Aktenzeichen 1 BvR 244/14
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 78a ArbGG
Verfahrensgang
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. September 2013, Az: 17 Sa 12/13, Beschlussvorgehend ArbG Stuttgart, 23. April 2013, Az: 30 Ca 6355/12, Urteil
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.