Europarecht

Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße – Verbandsklage

Aktenzeichen  8 ZB 15.2162

Datum:
22.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105388
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 36 Abs. 1
UVPG § 3c S. 1, S. 3
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3

 

Leitsatz

1 Im Planfeststellungsverfahren müssen nur Unterlagen ausgelegt werden, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. (red. LS Andreas Decker)
2 Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt schon im Ansatz keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist. (red. LS Andreas Decker)
3 Eine Straßenplanung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann vernünftigerweise geboten sein, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. (red. LS Andreas Decker)
4 Den Gerichten fehlt es, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. (red. LS Andreas Decker)
5 Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

Au 6 K 14.736 2015-06-22 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U …).
Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
1.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der klägerischen Einwendungen, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses betreffen.
1.2.1.1 Das Verwaltungsgericht ist entgegen klägerischer Auffassung zu Recht von der Unbedenklichkeit der Nichtauslegung des Faunistischen Fachbeitrags und der Umweltverträglichkeitsstudie ausgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 11 ff.). Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Planung erforderlich sind, ausgelegt werden. Ausgelegt werden müssen vielmehr nur Unterlagen, die erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 Rn. 12 m.w.N.). Die insoweit zu fordernde hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen hat die vorliegend erfolgte Auslegung namentlich der Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hinsichtlich des von Klägerseite angeführten Gesichtspunkts „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ nicht verfehlt, da auf der Grundlage der eigenen klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren lediglich eine einzelne Detailfrage („Überflughilfe im Bereich der Bachquerung“) der Thematik „Vermeidungsmaßnahmen für die Fledermäuse“ aus den ausgelegten Unterlagen nicht habe erschlossen werden können. Die Anstoßwirkung der Auslegung vermag eine gegebenenfalls fehlende Detailinformation jedoch nicht infrage zu stellen. Hinsichtlich einer hinreichenden Anstoßwirkung im Ergebnis nichts anderes gilt für die Problematik der zu erwartenden Zunahme des Verkehrslärms, die – wie vom Erstgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 12 f.) – auch für Laien ohne Weiteres aus den Darstellungen im ausgelegten Erläuterungsbericht bzw. der ausgelegten Verkehrsuntersuchung zum prognostizierten Verkehrszuwachs von 3.500 Kfz/24h auf 5.900 Kfz/24h (im Bereich der Orts Straße R …) deutlich geworden ist.
1.2.1.2 Auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziff. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (sonstige Gewässerausbaumaßnahme) ohne erhebliche rechtliche Defizite durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wegen der im Zuge des Straßenbauvorhabens planfestgestellten Neuüberbrückung bzw. Verlegung des K … nicht bedurfte.
Die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Ergebnis der Vorprüfung ist hiernach am Maßstab der Nachvollziehbarkeit zu messen. Diese Nachvollziehbarkeit hat das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Rechtsfehler bejaht. Die insoweit bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Prüfung eines Bachmuschelvorkommens im K … von Klägerseite behaupteten Defizite, namentlich eine angeblich nicht fachgerechte Untersuchung des Bachbetts, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Erstgericht hat sich – auch ausweislich der Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 (S. 22 ff.) und vom 22. Juni 2015 (S. 7 f.) – sehr ausführlich mit der durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfung auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass relevante Fehler nicht vorliegen (vgl. Urteilsumdruck, S. 14 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Erstgericht nicht ohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass das geforderte Abtasten des Bachbetts, bei dem lediglich Totschalen der Bachmuschel gefunden worden sind, entgegen klägerischer Behauptung tatsächlich durchgeführt wurde und in fachgerechter Weise erfolgt ist. Die insoweit geäußerten Zweifel am Sachverhalt haben die Klägerseite im Übrigen nicht dazu veranlasst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht einen Beweisantrag im Zusammenhang mit einer insoweit behaupteten „falschen Aussage des Vertreters des Planungsbüros“ zu stellen. Eine bloße schriftsätzliche Beweisanregung macht einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO jedoch nicht entbehrlich (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 22 ZB 15.2447 – juris Rn. 25 m.w.N.).
Zudem weist der Beklagte im Zulassungsverfahren – und insoweit von Klägerseite unwidersprochen – auf eine zusätzlich durchgeführte Nachschau im Bereich des K* … durch den amtlichen Gewässerbiologen des Wasserwirtschaftsamts K … hin, die ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zum Vorkommen der Bachmuschel erbracht habe. Den fachlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Methodik der Bestandserfassung, der auch insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, setzt die Klägerseite im Übrigen lediglich eine abweichende eigene fachliche Meinung zur notwendigen Prüfungstiefe entgegen, die nicht deshalb überlegen oder vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f. m.w.N.).
Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls – vorsorglich – erfolgte Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Evakuierung und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) entspricht der Regelung des § 3c Satz 3 UVPG. Für die insoweit im Zulassungsverfahren (erneut) geäußerte Kritik der Klägerseite hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen, namentlich einer Umsiedlung potenziell vorhandener Bachmuscheln, ist mit dem Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 16 f.) auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.).
1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden klägerischen Einwendungen nicht.
1.2.2.1 Dies gilt – ungeachtet der Frage der klägerischen Rügebefugnis – zunächst hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Wie auch von Klägerseite im Grundsatz nicht verkannt wird, ist das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, wenn – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachrechts (vgl. vorliegend Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 9 BayStrWG) – für das Vorhaben ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.). Ob ein solcher Bedarf besteht, muss grundsätzlich prognostisch ermittelt werden. Hinsichtlich eines Vorhabens der verkehrlichen Infrastruktur bedarf es insoweit einer Verkehrsprognose. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die diesbezügliche Verkehrsprognose nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Prognose ist vom Gericht dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. nur BVerwG, U.v. 4.4.2012 – 4 C 8.09 – NVwZ 2012, 1314 Rn. 59 m.w.N.).
Ausgehend von diesen rechtlichen Eckpunkten ist auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür ersichtlich, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Planrechtfertigung bejaht hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf der Grundlage der Einnahme eines Ortsaugenscheins sowie einer ausführlichen Erörterung der Planrechtfertigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 7 – 21) getroffen, in deren Rahmen alle wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich hinsichtlich der Methodik und der Eingangsdaten der erstatteten Verkehrsprognose Gegenstand der Erörterung gewesen sind. Hierbei haben insbesondere der seitens der Kläger zum Termin mitgebrachte Dipl.-Ing. F … und der für den Beklagten tätige Gutachter Dipl.-Ing. H … (Büro …) ihre fachlichen Standpunkte umfassend ausgetauscht und der Gutachter des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts die gefundenen Ergebnisse einleuchtend begründet. Mit den in diesem Zusammenhang von Klägerseite gestellten Beweisanträgen (vgl. Niederschrift vom 22.6.2015, S. 16 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls gründlich auseinandergesetzt und die Gesamtergebnisse zur Frage der Planrechtfertigung im Urteil detailliert dargelegt (vgl. Urteilsumdruck, S. 18 – 30). Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Erstgerichts hat die Klägerseite im Übrigen nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund vermag der klägerische Vortrag zum vermeintlich fehlenden verkehrlichen Bedarf bzw. zu den behaupteten Defiziten der Verkehrsprognose, der im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung des Vortrags der Klägerseite aus dem erstinstanzlichen Verfahren darstellt, mit dem sich das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – gründlich und rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt hat, Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt zudem schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.).
Die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Planrechtfertigung ergibt sich dessen ungeachtet auch schon im Hinblick darauf, dass das Erstgericht sein Urteil – selbständig tragend – auch darauf gestützt hat, dass sich die Planrechtfertigung vorliegend bereits aus der Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation herleiten lässt (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 21 f.). Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Staatsstraße 2020 von Norden her (unter Wegfall von Umwegen) direkt an eine neu errichtete bzw. verlegte Anschlussstelle der Bundesautobahn A 96 angebunden und somit die Netzfunktion der Staatsstraße (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) gestärkt wird. Zum anderen steht zur Überzeugung des Erstgerichts fest, dass im Zuge der mit dem Vorhaben verbundenen Entlastung von Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr, namentlich der Orte H …, S … und T … (die beiden letzteren mit kurvenreicher Straßenführung), die Verkehrssicherheit erhöht wird (vgl. Urteilsumdruck, S. 20 – 22).
Beide Gesichtspunkte vermag die Klägerseite nicht substanziiert infrage zu stellen. Zum einen lässt sich eine qualitative Verbesserung der Verknüpfungssituation von Staatsstraße 2020 und Bundesautobahn A 96 – und die damit einhergehende Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020, die als Teil des Staatsstraßennetzes zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bildet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) – durch das planfestgestellte Vorhaben aus Sicht des Senats nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Zum anderen bestreitet auch die Klägerseite nicht, dass im Zuge der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens eine verkehrliche Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten zu erwarten ist. Eine solche Entlastung geht – erst recht bei kurvenreicher Straßenführung – typischerweise mit einer Steigerung der Verkehrssicherheit einher. Einen Beweisantrag zur bezweifelten Steigerung der Verkehrssicherheit hat die Klägerseite im Übrigen nicht gestellt.
Auch der im Zulassungsverfahren zuletzt erfolgte klägerische Hinweis auf einen zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der G …straße in U … (südlich der A 96) vermag, ungeachtet des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts von dessen Erlass am 14. April 2014 (vgl. hierzu auch unten Ziff. 1.2.2.3.2.5), weder den oben dargelegten Gesichtspunkt der Steigerung der Netzfunktionalität der Staatsstraße 2020 noch denjenigen der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten durch das planfestgestellte Vorhaben ansatzweise infrage zu stellen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Straßenplanung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar bereits dann vernünftigerweise geboten sein kann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 9 B 6.14 – juris Rn. 10). Vorliegend lässt sich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch das planfestgestellte Vorhaben, das im 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern als ein Vorhaben der ersten Dringlichkeit enthalten ist, nicht in Abrede stellen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 22).
1.2.2.2 Eine Ergebnisunrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung des Beklagten, namentlich der fachplanerischen Alternativenprüfung, nicht ersichtlich.
Aufgabe der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren ist es, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung anzulegen ist, gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr, zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 – 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1/10). Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung frei von rechtlichen Mängeln getroffen hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 47 – 54).
Soweit die Klägerseite auch im Zusammenhang mit der fachplanerischen Abwägungsentscheidung ein weiteres Mal auf vermeintliche Defizite der Verkehrsprognose zu sprechen kommt, kann auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.2.1 verwiesen werden. Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staatsstraße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz – namentlich an die Bundesautobahn A 96 – anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 – 4 A 10.97 – juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 – 9 B 29.08 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 – 8 A 10.40022 – juris Rn. 133). Derartiges ist vorliegend schon im Ansatz nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund sind eine defizitäre erstgerichtliche Überprüfung der Verwerfung der von Klägerseite favorisierten „Variante 5“ oder der durch die Planfeststellungsbehörde durchgeführten Variantenprüfung insgesamt nicht zu erkennen.
Auch mit den von Klägerseite vorgebrachten Einwänden zum übermäßigen Flächenverbrauch und zu einem vermeintlichen Verstoß gegen raumordnungsrechtliche bzw. landesplanungsrechtliche Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gründlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, insbesondere S. 51 – 53). Auch schon mit Blick darauf, dass die Klägerseite insoweit in wesentlichen Teilen nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne sich substanziiert mit der erstgerichtlichen Entscheidung selbst auseinanderzusetzen, vermag die Klägerseite eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufzuzeigen. Eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt – wie bereits dargelegt – schon im Ansatz keine substanziierte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, wie sie nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gefordert ist. Mit der Zurückweisung der Einwendungen des Klägers als Naturschutzverband zum Denkmalschutz und zur Berücksichtigung privater Belange durch das Erstgericht (vgl. Urteilsumdruck, S. 53) setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren im Übrigen nicht ansatzweise auseinander.
1.2.2.3 Auch hinsichtlich der Frage, ob der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 die Vorgaben des Naturschutzrechts, namentlich des Artenschutzes wahrt, sind auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Rechtsfehler ersichtlich, die die Ergebnisrichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnten.
1.2.2.3.1 Dies gilt zunächst für den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich naturschutzfachlicher Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Prüfungsmaßstab (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.). Das Erstgericht hat zu Recht die von Klägerseite kritisch bewertete höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen, wonach es den Gerichten, wenn und solange sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden. Die Annahmen der Planfeststellungsbehörde sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, dass sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung gegenüber zudem nicht bereits deshalb überlegen oder vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Anderes gilt erst dann, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde schließlich nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl. 2016, 199 Rn. 826).
1.2.2.3.2 Gemessen an diesen Maßstäben vermag die Klägerseite rechtserhebliche Defizite der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten hinsichtlich der Frage der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) jedenfalls im Ergebnis nicht aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Urteilsumdruck, S. 32 – 47).
1.2.2.3.2.1 Dies gilt namentlich hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht ausgiebig erörterten Art Feldlerche (vgl. Niederschrift vom 29.4.2015, S. 15 – 21). Der Senat sieht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte für Zweifel an der ausführlich, detailliert und gut nachvollziehbar begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der lokalen Population der Art Feldlerche sicherstellen, dass Störungen im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterbleiben (vgl. Urteilsumdruck, S. 32 – 38). Dies schließt die erstgerichtlichen Annahmen zur Habitateignung der gewählten Ausgleichsflächen, insbesondere auch zu den Effektdistanzen und dem Fehlen einer zulasten der Feldlerche wirkenden biologischen Barriere, und zur Eingrenzung der lokalen Population der Feldlerche auf den Bereich der I …- …- … mit ein. Für von Klägerseite behauptete „Denkfehler und Widersprüche“ in der Entscheidung des Erstgerichts ist nichts ersichtlich.
Im Übrigen hat der Beklagte im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal gut nachvollziehbar und ohne substanziellen Widerspruch der Klägerseite dargelegt, dass die zugunsten der Art Feldlerche vorgesehenen Ausgleichsflächen geeignet und so großzügig dimensioniert sind, dass sich diese sogar unter Zugrundelegung der weitreichenderen Annahmen der Klägerseite zum Vorkommen von Feldlerchen im Untersuchungsgebiet als hinreichend erweisen würden.
1.2.2.3.2.2 Ernstliche Zweifel an der erstgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch hinsichtlich der Verneinung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich von Fledermausarten nicht. Das Verwaltungsgericht setzt sich diesbezüglich nicht zuletzt auch detailliert und ausführlich – und unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen für Baumstatik – mit der Frage auseinander, ob die planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Schaffung einer Überflughilfe durch eine dichte Baumpflanzung unter Überspannung des Bettes des K …, hinreichend wirkungsvoll ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 38 – 42, insbesondere S. 40 f.). Dieser gründlichen Auseinandersetzung setzt die Klägerseite im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte entgegen, aus der sich durchgreifende Zweifel ergäben. Im Übrigen hat sich das Erstgericht auch ausführlich mit den im Zusammenhang der Betroffenheit von Fledermausarten gestellten klägerischen Beweisanträgen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsumdruck, S. 41 f.). Diesbezügliche Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.
1.2.2.3.2.3 Auch hinsichtlich der Art Bachmuschel ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Soweit diesbezüglich die Frage der korrekten Ermittlung möglicher Bachmuschelvorkommen angesprochen ist, kann auf die Ausführungen des Senats unter Ziff. 1.2.1.2 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat die nach gründlicher Erörterung des Themenfelds „Bachmuschel“ in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.4.2015, S. 22 – 26) gefundenen Ergebnisse in seiner Entscheidung gut nachvollziehbar dargestellt (vgl. Urteilsumdruck, S. 42 f.). Soweit die Wirksamkeit der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich angeordneten Vermeidungsmaßnahmen in Rede steht, setzt die Klägerseite den ausführlichen, detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsumdruck, S. 44 – 46) keine substanziiert vorgetragenen Gesichtspunkte entgegen, die das Erstgericht nicht bereits im Rahmen seiner Urteilsfindung berücksichtigt hätte.
1.2.2.3.2.4 Bezüglich der Art Schwarzstorch ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Verstoßes gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Entgegen klägerischer Darstellung hat es das Verwaltungsgericht vorliegend nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch Nahrungsstätten zu berücksichtigen sein können (vgl. Urteilsumdruck, S. 46 f.). Die Klägerseite vermag auch im Zulassungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass dem Schwarzstorch projektbedingt keine ausreichenden Nahrungsflächen verbleiben.
1.2.2.3.2.5 Hinsichtlich der im erstgerichtlichen Verfahren auch von Klägerseite eher am Rande behandelten Art Kiebitz wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands mit Blick darauf behauptet, dass der Kiebitz „jetzt“ in das maßgebliche Gebiet zurückgekehrt sei. Im Zeitpunkt der Erhebung von Einwendungen sei der Kiebitz demgegenüber in dem Gebiet nicht festgestellt worden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.4.2015, S. 21). Das Verwaltungsgericht ist den diesbezüglichen klägerischen Einwendungen unter Verweis auf eine eingetretene Präklusion nicht nachgegangen (vgl. Urteilsumdruck, S. 47). Ob diese Verfahrensweise des Erstgerichts mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Präklusion in Einklang steht, kann jedoch dahinstehen (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 – C-137/14 – NJW 2015, 3495 Rn. 76 ff.). Zur Überzeugung des Senats steht die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hiervon unabhängig fest.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlass (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 1.4.2009 – 4 B 62.08 – juris Rn. 19; U.v. 13.12.2007 – 4 C 9.07 – BVerwGE 130, 113/115; U.v. 31.3.2004 – 8 C 5.03 – BVerwGE 120, 246/250; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 u.a. – BayVBl 2016, 155 Rn. 359 f. m.w.N.). Eine spätere Änderung der Sach- oder der Rechtslage ist demgegenüber nicht geeignet, einer zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Rechtmäßigkeit oder der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 – BVerwGE 130, 83/109 m.w.N.). Hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden naturschutzfachlichen Bestandserfassung ist zudem ein zeitlicher Vorlauf zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in tatsächlicher Hinsicht unvermeidlich und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 9 A 25.10 – juris Rn. 50; zeitlicher Vorlauf hier über 15 Monate).
Vorliegend konnte der Beklagte bei der vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 durchgeführten naturschutzfachlichen Bestandserfassung kein Vorkommen des Kiebitz im maßgeblichen Gebiet feststellen. Etwaige durchgreifende Defizite dieser Bestandserfassung zeigt die Klägerseite nicht auf. Vielmehr verweist die Klägerseite auf ein diesbezügliches gerichtliches Aufklärungsschreiben vom 11. Januar 2017 hin lediglich auf einen – erfolglosen – Brutversuch des Kiebitz Anfang April 2014 (also erst unmittelbar vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses) und auf eine unregelmäßige Anwesenheit der Art Kiebitz bis zum Jahr 2013. Der darüber hinaus erfolgende Hinweis auf eine im maßgeblichen Bereich aktuell vorhandene Kiebitzpopulation kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. April 2014 schließlich schon im Ansatz nicht infrage stellen. Wie soeben ausgeführt, ist eine (eventuelle) Änderung der Sachlage nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht geeignet, der zuvor getroffenen Entscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken.
2. Der Rechtsstreit weist – soweit die aufgeworfenen Fragen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind – auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die auftretenden Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Namentlich ergeben sich entgegen klägerischem Vortrag keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs für naturschutzfachliche Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde bzw. hinsichtlich der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind. Der diesbezügliche Prüfungsmaßstab ist – wie das Verwaltungsgericht unter Angabe einschlägiger Fundstellen zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 31 f.) – höchstrichterlich geklärt (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.2.2.1). Hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind im vorliegenden Rechtsstreit besondere rechtliche Zweifelsfragen ebenfalls nicht aufgeworfen (vgl. hierzu oben Ziff. 1.2.1.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Präklusion ergeben sich vorliegend keine entscheidungserheblichen rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. hierzu soeben unter Ziff. 1.2.2.3.2.5).
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigen die Klägervertreter zudem weder substanziiert noch fristgerecht auf. Der Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt gerade auch hinsichtlich des Aufzeigens tatsächlicher Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33 und § 124a Rn. 71). Dieser Darlegungslast werden die Klägervertreter durch den diesbezüglich erfolgenden bloßen Verweis auf Darlegungen eines Dritten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 – und damit zudem außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – schon im Ansatz nicht gerecht. Es ist Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof postulationsfähigen Prozessvertreters (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), den von ihm für maßgeblich erachteten Streitstoff selbst zu durchdringen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 56; zur Nichtberücksichtigung des Vorbringens Dritter im Anwaltsprozess vgl. auch BVerwG, B.v. 11.12.2012 – 8 B 58/12 – NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, U.v. 30.10.2014 – 10 S 3450/11 – DVBl 2015, 189 Rn. 36 m.w.N.).
Schließlich kann sich aus einer relativen Vielzahl aufgeworfener Einzelfragen, die für sich genommen jeweils keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründen, keine besondere Schwierigkeit insgesamt ergeben.
3. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 – BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei entspricht es – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 – NuR 2016, 127/128 m.w.N.) – der Handhabung des Senats, den Streitwert für Verbandsklagen eines Naturschutzvereins in planfeststellungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel mit 30.000 Euro zu bemessen. Umstände, die für den vorliegenden Fall entgegen dieser Regel die Annahme eines niedrigeren Streitwerts nahelegen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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