Europarecht

Leistungen, Einkommen, Grundsicherung, Elterngeld, Kindergeld, Familienleistungen, Klageverfahren, Arbeitssuchende, Kindererziehung, Anerkennung, Sozialleistungen, Gutachten, Auslegung, Anspruch, Leistungen der Grundsicherung, teleologische Auslegung, Urteil des EuGH

Aktenzeichen  S 20 EG 15/19 FG

Datum:
12.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33235
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Anspruch auf bayerisches Familiengeld gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG neben österreichischen Familienleistungen.
2. Anwendung der Antikumulierungsregelung des Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur bei gleichartigen Familienleistungen.
3. Bayerisches Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung und wird einkommensunabhängig gewährt, damit ist es nicht mit dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbar, vgl. auch österreichischer Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2020, Az. 10 ObS 1/20 z.

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 03.12.2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2019 verurteilt, dem Kläger Familiengeld für seinen Sohn K in Höhe von 250 € monatlich ab dem 08.09.2018 bis 07.01.2019 zu gewähren.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits des Klägers.

Gründe

Die Klage erweist sich als begründet.
Zur Überzeugung des Gerichts besteht vorliegend aufgrund der Antragstellung am 07.09.2018 ein Anspruch auf Familiengeld in Höhe von monatlich 250 € ab 08.09.2018 und bei fortlaufendem Vorliegen der Voraussetzungen bis zum Ablauf des 36. Lebensmonats, mithin bis zum 07.01.2019.
Gemäß Art. 9 a Abs. 1 BayFamGG gilt das bayerische Familiengeldgesetz für ab dem 1. Oktober 2015 geborene Kinder und wird frühestens ab 1. September 2018 Familiengeld gezahlt. Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; er hat seine Hauptwohnung im Freistaat Bayern, lebt mit seinem am 08.01.2016 geborenen Kind in einem Haushalt, erzieht dieses Kind selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes. Nach dem im bayerischen Familiengeldgesetz geltenden Lebensmonatsprinzip, vgl. Art. 3 Abs. 2 BayFamGG, besteht damit vorliegend Anspruch ab 08.09.2018 bis Ablauf des 36. Lebensmonats am 07.01.2019.
Wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt, ist vorliegend die VO (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung, dort genannt Familienleistungen.
Gemäß Art. 68 dieser Verordnung sind Prioritätsregeln anzuwenden, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Fraglich ist jedoch, ob Art. 68 der Verordnung hier überhaupt angewendet werden darf oder ob bereits mangels Vergleichbarkeit der Familienleistungen österreichisches Kinderbetreuungsgeld und bayerisches Familiengeld die Antikumulierungsregelungen des Art. 68 der Verordnung gar nicht eingreifen. Aus der Verordnung Nummer 883/2004 selbst ergibt sich nach strenger Auslegung des Wortlauts hier keine Lösung.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist aus Sicht des Gerichtes mit dem Elterngeld vergleichbar, es wird für Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. Verminderung der Erwerbstätigkeit gezahlt.
Das bayerische Familiengeld wird jedoch unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung oder Verminderung der Erwerbstätigkeit geleistet und dient gem. § 1 BayFamGG dem Zweck, eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung der Erziehungsleistung zu gewährleisten. Gem. Art. 1 S. 2 BayFamGG sollen Eltern den nötigen Gestaltungsspielraum erhalten, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung, es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden, vgl. Art. 1 S. 3, 4 BayFamGG, vergleiche hierzu die auch vom Beklagten zitierte Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/22033, 18/346.
Der EuGH hatte nach früherer Rechtslage unter Geltung der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nummer 574/72 die Anwendung von Antikumulierungsregelungen nur für gleichartige Familienleistungen befürwortet, vergleiche Urteil des EuGH vom 08.05.2014, C-347/12, Wiering. Auch nach früherer Rechtslage war dies nicht explizit in den genannten Vorschriften so ausgeführt.
Im zeitlich vor dem Urteil des EuGH erschienenen Aufsatz von Vießmann/Merkel zu europarechtlicher Koordinierung von Familienleistungen nach der Verordnung (EG) Nummer 883/2004, vergleiche NZS 2012, 572, 577 ff. wird ausgeführt, dass ein wesentliches Problem bei der Anwendung von Art. 68 VO 883 darin liege, welche Arten von Familienleistungen ein so hohes Maß an Übereinstimmung aufwiesen, dass es gerechtfertigt erscheine, diese nicht ungekürzt nebeneinander zu gewähren (Vergleichbarkeit). Nach dem Wortlaut von Art. 68 VO 883 würden in das Antikumulierungregelement undifferenziert sämtliche Familienleistungen erstens für denselben Zeitraum und zweitens für dieselben Familienangehörigen einbezogen. Die Verfasser sprechen sich sodann unter Nennung eines Beispielsfalls für eine eher zurückhaltend zu handhabende Unterdifferenzierung innerhalb der Leistungsart der Familienleistungen aus.
Aus Sicht des Gerichts spricht der Rechtsgedanke des oben genannten EuGH-Urteils aus dem Jahr 2014 dafür, auch bei Anwendung von Art. 68 VO 883 die Antikumulierungsregelungen nur bei gleichartigen Familienleistungen anzuwenden. Ganz offensichtlich wird dies auch bezüglich Kindergeldanspruchs etwa in Deutschland und Anspruch auf (niedrigere) Familienbeihilfe in Österreich so gehandhabt, sodass auch der Kläger hier nach seinen Angaben eine Ausgleichszahlung bezüglich des (höheren) Kindergelds erhält. Eine Berücksichtigung von daneben zustehenden Ansprüchen auf Elterngeld oder österreichischem Kinderbetreuungsgeld findet offenbar nicht statt. Der Beklagte hatte hierzu ausgeführt, dass das Kindergeld eine Leistung für das Kind sei, vgl. § 1 Abs. 1 BKGG, § 62 EStG, und das Elterngeld eine Leistung für die Eltern. Dem ist aus Sicht des Gerichts entgegenzuhalten, dass sowohl gemäß § 1 Abs. 1 BKGG als auch § 1 BEEG sowie Art. 2 BayFamGG anspruchsberechtigt jeweils (i. d. R.) ein Elternteil ist.
Auch in der Entscheidung des österreichischen OGH vom 26.Mai 2020, Geschäftszahl 10ObS1/20z, dort strittig Anrechnung von bayerischem Familiengeld auf die der dortigen Klägerin gewährte Ausgleichszahlung zum österreichischen pauschalen Kinderbetreuungsgeld, wird auf die Vergleichbarkeit beider Leistungen abgestellt und eine Anrechnung verneint. Der österreichische OGH führt zu der auch hier maßgeblichen Rechtslage im Jahre 2018 aus, dass das Erfordernis des Vorliegens von Leistungen gleicher Art (Art. 10 VO (EG) 883/2004) auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 KBGG gelte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob das bayerische Familiengeld als Leistung gleicher Art wie das österreichische pauschale Kinderbetreuungsgeld angesehen werden könne und ob es daher bei der Berechnung des der Klägerin geschuldeten Unterschiedsbetrags berücksichtigt werden dürfe. Der österreichische OGH verweist hierzu auf die EuGH Entscheidung C-347/12, Wiering, und des Weiteren auf die weitere Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 13.09.2019, Geschäftszahl 10 ObS 110/19b.
Nach hiesiger Rechtsauffassung ist zwar vorliegend Art. 10 VO (EG) 883/2004) nicht unmittelbar anwendbar, da die in Rede stehenden österreichischen Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe ebensowenig auf Pflichtversicherungszeiten beruhen wie das bayerische Familiengeld. Dem österreichischen OGH wird jedoch im Ergebnis zugestimmt, dass nach dem Rechtsgedanken des Art. 10 VO (EG) 883/2004) auch vorliegend es auf eine Vergleichbarkeit der Leistungen ankommt.
Der Beklagte hatte sich in seiner Stellungnahme dagegen gewandt und darauf abgehoben, dass Titel III Kapitel 8 der VO (EG) Nr. 883/2004 nach seinem Wortlaut für alle Familienleistungen gelte. Eine rechtliche Regelung, dass zwischen den Familienleistungen zu differenzieren sei, enthalte die VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Auch in der Literatur werde dies so gesehen. Es sei auf die entsprechenden Erwägungsgründe hinzuweisen und zudem auf die geplante Neuregelung von Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 und geplante Neueinführung eines Absatz 2a, dort werde dann nach zwei Kategorien von gleichartigen Leistungen unterschieden.
Wie vom Beklagten zitiert hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.7.2019, Aktenzeichen III R 34/18, Rn 25, die Rechtsfrage, ob es sich um Familienleistungen gleicher Art handeln müsse, offen gelassen. Demnach wird auch im Kasseler Kommentar, Rz. 4 zu VO (EG) 883/2004 Art. 68, ausgeführt, dass diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt sei, der Bundesfinanzhof lasse dies offen, halte es aber für erwägenswert, dagegen Fuchs, NZS 2015, 121 (126). Es bleibt damit festzuhalten, dass soweit ersichtlich in der deutschen Rechtsprechung diese Rechtsfrage ungeklärt ist.
Zur Überzeugung des Gerichts ist ebenso wie vom österreichischen OGH zugrunde gelegt auf die Vergleichbarkeit von Familienleistungen abzustellen. Dies kann wie vom österreichischen OGH zugrunde gelegt aus dem Rechtsgedanken des Art. 10 VO (EG) 883/2004 entnommen werden. Auch die vom Beklagten zitierte beabsichtigte Änderung des Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 einschließlich Einführung eines neuen Absatzes 2a und damit neuerliche Hinwendung zur Rechtsprechung des EuGH, Entscheidung C-347/12, Wiering, verdeutlicht, dass eben nach der VO (EG) 883/2004 die Vergleichbarkeit ausdrücklich berücksichtigt werden soll und dies nun künftig auch wieder klar in der Verordnung zum Ausdruck kommen soll. Dafür spricht auch der Erwägungsgrund 35 a, in dem ausdrücklich auf die Entscheidung Wiering Bezug genommen wird. Es wird dort von den erforderlichen Klarstellungen und Vereinfachungen gesprochen. Die beabsichtigten Neuerungen in der Verordnung sollen damit keine neue, veränderte Rechtslage schaffen, sondern dienen der Verdeutlichung der auch bisher intendierten Rechtsanwendung.
So führt auch der österreichische Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2019, Geschäftszahl 10 ObS 110/19b, Rechtliche Beurteilung Ziff. 2.1. aus: „Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 146/16t, SSV-NF 31/2, ausführlich begründet hat, hat das vom EuGH postulierte Erfordernis der Gleichartigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 weiterhin Gültigkeit. Dass es – soweit es um die Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 geht – zu einem Systemwandel gekommen wäre und in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sämtliche (und nicht nur gleichartige) Familienleistungen angerechnet werden sollten, ist weder aus der in Art. 1 lit z der VO (EG) 883/2004 enthaltenen Begriffsdefinition noch aus der allgemeinen Antikumulierungsregel des Art. 10 VO 883/2004 noch aus Art. 68 der VO (EG) 883/2004 abzuleiten…“.
Der Beklagte hatte eingewandt, dass die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zwar bekannt sei, jedoch landesrechtliche Regelungen jeweils anzuwenden seien. Bezüglich der Anwendung und Auslegung der VO (EG) 883/2004 kann jedoch zur Überzeugung des Gerichts auf die österreichische Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da insofern sowohl für Deutschland als auch Österreich dieselben rechtlichen Anforderungen aus dieser Verordnung gelten. Dies verdeutlicht auch die Regelung des Art. 267 AEUV, Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH, die gerade eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen soll.
Bei Zusammentreffen von bayerischem Familiengeld und österreichischem Kinderbetreuungsgeld ist somit zur Überzeugung des Gerichts für die Frage, ob Antikumulierungsregelungen überhaupt eingreifen, zunächst auf die Vergleichbarkeit abzustellen.
Beide Leistungen sind aus Sicht des Gerichts – wie auch vom österreichischen OGH angenommen – nicht miteinander vergleichbar, vgl. obige Ausführungen. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld wird für Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gewährt, das bayerische Familiengeld jedoch völlig unabhängig von dem gewählten Modell der Kindererziehung. Gestützt wird dieses Argument auch dadurch, dass eine Anrechnung von bayerischem Familiengeld auf Elterngeld oder Elterngeldplus nicht stattfindet. Die Argumentation des Beklagten, dass auch der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 € sich unabhängig von zuvoriger Erwerbstätigkeit ergibt, vermag nicht zu überzeugen, da das Elterngeld in Höhe dieses Mindestbetrags eben nur bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. Reduzierung der Erwerbstätigkeit gewährt wird, wohingegen diese letztgenannten Faktoren für den Bezug von Familiengeld keine Rolle spielen.
Aus Sicht des Gerichts ist das bayerische Familiengeld im Verhältnis zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld wegen fehlender Vergleichbarkeit damit nicht von der Antikumulierungsregelung des Art. 68 VO 883/2004 betroffen. Auf eine etwaige Kongruenz von Leistungszeiträumen kommt es damit nicht mehr an.
Das Familiengeld steht damit dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts unter den Voraussetzungen des Bayerischen Familiengeldgesetzes zu, europarechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Der Kläger erfüllt die in Art. 2 BayFamGG normierten Voraussetzungen, auch Art. 4 BayFamGG steht vorliegend einem Familiengeldbezug nicht entgegen, da in Österreich wie ausgeführt keine dem bayerischen Familiengeld vergleichbare Leistung gewährt wird.
Aus Sicht des Gerichts ergibt sich somit ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld ab dem 08.09.2018 bis zum Ablauf des 36. Lebensmonats, mithin 07.01.2019.
Der Klage war damit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.


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