Europarecht

Klage gegen Abschiebungsanordnung wegen Ablaufs der Rücküberstellungsfrist

Aktenzeichen  M 24 K 15.50812

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 S. 1 Alt. 2

 

Leitsatz

Gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 Dublin III-VO ist die Dublin III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Juli 2014, dem Kläger am 23. September 2015 zugestellt, Geschäftszeichen: …, wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klagepartei hat mit Telefax vom 23. Dezember 2015 und die Beklagtenpartei mit genereller (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U. v. 27.6.1995 – 9 C 7/95 – BVerwGE 99, 38, juris Rn. 11). In diesen Erklärungen hat der VöI allerdings darum gebeten, ihm ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dabei bedurfte es weder einer gesonderten Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss (BVerwG, B. v. 15.5.2014 – 9 B 57/13 – Rn. 20, NVwZ-RR 2014-657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG, B. v. 10.10.2013 – 1 B 15/13 – Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).
Das Verwaltungsgericht (VG) München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil der Kl. im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte.
Der Einzelrichter ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung berufen, nachdem die innerhalb des VG München zuständige Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ist für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung, derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem diese gefällt wird. Deshalb sind auch die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 – AsylVf-B-G) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderungen des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das durch das AsylVf-B-G in „Asylgesetz“ (AsylG) umbenannt worden ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen.
2. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig.
Die Klage ist am 25. September 2015 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt galt noch § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), der für Fälle wie den vorliegenden eine 2-wöchige Klagefrist vorsah; § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG und die dort seinerzeit vorgesehene 1-wöchige Klagefrist fand dagegen ausweislich des dortigen expliziten Klammerzusatzes ausschließlich in Fällen des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG Anwendung (vgl. VG Lüneburg, B. v. 15.9.2014 – 5 B 47/14 – juris Rn. 4 m. w. N.).
Die zwischenzeitlich in § 74 Abs. 1 AsylG auch im Hinblick auf Abschiebungsanordnungen vorgesehene bloß 1-wöchige Klagefrist findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn gemäß Art. 15 Abs. 1 AsylVf-B-G ist diese Vorschrift erst zum 24. Oktober 2015 in Kraft getreten, ohne dass insoweit eine Rückwirkung oder eine anderweitige gesetzliche Regelung vorgesehen wäre, die eine vor dem 24. Oktober 2015 erfolgte Fristwahrung (wie im vorliegenden Fall geschehen) in Frage stellen würde.
Unabhängig davon hätte vorliegend die Klageerhebung am 25. September 2015 auch eine 1-wöchige Klagefrist gewahrt.
3. Die Anfechtungsklage ist auch begründet – der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylG (zuvor: AsylVfG); Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG (zuvor: AsylVfG).
Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat gemäß den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Insbesondere bei Fällen des § 27a AsylG sieht § 34a Abs. 1 AsylG eine Befugnis des BAMF zur Abschiebungsanordnung in den jeweils zuständigen Staat vor, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Gesuch des BAMF nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.
4. Nachdem Bulgarien das Übernahmegesuch des BAMF am 15. Juli 2014 ausdrücklich akzeptiert hatte und damit aufnahmepflichtig geworden war (Art. 21, 22 Dublin-III-VO), hätte der Kl. einer Heranziehung dieses Zuständigkeitskriteriums zunächst nur damit entgegentreten können, dass er systemische Mängel i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO geltend macht (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 – C-394/12 – Rn. 60, NVwZ 2014, 208; VG München, U. v. 9.5.2014 – M 21 K 14.30300 – juris Rn. 41 m. w. N.; BVerwG, B. v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – NVwZ 2014, 208 Rn. 6).
5. Die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend aber am 15. Januar 2015 abgelaufen, wovon auch die Bekl. im Verwaltungsverfahren ausgegangen ist (vgl. Bl. 60 d. A.), nachdem Bulgarien bereits am 15. Juli 2014 die Wiederaufnahme des Kl. akzeptiert hatte. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist ist vorliegend schon deshalb nicht nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO eingetreten, weil vorliegend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von Klage- und Eilantrag (wie auch der Zeitpunkt der Bekanntgabe des sgB selbst) deutlich nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der 6-monatigen Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt.
Infolge des Ablaufes der Rücküberstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Der auf § 27a AsylVfG (nunmehr: AsylG) und damit auf die Unzuständigkeit Deutschlands gestützte Ausspruch in Nr. 1 des sgB, der Asylantrag des Kl. sei unzulässig, entspricht jedenfalls aus Sicht des maßgeblichen Zeitpunktes der vorliegenden Entscheidung nicht der zwischenzeitlichen Rechtslage (BayVGH, B. v. 6.3.2015 – 13a ZB 15.50000 – juris Rn. 3). Mit Ablauf der Überstellungsfrist kann der sgB insoweit gemäß § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – keine Wirkungen entfalten (BayVGH, B. v. 30.3.2015 – 21 ZB 15.50025 – NVwZ-RR 2015, 636, juris Rn. 4.). Die Wirksamkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien hing (ebenso wie die Wirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen vorrangiger Zuständigkeit Bulgariens) nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung des Kl. nach Bulgariens innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO durchgeführt wird (BayVGH, B. v. 16.7.2015 – 21 ZB 15.50137 – juris Rn. 3). Weil diese Frist aber im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, erweist sich der sgB als rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.
Dieser Ansatz der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch nicht durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Individualschutzes von Fristen im Dublin-Verfahren (BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 -; U. v. 27.10.2015 – 1 C 33.14 -; U. v. 27.10.2015 – 1 C 34.14) in Frage gestellt. Denn die Aussagen dieser Rechtsprechung beziehen sich zum einen ausdrücklich nicht auf die Fristen der Dublin-III-VO, sondern nur auf die Fristen der früheren Dublin-II-VO (BVerwG, a. a. O., jeweils Rn. 20) und betrafen zum anderen (innerhalb der Dublin-II-VO) nur die Fristen im Zusammenhang mit „Ersuchen an andere Mitgliedstaaten“ um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern, nicht aber die Rücküberstellungsfrist der Dublin-II-VO (und somit erst Recht nicht die Rücküberstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO), bei der es nicht nur um eine interne Abstimmung zwischen Mitgliedstaaten (im Vorfeld von Maßnahmen mit Außenwirkung gegenüber Asylbewerbern), sondern um die Überstellung einzelner Asylbewerber von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat geht.
6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben