Europarecht

Rechtmäßiger Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für eine ausgeschriebene W3-Professur

Aktenzeichen  M 3 E 16.361

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die Abbruchentscheidung vor, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers mit dem Abbruch des Berufungsverfahrens unter (Rn. 50). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebietet keine Mitteilung der Gründe an den Bewerber bzw. die Bewerberin, da die betroffene Person durch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Akteneinsicht hinreichend Kenntnis von den für die Einstellung maßgeblichen Gründen erlangen kann (Rn. 57). (redaktioneller Leitsatz)
3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Exzellenzuniversität fachliche und wissenschaftliche Exzellenz als ein selbstverständliches und unverzichtbares Kriterium ansieht, insbesondere wenn sie dieses Kriterium ausdrücklich als konstitutives Merkmal in ihre Ausschreibung aufgenommen hat (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bezüglich der öffentlich ausgeschriebenen W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der …
Der Antragsteller bewarb sich erstmals im Oktober 2012 um die streitgegenständliche Professur.
Die Ausschreibung formulierte als Anforderungen:
„[…] Die … möchte eine hervorragend ausgewiesene Persönlichkeit gewinnen, die ihre wissenschaftliche Qualifikation im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Katholischer Theologie und eine überdurchschnittliche Promotion durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen hat. Zusätzlich werden der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im Fach Katholische Theologie sowie eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung vorausgesetzt. […]“
Die Ausschreibung wurde abgebrochen und am 18. Juli 2013 erneut – mit geringen Änderungen – vorgenommen. Von den insgesamt 21 Bewerbern bzw. Bewerberinnen wurden vom Berufungsausschuss sieben Bewerber, darunter der Antragsteller, in die engere Auswahl genommen und zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Der Berufungsausschuss beurteilte den Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Probevortrags für nicht listenfähig. Hierüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2014 unterrichtet. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Ruf an die Erstplatzierte ergangen und dass nach Abschluss der Berufungsverhandlungen eine Ernennung beabsichtigt sei, ohne dass eine weitere Mitteilung eingehen werde. Gegen die Ablehnungsmitteilung legte der Antragsteller am 8. September 2014 Widerspruch ein.
Am 2. September 2014 wurde beim erkennenden Gericht ein Konkurrentenstreitverfahren anhängig gemacht, welches das Aktenzeichen M 3 E 14.3893 erhalten hat. In diesem Verfahren hat die Kammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom 15. Juni 2015 vorläufig untersagt, die streitgegenständliche Professur durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde an die Erstplatzierte zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Die Kammer war der Auffassung, dass die Erstplatzierte die Anforderungen der Ausschreibung nicht erfülle, da sie weder die erforderliche Lehramtsbefähigung noch die dreijährige Unterrichtserfahrung aufweise. Wegen Fehlerhaftigkeit der zweiten Ausschreibung wurde die erste Ausschreibung als maßgeblich angesehen. Selbst wenn die zweite Ausschreibung mit der Sollvorschrift hinsichtlich Lehramtsbefähigung sowie Unterrichtserfahrung maßgeblich gewesen wäre, waren nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Sollvorschrift nicht gegeben, sodass der Ruf an die Erstplatzierte den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Daraufhin hat der Antragsgegner dem Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 31. Juli 2015 stattgegeben, die den Antragsteller belastende Auswahlentscheidung vom 19. August 2014 aufgehoben und befunden, dass über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der im Verfahren M 3 E 14.3893 geäußerten Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu entschieden werde. Der Antragsgegner nahm den Ruf an die Erstplatzierte zurück.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26. August 2015 über das weitere Verfahren der Wiederbesetzung der W3-Professur unterrichtet, zur Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen aufgefordert und um Mitteilung gebeten, ob er die Bewerbung aufrecht erhalte. Eine entsprechende Mitteilung hat der Antragsteller abgegeben.
Der Berufungsausschuss hat sich in der siebten Sitzung am 13. Oktober 2015 zur Eignung des Antragstellers wie folgt geäußert:
„Formal [ist der Antragsteller] berufbar und [könnte] auf die Liste der Einzuladenden gesetzt werden. Die Befähigung für ein Lehramt im Fach Katholische Religionslehre ist […] durch das erste und zweite Staatsexamen nachgewiesen. Auch die mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung ist gegeben. [Der Antragsteller ist] auch für das Fach Religionspädagogik habilitiert. Dennoch werden in der Diskussion im Blick auf die in der ersten Ausschreibung neben der Lehre gleichwertig geforderten exzellenten Leistungen in der Forschung Bedenken gegen [seine] Eignung für die ausgeschriebene Professur vorgetragen.
Auch [der Antragsteller] hat bislang keine herausragenden Diskussionsanstöße geliefert, die von der Fachwelt in besonderer Weise aufgenommen worden wären. Im aktuellen Schriftenverzeichnis sind kaum Veröffentlichungen aus den Jahren 2014/2015 zu finden. Es gibt von ihm keine einzige englischsprachige Publikation. Für die Zukunft angekündigte Beiträge können bei der jetzt vorzunehmenden Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Von seinen drei angegebenen Drittmittelprojekten beziehen sich zwei auf Druckkostenzuschüsse und eines auf ein Filmprojekt. In allen drei Fällen werden keine Zahlen genannt. Sicherlich ist [der Antragsteller] in das Fach eingearbeitet und kann das Fach in der Lehre und Ausbildung zukünftiger Religionslehre vertreten. Exzellente Leistungen in der Forschung, wie sie im Ausschreibungstext ausdrücklich gefordert werden, sind allerdings nicht erkennbar. Seine religionsdidaktischen Veröffentlichungen beziehen sich zudem stark auf Unterrichtsmaterialien. Gewichtige Beiträge zur aktuellen Bildungsdiskussion bietet er nicht. Darüber hinaus nimmt er keine besondere Funktion in einem der nationalen oder internationalen Fachverbände wahr. Auch an der Herausgeberschaft einer Fachzeitschrift ist er derzeit nicht beteiligt. Die gesuchte international sichtbare und hervorragend ausgewiesene Forscherpersönlichkeit, die auch in der Forschung das Fachgebiet Religionspädagogik und –didaktik in seiner ganzen Breite vertreten kann, ist [der Antragsteller] – auch nach Auffassung der Fachvertreter – nicht.“
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass „die Hochschulleitung“ das Berufungsverfahren „eingestellt“ habe und „von einer Besetzung der Professur abgesehen“ worden sei. Gegen diese Mitteilung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2016 Widerspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016, der beim Gericht am 28. Januar 2016 einging, beantragte der Antragsteller,
dem Antragsgegner aufzugeben, das eingestellte Besetzungsverfahren zur Wiederbesetzung der W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts an der … … der … … fortzuführen und über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner habe das Berufungsverfahren rechtswidrig abgebrochen. Ein sachlicher Grund für den Abbruch habe nicht vorgelegen. Der Antragsteller erfülle alle im Ausschreibungstext und in der ersten Sitzung vom 8. Januar 2013 festgelegten Qualifikationsmerkmale.
In der Mitteilung des Abbruchs des Besetzungsverfahrens vom 7. Januar 2016 seien Gründe nicht mitgeteilt, sondern allein auf eine Entscheidung der Hochschulleitung verwiesen worden. Die mitgeteilte Entscheidung sei nur vorgeschoben und entspreche nicht den Tatsachen. Es bestehe nach Art. 3, § 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925 eine Verpflichtung des Antragsgegners, einen Lehrstuhl für die Didaktik des Katholischen Religionsunterrichts an der … zu betreiben; von der Besetzung der Professur könne daher nicht abgesehen werden.
Auswahlkriterien seien nachträglich willkürlich geändert worden und das bindende Anforderungsprofil im ursprünglichen Berufungsverfahren sei maßgeblich modifiziert worden. Der Antragsteller werde hierdurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Der Abbruch sei lediglich vorgenommen worden, um eine nach der Bestenauslese naheliegende Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu verhindern und andere Bewerber, die nach der maßgeblichen Ausschreibung nicht hinreichend qualifiziert seien, doch noch berücksichtigen zu können.
Im Rahmen der ersten Ausschreibung sei das konstitutive Anforderungsprofil für die Professur festgelegt worden. Als zwingend geforderte Qualifikationsmerkmale seien dabei die gemäß Art. 7 Abs. 1 BayHSchPG nachzuweisende Lehramtsbefähigung und eine mindestens dreijährige Unterrichtserfahrung besonders hervorgehoben worden. Das Protokoll der ersten Sitzung des Berufungsausschusses führe die „Befähigung für das Lehramt in Katholischer Religion“ und „Schulerfahrung“ in der Rangliste ganz oben als erste Kriterien an, die „bei der Erstellung der Gutachten besonders zu beachten“ seien. Konkrete fachspezifische Anforderungen wie z.B. näher bestimmte Schwerpunkte in der Forschung und Lehre sowie Desiderate wie das Einwerben von Drittmitteln, Funktionen in Fachverbänden oder Mitwirken an Fachzeitschriften seien in dem maßgeblichen Ausschreibungstext nicht enthalten, vielmehr handele es sich um einen für alle Fächer zur Verfügung stehenden Standardtext. Hierfür habe sich der Antragsgegner bewusst entschieden, wie sich aus einem Umkehrschluss zu einer erheblich vom Mustertext abweichenden Ausschreibung der Professur für Moraltheologie ergebe.
Die Auswahlkriterien für die streitgegenständliche Professur seien vom Berufungsausschuss in seiner ersten Sitzung verbindlich wie folgt festgelegt bzw. konkretisiert worden:
„Befähigung für das Lehramt in Katholischer Religion, Schulerfahrung, inhaltliche und qualitative Bewertung der Promotion und Habilitation bzw. habilitationsäquivalenten Leistungen, universitäre Lehrerfahrung, Vernetzung in der Forschung.“
Abweichend von diesem entwickelten Anforderungsprofil sei der Antragsteller – zeitgleich mit dem Antrag auf Abbruch des Berufungsverfahrens – auf der Basis nunmehr geänderter bzw. völlig anderer Auswahlkriterien mit dem Ziel begutachtet worden, das Auswahlverfahren abzubrechen, um bestimmte Bewerber von der Berufung auszuschließen.
Weder im Ausschreibungstext noch in den von der Berufungskommission festgelegten Kriterien befände sich ein Hinweis darauf, dass Bewerber speziell „englischsprachige“ Publikationen aufweisen sollten. Die im Ausschreibungstext gewünschte internationale Sichtbarkeit von Leistungen sei in Bezug auf den Antragsteller nicht nur durch zahlreiche Publikationen dokumentiert, die zum Teil auch im Ausland erschienen und im englischsprachigen Bereich rezipiert worden seien, sondern vor allem auch durch einen angesehenen internationalen Filmpreis des Antragstellers (Comenius EduMedia Siegel 2012).
Auch das Kriterium des erfolgreichen Einwerbens von Drittmitteln tauche weder im Ausschreibungstext auf noch werde es von der Berufungskommission als relevantes Kriterium genannt. Auch im Gutachten von Prof. Dr. S. vom 16. April 2013 habe es keine Rolle gespielt.
Die Orientierung der religionsdidaktischen Veröffentlichungen des Antragstellers auf Unterrichtsmaterialen würde nun als Mangel dargestellt, um die Eignung des Antragstellers in Frage stellen können, obwohl dieses wichtige Kriterium der „Schulerfahrung“ und Ausrichtung auf die Unterrichtspraxis bisher vom Berufungsausschuss als überaus wichtiges Auswahlkriterium eingefordert worden sei.
Die Kriterien der „besonderen Funktion in einem der nationalen oder internationalen Fachverbände“ sowie der „Herausgeberschaft einer Fachzeitschrift“ würden erst für den Antrag auf Abbruch des Berufungsverfahrens eine Rolle spielen. Diese Kriterien würden ebenfalls im Gutachten von Prof. Dr. S. vom 16. April 2013 nicht erwähnt.
Die Äußerung, dass exzellente Leistungen des Antragstellers in der Forschung, wie sie im Ausschreibungstext ausdrücklich gefordert würden, nicht erkennbar seien, stehe im Widerspruch zu der Verleihung des renommierten Johann-Michael-Sailer Preises im Jahr 2004 für die mit „summa cum laude“ bewertete Dissertation des Antragstellers. Prof. Dr. S. habe in seinem Gutachten ferner festgestellt, dass die Habilitationsschrift des Antragstellers ein „bedeutsamer Impuls für die gegenwärtige Bibeldidaktik“ sei.
Der Antragsteller sei sehr wohl eine international sichtbare und hervorragend ausgewiesene Forscherpersönlichkeit, die auch in der Forschung das Fachgebiet Religionspädagogik und –didaktik in seiner ganzen Breite vertreten könne. Als Nachweis hierfür seien unter anderem der internationale Filmpreis und Wissenschaftspreis sowie eine überdurchschnittliche Promotion in Theologie zu nennen. Darüber hinaus sei der einleitende Hinweis im Ausschreibungstext, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin der Professur „das Fachgebiet […] in Forschung und Lehre in seiner ganzen Breite“ vertreten solle, lediglich deskriptiver Art. Eine schwerpunktmäßige Konzentration auf dieses Merkmal sei insbesondere aus dem Ausschreibungstext nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsgegner moniere, dass drei seiner fünf Monographien außerhalb des Fachgebiets lägen, sei dies nicht korrekt, da das Fach „Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts“ eine „interdisziplinäre Verbundwissenschaft“ darstelle. Die Feststellung des Antragsgegners, dass die „Qualität“ der übrigen drei Monographien bei der Begutachtung der Leistungen des Antragstellers nicht „ausschlaggebend“ gewesen sei, offenbare einen gravierenden Verfahrensfehler; alle fünf Monographien des Antragstellers sowie die ihm zuerkannten Preise seien bei der Begutachtung seiner Leistungen in Forschung und Lehre des Fachgebiets zu berücksichtigen gewesen.
Die Begründung für den angezeigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei im Nachhinein konstruiert worden.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 beantragte der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller fehle. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei offensichtlich nicht verletzt. Der Antragsgegner sei dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2015 – M 3 E 14.3893 – verfahrensfehlerfrei gefolgt und habe über die Bewerbung des Antragstellers rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des maßgebenden Ausschreibungstextes entschieden.
Der für den Verfahrensabbruch erforderliche sachliche Grund sei unzweifelhaft gegeben gewesen. Nachdem der Antragsgegner keine für die Besetzung der Professur geeigneten und international hervorragend ausgewiesenen Bewerberinnen bzw. Bewerber identifizieren habe können, die das Profil des Faches in exzellenter Weise vertreten, habe das Berufungsverfahren abgebrochen werden müssen. Die Entscheidung beruhe auf den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und auf einer Bewertung derjenigen Leistungs- und Eignungskriterien, die durch das spezifische Anforderungsprofil im ersten Ausschreibungstext gesetzt worden seien. Der Antragsgegner habe bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraumes gehandelt, zumal die Entscheidung auch dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen folge.
Soweit der Antragsteller vortrage, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens mit dem Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925 unvereinbar sei, sei dies unzutreffend. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens bedeute nicht, dass die Professur nicht planmäßig besetzt werden solle. Der Antragsgegner habe weder beschlossen noch vorgesehen, die Professur aufzuheben oder auf Dauer unbesetzt zu lassen. Im Gegenteil sei durch die Hochschulleitung – wie von der … … gewünscht – beschlossen worden, dass die streitgegenständliche Professur zu gegebener Zeit erneut und gegebenenfalls breiter auszuschreiben und zu besetzen sei. Im Übrigen sei fraglich, ob sich der Antragsteller überhaupt auf eine Verletzung von Art. 3 § 1 des Konkordates wirksam berufen könne.
Die andersgelagerte Ausschreibung für die Professur für Moraltheologie sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei dieser um eine reine Stiftungsprofessur handele, deren Voraussetzungen maßgeblich vom Stifter vorgegeben würden. Ein Vergleich verbiete sich insoweit.
Der Antragsgegner habe entsprechend dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Juni 2015 – M 3 E 14.3893 – das Verfahren von Beginn an durchgeführt und hierbei die Maßgaben vollumfänglich umgesetzt. Der Berufungsausschuss habe in der siebten Sitzung am 13. Oktober 2015 alle aufrechterhaltenen Bewerbungen ausschließlich im Lichte des ersten Ausschreibungstextes nochmals eingehend gewürdigt. Die für die Stellenbesetzung erforderlichen Anforderungen, die sich aus dem betreffenden Ausschreibungstext ergäben, seien dabei nicht geändert worden.
Nach eingehender Würdigung aller Bewerber und Bewerberinnen habe der Berufungsausschuss im Ergebnis festgestellt, dass kein Bewerber bzw. keine Bewerberin alle im Ausschreibungstext genannten und für die Besetzung der W3-Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
Nachdem sich der Berufungsausschuss nicht in der Lage gesehen habe, eine Berufungsliste mit geeigneten und berufbaren Listenkandidaten aufzustellen, habe die … … mit Schreiben vom 11. November 2015 bei der Hochschulleitung beantragt, das Berufungsverfahren abzubrechen, damit die Professur zu einem späteren Zeitpunkt neu ausgeschrieben werden könne. Die Hochschulleitung sei diesem Antrag in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 gefolgt und habe die … … hiervon mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 informiert. Der Antragsgegner habe den Antragsteller sachlich zutreffend und rechtzeitig darüber informiert, dass die Professur – bezogen auf das laufende Auswahlverfahren zur Besetzung der W3- Professur für Religionspädagogik und -didaktik – nicht besetzt und das (Auswahl-)Verfahren eingestellt wurde.
Selbst wenn der Antragsteller die rein formalen Ernennungsvoraussetzungen, z.B. die erforderliche Lehramtsbefähigung, für die zu besetzende Professur erfülle, resultiere hieraus noch nicht die Pflicht für den Antragsgegner, ihn für einen Listen Platz vorzusehen oder gar berufen zu müssen. Vielmehr müsse der Antragsteller neben den allgemeinen Qualifikationsmerkmalen auch alle weiteren Anforderungen, die für die Besetzung erwartet würden und sich vor allem aus dem Ausschreibungsprofil ergäben, zur Überzeugung des Antragsgegners erfüllen. Der Antragsgegner habe insoweit sämtliche Qualifikationen und Leistungen des Antragstellers umfassend geprüft.
Soweit der Antragsteller geltend mache, Lehramtsbefähigung und Schulerfahrung würden vom Antragsgegner „als vorrangige Qualifikationsmerkmale zuoberst genannt“, sei dies unzutreffend; Erstnennung sei nicht gleichzusetzen mit einer Priorisierung, sondern ergebe sich aus dem Umstand, dass Lehramtsbefähigung und Schulerfahrung ein Spezifikum für den Lehrstuhl Religionspädagogik seien. Exzellenz in fachlicher und wissenschaftlicher Hinsicht sei ein selbstverständliches und unverzichtbares Kriterium und damit eine unerlässliche Bedingung bei jeder Berufung auf einen Lehrstuhl an der …, sodass diese nicht eigens an erster Stelle habe genannt werden müssen.
Der Einwand des Antragstellers, dass der Ausschreibungstext keinen Hinweis darauf enthalte, dass Bewerber speziell eine englischsprachige Publikation aufweisen müssten, sei unzutreffend. Es sei anerkannt und üblich, dass die ausdrücklich geforderten „international sichtbare[n], exzellente[n] Leistungen in Forschung und Lehre“ durch englischsprachige Publikationen nachgewiesen würden. Es handele sich insoweit um kein Zusatzkriterium; es sei lediglich Ausdruck dessen, was das Kriterium der internationalen Sichtbarkeit und Exzellenz in der Forschung im Ausschreibungstext meine. Nur mit deutschsprachigen Beiträgen werde kein Wissenschaftler oder keine Wissenschaftlerin aktuell und in Zukunft im internationalen Kontext erfolgreich sein können. Insofern müsse erwartet werden, dass der zukünftige Stelleninhaber bzw. die zukünftige Stelleninhaberin im internationalen Diskurs konkurrenzfähig sei. Der vom Antragsteller erhaltene Filmpreis ersetze die internationale Anerkennung unter den Fachkollegen und –kolleginnen aber gerade nicht.
Auch wenn das Kriterium des erfolgreichen Einwerbens von Drittmitteln nicht ausdrücklich im Ausschreibungstext erwähnt sei, sei es dennoch bei der Besetzung der Professur zu berücksichtigen, da es Ausdruck der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit, der jeweiligen Forschungsstärke und der Qualität der Forschung sei. Es handele sich daher bei dem Kriterium nicht um ein nachträglich hinzugefügtes Leistungsmerkmal, sondern es gehöre standardmäßig zu den Kriterien, die bei Professorenberufungsverfahren heranzuziehen und zu würdigen seien.
Mit der Äußerung, dass sich die religionsdidaktischen Veröffentlichungen des Antragstellers stark auf Unterrichtsmaterialen beziehen würden, habe der Berufungsausschuss zum Ausdruck gebracht, dass die Erarbeitung von Unterrichtsmaterialien nicht die allgemeine methodisch-didaktische Grundlagenreflexion bzw. die Religionsdidaktik als Forschung, welche im Kontext der universitären Religionspädagogik ein wichtiges Feld bzw. sogar notwendig sei, ersetzen könne.
Die Mitgliedschaften des Antragstellers im Deutschen Katechetenverein, in der Arbeitsgemeinschaft katholischer Religionspädagogik und Katechetik und im Bayerischen Philologenverband, auf die er sich berufe, würden insbesondere nach Einschätzung der Fachkollegen im Berufungsausschuss keine tragende Funktion und aktive Mitwirkung in den für die Religionspädagogik einschlägigen Fachgremien nachweisen. Die tragende Funktion und aktive Mitwirkung in Fachverbänden sei kein nachträgliches additives Kriterium, sondern ein in allen Fachdisziplinen relevanter Aspekt, um das Renommee und die Sichtbarkeit eines Fachvertreters oder einer Fachvertreterin innerhalb seines bzw. ihres Faches und in der Wissenschaftslandschaft zu beurteilen. Das Kriterium sei Ausdruck der Wissenschaftlichkeit eines Bewerbers oder einer Bewerberin.
Der Berufungsausschuss habe die Leistungen des Antragstellers hinreichend gewürdigt, m Ergebnis aber nicht feststellen können, dass der Antragsteller aufgrund seiner Leistungen die Professur in ganzer Breite auch mit der gebotenen wissenschaftlichen Exzellenz vertreten könne. Die Zuerkennung des Johann-Michael-Sailer-Preises im Jahr 2004 habe sich auf eine exegetische Promotion bezogen. Die Argumentation des Antragstellers greife zu kurz, wenn er Bibelexegese und Bibeldidaktik nicht voneinander trenne. Die neutestamentliche Promotion sei eine exegetische Arbeit, die nicht auf eine bibeldidaktische Reflexion ziele. Es würden im Anschluss keinerlei bibeldidaktische oder religionspädagogische Reflexionen angestellt. Außer den exegetischen Arbeiten habe der Antragsteller lediglich den Aspekt der Empathie systematisch entfaltet. Selbst wenn die Promotion des Antragstellers preisgekrönt sei, sei dies noch kein Ausweis für exzellente Leistungen in der hier in Frage stehenden religionspädagogischen Forschung. Auch die in Bezug auf die Habilitationsschrift geäußerte Anerkennung sei eine Einzelbemerkung und kein Gesamturteil über die religionspädagogische Forschungsleistung insgesamt und insbesondere in Bezug auf das Forschungsspektrum der zu besetzenden Professur. Von den fünf vom Antragsteller als fachwissenschaftlich angegebenen Werken seien drei exegetischer bzw. philologischer Ausrichtung. Deren Qualität habe für den Berufungsausschuss für die Besetzung der Professur in Religionspädagogik nicht ausschlaggebend sein können, da diese überwiegend nicht fachspezifisch für die Religionspädagogik und die Didaktik im Religionsunterricht seien.
Auch das Fachgutachten von Prof. S, auf das der Antragsteller Bezug nehme, weise deutlich auf erhebliche Defizite hin. Unter anderem werde ausgeführt, dass der Antragsteller seine Examina jeweils mit der Note „Befriedigend“ abgeschlossen habe und bei ihm „bisher keine besonderen religionsdidaktischen Glanzlichter zu erkennen“ gewesen seien. Der Antragsteller habe laut dem Gutachten in der Vergangenheit eher kleine Beiträge, die noch keine besonderen Diskussionsanstöße für die Fachwelt bedeuteten, veröffentlicht. Zudem sei er bisher nur wenig international vernetzt. Das Gutachten äußere sich schließlich auch sehr zurückhaltend zu einer weiteren Berücksichtigung des Antragstellers im Verfahren, auch schon im Hinblick auf die Einladung zum Probevortrag.
Der Berufungsausschuss sei aus fachlichen und sachlichen Gründen, die im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert seien, zu der Auffassung gekommen, dass der Antragsteller nicht die gesuchte international sichtbare und hervorragend ausgewiesene Forscherpersönlichkeit sei, die auch in der Forschung das Fachgebiet Religionspädagogik und –didaktik in seiner ganzen Breite vertreten könne. Die vom Antragsteller erwähnten Indizien wissenschaftlicher Leistung seien nach dem Urteil des Berufungsausschusses nicht ausreichend, um Inhaber des religionspädagogischen Lehrstuhls an der … zu werden. Der Berufungsausschuss habe seine Einschätzung im Rahmen seiner Zuständigkeit sowie seiner fachlichen und wissenschaftlichen Kompetenz getroffen. Hierbei seien die im Ausschreibungstext genannten Kriterien im Rahmen der dem Antragsgegner zustehenden Einschätzungsprärogative und des geltenden Ermessensspielraums inhaltlich konkretisiert und verfahrensfehlerfrei berücksichtigt worden.
Durch den sachlich begründeten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei der Berufungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergegangen. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwinge den Antragsgegner nicht, die Professur mit einem Bewerber zu besetzen, denn die Ausschreibung sei nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung in jeder Hinsicht geeigneter Bewerber. Wann und wie der Antragsgegner die streitgegenständliche Professur ausschreibe, liege allein in seinem Ermessen und seiner Organisationsbefugnis.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Ein Bewerber kann den Abbruch des Auswahlverfahrens, obwohl diese Maßnahme nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle im einstweiligen Rechtsschutz zuführen (BVerwG, B.v. 20.5.2016 – 2 VR 2.15 –; BayVGH, B.v. 29.9.2005 – 3 CE 05.1705 – juris Rn. 29). Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – BVerwGE 151, 14; B.v. 20.5.2016 – 2 VR 2.15 –).
Es besteht die Obliegenheit des Bewerbers, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2016 – 2 VR 2.15 –; U.v. 3.12. 2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 24). Den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 924 ZPO glaubhaft zu machen.
Zwar ist der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben. Er ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 22; BVerwG, B.v. 20.5.2016 – 2 VR 2.15 –).
Auch ist der Antragsteller der Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung binnen der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2016 – 2 VR 2.15 –; BVerwG, U.v. 3.12. 2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, 14 Rn. 24) nachgekommen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2016 mitgeteilt; sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ging bei Gericht am 28. Januar 2016 ein.
Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Die Entscheidung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren abzubrechen, erweist sich als rechtmäßig. Es liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die Abbruchentscheidung vor, so dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers mit dem Abbruch des Berufungsverfahrens untergegangen ist.
Es besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen, da die Ausschreibung lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber darstellt, und dass der Dienstherr demnach rechtlich nicht gehindert ist, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2005 – 3 CE 05.1705 –; BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95 – NVwZ 1997, 283). Hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherrn ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – NVwZ 2012, 366, 367 m.w.N.). Die Hochschule besitzt einen besonderen, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Professorenstelle, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris).
Allerdings erfordert der Abbruch des Auswahlverfahrens einen sachlichen Grund, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Da durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden können, darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, wenn der Abbruch des Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – NVwZ 2012, 366, 367 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.9.2005 – 3 CE 05.1705 – juris Rn. 27). Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – NVwZ 2012, 366, 367). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – NVwZ 2012, 366, 368).
Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Berufung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95 – NVwZ 1997, 283, 284). Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt (BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95 – NVwZ 1997, 283, 284).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall als rechtmäßig.
Die formellen Voraussetzungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens wurden erfüllt. Die Gründe für den Abbruch sind im Protokoll der siebten Sitzung des Berufungsausschusses vom 13. Oktober 2015 ausführlich dokumentiert worden. Der Antragsteller hat von dem Abbruch des Berufungsverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller durch Schreiben vom 7. Januar 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsverfahren eingestellt und von einer Besetzung der Professur abgesehen wurde. Eine irreführende und sachlich unzutreffende Information ist durch diese Mitteilung nicht erfolgt.
Der Antragsteller wurde korrekt über den Stand des Bewerbungsverfahrens informiert. In der Mitteilung durch den Antragsgegner, dass „von einer Besetzung der Professur abgesehen“ worden sei, ist keine unzutreffende Begründung der Einstellung des Berufungsverfahrens zu sehen. Der Zusatz ist vielmehr objektiv als Klarstellung zu verstehen, dass in dem konkreten Berufungsverfahren von einer Besetzung der Professur abgesehen wurde, was inhaltlich richtig und nicht zu beanstanden ist.
Darüber hinaus ist eine Begründung der Verfahrenseinstellung in der Mitteilung an den betroffenen Bewerber bzw. die betroffene Bewerberin nicht erforderlich. Die Gründe hierfür müssen entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein in den Akten dokumentiert werden (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – NVwZ 2012, 1477 m.w.N.). Auch der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet keine Mitteilung der Gründe an den Bewerber bzw. die Bewerberin, da die betroffene Person durch die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Akteneinsicht hinreichend Kenntnis von den für die Einstellung maßgeblichen Gründen erlangen kann. Die Rechte des Antragstellers wurden daher durch die erfolgte Mitteilung hinreichend gewahrt.
Auch inhaltlich ist die Abbruchentscheidung nicht zu beanstanden. Ein sachlicher Grund lag vor, da der Antragsgegner die bisherigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet gehalten und sich daher entschlossen hat, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Stelle nach neuer Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 3 CE 12.1828 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorgenommene Beurteilung durch den Antragsgegner von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist als Akt wertender Erkenntnis inhaltlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, um den Antragsteller willkürlich bzw. aus leistungsfremden Erwägungen auszuschließen, sind nicht ersichtlich. Die Abbruchsentscheidung genügt den Anforderungen des Leistungsprinzips und des Grundsatzes der Bestenauslese.
Der Berufungsausschuss hat sich in seiner siebten Sitzung vom 13. Oktober 2015 eingehend mit den Qualifikationen und Leistungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese richtigerweise ausschließlich im Lichte des ersten Ausschreibungstextes entsprechend dem Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2015 – M 3 E 14.3893 – gewürdigt. Dabei hat der Antragsgegner auch die Vorzüge des Antragstellers, insbesondere, dass dieser „sicherlich […] in das Fach eingearbeitet [sei] und […] das Fach in der Lehre und Ausbildung zukünftiger Religionslehre[r] vertreten“ könne, in die Würdigung miteingestellt.
Die Beurteilung durch den Antragsgegner, dass der Antragsteller nicht die gesuchte international sichtbare und hervorragend ausgewiesene Forscherpersönlichkeit sei, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei diesem Kriterium weder um ein willkürlich nachträglich hinzugefügtes noch um ein rein deskriptives Merkmal. Vielmehr ist in dem maßgeblichen Ausschreibungstext ausdrücklich der Nachweis „international sichtbarer, exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre“ verlangt. „Zusätzlich“ sind in der Ausschreibung die Lehramtsbefähigung und die dreijährige Unterrichtserfahrung gefordert. Aus diesem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem Nachweis „international sichtbarer, exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre“ um kein nachrangiges subsidiäres, sondern jedenfalls um ein gleichwertiges und konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Der Berufungsausschuss ist an das im ersten Ausschreibungstext festgelegte Anforderungsprofil und damit auch an das Erfordernis des Nachweises „international sichtbarer, exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre“ durch einen Bewerber gebunden.
Aus der Gesamtschau der vom Antragsgegner eingestellten Erwägungen erscheint die erfolgte Beurteilung des Antragstellers als rechtmäßig.
Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Verleihung des Johann-Michael-Sailer-Preises im Jahr 2004 für seine mit „summa cum laude“ bewertete Dissertation einen Nachweis für exzellente Leistungen in der Forschung darstelle, ist zunächst klarzustellen, dass das Anforderungsprofil den Nachweis international sichtbarer, exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre im Plural verlangt und damit eine einzelne Forschungsleistung für sich genommen nicht genügen kann.
Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner einschlägige Forschungsleistungen für die streitgegenständliche Professur für Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts verlangt. An einer Fakultät wie der … … der … mit einer Vielzahl von theologischen Lehrstühlen (vorliegend 19) entspricht es allgemeiner Praxis, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin eines jeweiligen Lehrstuhls speziell in seinen bzw. ihrem Fachbereich forscht. Der Lehrstuhlinhaber bzw. die Lehrstuhlinhaberin vertritt die Universität in der jeweiligen Fachdisziplin nach außen. Dementsprechend kann von Bewerbern bzw. Bewerberinnen für eine Professur generell erwartet werden, dass sie Forschungsleistungen in dem jeweiligen einschlägigen Fachbereich vorweisen können.
Die Beurteilung durch den Antragsgegner, dass die exegetische Promotion des Antragstellers keine bibeldidaktische bzw. religionspädagogische Arbeit sei und daher nicht als Nachweis international sichtbarer, exzellenter Leistungen in Forschung und Lehre diene, weist daher keine Beurteilungs- oder Ermessensfehler auf. Gleiches gilt für die Einschätzung, dass die Ausführung von Prof. Dr. S. in seinem Gutachten, dass die Habilitationsschrift des Antragstellers ein „bedeutender Impuls für die gegenwärtige Bibeldidaktik“ sei, eine Einzelbemerkung und kein Gesamturteil über die religionspädagogische Forschungsleistung insgesamt – insbesondere im Hinblick auf das Forschungsspektrum der zu besetzenden Professur – sei. Diese bestätigt auch das Fazit von Prof. Dr. S. in seinem Gutachten, dass der Antragsteller „bisher keine besonderen religionsdidaktischen Glanzlichter“ aufweise und er daher nur eingeschränkt als Kandidat zu empfehlen sei.
Auch im Übrigen hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die … als Exzellenzuniversität fachliche und wissenschaftliche Exzellenz als ein selbstverständliches und unverzichtbares Kriterium ansieht, insbesondere da sie dieses Kriterium ausdrücklich als konstitutives Merkmal in ihre Ausschreibung aufgenommen hat. Ein internationaler Filmpreis kann auch nach Auffassung der Kammer sonstige Spitzenforschungsergebnisse nicht ersetzen.
Ferner ist es für eine international sichtbare Forschung heutzutage üblich und sogar notwendig, in englischer Sprache zu publizieren. Englischsprachige Veröffentlichungen sind in nahezu allen Fachdisziplinen, darunter auch Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, üblich und erforderlich, um im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleiches gilt für das erfolgreiche Einwerben von Drittmitteln als Ausdruck der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit, da es die nationale sowie internationale Sichtbarkeit und Anerkennung eines Wissenschaftlers widerspiegelt. Auch die Einstellung des Umstands in die Ermessensentscheidung, dass der Antragsteller keine Ämter in entsprechenden Fachgremien innehat, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine aktive Mitwirkung in einem solchen Gremium bzw. Verband das Renommee und die Sichtbarkeit eines Fachvertreters bzw. einer Fachvertreterin innerhalb seines bzw. ihres Faches und in der Wissenschaftslandschaft fördert.
Unter Berücksichtigung aller durch den Antragsgegner in die Beurteilung eingestellten Erwägungen erscheint die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht die gesuchte international sichtbare und hervorragend ausgewiesene Forscherpersönlichkeit sei, beurteilungs- und ermessensfehlerfrei.
Da der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt ist, ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Vielmehr ist dieser Anspruch mit dem rechtmäßigen Abbruch des Verfahrens untergegangen. Der Antrag ist daher unbegründet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.


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