Europarecht

Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in den Niederlanden

Aktenzeichen  M 9 S 16.51026

Datum:
21.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 S. 2
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1 Im Rahmen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens und dem Konzept der normativen Vergewisserung obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entspricht, widerlegt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2 In den Niederlanden läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im niederländischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VG Freiburg BeckRS 2016, 43387). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für dieses und für das zugehörige Klageverfahren, Az.: M 9 K 16.51025 abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die bevorstehende Überstellung in die Niederlande im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben) Staatsangehöriger von Sierra Leone und am … 1980 geboren. Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Erstbefragung am 20. Juni 2016 (vgl. die Niederschriften Bl. 6 – 9 bzw. 12 – 15 der Bundesamtsakten, die zweitgenannte ist aufgrund der Unterschriften die maßgebliche Fassung) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland erstmalig 1991 verlassen und sei über Liberia nach Holland gereist, wo er im Jahr 2001 angekommen sei und wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Von Holland sei er schließlich nach Deutschland weitergereist. Er sei am 3. Mai 2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle München einen Asylantrag gestellt.
Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für die Niederlande (…).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 erklärten die Niederländischen Behörden mit Schreiben vom 30. August 2016 (Bl. 72 der Bundesamtsakten) ihr Einverständnis.
Am 4. Oktober 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Antragsteller an, er habe gesundheitliche Beschwerden, und zwar sei seine Leber „kaputt“, allerdings hätte sein Hausarzt keine Krankheit festgestellt, ärztliche Atteste oder Nachweise lägen nicht vor und Medikamente brauche er nicht. In die Niederlande könne er nicht zurückgehen, weil die Sierra Leoner da nicht behandelt würden. Der niederländische Arzt habe ihn wegen der Leber weggeschickt, er wolle aber nicht so jung sterben. Bei der Asylbeantragung sei er gleich ins Gefängnis gekommen, danach sei er „auf die Straße geschmissen“ worden und Sozialhilfe habe er nicht bekommen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Zweitbefragung (Bl. 76 – 78 der Bundesamtsakten) Bezug genommen.
Mit Schreiben der …stelle … vom 7. Oktober 2016 an das Bundesamt wurde mitgeteilt, der Antragsteller habe bislang wegen „bürokratischer Hürden“ sowie Terminvergabemöglichkeiten bei ansässigen Ärzten noch kein ärztliches Attest zu seinen Leberproblemen vorlegen können. Er habe aber am … Oktober 2016 einen Termin im internistischen Zentrum zur Abklärung seiner Erkrankung; sobald ein Attest vorliege, reiche er es nach. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren wurde hierzu etwas vorgelegt.
Mit Bescheid vom … Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom 2. November 2016 wurde der Bescheid an den Antragsteller versandt. Laut der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 4. November 2016 zugestellt.
Der Antragsteller ließ hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. November 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am 11. November 2016, Klage erheben (Az.: M 9 K 16.51025) mit dem Antrag, den Bescheid vom … Oktober 2016 aufzuheben. Außerdem wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
In demselben Schriftsatz ließ der Antragsteller außerdem beantragen,
„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Oktober 2016 [sic!] anzuordnen“.
Zur Begründung des Eilantrags wird in dem Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aktuelle Entscheidungen des Bundesamts weit vor einem Ablauf einer Rücküberstellungsfrist darauf berufen würden, dass im Falle einer Ausreise aus einem Dublin-Mitgliedstaat vor einer Entscheidung über den Asylantrag Grund zu der Annahme bestehe, dass der Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe und jedenfalls das Verfahren nicht weiter betreiben wolle. In diesem Falle stehe fest, dass keine positive Entscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat mehr ergehen könne. Es handele sich dann um einen Zweitantrag in Deutschland, dessen Prüfung beschränkt sei auf Abschiebungsverbote, ohne dass über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zu befinden sei. Eine Abgrenzung dazu, wann im nationalen Verfahren oder nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu entscheiden sei, werde dort nicht getroffen. Auf diese Weise würden den aus einem Mitgliedstaat kommenden Antragstellern eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz in beiden Ländern gänzlich versagt. Die unbegründete unterschiedliche Behandlung der Asylanträge sei mangels einer Erläuterung hierfür maßgebender Kriterien willkürlich. Darüber hinaus sei das Bundesamt nicht befugt, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist sachdienlich dahin auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom … Oktober 2016 begehrt wird und nicht, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers unzutreffend beantragt hat, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen „Ziffer 3 des Bescheid vom 26. Oktober 2016“, den es nicht gibt. Durch die Bezugnahme auf den der Klageerhebung und Antragstellung mit Schriftsatz vom 10. November 2016 in Kopie beigefügten streitgegenständlichen Bescheid (bzw. zumindest dessen erster Seite) ist ausreichend klar, was gemeint sein soll.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Klage in der Hauptsache hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom … Oktober 2016, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Die Niederlande sind als Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller ausweislich des Eurodac-Treffers für die Niederlande einen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien sind die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers hat er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in den Niederlanden wird außerdem belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „NL1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit der Niederlande ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit sind vorliegend die Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, was grundsätzlich, abgesehen von den dort geltend gemachten Begründungen, auch in der Antragsbegründung nicht bestritten wird.
Die Behörden der Niederlande haben die Zuständigkeit der Niederlande bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt.
2. Die Abschiebung in die Niederlande kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung in die Niederlande als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung in die Niederlande infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 -, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in den Niederlanden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. statt vieler nur VG Freiburg (Breisgau), U.v. 24.02.2016 – A 1 K 2724/14 -, juris Rn. 20 und Rn. 21 – 27 auch zu den Aspekten des niederländischen Asylverfahrens im weiteren Sinn, nämlich die dortigen Aufnahme- und Lebensbedingungen; VG Würzburg, U.v.31.08.2015 – W 3 K 15.50005 -, juris Rn. 24ff; VG Augsburg, B.v.29.10.2014 – Au 7 S 14.50263 -, juris Rn. 27ff.; VG Regensburg, B.v.26.03.2014 – RN 5 S 14.30303 -, juris Rn. 26f.).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.
Für den Antragsteller ist nichts vorgetragen, was mit seiner individuellen Situation zu tun hätte.
Die vom Bevollmächtigten abgegebene Antragsbegründung vermag die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht in Frage zu stellen. Ob in anderen Fällen als dem des Antragstellers möglicherweise nicht nach den Regeln der Dublin III-Verordnung entschieden wird (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG), sondern eine Rücküberstellung auf anderen gesetzlichen Grundlagen des internationalen Rechts (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AsylG) oder wegen der erfolgten Schutzgewährung in einem Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) verfügt wird, ist für den hiesigen Antrag nicht relevant. Denn abgesehen davon, dass diese Vorgehensweisen in anderen Fällen – je nach dem zu beurteilenden Einzelfall – mitunter auch richtig sein können, kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, was in einem ihn nicht betreffenden Fall richtig oder falsch ist. Jedenfalls im Falle des Antragstellers ist vom Bundesamt eindeutig eine Überstellung nach „Dublin-Recht“ verfügt worden, so dass sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bescheids an § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i. V. m. den Regelungen der Dublin III-Verordnung sowie dem „flankierenden“ nationalen Recht, beispielsweise § 34a AsylG, messen lassen muss mit dem Ergebnis (siehe oben), dass gegen die Abschiebungsanordnung keine Bedenken bestehen. Die Formulierungen im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 2 (Bl. 81 der Bundesamtsakten) Absätze 2 und 3 von oben, wonach die Unzulässigkeit des Asylantrags auch dann nicht in Frage steht, wenn sich später herausstellen sollte, dass dem Antragsteller entgegen der bisherigen Erkenntnisse bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt oder ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos abgeschlossen wurde und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Erstens trifft es sachlich zu, dass es auch in diesen Fällen grundsätzlich bei der Unzulässigkeit des Asylantrags bleibt und zweitens hat das Bundesamt, das diese Ausführungen ersichtlich hilfsweise gemacht hat, dazu auch hinreichend Grund bzw. Anlass, da es erstens darauf angewiesen ist, dass die Angaben des Antragstellers, die er im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren gemacht, zutreffen – vorbehaltlich des Umstands, dass diese hier tatsächlich vom Eurodac-Treffer und der Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden bestätigt werden – und zweitens es die sonstigen Umstände dieses Falles insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht als fernliegend erscheinen lassen, dass über den Asylantrag des Antragstellers zwischenzeitlich in den Niederlanden entschieden worden sein könnte; für den Fall, dass das entgegen den Angaben des Antragstellers doch zutrifft, darf das Bundesamt ohne weiteres hilfsweise darauf hinweisen, dass auch dann der Asylantrag des Antragstellers unzulässig wäre. Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich jedoch ohne weiteres ausreichend entnehmen, dass vorliegend eine Entscheidung auf der Grundlage des „Dublin-Rechts“ getroffen wurde; ob das in anderen Fällen ebenso ist, wirkt sich auf den Fall des Antragstellers wie oben dargestellt nicht aus, weswegen von einer willkürlichen Entscheidung im hier maßgeblichen Falle des Antragstellers nicht die Rede sein kann. Auch bestehen keine Zweifel, dass im Falle des Antragstellers sichergestellt ist, dass keine Situation entstehen kann, in der ihm die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz „gänzlich versagt“ wird.
Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt nicht befugt sein sollte, über eine Abschiebung in die Niederlande zu entscheiden; die Befugnis hierzu steht ausdrücklich im Gesetz, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
Die Umstände, die der Antragsteller selbst im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung geltend gemacht hat, begründen keine systemischen Mängel des niederländischen Asylverfahrens.
Die ebenfalls vom Antragsteller selbst im Verwaltungsverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner Leber stehen der Abschiebung in die Niederlande nicht entgegen. Der Antragsteller hat hierzu trotz entsprechender Aufforderung und trotzdem nichts dafür ersichtlich ist, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Belege vorzulegen, keinerlei ärztliche Atteste o.ä. vorgelegt. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran – unterstellt, der Antragsteller hätte wirklich eine Lebererkrankung -, dass eine Lebererkrankung in den Niederlanden nicht genauso gut behandelt wird wie in Deutschland.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … ist abzulehnen, da Antrag und Klage, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
4. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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