Europarecht

Planfeststellung für Ortsumgehung

Aktenzeichen  RO 2 K 15.840

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 24, Art. 45, Art. 46, Art. 73 Abs. 8, Art. 75 Abs. 1a S. 2
BayStrWG BayStrWG Art. 37, Art. 40 Abs. 2
GG GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung ist jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trassenführung innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht schlichtweg ausgeschlossen, jedoch grundsätzlich nur schlecht geeignet. (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen der Variantenprüfung müssen naturgemäß Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden. Solche Kostenschätzungen können grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind. (redaktioneller Leitsatz)
Die Planfeststellungsbehörde ist an den Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) gebunden. Insoweit muss sie die vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers wäre mit Rücksicht auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Klage ist entscheidungsreif. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist keine Rechtsfehler auf, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.
1. Die Klage ist entscheidungsreif. Das Verfahren ist weder auszusetzen noch einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuführen. Dem entsprechenden Antrag der Klägerseite war nicht nachzukommen. Es liegt keine rechtliche Ungewissheit hinsichtlich der Frage vor, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Eine UVP-Pflicht besteht gemäß Art. 37 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) nicht. Die Frage der Europarechtskonformität der Vorschrift stellt sich vorliegend nicht. Der von den Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 – 8 B 15.1296 u. a. – betrifft eine mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Konstellation. Die dort aufgeworfenen Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Die streitgegenständliche Ortsumgehung fällt weder unter die „vier- oder mehrspurigen“ Straßen nach Anhang I Ziffer 7 c EU-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) noch unter den Begriff der „Schnellstraßen“ in Anhang I Ziffer 7 b UVP-RL. Insoweit verweist die dortige Fußnote 2 auf das Europäischen Übereinkommen über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. Danach sind Schnellstraßen dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind (Anlage II Ziffer II.3. des Übereinkommens). Die geplante Ortsumgehung ist jedoch nicht „dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten“ i. S. d. Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs. Die Staatstraße … ist insbesondere derzeit keine Kraftfahrstraße nach § 18 StVO und soll nach den schlüssigen Erklärungen des Beklagten auch nach der Errichtung der Ortsumgehung nicht hierzu bestimmt werden. Vielmehr soll sie sämtlichen Verkehrsarten zur Verfügung stehen. Die bloß theoretische (und vorliegend zudem fernliegende) Möglichkeit, dass eine Straße in ferner Zukunft dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten werden könnte, genügt nicht, um ihren Bau nach der UVP-RL der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu unterwerfen. Somit besteht für das vorliegende Straßenbauprojekt kein möglicherweise entscheidungserheblicher Konflikt des Art. 37 BayStrWG mit der UVP-RL.
2. Die Klage ist zulässig. Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss für die Staatsstraße … „C. – B., Ortsumgehung L.“ vom 8. April 2009 in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015. Durch die Ergänzungsbescheide hat der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss seine Gestalt in der Weise verändert, dass der ursprüngliche und die ergänzenden Beschlüsse zu einer einheitlichen Planungsentscheidung verschmolzen sind. Gegenstand des Verfahrens kann daher grundsätzlich nur diese einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung hat sich prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein allein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren ist entfallen. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, muss er deshalb gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.1981 – 4 C 68/78 – juris; BayVGH, U. v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – juris m. w. N.). Dem tragen die Kläger mit ihrem Antrag Rechnung. Die Kläger haben den Klagegegenstand zudem insoweit beschränkt, als sie den Wegfall der Auffahrtrampe durch den Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 nicht angegriffen haben.
2.1 Die Klage wurde fristgerecht erhoben, insbesondere wurde der Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 rechtzeitig angegriffen und der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 fristgerecht in die Klage einbezogen.
2.2 Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie von der streitgegenständlichen Planung unmittelbar im Eigentum betroffen und damit rügeberechtigt sind. Da der Planfeststellungsbeschluss für sie enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (Art. 40 Abs. 2 BayStrWG), können sie nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen, sondern sich auch auf Verstöße gegen objektives Recht berufen.
3. Die Klage ist unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss in der nunmehrigen Fassung weder an Verfahrensmängeln noch an Mängeln bei der Abwägung oder sonstigen Mängeln leidet, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würden.
3.1 Es liegt kein beachtlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere greift der Einwand der Kläger nicht, die Planfeststellungsbehörde sei „befangen“, weil nicht ergebnisoffen an die Trassenwahl herangegangen. Die Kläger stützen diesen Vorwurf zunächst darauf, dass vorab das Planänderungsverfahren gemäß Art. 76 BayVwVfG zum Entfallen der Auffahrtrampe durchgeführt wurde. Hieraus lässt sich eine Voreingenommenheit der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht herleiten. Insbesondere lässt dies nicht den zwingenden oder auch nur hinreichenden Schluss zu, dass die Planfeststellungsbehörde von vorneherein von einem unbedingten Festhalten an der Trassenvariante 2 ausging. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 wurde im Vorprozess der Kläger und in einem Parallelverfahren in zweierlei Hinsicht beanstandet: Zum einen wurden erhebliche Abwägungsmängel bei der vorgenommenen Trassenwahl und zum anderen entscheidungserhebliche Abwägungsmängel auch hinsichtlich einer geplanten Auffahrtrampe festgestellt. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde standen sodann vor der Wahl, das Vorhaben insgesamt aufzugeben, es hinsichtlich der beanstandeten Bereiche zu modifizieren oder die Abwägungsmängel durch erneute fehlerfreie Abwägungen (bei gleichem Ergebnis) zu beheben. Hinsichtlich der Auffahrtrampe hat sich der Vorhabensträger entschieden, auf diese zu verzichten. Hierfür war ein Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich, das die Planfeststellungsbehörde vor der erneuten Prüfung und Auswahl der Trasse (im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) in die Wege geleitet hat. Dieses Vorgehen wird von Beklagtenseite damit begründet, man habe vermeiden müssen, die Variantenprüfung (erneut) mit unzutreffendem Datenmaterial durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob eine weitere Zufahrt in Form einer gesonderten Auffahrtrampe geschaffen wird, erhebliche Auswirkungen etwa auf den Flächenbedarf, die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die Massen, die Immissionssituation oder auch die Baukosten hat. Dabei handelt es sich um Kriterien, die der erforderlichen vergleichenden Analyse einer Variantenwahl regelmäßig zugrunde gelegt werden und auch bei der streitgegenständlichen Trassenwahl eingeflossen sind. Hätten der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde darauf verzichtet, vor der erneuten Trassenwahl den vorgesehenen Wegfall der Auffahrtrampe zu berücksichtigen, hätte dies das Bild verfälscht und die Vergleichbarkeit der Varianten (erneut) beeinträchtigt. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass eine Berücksichtigung der Variante 2 ohne Auffahrtrampe im Rahmen der Trassenwahl ebenso möglich gewesen wäre, bevor das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG eingeleitet oder durchgeführt wurde. So hätte bereits die behördeninterne planerische Vorarbeit genügt, um das entsprechende Datenmaterial zu erhalten. Dass sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde für ein anderes Vorgehen entschieden haben, rechtfertigt aber noch nicht den Rückschluss darauf, die Variante 2 habe aus Sicht der Behörde von vorneherein festgestanden und eine ergebnisoffene Prüfung habe nicht stattgefunden. Vielmehr kann dieses Vorgehen auch insoweit als sachgerecht erachtet werden, als durch das Änderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG geklärt werden konnte, welche Einwendungen etwa von Betroffenen, denen gegenüber der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, zu erwarten waren und in welcher Form die Variante 2 letztendlich zur Wahl steht.
Auch der Hinweis darauf, dass in einem Presseartikel bei Einleitung des Planänderungsverfahrens zum Ausdruck gekommen sei, es verbleibe bei der ursprünglich ausgewählten Trasse, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Behörde. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde für diese Äußerung in der Presse verantwortlich gewesen wäre. Zum anderen kann der Behörde nicht angelastet werden, dass die Unterschiede zwischen einem Planänderungsverfahren nach Art. 76 Abs. 1 BayVwVfG und einem davon rechtlich zu unterscheidenden ergänzenden Verfahren zur Trassenwahl nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG in der Presseberichterstattung nicht erkannt oder nicht beachtet wurden und es sich offensichtlich um eine Fehlinterpretation des Vorgangs handelte.
Im Übrigen ist zur Rüge, das Verfahren sei entgegen den rechtlichen Erfordernissen nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, anzumerken, dass die planerische Entscheidung der Trassenwahl nur dann zu beanstanden ist, wenn bei der Entscheidung die rechtlichen Grenzen überschritten werden. Ist die Auswahl einer bestimmten Trasse in jeder Hinsicht rechtmäßig oder jedenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden, ändert sich dies auch nicht dadurch, dass es sich um die vom Vorhabensträger oder der Planfeststellungsbehörde bereits im ursprünglichen Verfahren bevorzugte Trasse handelt. So geht die Planerhaltungsvorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG gerade davon aus, dass Abwägungsmängel behoben werden können und der festgestellte Plan so erhalten werden kann. In der Vorschrift ist somit bereits angelegt, dass die Behörde nach fehlerfreier Abwägung zum selben Ergebnis gelangt wie in der vorangegangenen und beanstandeten Entscheidung. Den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Behörde rechtfertigt dies nicht.
3.2 Das von der Behörde gewählte Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die erneute Trassenwahl erfolgte zu Recht in einem ergänzenden Verfahren nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG. Ein Planänderungsverfahren nach Art. 76 BayVwVfG und die Einhaltung der damit verbundenen Verfahrensvorschriften war weder veranlasst, noch stellt das ergänzende Verfahren ein Planänderungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 – 9 B 13/05 – juris Rn. 6). Die Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG dient der Planerhaltung und soll eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verhindern. Entscheidet sich eine Behörde nach Rechtswidrigkeitserklärung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, kann dies zu demselben Ergebnis führen, wie es in dem beanstandeten Beschluss bereits angelegt war. Es kann allerdings auch zur Entscheidung führen, dass eine Planänderung vorzunehmen ist. Nur in diesem Fall ist das Verfahren nach Art. 76 BayVwVfG einschlägig, mit dem der gegenüber anderen Betroffenen bestandskräftig gewordene Planfeststellungsbeschluss geändert wird. Liegt hingegen ein Fehler im Abwägungsvorgang vor und setzt die Behörde an der betreffenden Stelle das Verfahren fort und führt sie es ohne Änderung der Planung zu Ende, liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren und kein Änderungsverfahren im Sinne des Art. 76 BayVwVfG vor. So liegt es hier. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Eine Planänderung liegt dabei auch dann nicht vor, wenn die Behörde – wie hier – neue Varianten in die ergänzenden Erwägungen einstellt, jedoch in ihrer Entscheidung wiederum an der planfestgestellten Trasse unverändert festhält. Unschädlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde den Beschluss vom 20. August 2013 als „Planänderungsbeschluss“ bezeichnete, denn sie hat innerhalb des Beschlusses eindeutig zu erkennen gegeben, dass es sich bei den Erwägungen zur Trassenwahl um Darlegungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. Ziffer II, S. 11; Abschnitt C, S. 31 ff.).
3.3 Ein durchgreifender Anhörungsmangel liegt nicht (mehr) vor. Fehlerhaft war allerdings das Vorgehen der Planfeststellungsbehörde, das zum Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 geführt hat. Dort hat die Planfeststellungsbehörde eine Beteiligung betroffener Behörden und Verbände sowie der Öffentlichkeit lediglich hinsichtlich des Planänderungsverfahrens nach Art. 76 BayVwVfG (Wegfall der Auffahrtrampe) durchgeführt. Hinsichtlich des ergänzenden Verfahrens zur Trassenwahl hat sie weder Behörden, noch Umweltverbände noch die in den Vorprozessen (teilweise) erfolgreichen Kläger beteiligt. Bereits der dargestellte Umstand, dass ein ergänzendes Verfahren im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG Bestandteil eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ist, legt nahe, dass für den vom ergänzenden Verfahren betroffenen Teil des Planfeststellungsverfahrens auch die entsprechenden Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften gelten. Die Planfeststellungsbehörde muss daher im ergänzenden Verfahren nicht nur den Betroffenen, deren Belange bisher nicht fehlerfrei abgewogen sind, Gelegenheit zur ergänzenden und abschließenden Stellungnahme geben, sondern auch die Behörden beteiligen, deren Belange und Zuständigkeiten durch die nachzuholende Abwägung berührt sein können. Soweit zu dem hierfür erforderlichen Material natur- oder umweltschutzrechtliche Belange gehören, sind auch die anerkannten Vereinigungen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob – etwa bei Einbeziehung neuer Varianten – Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Die Planfeststellungsbehörde kann allerdings die Möglichkeit der Stellungnahme auf den Sachbereich beschränken, der durch die nachzuholende Abwägung berührt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75 Rn. 51). Der Beteiligungs- und Anhörungsmangel, der bei Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 noch vorlag, wurde jedoch durch ein weiteres ergänzendes Verfahrens behoben. Im Rahmen dieses Verfahrens, das der Behebung eines (möglicherweise weitreichenden) Ermittlungsdefizits diente und zum Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 führte, hat die Behörde die in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden sowie Naturschutzverbände angehört und den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch wurde die erforderliche Einbeziehung der Beteiligten durchgeführt und auf dieser Grundlage eine erneute Abwägung vorgenommen. Dies ist auch zulässig, denn eine Planfeststellungsbehörde kann eine Planergänzungsentscheidung auch „freiwillig“ zur Abwendung eines sonst zu erwartenden negativen Verfahrensausgangs treffen (vgl. Nds.OVG, U. v. 16.9.2004 – 7 LB 371/01 – juris Rn. 29).
Soweit die Kläger nunmehr rügen lassen, auch der Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 leide an einem Anhörungs- bzw. Beteiligungsmangel, verhilft dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Kläger stützen ihre Rüge darauf, dass zur Variante 7, die von dritter Seite im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgeschlagen wurde, zwar einige Behörden, nicht aber weitere, bei den anderen Varianten beteiligte Behörden und die anerkannten Naturschutzverbände (erneut) gehört worden seien. Dies war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung am 29. Mai 2015 zutreffend. Ein durchgreifender Verfahrensmangel ist indessen darin nicht zu sehen. Die Behörde hat die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 einer näheren Betrachtung unterzogen und hierzu das Landratsamt …, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, den Bayerischen Bauernverband, das Staatliche Bauamt Regensburg für den Vorhabensträger und die höhere Naturschutzbehörde angehört. Bereits auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse hat die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 aus der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Dies kann auch das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, das der Gewinnung des Abwägungsmaterials und nicht bloßem Selbstzweck dient, beeinflussen. Dass nach Abschluss des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens neue Umstände entstehen oder bekannt werden, die für die Planungsentscheidung erheblich sein können, ist nicht selten der Fall. Müsste in solchen Fällen das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren stets vollständig wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass dies im Hinblick auf den mit dem Verfahren verbundenen Zweck geboten wäre; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden, möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 – 4 C 29/94 – juris). Dies kann auch dazu führen, dass je nach Verfahrensstand weitere Ermittlungen in Form der Beteiligung von Behörden oder Verbänden verzichtbar sind, wenn aufgrund der bereits gewonnenen Erkenntnisse das Ausscheiden aus der weiteren Prüfung gerechtfertigt ist. Zwar wäre es vorliegend nicht fernliegend gewesen, auch das Wasserwirtschaftsamt, die Beigeladene und die Umweltverbände erneut einzubeziehen und so die gewonnenen Erkenntnisse abzusichern. Angesichts des Umstandes, dass die Variante 7 jedenfalls in Teilaspekten mit der untersuchten Variante 6 und in Teilbereichen mit der Variante 5 vergleichbar ist und diese bereits Gegenstand von Untersuchungen unter Einbeziehung weiterer Stellen sowie der Naturschutzverbände waren, ist aber nicht ersichtlich, inwieweit erneut eine Beteiligung der genannten Stellen unverzichtbar gewesen wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die (eingeschränkte) ergänzende Anhörung der genannten Behörden und Stellen keine im Vergleich zu den Varianten 6 und 5 wesentlich abweichenden Erkenntnisse erbrachten und sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde die Variante 7 in naturschutzfachlicher Hinsicht ungünstiger bewerteten als die Planfeststellungstrasse.
Selbst wenn ein Verfahrensmangel anzunehmen sein sollte, hat die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch die Planfeststellungsbehörde nachgeholte Beteiligung von Sachgebieten der Regierung der Oberpfalz, des Wasserwirtschaftsamts Regensburg und zweier Umweltverbände zu einer Heilung entsprechend der auch im Planfeststellungsverfahren anwendbaren Regelung (vgl. Art. 75 Abs. 1 a Satz 2 BayVwVfG) des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG geführt. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Planfeststellungsbehörde nachträglich durchgeführte Beteiligungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, einen angenommenen Verfahrensmangel zu heilen. Zwar war die mit Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 24. November 2015 gesetzte Frist bis 10. Dezember 2015 relativ knapp bemessen. Angesichts des Umstandes, dass für die Beurteilung der Variante 7 ohnehin lediglich ein Luftbild mit eingezeichneter Linienführung zur Verfügung stand und sich diese Variante an die bereits bekannten Varianten 5 und 6 anlehnt, erscheint die gesetzte Frist jedoch ausreichend. Der zur Verfügung gestellte Zeitraum lag auch nicht derart nahe an der Weihnachtszeit, dass die Fristsetzung unzumutbar erschiene. Im Übrigen haben sich die angehörten Stellen auch jeweils in der Sache geäußert und die Planfeststellungsbehörde hat auch nach Ablauf der Frist eingegangene Stellungnahmen nicht zurückgewiesen. Allerdings tritt eine Heilung grundsätzlich nur ein, wenn die Behörde die nachträglich gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung neu zu überdenken und das Ergebnis offenzulegen. Erbringt die nachgeholte Beteiligung neue Gesichtspunkte, wird in aller Regel ein Nachschieben entsprechender Erwägungen erforderlich sein. Eine solche Situation ist aber vorliegend nicht gegeben, denn die nachträglich eingeholten Stellungnahmen haben keine neuen Aspekte aufgezeigt, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten oder ergänzender Erwägungen zur Untermauerung der getroffenen Variantenwahl bedurften. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Variante 7 hinsichtlich der Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange zwischen den Varianten 5 und 6, aber schlechter als die Variante 2 eingestuft. Wie sich hieraus eine aufdrängende Bevorzugung der Variante 7 gegenüber der Variante 2 ergeben soll, erschließt sich nicht. Das Sachgebiet 24 der Regierung der Oberpfalz hat in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 27. November 2015 im Ergebnis festgestellt, die Variante 7 stelle sich wie die Varianten 4 und 6 in mehrfacher Hinsicht gegenüber den ortsnäheren Varianten nachteiliger dar. Das Sachgebiet „Technischer Umweltschutz“ legte dar, auch unter Berücksichtigung der Variante 7 stelle sich die Variante 2 als Vorzugslösung dar. Der Bund Naturschutz hielt seine bereits früher geäußerten Bedenken aufrecht, der Landesbund für Vogelschutz erklärte, die Variante 7 werde sich weit massiver auf Natur und Landschaft auswirken, als die vom Landesbund bevorzugten Varianten 1 und 2. Kommt die Behörde aufgrund der nachgeholten Verfahrenshandlung zu keinem anderen Ergebnis und besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung, ist eine ausdrückliche neue Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 VwVfG, Rn. 46). Allerdings muss auch dies für die Beteiligten erkennbar gemacht werden. Dies ist vorliegend geschehen. Bereits im Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25. Februar 2016 ist dargelegt, dass sich aufgrund der zusätzlich abgegebenen Stellungnahmen und im Hinblick auf die im Ergänzungsbeschluss auf den Seiten 67 bis 71 ausgeführten Bewertungen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine Änderungen ergeben. Dies zeigt, dass die Behörde die Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf ihre bisherige Entscheidung überprüft hat. Auch in der mündlichen Verhandlung legte die Behörde nochmals dar, dass sie auch in Anbetracht der nachträglich eingeholten Stellungnahmen keinen Grund für eine Änderung des Ergänzungsbeschlusses sehe. Eine weitergehende und vertiefte Auseinandersetzung ist mit Stellungnahmen, die keine neuen Erkenntnisse erbringen, nicht veranlasst.
Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Annahme eines (nicht geheilten) Beteiligungsmangels die Kläger mit ihrem Einwand nicht durchdringen, denn der Mangel wäre unbeachtlich (Art. 46 BayVwVfG). Die Kläger vermochten nicht darzulegen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte im Falle einer weiteren Beteiligung von anderer Seite in das Verfahren eingebracht worden wären, die eine abweichende Planungsentscheidung konkret hätten erwarten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.3.2008 – 9 A 3/06 – juris Rn. 37 m. w. N.). Im Gegenteil belegen die nachträglich eingeholten Stellungnahmen, dass die zunächst unterlassene Beteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
4. Die angegriffene Trassenwahl leidet nicht an einem Abwägungsmangel, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen würde. Eine Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu einem fernstraßenrechtlichen Verfahren im Urteil vom 24. November 2010 – 8 A 10.40025 (juris Rn. 125) ausgeführt:
„Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig und offensichtlich als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1; vom 12.8.2009 BVerwGE 134, 308 [RdNr. 119]). Das Gleiche gilt, wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG vom 21.1.1998 NVwZ 1998, 616; vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900; vom 16.3.2006 BVerwGE 125, 116 [RdNr. 98]; BVerwG vom 22.7.2010 Az. 7 VR 4/10 [RdNr. 29] zum Luftverkehr). Erheblich sind auch solche Fehler nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es allerdings nicht, dass der Kläger vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat (vgl. BVerwG vom 19.5.1998 DVBl 1998, 900). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 9.7.2008 NuR 2009, 112 [RdNr. 135]; vom 18.3.2009 NuR 2009, 776 [RdNr. 130 ff.]).“
Dem schließt sich die Kammer an. Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch auf die vorliegende Streitsache übertragbar sind, führt das Klagebegehren nicht zum Erfolg, weil die streitgegenständliche Trassenwahl – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden ist:
4.1 Soweit die Kläger geltend machen, die „Null-Variante“ sei nicht hinreichend geprüft worden und im Übrigen zu bevorzugen, vermag dieser Einwand die Rechtswidrigkeit des Abwägungsergebnisses nicht zu begründen. Der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde haben in den ergänzenden Verfahren (erstmals) geprüft, ob das planerische Ziel durch Verzicht auf eine Ortsumgehung unter Belassung und ggf. Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt zu erreichen wäre. Sie hat dies verneint. Dabei ist als planerisches Ziel nicht die Schaffung einer Ortsumgehung anzusehen, weil ansonsten aufgrund eines Zirkelschlusses die „Null-Variante“ in solchen Fällen nie zum Tragen kommen könnte. Als Planungsziel wird daher von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabensträger die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Durchgangsverkehr zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Immissionssituation der Anwohner genannt. Dass insoweit grundsätzlich eine Planrechtfertigung anzuerkennen ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im Vorprozess mit Urteil vom 18. November 2011 – RO 2 K 09.822 – festgestellt. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach entsprechender Prüfung mit guten Gründen die Beibehaltung der bestehenden Ortsdurchfahrt – gegebenenfalls mit baulicher Ertüchtigung – unter Verzicht auf eine Ortsumgehung ablehnt. Insoweit verweist sie nachvollziehbar auf die unbefriedigenden, weil beengten Verkehrsverhältnisse mit Bebauung bis an den Straßenrand sowie einer deutlichen Steigung (> 11%) und Kurvenlage innerorts. Zuzugestehen ist der Klägerseite allerdings, dass diese unbefriedigenden Verkehrsverhältnisse sich durch Schaffung einer Ortsdurchfahrt nicht ändern und auch bei der prognostizierten Entlastung sich immer noch Kraftfahrzeuge mit entsprechendem Gefährdungspotenzial durch den Ort bewegen werden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die zu erwartende deutliche Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr jedenfalls zu einer ganz erheblichen Minimierung der Verkehrsgefahren und zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen wird und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, etwa nach straßenrechtlicher Abstufung der Ortsdurchfahrt durch bauliche und verkehrsberuhigende Maßnahmen die Sicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Zudem lässt sich durch eine deutliche Reduzierung des Verkehrs am ehesten und effektivsten die Immissionsbelastung der Anlieger spürbar verringern. Auch unter Beachtung der unzweifelhaften Vorteile der Null-Variante zum Beispiel im Hinblick auf den Naturschutz, den Landverbrauch oder die Kosten drängt sich jedenfalls nicht auf, dass mit der bloßen Ertüchtigung der bestehenden Ortsdurchfahrt die Planungsziele auf eine insgesamt die öffentlichen und privaten Belange schonendere Art und Weise erreicht werden könnten.
4.2 Dem Einwand der Kläger, die Behörde habe ihr Vorbringen allgemein nicht hinreichend in den Abwägungsprozess einbezogen, ist nicht zu folgen. Soweit es sich auf die von dritter Seite vorgeschlagene Variante 7 bezieht, wurde diese unter Ziffer 1.3.4.5 des Ergänzungsbeschlusses (S. 65 ff.) einer grobanalytischen Prüfung unterzogen, die den Vorschlag hinreichend würdigt. Die weiteren Einwendungen der Kläger zur Variantenwahl wurden sodann unter Ziffer 1.3.5.4. 2 (S. 87 bis 92 des Ergänzungsbeschlusses) im Einzelnen gewürdigt, soweit sie nicht ohnehin durch die Abwägung im Übrigen bereits behandelt wurden. Auf die betreffenden Darlegungen wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Aspekte des klägerischen Vorbringens dabei außer Acht gelassen worden wären. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde hinsichtlich der im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhobenen und im anschließenden gerichtlichen Verfahren RO 2 K 11.880 bereits abgehandelten Einwendungen auf das Urteil des Gerichts vom 18. November 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014 – 8 ZB 12.65 – verweist, soweit es sich lediglich um wiederholendes bzw. nicht die Variantenwahl betreffendes Vorbringen handelt.
4.3 Die Kläger können der durchgeführten Trassenwahl nicht entgegenhalten, die Verwirklichung der Variante 2 führe zu einer Existenzgefährdung ihres Gewerbebetriebs. Eine existenzielle Gefährdung des klägerischen Betriebes wurde bereits im Vorprozess geprüft und sowohl vom Verwaltungsgericht Regensburg als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VG Regensburg, U. v. 18.11.2011 – RO 2 K 11.880; BayVGH, B. v. 23.1.2014 – 8 ZB 12.65). Hierauf wird verwiesen. Es haben sich auch nach dem klägerischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Frage der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebes nunmehr abweichend zu beurteilen wäre. Im Gegenteil hat sich durch den Wegfall der Auffahrtrampe in Richtung B. eine deutliche Verringerung der Grundstücksbetroffenheit der Kläger sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Lage der vom Straßenbau gegebenenfalls betroffenen Flächen ergeben. Wurde bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Vorprozesses festgestellt, dass bei erhöhter Beeinträchtigung insbesondere die bauliche Entwicklung des gewerblichen Betriebes nicht existenzgefährdend beeinträchtigt wird, so gilt dies erst recht nach Durchführung des Planänderungsverfahrens, das zum Wegfall der Grundinanspruchnahme für die Auffahrtrampe führte.
4.4 Der Einwand, dass die von Klägerseite eingebrachte Variante 7 nicht in die eigentliche Abwägung einbezogen worden sei, führt nicht zur Beanstandung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Zutreffend ist allerdings, dass die Behörde die erst im Verfahren vorgeschlagene Variante nach eigenem Bekunden nur teilweise geprüft und bereits vor der Gesamtabwägung verworfen hat (vgl. Ergänzungsbeschluss vom 29.5.2015, Ziff. 1.3.4.5, S. 71). Ein Abwägungsvorgang ist aber erst dann fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsvariante nicht beachtet, obwohl sie sich nach Lage der Dinge anbietet oder gar aufdrängt (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.1978 – 4 C 13.78 – juris). Vorliegend ist durchaus davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgeschlagene Variante 7 jedenfalls nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden konnte. Sie lehnt sich zum Teil an die von der Behörde tiefer geprüften Varianten 5 und 6 an, wobei sie diesen gegenüber bestimmte Nachteile, aber auch gewisse Vorzüge aufweist. Die Behörde hat die von dritter Seite eingebrachte Variante aber auch nicht ohne Weiteres verworfen, sondern ist in die vergleichende Prüfung eingestiegen. Sie hat den Vorhabensträger und verschiedene Behörden hierzu angehört. Eine weitergehende und vertiefte Prüfung hat sie jedoch nach eigenem Bekunden unterlassen mit dem Hinweis darauf, die Variante dränge sich aufgrund der durchgeführten Grobanalyse nicht auf und sie werde daher nicht in die Abwägung einbezogen. Wie bereits dargelegt, muss eine Behörde nicht alle in Betracht kommenden Varianten in gleicher Breite und Tiefe prüfen, sondern sie kann aufgrund einer Grobanalyse bestimmte Varianten in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens fallen lassen. Dies wird regelmäßig dann zulässig und veranlasst sein, wenn sich bereits anhand der Grobanalyse derartige Nachteile einer Variante gegenüber den Alternativen zeigen, dass sie unbeschadet weiterer Prüfungsergebnisse auszuscheiden ist. Bietet die Grobanalyse jedoch keinen hinreichenden Anhalt hierfür und stellt sich die betreffende Variante nach wie vor als vergleichbar mit den übrigen Alternativen dar, darf die Behörde nicht willkürlich diese Variante von der weiteren Prüfung ausschließen. Vorliegend erschließt sich nicht ohne Weiteres, aufgrund welcher Überlegungen die Planfeststellungsbehörde die Variante 7 nicht mit der gleichen Prüfungstiefe behandelt und in die Abwägung einbezogen hat, wie die Varianten 1 bis 6. Die Variante 7 weist auch nach der Grobanalyse keine Ausschlusskriterien oder eine derartige Negativbilanz auf, dass sie gegenüber den übrigen Varianten als von vorneherein auszuscheiden betrachtet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Variante 7 an die Varianten 5 und 6 anlehnt und – jedenfalls hinsichtlich einzelner Kriterien – diesen überlegen erscheint. Die Varianten 5 und 6 wurden aber offenkundig von der Behörde für Wert befunden, sie weitergehend zu prüfen und in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings ist die Feststellung der Behörde, die Variante 7 sei nicht „in die Abwägung mit einzubeziehen“ aufgrund der weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss in ihrer Bedeutung ohnehin missverständlich. Die Behörde hat die Variante 7 – sowie eine weitere von dritter Seite eingebrachte Variante – geprüft und jedenfalls hinsichtlich eines Teils der ausgewählten Kriterien mit den anderen Varianten verglichen. Sie hat die Vor- und Nachteile dabei herausgestellt, in Bezug zu den übrigen Alternativen gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie sich „nicht als alternative Streckenführung aufdrängt“. Die Behörde hat demnach auf der Basis der Grobanalyse durchaus eine Abwägung auch hinsichtlich der Variante 7 vorgenommen, wenn auch nicht unter vorheriger Beteiligung sämtlicher Behörden und Verbände sowie unter Heranziehung sämtlicher Kriterien, wie dies bei den übrigen Alternativtrassen der Fall war. Der Hinweis, dass die Variante 7 aufgrund des gefundenen Ergebnisses nicht in die Abwägung mit einzubeziehen sei, kann vor dem Hintergrund dieses Vorgehens nur so verstanden werden, dass die Variante 7 nicht in gleicher Tiefe wie die übrigen Alternativen geprüft und nicht mit sämtlichen für die Trassenwahl herangezogenen Kriterien in die Abwägung eingestellt worden ist. Dieses Vorgehen ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Voranzustellen ist, dass die Variante 7 erst im Laufe des Verfahrens eingebracht wurde. Da die Variante 7 sich an die Linienführung der Varianten 6 und 5 anlehnt, können die zu diesen Alternativen gefundenen Ergebnisse jedenfalls insoweit auch für die Variante 7 herangezogen werden, als sie damit vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Naturschutzverbände erneut zur Variante 7 anzuhören waren. Zurecht verweist die Planfeststellungsbehörde darauf, dass sich die Naturschutzverbände zu sämtlichen südlich des Weilers M1. verlaufenden Linienführungen ablehnend geäußert haben. Die Variante 7 weist weder in naturschutzfachlicher noch in naturschutzrechtlicher Hinsicht derartige Besonderheiten gegenüber den Varianten 4 bis 6 auf, dass die bereits vorliegenden Äußerungen der Naturschutzverbände hierfür nicht herangezogen werden könnten und sich ein erneutes Anhörungsbedürfnis ergeben würde. Insoweit erscheint es im Rahmen der gebotenen Grobanalyse nicht fehlerhaft, dass die zur übrigen Variantenschar beteiligten Naturschutzverbände nicht nochmals eingeschaltet wurden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbehörde zur Variante 7 angehört wurden und diese zu keiner günstigeren Einschätzung gelangten als bei den übrigen südlich von M1. verlaufenden Trassen. Nachvollziehbar ist auch, dass die Variante 7 trotz einiger Vorzüge, etwa hinsichtlich der Walddurchschneidung, im Hinblick auf die damit ebenfalls verbundenen Nachteile, etwa im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, ebenso wie die Varianten 5 und 6 als nicht vorzugswürdig gegenüber der gewählten Variante 2 bewertet wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die nachträglich eingeholten Stellungnahmen von Behörden und Naturschutzverbänden die Annahmen und Schlussfolgerungen der Planfeststellungsbehörde in jeder Hinsicht bestätigen und somit die zunächst unterbliebene Beteiligung auf das Abwägungsergebnis offensichtlich nicht von Einfluss gewesen ist (Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG).
4.5 Das Vorbringen, bei der Variantenprüfung hätten Kombinationen der ausgewählten Trassen geprüft werden müssen, um zu einer ergebnisoffenen Abwägung zu gelangen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Bereits bei der Auswahl der Trassen, die in eine Alternativenprüfung einzubeziehen sind, steht dem Vorhabensträger ein Auswahlermessen insoweit zu, als er nur vernünftigerweise in Betracht kommende Varianten einer vergleichenden Prüfung zu unterziehen hat. Nicht jede nur theoretisch denkbare Alternative ist in die Überprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch für Kombinationen der in die Prüfung einbezogenen Linienführungen. Allerdings gilt auch hier, dass sich weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde aufdrängenden Planungsansätzen von vorneherein verschließen dürfen. Ein solches Vorgehen ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Behörde hat von dritter Seite eingebrachte Varianten in die Prüfung einbezogen und insbesondere die Variante 7 näher betrachtet. Der Linienverlauf dieser Variante bewegt sich zunächst parallel nordöstlich der Variante 6 und ist ab dem Ortsteil M1. an die Varianten 5 und 6 angelehnt. Im östlichen Einmündungsbereich in die bestehende St … entspricht sie in etwa dem Anschluss der Variante 1. Somit stellt die Variante 7 bereits eine gewisse Kombination anderer in das Verfahren einbezogener Varianten dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich weitere Kombinationen innerhalb der ausgewählten Variantenschar aufdrängen würden oder ihre nähere Betrachtung auch nur naheliegend und zielführend erschiene. Vor allem sind auch keine Kombinationen ersichtlich, die die Vorteile der einzelnen Varianten bei gleichzeitiger Vermeidung ihrer Nachteile bündeln könnten. Insbesondere sind weder der Vorhabensträger noch die Planfeststellungsbehörde gehalten, die aus der Sicht der Kläger vorteilhaften Einzelaspekte der unterschiedlichen Varianten herauszugreifen und hieraus die für die Kläger günstigste Variante zu entwickeln. Dies wäre auch rechtlich bedenklich, da ein derart eingeengter Blick auf die Belange der Kläger dem Erfordernis einer hinreichenden Berücksichtigung sämtlicher zum Abwägungsmaterial gehörenden Belange nicht genügen würde.
4.6 Das Vorbringen, die ausgewählte Trasse stelle keine Ortsumgehung dar, sondern teile den Ort in zwei Teile, rechtfertigt nicht die Beanstandung der Trassenwahl. Das Bundesverwaltungsgericht hat – allerdings für den Fall einer Bundesstraße – im Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11/03 – (juris) dargelegt, dass zur Erfüllung des Planungsziels einer Ortsumgehung jedenfalls in einem kleinen Ort eine Trasse innerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nur schlecht geeignet ist. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 6. April 2011 – 9 VR 1/11 – (juris) hierzu klargestellt, dass eine entsprechende Planung nicht schlichtweg ausgeschlossen ist. Vorliegend handelt es sich im Bereich der gewählten Trasse in L. aber ohnehin nicht um eine typische geschlossene Ortslage. Die Linienführung bewegt sich weitgehend im Außenbereich und nützt mit geschwungenem Verlauf eine (wenn auch schmale) Bebauungslücke zwischen dem Ortsteil L. und dem Weiler M1. bzw. der dortigen gewerblichen Bebauung. Dennoch kann man ihr gewisse trennende Effekte im Hinblick auf die mögliche bauliche Entwicklung nicht absprechen. Dies hat die Behörde auch gesehen und entsprechend in ihre Überlegungen eingestellt (vgl. Ergänzungsbeschluss, Übersicht S. 33; S. 44; S. 57; S. 78 – 80). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie diesem Umstand kein gegenüber allen übrigen Aspekten durchschlagendes Gewicht zumisst. Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass die bisherige Straßenverbindung zwischen dem Hauptort L. und dem Weiler M1. bei Verwirklichung der Variante 2 erhalten bleibt, auch wenn dies die Erstellung eines Brückenbauwerks erfordert. Zwar wird die Variante 2 ein weiteres bauliches Zusammenwachsen der Ortsteile zumindest erschweren (s.a. Art. 23, 24 BayStrWG), wobei die Ansiedlung etwa von Gewerbebetrieben im Bereich der Umgehungsstraße insbesondere dann nicht ausgeschlossen erscheint, wenn eine verkehrsgünstige Anschlussstelle besteht. Offen ist jedoch bereits, ob und in welcher Form sich die Ortsteile insbesondere aufgrund unterschiedlicher Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) ohne Verwirklichung der ausgewählten Trasse baulich aneinander annähern werden. Unabhängig von derartigen Erwartungen ist aber festzuhalten, dass die gewählte Trasse jedenfalls keinen bereits jetzt bebauten Bereich derart durchschneidet, dass typischerweise innerhalb geschlossener Ortslage bestehende Beziehungen durchtrennt würden. Insofern kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die derzeitige Ortsdurchfahrt lediglich durch eine weitere Ortsdurchfahrt ersetzt oder ergänzt werde. Dass der Bau bzw. die Verlegung einer Staatsstraße in ihrer Umgebung die bauliche Entwicklung (sowohl positiv als auch negativ) beeinträchtigen kann, ist zudem nicht ungewöhnlich und kein zwingendes Ausschlusskriterium für eine entsprechende Trasse.
4.7 Auch der Einwand, die Behörde habe nicht bei jeder Variante einen Anschluss „L.-Mitte“ vorsehen und voraussetzen dürfen, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst erscheint es keineswegs sachwidrig, auch für die südlichen Varianten eine ortsmittige Anschlussstelle vorzusehen. Auch wenn dadurch lediglich eine zusätzliche Entlastung von ca. 300 Fahrzeugen täglich erreicht werden kann, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Vorhabensträger bestrebt ist, das Entlastungspotenzial der künftigen Ortsumgehung auszuschöpfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einem ortsmittigen Anschluss insbesondere gewerblicher LKW-Verkehr von der Ortsdurchfahrt ferngehalten werden soll. Jedenfalls aber ist die Planung mit einem ortsmittigen Anschluss schon deshalb veranlasst, weil sich der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde ansonsten dem Vorwurf aussetzen würden, sie hätten die übrigen Varianten gegenüber der Variante 2 planerisch benachteiligt. Allerdings ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die planerische Vorgabe eines derartigen Anschlusses jedenfalls für die südlich des Ortsteiles M1. verlaufenden Trassen nicht völlig unabdingbar erscheint und eine alternative Prüfung unter Weglassen dieser Anschlussstellen bei den ortsferneren Linienführungen naheliegt. Das Einplanen einer entsprechenden Anschlussstelle wirkt sich auch in unterschiedlichem Maße auf die Frage der Verkehrsbelastung und -entlastung insbesondere der M.-straße, die Betroffenheit von Wohngebieten und Wohngebäuden sowie die Baukosten aus. Hinsichtlich dieser Kriterien hat die Planfeststellungsbehörde den Anschluss „L.-Mitte“ auch in die Abwägung eingestellt, wie sich etwa der Tabelle ab Seite 31 des Ergänzungsbeschlusses entnehmen lässt (vgl. auch die im Verfahren nachgereichten Tabellen „Wertung der Varianten“ und „Gesamtkosten“). Auf Einwand der Klägerbevollmächtigten hat sich die Planfeststellungsbehörde jedoch bereits im Ergänzungsbeschluss auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche Auswirkungen ein Verzicht auf eine derartige Anschlussstelle hat. Dabei hat die Behörde ausdrücklich festgestellt, eine Wertung der Alternativtrassen ohne ortsmittigen Anschluss sei der Trassenabwägung immanent. Da die zugrunde gelegten Entlastungseffekte dann ebenso entfielen wie die angenommenen zusätzlichen Belastungen, seien die Be- und Entlastungseffekte dann für die Alternativtrassen mit „neutral“, für die Planfeststellungstrasse hingegen positiv zu bewerten (Ergänzungsbeschluss S. 77/78). Damit liegt sowohl bezüglich der Verkehrswirksamkeit als auch der zusätzlichen Immissionsbelastung der M.-straße kein Abwägungsdefizit vor und es ist auch nicht erheblich, dass dabei versehentlich eine Mehrbelastung für die M.-straße von 242% anstelle der zutreffenden 142% angeführt wurde.
Hinsichtlich der Kostenfrage hat die Behörde allerdings lediglich darauf verwiesen, dass die Einsparung eines Brückenbauwerks nicht möglich sei, da die Kreuzung der M.-straße nicht höhengleich angelegt werden könne, ohne diese Straße mit Nachteilen für den Flächenbedarf sowie die Natur und die Landschaft zu verlegen. Auch wenn man der Behörde darin folgen kann, dass durch den Entfall der Anschlussstellen keine Brückenbauwerke eingespart werden könnten, weil das untergeordnete Straßen- und Wegenetz wieder zusammengeschlossen werden muss (s.u. Ziff. 4.8), ist jedoch zu bedenken, dass jedenfalls die Anschlussäste und -rampen entfallen. Insoweit hat sich die Behörde bei der Abwägung nicht mit der Frage beschäftigt, wie sich dies bei den südlichen Varianten auf die Baukosten auswirken würde. Wie dem Ergänzungsbeschluss (S. 30) zu entnehmen ist, wurden zu den reinen Brückenbaukosten auch die überschlägig ermittelten Kosten für die jeweils erforderlichen Rampen und Anschlussäste mit eingerechnet, aber – jedenfalls im Ergänzungsbeschluss – nicht gesondert ausgewiesen. Bei der Variantenprüfung müssen naturgemäß Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden, da im maßgeblichen Zeitpunkt weder die komplette Ausbauplanung vorliegt noch alle Gewerke vergeben sind. Eine solche Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (BVerwG, U. v. 24.11.2011 – 9 A 27/10 – juris m. w. N.). Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Ergänzungsbeschlusses vom 29. Mai 2015 die vom Vorhabensträger mitgeteilten Baukosten, in denen die Kosten für Anschlussäste und -rampen enthalten waren, zugrunde gelegt. Wie sie in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 einräumen musste, hat sie dies jedoch ohne Überprüfung und sogar ohne Beiziehung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen getan. Dies entspricht nicht pflichtgemäßem Vorgehen, zumal selbst der Vorhabensträger nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen war. Vielmehr wurden die vom beauftragten privaten Planungsbüro übermittelten Zahlen ohne Überprüfung oder auch nur kritische Hinterfragung anhand der Berechnungsunterlagen übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei wurde die Planfeststellungsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren RO 2 K 11.880 mit Urteil vom 18. November 2011 aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die vorgelegten Planunterlagen nicht nur einfach „abstempeln“ darf, sondern an den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG gebunden ist. Sie muss die Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterziehen sowie gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BVerwG, U. v. 24.3.2011 – 7 A 3/10 – juris Rn. 85). Hierzu gehört selbstredend, dass sie sich die der Planung und damit auch ihrer eigenen Planfeststellungsentscheidung zugrundeliegenden Unterlagen besorgt, sie einsieht und überprüft. Dass sorgfältige und eigenständige Überprüfungen notwendig sind und es nicht angebracht ist, Angaben des Vorhabensträgers oder eines beauftragten Planungsbüros unbesehen zu folgen, zeigt (wiederum) gerade auch der vorliegende Fall. So haben sowohl der Vorhabensträger als auch die Planfeststellungsbehörde in den nachträglich beigezogenen Unterlagen des Planungsbüros Ungereimtheiten und Unrichtigkeiten vorgefunden, die der Klarstellung, Korrektur und Überprüfung der Ergebnisbeeinflussung bedurften, auch wenn sie letztendlich am Ergebnis nichts änderten (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11.12.2015, Bl. 459 – 460 d. Gerichtsakte).
Gleichwohl sind weder das darin liegende Ermittlungsdefizit noch die unterlassene Alternativberechnung (ohne Kosten für einen ortsmittigen Anschluss) ergebnisrelevant im Sinne des Art. 75 Abs. 1 a Satz 1 BayVwVfG, denn die Behörde hat in ihrer Abwägung erkennbar nicht auf die einzelnen, ohnehin nur prognostische ermittelten Zahlen abgestellt, sondern auf die sich hieraus ergebende Reihung der untersuchten Varianten. Ergebnisrelevanz liegt erst dann vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 23.10.2014 – 9 B 29/14 – juris Rn. 7). Die Frage, wie die konkrete Möglichkeit der Kausalität eines Fehlers für das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann, wird bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür aufgestellten Grundsätze letztlich vielfach eine Frage des Einzelfalls sein. Dabei müssen die Gerichte mit Rücksicht auf das aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes jedoch stets dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anwendung der Fehlerunbeachtlichkeitsregel umso mehr den Rechtsschutz der Betroffenen einschränkt, je weniger gewiss die Unerheblichkeit eines festgestellten Abwägungsfehlers für das Abwägungsergebnis ist. Die Annahme der Unerheblichkeit eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis wäre jedenfalls verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzte. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht mehr vereinbar, weil das Gericht damit seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen würde. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist danach nur solange noch gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Es genügt hingegen regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre (BVerfG, B. v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – juris). Vorliegend lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisen, dass weder die unterlassene Überprüfung der Ergebnisse der Kostenermittlung, noch die dabei entstandenen Übertragungs- und Berechnungsfehler, noch die Einberechnung von Kosten für einen Anschluss „L.-Mitte“ auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde in der tabellarischen Gegenüberstellung der Varianten die Baukosten sowie die Gesamtkosten im Einzelnen beziffert (Ergänzungsbeschluss S. 32). Aus den Darlegungen im Ergänzungsbeschluss ist jedoch ersichtlich, dass sie im Rahmen der Abwägung lediglich die sich aus den angenommenen Kostenvolumen ergebende Reihung der geprüften Trassen berücksichtigt hat, ohne dass es auf die konkreten Zahlen und bezifferten Kostenunterschiede im Einzelnen angekommen wäre. So ist im Ergänzungsbeschluss (S. 39) ausgeführt, die Variante 1 sei die kostengünstigste, die Variante 2 die zweitgünstigste Variante. Besonders kostenträchtig seien die Varianten 5, 6, und 4, die einen in etwa vergleichbaren Kostenaufwand erforderten (S. 42). In der abschließenden Bewertung ist zu den Kosten, denen mittlere Bedeutung zugemessen wurde (vgl. Ergänzungsbeschluss S. 48), lediglich ausgeführt, gegenüber den Varianten 5 und 6 weise die Variante 2 die niedrigeren Baukosten auf. Soweit prognostizierte Kosten dabei beziffert genannt wurden, diente dies der Begründung der sich hieraus ergebenden Reihung ohne die Differenzen beziffert herauszuarbeiten.
Die der behördlichen Abwägung zugrunde gelegte kostenbasierte Reihung der Varianten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Klagepartei nicht substantiiert in Frage gestellt. Grundlegende Ermittlungsfehler sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorhabensträger bei seiner vergleichenden Kostenschätzung, die die Ergebnisse der planerisch prognostizierten Baukosten im Wesentlichen bestätigen, Kostenpauschalsätze auf der Basis bereits durchgeführter und vergleichbarer Maßnahmen heranzieht. Allerdings wird von Klägerseite geltend gemacht, dass sich bei Weglassen eines ortsmittigen Anschlusses die Kostensituation ändert. Dies ist insoweit auch zutreffend, als sich der Kostenvor- oder -nachteil einzelner Varianten verringert. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hierdurch die abwägungsrelevante Reihung der Varianten zugunsten der von Klägerseite bevorzugten Trassen ändern würde. Vielmehr bleibt weiterhin die Annahme der Behörde zutreffend, die ausgewählte Variante 2 sei die zweitgünstigste der Varianten 1 bis 6 und die von Klägerseite bevorzugten ortsferneren Varianten seien mit höherem Kostenaufwand verbunden. Bestätigt wird dies durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die der Kostenprognose zugrunde liegen. Der Anlage 2 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 11. Dezember 2015 (Gesamtkostenübersicht) können die für die Varianten 1, 2, 4, 5 und 6 prognostizierten Kosten der jeweiligen Anschlussrampen entnommen werden. Danach verbleibt es bei der angenommenen Kostenreihung selbst dann, wenn man die Kosten für einen ortsmittigen Anschluss lediglich bei den Varianten 4 bis 6 herausrechnet, bei den Varianten 1 und 2 aber belässt. Da auch die bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch den Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde zutage getretenen Übertragungsfehler und sonstigen Unrichtigkeiten keine Änderung der maßgeblichen Reihung bewirken (vgl. Schreiben der Regierung der Oberpfalz v. 11.12.2015), liegen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass weder die unterlassene Überprüfung der Berechnungsgrundlagen noch der Kostenansatz für einen ortsmittigen Anschluss ergebnisrelevant waren. Hingegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betragsmäßigen Abstände der Kostenprognosen für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich diese Unterschiede nach Herausrechnen der Anschlusskosten verringern, wobei nach wie vor Unterschiede bestehen, die trotz prognostischer Unsicherheiten eine Reihung rechtfertigen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich hierdurch die Gewichte zugunsten anderer Kriterien verschieben könnten, zumal die Gesamtkosten als eigenständiges Kriterium eingeflossen sind und sich insbesondere die Variante 2 nach wie vor mit deutlichem Kostenvorteil gegenüber den südlichen Varianten darstellt. Dies gilt erst recht, wenn man auch bei Variante 2 zur Herstellung einer besseren Vergleichbarkeit die ortsmittigen Anschlusskosten ebenfalls unberücksichtigt lässt.
4.8 Auch die übrigen Einwendungen der Kläger im Zusammenhang mit dem Kostenansatz der Behörde greifen nicht.
Soweit gerügt wird, Zusatzfahrspuren seien nicht nötig oder übertrieben dargestellt, verweist die Behörde darauf, dass die Planung dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen – HBS – entspricht. Substantiierte Einwendungen hierzu liegen nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass bei der Planung einer neuen Trasse die aktuell geltenden Richtlinien und technischen Vorgaben einzuhalten sind. Da die Frage benötigter Zusatzfahrspuren etwa die Massen, die Kosten, den Flächenverbrauch oder auch die Notwendigkeit von Bauwerken erheblich beeinflussen kann, wäre es im Gegenteil fehlerhaft, sie außer Betracht zu lassen.
Das Vorbringen, der Flächenbedarf für Ausgleichsflächen sowie Deponien sei nicht berücksichtigt worden, ist zutreffend, geht aber ins Leere, weil diese Flächen für alle Varianten gleichermaßen weder beim Kostenansatz noch beim Flächenbedarf eingestellt wurden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich hieraus ein maßgeblicher Vor- oder Nachteil für eine Variante ergeben könnte, dessen Berücksichtigung naheliegend wäre. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2015 erklärt, dass nicht nur bei der ausgewählten Variante 2 der Massenüberschuss für die Auffüllung von landwirtschaftlichen Flächen vollständig verwendet werden könne, sondern dies auch bei allen anderen Varianten zu erwarten sei. Zudem wurde von Seiten des Büros I. dargelegt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Variante ersichtlich sei, die hinsichtlich des Bedarfs an naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen deutlich günstiger wäre als die Variante 2. Dem wurde nicht substantiiert entgegen getreten; ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich.
Der Einwand, beim Kostenansatz seien die herangezogenen Vergleichsprojekte nicht nachvollziehbar, führt nicht zum Klageerfolg. Gegen die Berechnungen des Planungsbüros, deren Ergebnisse maßgeblich dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurden, sind substantiierte Einwendungen nicht vorgebracht worden. Die Baurichtpreise der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie die Erkenntnisse aus Ausschreibungen vergleichbarer Projekte wurden lediglich zur Plausibilitätskontrolle im Wege einer zusätzlichen Kostenschätzung herangezogen. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die verwendeten Baurichtpreise oder die herangezogenen Kosten vergleichbarer Projekte unrichtig oder für die vorliegende Kostenschätzung untauglich wären. Insbesondere führten die Berechnungen des Planungsbüros im Wesentlichen zu gleichen Ergebnissen wie die Kostenschätzung des Vorhabensträger und umgekehrt. Einzelne Abweichungen – etwa Variante 5 betreffend – können mit der größeren Schwankungsbreite der Schätzung gegenüber der Berechnung erklärt werden. Der Umstand, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen, spricht jedenfalls dafür, dass die angewandten Methoden auf zutreffenden Ansätzen beruhen.
Dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Kosten für Lärmschutzmaßnahmen bei der Variante 6 angesetzt seien, bei der Variante 2 jedoch nicht, ist nicht mehr nachzugehen, nachdem im Ergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2015 – im Gegensatz zum vorangegangenen Beschluss vom 20. August 2013 – Lärmschutzmaßnahmen und deren Kosten bei den Auswahlkriterien nicht mehr berücksichtigt wurden. Insoweit kann sich für keine der Varianten ein Vor- oder Nachteil ergeben.
Auch das Vorbringen, die Bauwerkskosten seien bei der Variante 2 niedriger als bei alternativen Varianten angesetzt worden, begründet keinen Abwägungsfehler. Die unterschiedlichen Kosten erklärt der Beklagte schlüssig damit, dass nicht nur die Flächen der Bauwerke selbst mit unterschiedlichen Stützweiten, sondern auch ggf. erforderliche Anrampungen und Anpassungen in die Berechnungen eingestellt worden sind. Dass sich auch bei einer Nichtberücksichtigung der Anschlusskosten für einen ortsmittigen Anschluss zugunsten der südlichen Varianten keine Änderung der maßgeblichen Reihung ergibt, wurde bereits dargelegt. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn der Vorhabensträger und die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass aber auch bei Wegfall dieses Anschlusses eine Brücke zum Zusammenschluss durchtrennter Wegeverbindungen erforderlich ist. Bei Verwirklichung einer der südlich von M1. verlaufenden Varianten würde der Feld- und Waldweg, der von M1. ausgehend Richtung Süden zur Straße zwischen N… und K… verläuft, durchtrennt. Es liegt auf der Hand, dass beim Straßenbau durchtrennte Verbindungen auch untergeordneter Straßen und Wege in aller Regel auf die eine oder andere Weise wiederherzustellen sind. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die betreffende Straßen- und Wegeverbindung mit Fahrzeugen jeglicher Art befahren werden kann. Auch ist nicht maßgeblich, ob die tatsächlich in der Natur vorhandene Breite eines Weges geeignet ist, mit jeglichem oder auch nur bestimmtem landwirtschaftlichen Gerät befahren zu werden; abzustellen ist vielmehr auf die Widmungslage und die Frage, ob der betreffenden Wegeverbindung eine Verkehrsbedeutung zukommt, die einen baulichen Zusammenschluss oder eine ersatzweise zu schaffende Verbindung nach einer Durchtrennung erfordert oder jedenfalls rechtfertigt. Für die vorliegend streitige Wegeverbindung bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, ob sie die Kläger aus ihrer Sicht für geeignet halten, mit bestimmten Fahrzeugen befahren zu werden. Die Behauptung, der Weg weise eine geringe Breite von unter 2 Metern auf, ist unbehelflich, weil sie sich offensichtlich auf die tatsächliche Ausgestaltung der Fahrbahn bezieht und nicht auf die Widmungslage. Die Behauptung der Kläger lässt sich auch anhand des zur Verfügung stehenden digitalen Rauminformationssystems RIS View_Oberpfalz nicht nachvollziehen. Nach der digitalen Flurkarte verfügt der streitige Weg auch an engeren Stellen eine Breite von nahezu 3 m; ganz überwiegend überschreitet er diese Breite deutlich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der unstreitig gewidmete und daher öffentliche Feld- und Waldweg generell ungeeignet wäre, der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken zu dienen (vgl. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG). Zudem lässt sich den vorliegenden Luftbildern entnehmen, dass der Weg offensichtlich durchgehend in Gebrauch ist. Die Behauptung der Klägerseite bietet vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Erkenntnisquellen keinen Anhalt für die beantragte Beweiserhebung. Unabhängig davon zeigen schon die Lage des Weges im Verkehrsnetz (Verbindung zwischen der M.-straße und der Straße zwischen N… und K…, Gemeinde B2…) und die Notwendigkeit, anliegende Grundstücke zur Bewirtschaftung an das öffentliche Wegenetz anzuschließen, die erhaltenswerte Bedeutung der Wegeverbindung. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass es nicht im Belieben eines Vorhabensträgers steht, die zum Wegenetz einer Gemeinde gehörenden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) und zur Bewirtschaftung von Grundstücken erforderlichen Wegeverbindungen ersatzlos zu unterbrechen.
Allerdings steht damit noch nicht fest, auf welche Art und Weise eine unterbrochene Wegeverbindung wiederhergestellt werden muss. So kann eine bloße Anpassung des Straßen- und Wegenetzes ausreichen, wenn hierdurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere nicht hinnehmbare Umwege entstehen. Eine solche bloße Anpassung ist nach Lage der Dinge für den streitigen Feld- und Waldweg nicht ersichtlich, weil jedenfalls erhebliche Umwege in Kauf zu nehmen wären, um etwa von dem Weiler M1. aus die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke zu erreichen. Der Einwand der Kläger, die südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden auch von dort aus bewirtschaftet, ist zum einen nicht entscheidungserheblich und stellt zum anderen eine nicht nachvollziehbare Behauptung dar. Es kommt nicht darauf an, ob Flächen derzeit (auch) von Süden her bewirtschaftet werden. Dies ist nicht entscheidungsrelevant. Insoweit ist allein auf die Situation nach Verwirklichung einer dort verlaufenden Ortsumgehung abzustellen. Dem gestellten Beweisantrag war daher schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. So durchschneiden die südlich von M1. verlaufenden Trassenvarianten zwangsläufig eine ganze Reihe langgestreckter Grundstücke, die in Nord-Süd-Richtung verlaufen und von denen jeweils ein Teil nördlich der Trasse und ein weiterer Teil südlich der Trasse zum Liegen kämen. Schon daraus ergibt sich, dass die Eigentümer bzw. Nutzer diese Grundstücke auf die zumutbare Erreichbarkeit der Grundstücksteile beidseits der Trasse angewiesen wären. Nachvollziehbar hat der Beklagte auch erklärt, weshalb eine höhengleiche Kreuzung des Feldweges mit der künftigen Ortsumgehung nicht fach- und sachgerecht wäre. Zum einen birgt die Querung insbesondere landwirtschaftlichen Verkehrs auf einer Staatsstraße außerhalb geschlossener Ortsdurchfahrt stets Verkehrsgefahren. Auch wenn derartige Situationen bei anderen Straßen nicht selten vorkommen, ist jederzeit einsehbar, dass bei der Planung einer neuen Ortsumgehung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor Kostengesichtspunkten eingeräumt wird. Hinzu kommt, dass vorliegend im betreffenden Bereich aufgrund der Steigungssituation eine Zusatzfahrspur vorzusehen ist, die die Planung einer höhengleichen Kreuzung vernünftigerweise ausschließt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Planung auch bei Wegfall eines ortsmittigen Anschlusses ein Brückenbauwerk für den Zusammenschluss des zerschnittenen Feld- und Waldweges vorsieht und die Kosten hierfür in Ansatz bringt.
Die Frage, weshalb nach den Unterlagen insbesondere des Wasserwirtschaftsamtes bei der Querung des R.-baches für die Variante 2 lediglich ein Durchlass, für andere Varianten aber ein Brückenbauwerk vorgesehen ist, konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Mit dem dort vorgelegten Schreiben des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 14. März 2016 wird klargestellt, dass es sich um einen zusätzlichen Durchlass für die Querung der Varianten 1 und 2 eines namenlosen Baches (Gewässer III. Ordnung) handelt. Im Übrigen lässt sich der vorgelegten Kostenaufstellung entnehmen, dass für die Querung des R.-baches (BW01) mit 432.000 € der höchste Betrag bei allen Varianten südlich von L. angesetzt wurde und es sich dabei nicht um einen bloßen Durchlass handeln kann.
4.9 Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass ausweislich der lärmschutztechnischen Untersuchungen bei der Variante 2 mehr Wohngebäude innerhalb eines 100 m-Streifens betroffen wären, als bei den Varianten 5 oder 6, ist dies zutreffend (Ergänzungsbeschluss S. 54). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zunächst klargestellt, dass die in der Übersichtstabelle Seite 33 des Ergänzungsbeschlusses bei den Varianten 4 bis 6 genannten weiteren siebzehn von einem Ausbau der M.-straße im 100 m-Korridor betroffenen Wohngebäude lediglich informatorisch aufgeführt wurden. Zudem ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einen Entfall des ortsmittigen Anschlusses bei den südlich von M1. verlaufenden Varianten gedanklich einbezogen hat und dabei ohne erkennbare Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dann zwar der zusätzliche Entlastungseffekt entfalle, im Gegenzug aber auch die zusätzliche Belastung der Wohnhäuser in M1. nicht auftreten würde. Die Behörde hat den Umstand, dass bei der Variante 2 sowohl innerhalb des 100 m-Streifens als auch hinsichtlich der 43 dB(A)-Isophonenlinie zahlenmäßig mehr Wohngebäude betroffen sind als bei den Varianten 5 oder 6, gesehen und in ihre Abwägung eingestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebäude, kommt sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der Variante 2 insgesamt in lärmtechnischer Hinsicht ein Vorrang gegenüber den Varianten 5 und 6 einzuräumen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht. Das Ergebnis der Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde steht auch in Einklang mit den Stellungnahmen des Landratsamts … – Sachgebiet Immissionsschutz – vom 19. November 2014 und des Sachgebiets 50 der Regierung der Oberpfalz vom 10. Dezember 2014.
4.10 Auch die sonstigen Einwendungen der Kläger führen nicht zur Beanstandung des Planfeststellungsbeschlusses.
Die Belange des Naturschutzes wurden hinreichend eingestellt. Auch wenn in der Tabelle im Ergänzungsbeschluss bei der Variante 2 der Habicht nicht genannt wurde, ist er dennoch in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Bestandteil des Beschlusses geworden ist, aufgeführt. Im Übrigen kommt es darauf an, ob und in welchem Maß Verbotstatbestände erfüllt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass hierbei entscheidungsrelevante Fehleinschätzungen unterlaufen wären. Insbesondere hat der Vertreter des Büros I. hinsichtlich des Waldgebietes am G.-berg dargelegt, dass der von der Variante 2 betroffene Waldrand nicht mit besonderer Wertigkeit ausgestattet sei, während die zentrale Durchschneidung bei anderen Varianten für die dort vorhandenen Arten Schwarzspecht und Habicht ungünstiger zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Biotopqualität des Grundstücks FlNr. …5 Gemarkung … verweist der Beklagte zurecht darauf, dass diese Frage bereits im vorangegangenen Planfeststellungsverfahren untersucht und behandelt wurde, dabei aber trotz Begehung sowohl durch das Büro I. als auch die höhere Naturschutzbehörde keine Biotopqualität des fraglichen Bereichs festgestellt werden konnte. Zudem hat nach Auskunft des Vertreters des Büros I. in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Ergänzungsverfahren nochmals eine Begehung stattgefunden. Der Bereich an der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. …5 wurde bereits im Rahmen der Untersuchungen zum landschaftspflegerischen Begleitplan als geschützte Fläche nach Art. 13 d BayNatSchG (in der damals geltenden Fassung – nunmehr § 30 BNatSchG) sowie als eigenkartiertes Biotop Ö8 (feuchte/nasse Hochstaudenflur entlang eines Grabens nördlich des Parkplatzes U…) erfasst und berücksichtigt. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die natur- und artenschutzfachliche Einschätzung der Fachkräfte und der Planfeststellungsbehörde fehlerhaft wäre oder hierbei wesentliche Belange übersehen oder unzutreffend bewertet worden wären. Dies gilt auch für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Nachvollziehbar sind insbesondere die Erwägungen der Behörde, dass die südlich von M1. verlaufenden Trassen in bisher weniger vorbelasteter Landschaft zum Liegen kämen als die ortsnäheren Varianten und sie daher in empfindlicheren Bereichen ein erhöhtes Störpotential entfalten.
Soweit die Kläger bemängeln, dass der Erholungswert von bewaldeten Flächen höher eingeschätzt worden sei, als derjenige von landwirtschaftlich genutzten Flächen, ist eine Fehlgewichtung nicht zu sehen. Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Behörde bei der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswerts insbesondere ortsnahen und zusammenhängenden Waldflächen erhöhte Bedeutung für den Erholungswert gegenüber offenen, von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Landschaften beimisst. Auch ist nachvollziehbar, dass eine lediglich randliche Anschneidung eines Waldgebietes den Erholungswert weniger beeinträchtig als eine nahezu mittige Durchschneidung.
Soweit in Frage gestellt wird, dass bei den Varianten 5 und 6 hinsichtlich des Kriteriums „Eingriff in den Bestand“ der Abbruch einer Kapelle im östlichen Zusammenschluss der Ortsumgehung mit der bisherigen Fahrbahn erforderlich ist, während dies bei Variante 2 nicht der Fall sein soll, hat der Beklagte dies schlüssig erklärt. Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung anhand der Lagepläne der verschiedenen Varianten ist nachvollziehbar, dass aufgrund unterschiedlicher Kurvenradien die Einmündung der künftigen Ortsdurchfahrt in die bestehende Staatsstraße an unterschiedlichen Stellen erfolgt. Dabei ist ebenfalls nachvollziehbar, dass Kurvenradien je nach Lage und Linienführung im Hinblick auf die bautechnischen Vorgaben und Erfordernisse der Verkehrssicherheit nicht beliebig verändert werden können und sich hieraus Zwangspunkte für die Einmündung in die bestehende Fahrbahn ergeben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde beim Merkmal „Eingriff Bebauung“ auf erkennbare Gebäude abstellt und etwa eine unterirdisch liegende Quellfassung nicht berücksichtigt hat. Ansonsten wäre zur gleichmäßigen Anwendung der Kriterien auch erforderlich, für sämtliche Varianten das Vorhandensein unterirdischer (auch nicht in Katasterplänen verzeichneter) baulicher Anlagen zu untersuchen und zu bewerten. Dies würde die Anforderungen an eine Variantenwahl überspannen. Auch aus dem Umstand, dass das Grundstück der Kläger FlNr. …5 offensichtlich nicht beim Kriterium „Eingriff Bebauung“ berücksichtigt wurde, obwohl sich darauf Gebäulichkeiten befinden und die Variante 2 dieses Grundstück teilweise in Anspruch nimmt, führt nicht zur Feststellung eines Abwägungsdefizits zulasten der übrigen Varianten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Betroffenheit von baulichen Anlagen nur dann ein taugliches Bewertungskriterium ist, wenn der Straßenbau auch spürbar Einfluss darauf nehmen wird. Das ist nicht anzunehmen etwa bei sehr großen oder langgestreckten Grundstücken, wenn – wie vorliegend – der Abstand zwischen der in Anspruch zu nehmenden Fläche und den Gebäudlichkeiten so groß ist, dass vernünftigerweise eine gegenseitige Beeinflussung nicht angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Grundstück in unterschiedliche Nutzungszonen einzuteilen ist, etwa in Innen- und Außenbereiche. Eine pauschale Aufnahme von bebauten Buchgrundstücken zulasten einer Variante ohne jegliche Berücksichtigung, ob tatsächlich ein „Eingriff“ in den Bestand zu befürchten ist, wäre daher eher bedenklich. Schon deshalb erscheint es gerechtfertigt, das langgezogene Grundstück FlNr. …5 der Kläger, das im westlichen Bereich bebaut, aber nur im östlichen Bereich in Anspruch genommen werden soll, beim Kriterium „Eingriff Bestand“ nicht zu berücksichtigen. Dies bevorzugt auch nicht einseitig die Variante 2. Wie ein Blick in die Lagepläne etwa der Varianten 5 und 6 zeigt, hat die Behörde auch bei diesen Alternativen bebaute Grundstücke nicht erfasst, die etwa nur geringfügig am Rand angeschnitten würden oder bei denen die Trasse in größerer Entfernung zur Bebauung verläuft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das von der Variante 2 betroffene Grundstück der Kläger weder mit einem Wohnhaus bebaut ist, noch die darauf vorhandenen Gebäude abgebrochen werden müssen. Lediglich ergänzend ist auf den Hinweis des Beklagten zu verweisen, dass selbst bei Gleichstellung der Varianten 2, 5 und 6 hinsichtlich des Eingriffs in bebaute Grundstücke aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Grundstücksbetroffenen die vorgenommene Gesamtbewertung beim Kriterium „Eingriff in den Bestand“ unverändert bleibt (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 25.2.2016).
Hinsichtlich des Vortrags, bei der wasserwirtschaftlichen Bewertung sei eine Quelle zu berücksichtigen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Wasserversorgung diene, ist darauf zu verweisen, dass einzelne Quellen insoweit bei keiner Variante berücksichtigt wurden, dies nicht zu beanstanden ist und im Übrigen bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Vorprozess mit Beschluss vom 23. Januar 2014 im Verfahren 8 ZB 12.64 dargelegt hat, dass die Überbauung der angesprochenen Quellfassung den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz nicht berührt.
Soweit einzelne Merkmale zugunsten verschiedener Varianten hervorgehoben werden, ist dies unbehelflich, weil die Variantenwahl eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidungserheblicher Kriterien erfordert.
Hinsichtlich der Einwendungen aus den Vorprozessen, die nunmehr wiederholt werden ohne Darlegung einer tatsächlichen oder rechtlichen Änderung und die die unverändert gebliebenen Regelungsbereiche und Begründungen des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, ist auf die Entscheidungen des Gerichts vom 18. November 2011 und des BayVGH vom 23. Januar 2014 im Vorprozess zu verweisen.
Nachdem auch im Übrigen keine Gründe vorliegen, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 betreffend die Ortsumgehung L. in der Fassung der Ergänzungsbeschlüsse vom 20. August 2013 und 29. Mai 2015 führen, war die Klage abzuweisen.
5. Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
6. Die Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Streitwerts haben sich gegenüber dem Vorprozess insoweit Änderungen ergeben, als sich die Grundstücksbetroffenheit der Kläger infolge des Wegfalls der Auffahrtrampe reduziert hat. Dies war bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.


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