Europarecht

Notwendigkeit von Verkehrszeichen in Engstellen

Aktenzeichen  RO 5 K 16.497

Datum:
13.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 45 Abs. 1, Abs. 9

 

Leitsatz

1. Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist nicht unter Berücksichtigung von Abbiegevorgängen und Schleppkurven zu bestimmen.
2. “Zwingend geboten“ iSd § 45 Abs. 9 StVO ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie zB die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten. (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird die einzige Erschließungsstraße zwar zulässig, aber faktisch behindernd und wiederholt durch parkende Fahrzeuge genutzt, handelt es sich dabei nicht lediglich um ein Problem des Zusammentreffens gewachsener Ortschaften mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die vielleicht nicht an jeder Stelle unproblematisch fahren können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, in Markt … auf der …-gasse (Fl.Nr. 226/35) entlang des Grundstücks Fl.Nr. 218 eine Grenzmarkierung (StVO Zeichen 299) anzubringen und auf der gegenüberliegenden Seite in der …-gasse das Zeichen 286, mittels weißem Pfeil Richtung Einmündung … Straße weisend, anzubringen. Dieses Zeichen 286 ist dabei auf Höhe des westlichen Ecks des Hauses auf Fl.Nr. 217 (… Straße 1) anzubringen, welches unmittelbar an die …-gasse angrenzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 60%, der Beklagte 40%.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht kann mit Einverständnis der Prozessparteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Das jeweilige Einverständnis wurde in den Schriftsätzen vom 12.05.2017 und 30.05.2017 erklärt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Beschränkung der Nutzung eines Bereichs der …-gasse zusteht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. „Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn das Verkehrszeichen die unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 28. September 2011 – 11 B 11.910 –, Rn. 24 – 26, juris).
Ein sicherer und geordneter Verkehrsablauf ist unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten aufgrund des seit 3 Jahren andauernden Parkkonflikts und dessen (unterschiedlicher) Bewertung durch verschiedenste Stellen und den unterschiedlichen Kenntnisstand bzgl. dieser Bewertungen von Anwohnern und auswärtigen Verkehrsteilnehmern nicht mehr gewährleistet (1.) und die angeordneten Zeichen der StVO die einzige in Betracht kommende Maßnahme, sodass das grundsätzliche Ermessen hier auf Null reduziert ist und dem Kläger ein Anspruch erwächst (2.).
1. a) Derzeit ohne Beschilderung erkennt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Polizeiverwaltungsamt keine Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Danach würde es sich um eine enge Straßenstelle handeln, wenn der neben dem haltenden Fahrzeug zur Durchfahrt freibleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,55 m, ausnahmsweise 3 m) nicht die Einhaltung eine Sicherheitsabstand von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten nicht ermöglicht (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 28. September 2015 – 6 B 14.606 –, Rn. 24, juris). Es kommt hierbei also auf die Breite des haltenden Fahrzeugs an. Ist dieses nur etwa 2 m breit und wird die Abflussrinne mit in Anspruch genommen, so sind sogar 3,50 m Durchfahrtsbreite noch einzuhalten, jedenfalls aber die regelmäßig nötigen 3,05 m.
Nicht einzubeziehen in die Beurteilung der engen Straßenstelle sind Schleppkurven von Gespannen bzw. Abbiegevorgänge an Kreuzungen überhaupt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO um ein gesetzliches Haltverbot handelt, also der Verkehrsteilnehmer beim (beabsichtigtem) Halten seines konkreten Fahrzeugs beurteilen können muss, ob er von diesem Verbot ohne weitere Beschilderung betroffen ist, um sich normgerecht verhalten zu können. Würde sich die Enge einer Stelle nur aus einer Bewertung von Abbiegevorgängen und auch nur von solchen einer bestimmten Größe ergeben, wäre eine solche Bewertung durch einen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zu leisten. Eine enge Stelle muss also danach zu beurteilen sein, ob ein dem Straßenverlauf folgendes Fahrzeug maximal zulässiger Breite gefahrlos vorbeifahren kann.
Um Abbiegevorgänge zu ermöglichen, trifft jedoch § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO die (pauschalierende) Regelung, einen 5m-Bereich an Kreuzungen und Einmündungen freizuhalten (Hentschel/König/Dauer § 12 StVO Rn. 45). Beanstandet wird nun, dass Abbiegevorgänge mit landwirtschaftlichen Gespannen oder sonst größeren Fahrzeugen wie für Diesel- oder andere Anlieferungen nicht möglich sind, wenn gerade im Anschluss an diesen 5m-Bereich und gerade so nicht eine enge Stelle auslösend Pkw stehen. In solchen Fällen steht es im Ermessen der Behörde, verkehrsregelnde Anordnungen nach § 45 StVO zu treffen, insb. den 5 m-Bereich zu verlängern. So verlangt dies sogar zwingend (ist … zu verlängern) die Verwaltungsvorschrift zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO.
b) Dieses grundsätzliche Ermessen verdichtet sich vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der 3-jährigen Vorgeschichte zu einem Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Regelung.
aa) Die …-gasse ist die einzige Zufahrt zum klägerischen Grundstück, von welchem aus er landwirtschaftliche Fahrzeuge betreibt; andere benachbarte Grundstücke des Klägers sind nämlich bebaut. Anhand der Vielzahl der Fotos zeigte sich, dass die immer gleichen Fahrzeuge im Umfeld der Einmündung parkten. Dass Gespanne oder größere Fahrzeuge Probleme bei Abbiegevorgängen haben können, legt nicht nur die gerade noch zulässige Breite der Durchfahrt neben dem in der …-gasse parkenden Auto nahe, sondern wurde durch Fotos von LKW beim Abbiegevorgang und Berichte mehrerer Lieferunternehmen bestätigt. Insb. zeigen aber die Berechnungen der Schleppkurven nach der Auskunft vom 27.06.2014, dass es beim Ausfahren aus der …-gasse zu Problemen kommt, wenn man übliche land- und forstwirtschaftliche Gespanne zugrunde legt und in der … Straße auf der gegenüberliegenden Seite geparkt wird.
bb) Diesbezüglich fand eine Vielzahl an Koordinationsmaßnahmen statt. Zunächst wies der Beklagte darauf hin, bis zu einer abschließenden Klärung den gesetzlichen 5 m-Bereich einzuhalten und bat Anwohner, an Tagen der Müllabfuhr nicht zu parken. Das Landratsamt empfahl daraufhin zunächst ein absolutes Haltverbot in der … Straße, wechselte aber, auch da die Beklagte keine Schilder aufstellen wollte, zu der (letztlich nicht zutreffenden) Einschätzung, eine enge Stelle liege vor und man müsse nur die Anwohner informieren und Verstöße dann als Ordnungswidrigkeit ahnden. Im Juli 2014 und 2015 wurden auch entsprechende Informationsschreiben den Anwohnern zugeleitet unter Hinweis auf die drohende Begehung einer Ordnungswidrigkeit und jedenfalls nach dem Wortlaut der Schreiben nicht nur als Bitte bis zu einer endgültigen Klärung. Ein weiterer Hinweis des Landratsamts an den Beklagten legte nahe, dass man in die Ermittlung einer engen Straßenstelle auch die Schleppkurven der maximal zulässigen landwirtschaftlichen Gespanne mit einbeziehen müsse. Einem Zivilrichter in einem aus gleichem Anlass angestrengten Zivilverfahren, der Ortsaugenschein nahm, drängte sich auf, dass die Situation praktisch leichtest zu lösen wäre, wenn nicht darauf bestanden würde, an genau dieser Stelle in der Einmündung der …-gasse zu parken. Im Anschluss daran sah man bei der Polizei, anders als zuvor aufgrund der Einschätzungen des Landratsamts, keinen Anlass zur Ahndung (vermeintlicher) Ordnungswidrigkeiten ohne weitere Beschilderung. Das Polizeiverwaltungsamt stützte mit seiner (zutreffenden) Einschätzung diesen Standpunkt. Zwischenzeitlich war auch eine Beteiligung der Regierung … von Seiten des Landratsamts angedacht.
cc) Zu einer einvernehmlichen, praktikablen Lösung kam es im gesamten Verlauf jedoch nicht. Die Beklagte lehnte auch noch nach der hiesigen mündlichen Verhandlung eine Beschilderung ab, die Fahrzeuge werden nach wie vor an der jeweiligen Stelle geparkt und es liegen auch aktuelle Meldungen von Lieferanten des Klägers über Behinderungen dadurch beim Abbiegen vor.
dd) Insgesamt liegen also besondere Umstände vor, die eine verkehrsrechtliche Anordnung zwingend geboten erscheinen lassen. Der Kläger ist durch die Landwirtschaft am Ende der Gasse hinreichend konkret in seinen Belangen betroffen, dass die Einwirkungen des (ruhenden) Verkehrs ihn in einer Weise beeinträchtigen, die das zumutbare Maß übersteigen (Hentschel/König/Dauer § 12 StVO, Rn. 28a). Es handelt sich dabei nicht nur um ein Problem des Zusammentreffens gewachsener Ortschaften mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die vielleicht nicht an jeder Stelle unproblematisch fahren können. Vielmehr wird die einzige Erschließungsstraße zwar zulässig, aber faktisch behindernd und wiederholt durch parkende Fahrzeuge genutzt. Einer klaren Regelung verweigerte sich die Beklagte, trug aber über die Jahre dazu bei, dass mehrere Stellen die verkehrsrechtliche Situation unterschiedlich beurteilten und teilte diese Einschätzung nur den Anwohnern mit. An der konfliktträchtigen, das Abbiegen erschwerenden Nutzung änderte sich jedoch nichts. Aus dieser Gesamtlage erwächst daher dem Kläger ein Anspruch auf eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO.
2. Dieser Anspruch ist auch nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet, sondern auf eine konkrete Maßnahme, da nur diese eine tatsächliche Entschärfung der Situation erwarten lässt.
a) Eine Regelung durch Verkehrszeichen ist nötig, damit die Polizei wieder rechtssicher tätig werden kann und Ordnungswidrigkeiten ahnden kann. Dies war durch die vielfachen divergierenden Beurteilungen der Vergangenheit erschwert worden.
b) Eine ebenfalls beantragte Anordnung auf der … Straße ist nach aktueller Einschätzung nicht nötig.
Für die Freihaltung der Westseite der … Straße südlich der Einmündung bedarf es aufgrund des 5 m-Bereichs zu den beiden Einmündungsbereichen keiner gesonderten Anordnung, um Abbiegevorgänge nicht zu behindern, was selbst für maximal zulässige landwirtschaftliche Gespanne durch das Landratsamt so ermittelt wurde.
An der Ostseite könnte ein Freihaltung von parkenden Fahrzeugen zwar auch Abbiegevorgänge erleichtern, dem ist eine Regelung in der …-gasse aber vorzuziehen. Es muss nämlich nicht jegliches Rangieren verhindert werden (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. November 2015 – 5 K 489/15 –, Rn. 37, juris m.w.N.), zumal mit größeren Fahrzeugen, also nicht eine größere Fläche durch Anordnungen sowohl auf der …-gasse als auch der … Straße geschaffen werden. Trifft man aber für eine der beiden Straßen eine Anordnung, so ist davon auszugehen, dass diese in der Sackgasse weniger Parkplatzsuchende beeinträchtigt, da diese dort nicht nach Parkplätzen suchen würden und dort ohnehin beengtere Verhältnisse herrschen, sodass breitere Fahrzeuge dort ggf. nicht halten dürften, auf der … Straße aber schon. Eine Anordnung in der …-gasse ist daher das mildere Mittel, um eine größere Fläche für Abbiegevorgänge zu schaffen.
c) In der …-gasse ist dabei nun ein größerer Bereich freizuhalten, als der gesetzliche 5 m-Bereich nach der Einmündung, aber ein kleinerer als der vom Landratsamt für ein Abbiegen von maximal zulässigen Gespannen in einem Zug ermittelte 20 m-Bereich. Selbst wenn bisher wiederholt auftretende unmögliche Abbiegevorgänge mit bestimmten Fahrzeugen dann noch nicht „in einem Zug“ ermöglicht sein sollten, stellt eine vergrößerte Fläche zum Rangieren in jedem Fall eine Erleichterung der Manöver dar und ermöglicht so das Abbiegen für diese Fahrzeuge. An der Nordseite ist eine Anordnung über das Hauseck auf Fl.Nr. 217 hinaus nicht zweckmäßig, da dort ohnehin eine Einfahrt besteht und vor dieser nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht in ständiger Missachtung des Verbots geparkt wird. Die Anordnung eines kürzeren Verbotsbereichs wäre entweder nicht geeignet, ein ganzes Auto zwischen diesem und der eben beschriebenen Einfahrt zu parken oder würde die festgestellte Konfliktlage nicht entscheidend beeinflussen, weil er zu kurz wäre.
An der Südseite würde ein nur genauso langer Verbotsbereich wie an der Nordseite ein Parken gegenüber der eben beschriebenen Einfahrt herausfordern, insb. da bereits jetzt unter voller Ausnutzung der StVO beharrlich geparkt wird und so neues Konfliktpotential entstehen. Da aber nicht der volle 20 m-Bereich genutzt werden muss, stellt damit die Grenze zwischen den Flurstücken 218 und 215 eine plausible Grenze dar.
Die Anordnung erfolgt auf der Südseite mit Zeichen 299, welches noch im 5 m-Bereich beginnen muss, um diesen nach den Erläuterungen in Anlage 2 zur StVO hierzu wirksam zu verlängern und entspricht damit dem Beispiel in den zuvor benannten Verwaltungsvorschriften. Für die Nordseite hätte diese Markierung aber keine rechtliche Auswirkung, insb. würde hierdurch keine enge Stelle entstehen, da eine mit Zeichen 299 markierte Fläche nach wie vor überfahren werden darf. Um aber eventuelle Verwirrungen zur Befahrbarkeit der Gasse zu vermeiden, die durch eine Verwendung ebenfalls dieser Zick-Zack-Linie auch auf der Nordseite entstehen könnten, bot sich dort eine Verwendung von Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) an.
d) Dass vorgetragen wurde, es bestünde kein Anspruch auf Abholung des Mülls unmittelbar vor dem Grundstück, kann dahinstehen, da auch neben Müllautos weiterer LKW-Verkehr durch den landwirtschaftlichen Betrieb am Ende der Gasse ausgelöst wird (neben dem Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen selbst), sodass nicht alleine gestützt auf diese Überlegung (sei sie zutreffend oder nicht) jegliche verkehrsrechtliche Anordnung überflüssig werden würde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Quotelung orientiert sich dabei am Verhältnis der beantragten zu den zugesprochenen Straßenabschnitten, an denen eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen war.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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