Europarecht

Prüfung eines Gerichtsstandes

Aktenzeichen  34 AR 12/18

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MDR – 2018, 762
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist nur möglich, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis daher so umfassend darstellen, dass dem bestimmenden Gericht eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist.
2. Eine Pflicht des bestimmenden Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht.

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht dargetan. Eine Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift kann nur dann erfolgen, wenn ein Antrag gestellt wird, der in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung benennt (Cuypers MDR 2009, 657; Musielak/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 37 Rn. 2; Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 28; Bornkamm, NJW 1989, 2713). In seinem Gesuch muss der Antragsteller das Streitverhältnis daher so umfassend darstellen, dass dem bestimmenden Gericht eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist. Dazu gehört u.a. Tatsachenvortrag, der belegt, dass es sich bei den Antragsgegnern um Streitgenossen handelt. Weiterhin muss der Vortrag eine Prüfung der Frage, ob ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht, ermöglichen. Daneben muss der Vortrag so ausführlich sein, dass das bestimmende Gericht in die Lage versetzt wird, nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie nach der Prozesswirtschaftlichkeit einen Gerichtsstand auszuwählen. Es genügt deshalb nicht, wenn der Antragsteller lediglich andeutet, aus welchem Grund er prozessieren will. Eine Pflicht des Senats den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 28; BeckOK ZPO/Toussaint 27. Edition § 37 Rn. 4) und dadurch die Unfähigkeit des Antragstellers, trotz ausführlicher Hinweise einen ordnungsgemäßen Antrag vorzulegen, auszugleichen, besteht nicht.
Die Antragstellerin, die unter dem 19.1.2018 einen Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gestellt hat, trägt zur Begründung nur vor, dass ein Honoraranspruch geltend gemacht werde, ein Mahnbescheid erlassen worden sei und sie die Ansicht vertrete, die Antragsgegner hafteten als Gesamtschuldner. Diese Angaben genügen jedoch nicht, um dem Senat die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu ermöglichen. So kann bereits nicht geprüft werden, ob es sich bei den Antragsgegnern tatsächlich um Streitgenossen handelt, da schlüssiger Tatsachenvortrag hierzu völlig fehlt. Allein die durch keinerlei Sachvortrag unterlegte Behauptung, die Antragsgegner seien Gesamtschuldner, genügt nicht. Daneben wäre auch eine Prüfung, ob ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand besteht, unmöglich. Weitere Angaben erfolgten trotz ausführlichem gerichtlichen Hinweis vom 2.2.2018 nicht.
Auch der Inhalt der Akten des Landgerichts München II (Az.: 13 O 4638/17), zu deren Beiziehung der Senat nicht verpflichtet war, erhellt den Sachverhalt nicht, da zwar bereits eine Abgabe des Mahnverfahrens, aber noch keine Anspruchsbegründung erfolgt war.


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