Europarecht

Mindestanforderungen an Feststellungen im Bußgeldurteil

Aktenzeichen  3 Ss OWi 372/18

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4825
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 30

 

Leitsatz

Auch in Bußgeldsachen müssen den Urteilsfeststellungen gemäß § 46 I OWiG i.V.m. § 267 I 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen zu entnehmen sein, aufgrund derer der Tatrichter die Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes als erfüllt angesehen hat. Die Feststellungen sind daher derart abzufassen, dass sie die Zuordnung und Ausfüllung sämtlicher objektiver wie subjektiver Merkmale des Tatbestandes in einer die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestattenden Weise ermöglichen (st.Rspr., u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 09.12.2015 – 3 StR 62/14 [bei juris] und 13.01.2005 – 3 StR 473/04 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 13 = NStZ 2005, 567).

Gründe

Die jeweils nach § 79 I 1 Nr. 1 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerden sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses an einem grundliegenden Darstellungsmangel leidet.
1. Die Urteilsfeststellungen genügen nicht den Anforderungen der §§ 46 I OWiG, 267 I 1 StPO, wonach in einer verurteilenden Entscheidung sämtliche für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale des Ordnungswidrigkeitentatbestandes gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter die Urteilsgründe so abzufassen, dass die festgestellten Tatsachen die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale ausfüllen müssen (BGH, Beschluss vom 09.12.2015 – 3 StR 62/14 [bei juris] und 13.01.2005 – 3 StR 473/04 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 13 = NStZ 2005, 567).
2. Die vom AG getroffenen Feststellungen lassen jedoch weder erkennen, dass die ihrer Firma nach in der Altenpflege tätige Nebenbeteiligte auch krankenpflegerische Tätigkeiten gegen Entgelt i.S.d. Art. 18 I BayGDVG erbringt, noch dass sie diese mit bei ihr beschäftigten Pflegekräften i.S.d. Art. 18 II BayGDVG erledigt. Zudem ist es unzulänglich, wenn das Gericht lediglich mitteilt, dass die Betr. und die Nebenbeteiligte ihren Anzeige- und Vorlagepflichten „nicht umfassend nachgekommen“ seien. Diese Ausführungen beinhalten einerseits die Feststellung, dass zwar einzelne Auskünfte erteilt wurden, anderseits die Wertung, dass diese vom Gericht als unzureichend angesehen wurden. Letztere kann seitens des Senats jedoch nur dann nachvollzogen werden kann, wenn sie, was hier nicht der Fall ist, mit konkreten tatsächlichen Feststellungen unterlegt wird, welche Angaben gegenüber der zuständigen Behörde gemacht und welche nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig unterlassen wurden. […]


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben