Europarecht

Prüfungsumfang hinsichtlich einer Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

Aktenzeichen  27 U 4418/19

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29571
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 495 Abs. 1

 

Leitsatz

Der BGH untersucht auch ohne konkretes Vorbringen einer Partei eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (Rn. 10). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 1746/18 2019-06-28 LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.06.2019, Az.: 21 O 1746/18, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses.

Gründe

I.
Das Urteil des Landgerichts Memmingen entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die angefochtene Entscheidung weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts kann dabei dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 16.03.2016 konnte nicht wirksam widerrufen werden, da der Widerruf erst am 01.02.2018 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist gem. § 495 Abs. 1 BGB a. F. erfolgte.
Die von der Berufung gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung greifen nicht durch.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dabei zunächst in vollem Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, die vorliegende Widerrufsbelehrung der Beklagten einer umfassenden Prüfung unterzogen. Danach sind die entsprechenden Angaben vollständig und beanstandungsfrei. Insoweit wird auf das ausführliche Urteil Bezug genommen.
Auf eventuelle ergänzende Rügen des Klägers kommt es nicht an, da der Bundesgerichtshof auch ohne konkretes Vorbringen einer Partei eine Widerrufsbelehrung in einem 27 U 4418/19 – Seite 3 – Verbraucherkreditvertrag in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht untersucht (BGH NJW-RR 2017, 1197 m.w.N.).
Gleichfalls sieht der Senat vor diesem Hintergrund angesichts der höchstrichterlichen Entscheidung keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV).
II.
Aus den dargelegten Gründen hat die Berufung – unter keinem Gesichtspunkt – Aussicht auf Erfolg.
Der Senat rät daher – auch aus Kostengründen – zur Rücknahme der Berufung.
Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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