Europarecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Sachverhaltsaufklärung in sozialgerichtlichem Eilverfahren auf Leistung von Grundsicherung für Arbeitssuchende

Aktenzeichen  1 BvR 20/10

Datum:
1.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100201.1bvr002010
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
§ 3 Abs 3 AlgIIV 2008
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 103 SGG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Dezember 2009, Az: L 10 B 374/09, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19. November 2009, Az: L 10 B 374/09, Beschlussvorgehend SG Schwerin, 31. Juli 2009, Az: S 10 ER 144/09 AS, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
2
Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt
sich mit den ausführlichen Erwägungen zur Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander. So ignoriert
sie, dass das Landessozialgericht durchaus die einschlägige Vorschrift des § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) geprüft und im Einzelnen begründet hat, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem
nach § 3 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Bezugnahme
auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – (BVerfGK 5, 237 ff.) sinngemäß eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, setzt sie sich weder mit den von den Gerichten im Einzelnen aufgeführten Umständen, die
Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit begründen, auseinander noch geht sie auf die die Entscheidungen gleichermaßen tragende
Erwägung ein, dass es wegen bereiter finanzieller Mittel gegenwärtig auch an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen kann
der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, in einem sozialgerichtlichen
einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast)
zu treffen, wie sie hier in der Sache erfolgt ist, wenn sich der Sachverhalt nach Ausschöpfung der vom Gericht zur Aufklärung
des Sachverhalts für notwendig erachteten Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen gegenwärtig nicht aufklären lässt, insbesondere
weil der Antragsteller die ihm vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht
hat auch nicht entschieden, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. insoweit
BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21) aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zugunsten
desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn dieser wegen nicht ausreichender Mitwirkung die
Aufklärung des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit deshalb begründete Zweifel bestehen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben