Europarecht

Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF

Aktenzeichen  W 2 K 16.31274

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8885
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 74 Abs. 1
VwGO § 58 Abs. 2

 

Leitsatz

Dass die vom BAMF verwendete Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthält, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, macht sie nicht irreführend und damit unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden konnte, erweist sich als unzulässig.
Die Kläger haben die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.d.F. d Bek. vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008, 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), versäumt.
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO findet vorliegend keine Anwendung. Das erkennende Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris) vertretene Auffassung, dass die vom Bundesamt vorliegend verwendete Rechtsbehelfsbelehrung:wegen des Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, irreführend und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO ist.
Es überzeugt nicht, dass mit dieser Formulierung – insbesondere dem Verb „abfassen“ – der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Rechtsmittel müsse beim Verwaltungsgericht eigenhändig und in Schriftform, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eingereicht werden. Unabhängig davon, ob das Verb „abfassen“ überhaupt die Aussage beinhaltet, dass dem Rechtsmittel eine schriftliche Form gegeben werden muss, ergibt sich aus der passivischen Formulierung jedenfalls nicht, dass der Kläger selbst (bzw. dessen Anwalt) für diese zu sorgen hätte; eine Klage ist auch dann „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht geschieht. Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung:beschreibt nach zutreffender Ansicht ausschließlich, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG), um wirksam zu sein (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris; VG Augsburg, U.v. 10.8.2017 – Au 3 K 16.32597 – juris; VG Köln, B.v. 3.8.2017 – 25 K 6700/16.A – juris; VG Karlsruhe, GB v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17 – juris, VG Münster, GB v. 6.7.2017 – 4967/16.A. – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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