stempel widersprechen vielmehr dem klägerischen Vortrag. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Kopie des Reisepasses mit den Stempeln in Zusammenschau mit ausführlichen und nachprüfbaren Erklärungen des Klägers können als Indiz (vgl. Ziffer 9, Verzeichnis B des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.9.2003 (ABl. L Nr. 222 S. 3) herangezogen werden. Anhand dieser Anhaltspunkte steht für das Gericht fest, dass die Angaben zur Ausreise falsch sind. Der Vortrag erscheint konstruiert und wird schließlich durch die Angaben zur Ausreise widerlegt. Das Gericht konnte sich schon nicht von der Plausibilität des Vortrags überzeugen, der Kläger sei eine Woche nach seiner Rückkehr in die Heimat bereits wieder nach Europa aufgebrochen, weil dies ein wirtschaftlich und organisatorisch unzweckmäßiges Verhalten ist und dafür keine überzeugende Erklärung erfolgte. Das Gericht konnte sich auch nicht von der Glaubhaftigkeit des Vortrags überzeugen, dass die Reise mit dem Schiff innerhalb weniger Tage organisiert werden konnte und überdies unentgeltlich erfolgte, der Kläger nicht gewusst haben will, wo das Schiff anlandete und er darüber hinaus keinen Pass mit sich führte. Entscheidend für die Widerlegung des klägerischen Vortrags ist jedoch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Frage des Gerichts angab, er sei bei seiner Rückkehr nach Sierra Leone vom Flughafen Malpensa, Mailand abgeflogen. Dies widerspricht dem Ausreisestempel in der vorgelegten Passkopie vom 9. Januar 2019, der die Kürzel „BRU – MAT“ aufweist. Das Kürzel BRU ist der IATA-Code für den Flughafen Brüssel (vgl. www.iata.org), nicht für Malpensa, Mailand (IATA-Code: MXP, auf dem Einreisestempel ausgeschrieben). Träfe der Vortrag zum Verlassen Italiens zu, hätte der Kläger – auch angesichts seines ansonsten detailreichen Vortrags – gewusst, von welchem Flughafen er abgeflogen wäre. Der Vortrag zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten ist damit unglaubhaft und wird nicht herangezogen.
Beweismittel entsprechend Ziffer 9, Verzeichnis A des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.9.2003 (ABl. L Nr. 222 S. 3) liegen nicht vor. Trotz vorheriger gerichtlicher Aufforderung legte der Kläger den Originalreisepass, aus dem etwaige (Original-)Aus- und Einreisestempel ersichtlich wären, nicht vor. Ebenso wenig wurden andere Unterlagen, etwa Fahrkarten, aus denen sich die Ausreise ergeben hätte können, beigebracht.
Da somit nicht überzeugend dargetan ist, dass der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen hat, verbleibt es nach Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO bei der Zuständigkeit Italiens.
c) Die Beklagte richtete unter dem 19. März 2019 ein im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO fristgerechtes Übernahmeersuchen an Italien. Das Übernahmeersuchen wurde ordnungsgemäß auf dem dazu vorgesehenen Formblatt (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO) mit den maßgeblichen Visumsangaben gestellt. Da der Kläger dem Bundesamt zum damaligen Zeitpunkt weder seinen Pass noch die Passkopie mit den Ein- und Ausreisestempeln vorgelegt hatte, waren Angaben zur behaupteten Ausreise gegenüber dem ersuchten Mitgliedsstaat nicht zu machen. Der Frage, inwieweit sich ein Antragsteller auf etwaig mangelhafte Angaben berufen kann, muss daher nicht nachgegangen werden. Italien antwortete auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der Zweimonatsfrist (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO), sodass davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde (Art. 22 Abs. 7 Satz 1 Dublin III-VO). Dies führt die Verpflichtung Italiens nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Satz 2 Dublin III-VO).
d) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht aus anderen Gründen für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Ebenso wenig liegen besondere Umstände vor, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen.
Einwände dahingehend, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, sodass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO), wurden seitens der Klagepartei nicht erhoben. Sie würden auch nicht durchgreifen:
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938.93 und 2 BvR 2315.93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411.10 und C-493.10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. zur Dublin II-VO BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96.17 – juris, Rn. 39 ff.; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 – 13 A 316.17.A – juris Rn. 3 – 5; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859.14.A – juris Rn. 54 ff.). Eine Überforderung des italienischen Asylsystems ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen (vgl. VG München, B.v. 21.1.2021 – M 1 S 20.50550; B.v. 22.10.2019 – M 19 S 19.51137; B.v. 29.5.2019 – M 3 S 19.50435; B.v. 20.2.2017 – M 9 S 17.50105 – juris; B.v. 29.12.2016 – M 1 S 16.50997 – juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 – 9 AE 5887.16 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754.16.A – juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248.14 – juris).
Auch aufgrund der Veränderungen durch das sogenannte Salvini-Gesetz ergibt sich nichts anderes (so auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 – 10 LB 201.18 – juris Rn. 40; VG München, B.v. 5.3.2019 – M 11 S7 19.50086 – BeckRS 2019, 3550; B.v. 1.3.2019 – M 11 S 19.50094; B.v. 6.2.2019 – M 10 S7 19.50049 – BeckRS 2019, 5145; VG Aachen, B.v. 7.2.2019 – 9 L 84.19.A – juris Rn. 26 f.). Zwar sind die Unterkünfte in den sog. SPRAR seit Oktober 2018 der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Personen mit internationalem Schutztitel vorbehalten, wohingegen die meisten Asylsuchenden in größeren Zentren untergebracht werden. Auch wenn infolgedessen rund 36.000 SPRAR-Plätze für die Unterbringung sonstiger Asylbewerber – wie dem Kläger – wegfallen, verbleiben noch rund 147.000 Plätze in sonstigen Unterkünften wie etwa in den sog. CARA oder CAS. Ein evidentes Missverhältnis zwischen der Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten und den vorhandenen Unterkunftskapazitäten ist damit nicht feststellbar, zumal die Zahl der Asylgesuche in Italien im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen ist (vgl. hierzu: VG Aachen, B.v. 7.2.2019 – 9 L 84.19.A – juris Rn. 26 f.). Diese Erkenntnisse decken sich mit der Auskunft der Bundesregierung vom 13. März 2019 (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a. – Drs. 19/7623 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2018 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren, 13.3.2019, BT-Drs. 19/8340). Hiernach stehen in Italien ausreichend Unterbringungsplätze zur Verfügung, weil zum einen seit 2017 die Zahl der in Italien ankommenden potentiell Asylsuchenden im Vergleich zu 2016 erheblich zurückgegangen, und zum anderen die Unterbringungskapazitäten seit 2015 erhöht worden sind.
2. Die Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtmäßig. Insoweit wird auf die Bescheidsgründe im Sinne von § 77 Abs. 2 VwGO Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Insbesondere ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass zwischen dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung relevante Änderungen bezüglich der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eingetreten sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Nummer I Satz 1 des Tenors, das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme einzustellen, ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.


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