Europarecht

Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung, Staatsanwaltschaft, Dienstleistungen, Bank, Beteiligung, Auslegung, Gesellschaft, Aktien, Kapitalanleger, Auskunft, Zug um Zug, unerlaubte Handlung, vorgerichtliche Anwaltskosten

Aktenzeichen  40 O 4474/18

Datum:
21.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 49655
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Landgericht München I ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht international zuständig, sodass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
A. Internationale Zuständigkeit
Die Beklagte ist eine … Bank in der Rechtsform einer Limited mit unstreitigem Hauptsitz in …. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte streitig.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob die Gerichte eines Staates in ihrer Gesamtheit zur Entscheidung berufen sind. Die internationale Zuständigkeit ist im Verhältnis zwischen Deutschland und …, dem Hauptsitz der Beklagten, nicht speziell durch internationale Vereinbarungen geregelt, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18.1.2011, X ZR 71/17; Geimer: in Zöller, ZPO, 34. Auflage, 2019, Art. 6 Rn. 1 ff) insoweit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO heranzuziehen sind, wobei die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO regelmäßig die internationale Zuständigkeit indiziert. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Unionsrecht keine vorrangige Regelung der internationalen Zuständigkeit bereithält, was von Amts wegen zu prüfen ist. Die Gerichtsstände der EuGVVO gehen den nationalen Gerichtsständen vor. Das Gericht ist bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich danach nicht aus der grundsätzlich anwendbaren EuGVVO (Brüssel Ia-VO), da das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass weder nach Art. 7 Nr. 5, 63 I EuGVVO eine Hauptniederlassung in … gegeben ist, noch eine Zuständigkeit aufgrund unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht. Vielmehr hat die Beklagte eine Hauptniederlassung in …, mithin noch im Anwendungsbereich der EuGVVO, so dass nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO gilt, dass die Beklagte vor den Gerichten … zu verklagen ist. Da das … bis jetzt die Europäische Union noch nicht verlassen hat, gilt zum Zeitpunkt der Entscheidung die EuGVVO auch für den … weiter. Die EuGVVO genießt als europäische Norm in ihrem Geltungsbereich Vorrang vor der Anwendung der örtlichen Gerichtsstände der ZPO.
I. Anwendbarkeit der EuGVVO
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist die Eröffnung des sachlichen, räumlich-persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereiches der Verordnung.
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Zuständigkeitsregeln der jetzigen Fassung der EuGVVO (Art. 4 ff. EuGVVO) sind nur auf diejenigen Klagen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung der EuGVVO am 10.1.2015 oder danach in dem fraglichen Staat (Ursprungsmitgliedstaat) „erhoben“ worden sind, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO (vgl. Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, Q. Q. II. Internationale Zuständigkeit, Rn. 14, beck-online). Der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-VO liegt, nachdem hier die Klage im Jahr 2018 erhoben wurde, vor.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO findet die EUGVVO Anwendung auf Zivil- und Handelssachen. Daher fällt der vorliegende Rechtsstreit in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.
3. räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
a) Wohnsitzzuständigkeit nach Art. 4 EuGVVO
Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist nach Art. 4 EuGVVO eröffnet, wenn Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Bei juristischen Personen ist gemäß Art. 63 Abs. 1 EuGVVO anstelle des Wohnsitzes auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abzustellen. Die Begriffe sind dabei autonom auszulegen.
Im vorliegenden Fall ist entgegen klägerischer Auffassung die EuGVVO anwendbar, denn die Beklagte hat eine Hauptniederlassung in ….
Die Hauptniederlassung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c) EuGVVO liegt an dem Ort, von wo aus die Gesellschaft mit dem Markt in Kontakt tritt und an dem der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs liegt. Dies setzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.9.2009, 8 AZR 305/08, Rn. 31) „eine Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel“ voraus und ist beispielsweise indiziert, wenn von dort aus Gehaltszahlungen vorgenommen werden. Es handelt sich somit um den „tatsächlichen Sitz“ der Gesellschaft (Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, stand: 58. EL Oktober 2019, Art. 63 VO (EG) 1215/2012, Rn. 9).
Die Beklagte ist eine … Bank. Sie hat ihren statuarischen Sitz in … und damit außerhalb des Anwendungsbereiches der EuGVVO, Art. 6 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. a) EuGVVO.
Die Beklagte betreibt in … allerdings einen „principal place of business“, also eine Hauptniederlassung i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemein zugänglichen Bankenregister der … Bankenaufsicht …. Aus der Internetseite mit dem Link: … (vorgelegt als Anlage B3) geht hervor, dass die Beklagte in … eine satzungsmäßige Hauptniederlassung betreibt.
Sie entfaltet dort auch eine Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 73/17, Rn. 19), denn sie hat in ihrer … Niederlassung die Darlehensverträge mit den US-Pensionsfonds unterzeichnet, die die Klägerin als einen maßgeblichen Tatbeitrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem behaupteten inkriminierten Geschäftsmodell (Illegale …-Leerverkaufsgeschäfte) bewertet. Dabei handelt es sich aufgrund des Geschäftsvolumens objektiv um eine zentrale Geschäftstätigkeit der Hauptniederlassung der Beklagten in ….
Die Klägerin hat überdies vortragen lassen, dass Mitarbeiter der … Niederlassung der Beklagten mit Mitarbeitern der angeblichen … Niederlassung der Beklagten bei der Vorbereitung und Durchführung der …-Leerverkaufsgeschäfte des … Fund zusammengearbeitet haben, womit sie selbst eine Geschäftstätigkeit der Beklagten in … unterstellt.
Soweit die Klägerin abweichend dazu vorträgt, dass die Beklagte in … keine Geschäftstätigkeit entfalte und sich dabei auf eine Auskunft des Wirtschaftsinformationsdienstes … vom 13.9.2018 (Anlage K25) stützt, setzt sie sich zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch. Davon abgesehen handelt es sich bei der Auskunft von … nicht um ein Beweismittel, das geeignet wäre, den Vortrag der Beklagten zur Hauptniederlassung der Beklagten in …, der durch öffentliche Register (s.o.) belegt ist, zu widerlegen, § 286 ZPO.
Die Beklagte hat zudem zur Frage, ob die Beklagte von … aus Gehaltszahlungen vornimmt, substantiiert vorgetragen und Beweis angeboten. Hierauf hat die Klägerseite nicht substantiiert erwidert.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c) EuGVVO befindet sich damit der „Wohnsitz“ der Beklagten in … mithin innerhalb des Geltungsbereiches der EuGVVO. Womit die Beklagte gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO dort zu verklagen wäre.
b) Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung Art. 7 Ziff. 5 EuGVVO
aa) Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung
Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung in … ist für die Begründung der internationalen Zuständigkeit des LG München I ebenfalls nicht eröffnet.
Nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO kann die Beklagte bei Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung an dem Ort verklagt werden, an dem sich die Niederlassung befindet.
Eine Niederlassung setzt voraus, dass sie durch ein Stammhaus beaufsichtigt und geleitet wird (EuGH NJW 1977, S. 490, Rn. 20 – De Bloos/Bouyer), eine Geschäftsführung hat, aufgrund ihrer sachlichen Ausstattung Geschäfte mit Dritten betreiben kann, und als Außenstelle eines ausländischen Stammhauses erkennbar ist (EuGH BeckRS 2004, Rn. 12 – Somafer SA/Saar-Ferngas AG). Es muss eine Tätigkeit der Außenstelle für Rechnung des Stammhauses erfolgen. Dafür ist es erforderlich, dass die Außenstelle selbst rechtserhebliche Willenserklärungen abgibt und gestaltend tätig wird (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Artikel 7 Rn. 243; MüKoZPO/Gottwald, ZPO, Artikel 7 Rn. 79). Erforderlich ist eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung (EuGH BeckRS 2004, Rn. 12 – Somafer SA/Saar-Ferngas AG). Eine vorübergehende geschäftliche Tätigkeit begründet keine Niederlassung, wie auch das Unterhalten einer bloßen Kontakt- bzw. Anlaufadresse (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Art. 7 Rn. 243). Dabei sind Einheiten oder Personen, die erkennbar auf eigene Rechnung handeln (wie bspw. Eigenhändler, Hausmakler, Alleinvertriebshändler, Handelsvertreter) keine Niederlassung i.S.d. Nr. 5. Gleiches gilt für selbständige Tochtergesellschaften (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Artikel 7 Rn. 243).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte entgegen klägerischer Auffassung in der … keine Niederlassung im Sinne des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Sie ist eine … Bank, die in Deutschland keine Niederlassung unterhalten darf. Sie verfügt lediglich über eine Freistellung von der Bankenaufsicht (Freistellungsbescheid der BaFin vom 1.7.2004, Anlage B5), die sie allerdings nicht zum Betrieb einer Niederlassung berechtigt. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die Beklagte daher als „sonstiges freigestelltes Institut“ geführt (vgl. Unternehmensregister der BaFin, abrufbar unter: …, Anlage B4).
Entgegen klägerischer Auffassung ergibt sich eine Niederlassung der Beklagten in … auch nicht aus den öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten, nämlich dem Internetauftritt der Beklagten unter dem Link …. Unter diesem Link weist die Webseite der Konzerngesellschaft (und nicht der Beklagten) darauf hin, dass die … Bank … (im Folgenden: …, eine … Bank, in der … ihre … Niederlassung unterhält. Diese ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der … eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts München vom 3.7.2018, …, Anlage B6), deren bestellter ständiger Vertreter bis Februar 2011 … war. Daneben unterhält in der … eine weitere Konzerngesellschaft einen Sitz, die … die allerdings kein Kreditinstitut ist. Beide Konzerntochtergesellschaften sind unstreitig nicht mit der Beklagten identisch, was sich auch aus dem Unternehmensregister der Bafin ergibt (vgl. Anlage B4).
Eine Niederlassung ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der als Außenstelle des Stammhauses hervortritt und seiner Aufsicht und Leitung unterliegt (EuGH 9.12.1987-Rs. 218/86, NJW 1988, 625). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nimmt die … Niederlassung der … nicht das Deutschland-Geschäft für den … Konzern oder für die Beklagte wahr. Ihr Zweck beschränkt sich auf „die Vermarktung und Vertrieb von geschlossenen Fonds und strukturierten Produkten, insbesondere über Banken und lizenzierte Finanzdienstleistungsinstitute“ (vgl. Anlage B6).
bb) kein Rechtsschein einer Niederlassung
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1987 benannte der EuGH als für die Feststellung des Vorliegens einer Niederlassung zusätzlich maßgeblichen Gesichtspunkt die Art und Weise, wie verschiedene Identitäten im Geschäftsleben auftreten und sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen. Konkret ging es dabei um den Fall, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat innerhalb eines anderen Mitgliedstaats zwar objektiv – mangels Einbindung – keine „Niederlassung“ im Sinne der oben genannten Definition unterhielt, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltete, die in ihrem Namen verhandelte und Geschäfte abschloss und deren sie sich wie einer Außenstelle bediente. Hier entschied der EuGH, dass auch in einem solchen Fall der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO eröffnet sein könne. Entscheidend seien demzufolge nicht die tatsächlichen (objektiven) Verhältnisse bzw. vertraglichen Vereinbarungen, sondern wie das jeweilige Stammhaus und eine etwaige Niederlassung dem jeweiligen Kläger gegenüber im Einzelfall aufgetreten seien, d.h. der objektive Empfängerhorizont (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 244, 245) sei maßgeblich.
Es besteht nach den tatsächlichen Verhältnissen aber vorliegend auch nicht der Anschein einer Niederlassung der Beklagten in …. In der Rechtsprechung des EuGH reicht der Anschein einer Niederlassung nämlich nur in Ausnahmefällten zur Begründung eines Gerichtsstandes aus, nämlich dann wenn zwei Gesellschaften den gleichen Namen tragen, eine gemeinsame Geschäftsführung haben und eine von beiden Geschäfte für Rechnung der anderen abschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.12.1987-Rs 218/86, NJW 1988, 625 Rn. 13). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
Allein die Tatsache, dass sich die Schriftzüge … und „… an den Büros, am Briefkasten, an den Aufzügen und der Fassade in der … befinden, vermag nicht die von der Klägerin behauptete Annahme zu belegen, dass auch die Beklagte dort vertreten ist.
Die optischen Hinweise deuten nach Auffassung des Gerichts lediglich darauf hin, dass dort Gesellschaften vertreten sind, die dem …-Konzern angehören, was auch aus der Internetseite … hervorgeht. Diese spricht ausdrücklich von den Gesellschaften … und …, die in … ihren Sitz haben.
Auch die Tatsache, dass verschiedene Konzerngesellschaften mit einem weltweit einheitlichen Logo auftreten und eng zusammenarbeiten, begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Rechtschein für eine (Schein-)Niederlassung der Beklagten in ….
Dass die Beklagte und die … eine gemeinsame Geschäftsführung haben und eine von beiden Geschäfte für Rechnung der anderen abschließt, vermochte die Klägerin nicht darzulegen.
Vielmehr verdeutlicht der von der Klägerin zitierte Email-Verkehr zwischen … und anderen „Tatbeteiligten“ im Signaturtext, die rechtliche Trennung von … und der Beklagten (vgl. Anlage B7). … gibt danach stets an, als Mitarbeiter der … zu handeln.
Soweit sich die Klagepartei auf den Internetauftritt der … beruft, so ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den behaupteten Rechtschein einer Niederlassung geschaffen hat, da sie weder mit der Konzerngesellschaft …, noch mit der … oder … rechtlich identisch ist.
cc) Keine Betriebsbezogenheit
Darüber hinaus hat die Klage auch keinen Bezug zu der behaupteten Niederlassung der Beklagten in …. Der Gerichtsstand der Niederlassung ist nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO nämlich nur eröffnet, wenn es sich um Streitigkeiten „aus dem Betrieb der Niederlassung“ handelt, also für betriebsbezogene Streitigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1994, XI ZR 45/91).
Die erforderliche Betriebsbezogenheit besteht bei einem Streit um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Führung der Niederlassung sowie um Verbindlichkeiten des Stammhauses, die im Vertragsstaat der Niederlassung zu erfüllen sind (MüKoZPO/Gottwald, Artikel 7 Rn. 83; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Artikel 7 Rn. 246). Die Betriebsbezogenheit setzt nicht voraus, dass die betriebsbezogene Streitigkeit in dem Staat zu erfüllen ist, in dem sich die Niederlassung befindet (EuGH EuZW 1995, Seite 409 Rn. 16 – Lloyd’s Register of Shipping/Campenon Bernard).
Eine Betriebsbezogenheit von Verpflichtungen unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs liegt nur dann vor, wenn sie aus einer Tätigkeit entstehen, die am Ort der Niederlassung für Rechnung des Stammhauses ausgeübt wird oder wenn die Rechtsstreitigkeit sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Artikel 7 Rn. 246).
Hierzu fehlt es aber an einlassungsfähigem Vortrag der Klägerseite, insbesondere zu der Frage, inwiefern eine behauptete Geschäftstätigkeit der Beklagten in … Relevanz für die Anlageentscheidung der Zedenten hatte, zumal sich die Beklagte im Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Investoren noch nicht verbindlich bereit erklärt hatte, die Geschäfte der … zu finanzieren.
c) Besondere Zuständigkeit aufgrund unerlaubter Handlung, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Die internationale Zuständigkeit in … ist auch nicht durch den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Die Beklagte hat zwar nach obigen Ausführungen einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, es fehlt jedoch hinsichtlich der behaupteten deliktischen Ansprüche an ausreichend substantiierten Vortrag zu einem etwaigen Handlungs- oder Erfolgsort in ….
aa) Zuständigkeitsbegründende Tatsachen – doppelrelevante Tatsachen
Unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, welche nicht aus einem Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet wird (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO n.F. Art. 7 Rn. 17). Da die Klägerin Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, ist der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet.
Wer einen anderen rechtswidrig schädigt, ist am Ort der Tat rechenschaftspflichtig. Sachlich rechtfertigt sich dieser zusätzliche Wahlgerichtsstand mit der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich die örtliche Zuständigkeit und schließt insoweit einen Rückgriff auf die §§ 12 ff. ZPO aus (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 45).
Der Begriff der unerlaubten Handlung ist seit der sog. Kalfelis-Entscheidung des EuGH nicht nach der lex fori oder dem materiellen Recht, das durch das Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts berufen ist, zu bestimmen, sondern autonom aus dem Sinnzusammenhang der Verordnung und dem gesamten Unionsrecht (EuGH NJW 1988, S. 3088 Rn. 1 – Kalfelis/Schröder ua) sowie der Rom II-VO (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, Artikel 7, Rn. 158). Die Regelungen der EuGVVO sind zwingend (EuGH Urt. v. 19.12.2013 – C-9/12) und gehen in ihrem Anwendungsbereich den staatsvertraglichen Regelungen und den autonomen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vor, soweit die EuGVVO neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit mit regelt (z.B. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO). Daneben sind keine anderen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im autonomen Recht anwendbar.
International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist danach das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingetreten (stRspr, vgl. etwa EuGH NJW 1977, S. 493 Rn. 8 ff. – Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d’Alsace; EuZW 2013, S. 544 Rn. 22 – Melzer; EuZW 2016, S. 583 = NJW 2016, Seite 583 Rn. 25 – Universal Music International Holding). Der Ort des Geschehens wird als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet. Beide Begriffe sind autonom auszulegen.
Da die Anordnung der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entspr. EuGH, Slg. 2009, S. 6917 = NJW 2009, S. 3501 Rn. 22 – Zuid-Chemie).
Bei der Zuständigkeitsprüfung durch das angerufene Gericht stellt sich die Frage, welches Beweismaß der Vortrag des Klägers erfüllen muss. Hierbei wird im Anwendungsbereich des europäischen Zuständigkeitsrechts überwiegend die sog. Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen vertreten: Tatsachen, die gleichsam für Zuständigkeit und Begründetheit vorliegen müssen, sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durch den Kläger nur schlüssig zu behaupten. Die Zuständigkeitsfrage soll jedoch von einer genauen Prüfung dieser Frage grundsätzlich entlastet bleiben; die Streitfrage ist auf der Sachebene auszutragen und daher die Darlegungslast des Klägers zunächst zu mindern. Umstritten ist zudem die Frage, ob sich die Anforderungen, welche konkret an den Klägervortrag zu stellen sind, aus dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht ergeben, oder ob die EuGVVO einen eigenen Standard begründet. Die deutsche Rechtsprechung und die überwiegende Literatur scheinen ein rein nationales Konzept zu vertreten. In diese Richtung hat nun auch der EuGH entschieden. Er stellte klar, dass es sich bei der Frage nach den Kontrollpflichten der nationalen Gerichte um einen „Aspekt innerstaatlichen Verfahrensrechts“ handelt, deren Umfang sich nicht ausdrücklich aus der EuGVVO ergäbe. Die innerstaatlichen Gerichte sind im Stadium der Zuständigkeitsprüfung nicht verpflichtet, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege ist es jedoch erforderlich, die internationale Zuständigkeit im Lichte aller vorliegenden Informationen zu prüfen. Hierzu können gegebenenfalls auch Einwände des Beklagten gehören. Damit erklärt der EuGH die sog. Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen für mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Nachfolgende Entscheidungen werden teilweise so interpretiert, als gehe der Gerichtshof gerade von einer unionsrechtlichen Verpflichtung aus, Einwendung des Beklagten zu beachten. Allerdings formuliert der EuGH selbst an anderer Stelle seiner Entscheidung vorsichtiger, „dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Bekl. gehören“. Zur Durchführung einer Beweisaufnahme sei das Gericht jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht verpflichtet (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO n.F. Art. 4 Rn. 4, EuGH NJW 2016, S. 2167, Rs. Universal Music).
So wird im Münchner Kommentar zum internationalen Wettbewerbsrecht zu den doppelrelevanten Tatsachen ausgeführt: Der EuGH betont immer wieder, dass die besonderen Gerichtsstände nicht ausufern dürfen und dass der allgemeine Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO; 2 Abs. 1 LugÜ 2007 seine Bedeutung als zentraler Gerichtsstand behalten soll. Der EuGH möchte die Häufung von Gerichtsständen in engen (oder besser: vertretbaren) Grenzen halten. Damit betont er die Zuständigkeitsinteressen des Beklagten. Die Abwägung der Interessen auf die Ebene des materiellen Rechts zu verschieben wird dem nicht gerecht. Denn auf der Ebene des materiellen Rechts können andere Interessen relevant sein als auf der Zuständigkeitsebene. Indem man die internationale Zuständigkeit in einem besonderen Gerichtsstand schnell bejaht, macht man den Beklagten erst einmal außerhalb seines Heimatstaates gerichtspflichtig und unterwirft ihn den Fährnissen eines „Auswärtsspiels“. Die Kosten für eine Anwaltssuche im Ausland, die Risiken aus der Prozessführung in einem nicht vertrauten Gerichtssystem und in einer fremden Sprache, die erhöhten internen Bewertungs- und Kontrollkosten, die Möglichkeit, dass ein anderes materielles Recht angewendet wird als es einem vergleichbaren Rechtsstreit im Heimatstaat des Beklagten zugrunde gelegt würde – für all dies gibt es auf der sachrechtlichen Ebene keinen richtigen Ausgleich, ja nicht einmal den richtigen Ort, um es einfließen zu lassen. Hinzu kommt, dass erstens Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO; 5 Nr. 3 LugÜ 2007 unionsrechtsautonom und nicht nach nationalem Verständnis auszulegen ist und, dass zweitens für diese Normen der EuGH die Kompetenz zur letztverbindlichen Auslegung hat, während er für die Normen des nationalen Sachrechts keine solche, umfassende Auslegungskompetenz hat (MüKoUWG, A. Teil II. Internationales Wettbewerbs- und Wettbewerbsverfahrensrecht Rn. 381, beck-online).
Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Das Gericht sieht es daher als erforderlich an, bereits auf der Zuständigkeitsebene neben dem Klägervortrag den Beklagtenvortrag angemessen zu berücksichtigen. Die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen bedeutet nämlich nicht, dass das Gericht den klägerischen Vortrag unabhängig vom Beklagtenvortrag einer Zuständigkeitsprüfung zu unterstellen hätte. Es hat vielmehr aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf den Rechtsstreit die Schlüssigkeit unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages zu prüfen, ohne dass eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müsste.
bb) Handlungsort
Im Bezirk … ist kein Handlungsort gegeben. Der Ort der behaupteten Verletzungshandlung ist zwischen den Parteien streitig. Der Handlungsort, der „Ort des ursächlichen Geschehens“ (EuGH NJW 1977, S. 493 Randnummer 15 ff. – Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d’Alsace) liegt dort, wo die Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde oder deren Ausführung unmittelbar bevorsteht.
Der Vortrag der Klägerin erscheint schon nicht ausreichend substantiiert, um einen Handlungsort in … nachzuvollziehen zu können. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, von welchem Investor … auf welche Weise in … Kapital eingeworben hat. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, durch welche Tathandlungen … bzw. … als Mittäter oder als Gehilfen am behaupteten gemeinschaftlichen Betrug durch die Herren … und … zum Nachteil der Investoren mitgewirkt haben. Der Vortrag lässt auch die Beschreibung der Haupttaten vermissen. Unklar bleibt nach dem Vortrag der Klägerseite dabei ebenso, wo die wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Betruges sowie der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegenüber den Zedenten verwirklicht worden sein sollen und woraus sich eine Zurechnung eines schädigenden Verhaltens der … und … hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Zedenten gegenüber der Beklagten ergeben sollen. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts daher unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin.
Die Klägerin behauptet in München darüber hinaus nur die Vornahme von Vorbereitungshandlungen im Jahr 2010 für die Kreditvergabe im Jahr 2011, was zur Begründung des deliktischen Gerichtsstandes schon nicht ausreicht. Bei mehraktigem Handeln einer Person, d.h. bei Vornahme von mehr als nur einer haftungsbegründend kausalen Handlung, ist Handlungsort derjenige Ort, an dem – sofern bestimmbar – der maßgebliche Tatbeitrag geleistet wurde. Vorbereitungshandlungen hingegen sind für die Zuständigkeitsbegründung ohne Bedeutung (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 193). Der EuGH stellt insoweit auf den Ort des Schwerpunktes der unerlaubten Handlung ab, also dort wo ein Geschehnis stattfindet, dem „eine besonders große Bedeutung zukommt“ (vgl. EuGH Urteil vom 23.10.2014-C302/13). Das ist bei bloßen Vorbereitungshandlungen, wie sie die Klägerseite vorträgt, nicht der Fall.
Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, dass die Willensbildung und die unternehmerische Leitung der Beklagtenn in … stattfinden. Die Klägerin beruft sich jedoch darauf, dass Handlungen der ehemaligen angeblich leitenden Mitarbeiter … und … der Beklagten zurechenbar sein sollen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Ort der behaupteten Deliktsbegehung in … zu sehen und gründet auf dem Verhalten der … und … die Mitarbeiter der … waren. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich dabei im Wesentlichen darin, dass … sowie … in … gearbeitet haben und seit dem Jahr 2010 das Engagement der Beklagten als Fremdkapitalgeber, Prime Broker und Clearingstelle illegaler …-Geschäfte der Dividendensaison 2011 vorangetrieben hätten.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass … nie bei der Beklagten angestellt gewesen sei, schon gar nicht als leitender Mitarbeiter. Nach den öffentlich zugänglichen Registerinformationen war … einer von zwei ständigen Vertretern der … (Handelsregisterauszug Anlage B 6). Die Beklagte habe … keine Funktionen zugewiesen, geschweige denn bedeutsame oder wesensmäßige. … sei weder weisungsgebunden, noch in die Organisationsstruktur der Beklagten eingebunden gewesen. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass eine Zurechnung des Verhaltens vormaliger Angestellter der mit der Beklagten nicht identischen Konzerngesellschaft … nach § 31 BGB nach deutschem Recht dem Grundsatz, die Gerichtsstände der EuGVVO autonom, ohne Rückgriff auf nationale Rechtsordnungen auszulegen, widerspräche.
Ein etwaiger Tatbeitrag der … und … in … wäre der Beklagten nicht zurechenbar. Eine Verhaltenszurechnung nach nationalem Recht, insbesondere über §§ 31, 830 oder 831 BGB, scheidet bei Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus (vgl. Rechtssache Melzer EuGH, 16.5.2013, C-228/11, NJW 2013, S. 2099). Anderes würde in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entspr. EuGH, EuZW 2013, S. 316 Rn. 39 – Refcomp). Demgemäß führt der EuGH in seinem Urteil vom 16.5.2013 – C-228/11 (Melzer/MF Global UK Ltd) wie folgt aus:
„Im Übrigen liefe eine Lösung, die darin bestünde, die Bestimmung des Anknüpfungspunkts von Beurteilungskriterien abhängig zu machen, die dem innerstaatlichen materiellen Recht entnommen würden, dem Ziel der Rechtssicherheit zuwider, da das anwendbare Recht dafür maßgebend wäre, ob die Handlung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der EWG-Verordnung Nr. 44/2001 als für den Schaden ursächliches Geschehen eingestuft werden könnte. Diese Lösung würde es dem Beklagten nämlich nicht erlauben, bei verständiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden könnte.
Zudem ginge diese Lösung, da sie dazu führen würde, dass unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens gegen den mutmaßlichen Verursacher eines Schadens vor einem Gericht eines Mitgliedstaats Klage erhoben werden könnte, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, über die von der Verordnung ausdrücklich erfassten Fallgestaltungen hinaus und verstieße damit gegen ihre Systematik und ihre Zielsetzungen.“
Eine Zurechnung fremden Handelns zur Zuständigkeitsbegründung ist nach der Rechtsprechung des EuGH damit unzulässig, wenn an einer unerlaubten Handlung oder einer dieser gleichgestellten Handlung mehrere Personen beteiligt sind, und der mutmaßliche Verursacher nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist (vgl. EuGH EuZW 2013, S. 544, NJW 2013, S. 2099 Rn. 41 – Melzer). Danach müsste die Beklagte selbst im Bezirk des angerufenen Gerichts gehandelt haben.
Die Klägerin trägt zur Begründung des deliktischen Gerichtstandes indes kein Verhalten der Beklagten oder ihrer Organe in … vor. Dieses verortet sie in … indem sie zur maßgeblichen Tathandlung der Beklagten, der Kreditvergabe an die Fonds, unwidersprochen vorträgt, dass die „Willensbildung und die unternehmerische Leitung der Beklagten“ in … stattfinden.
cc) Erfolgsort
Auch ein Erfolgsort ist nicht im Bezirk … begründet. Schon nach dem Inhalt der Klageschrift liegt der Erfolgsort für den Großteil der Investoren außerhalb … und sogar ….
Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, NJW 2009, S. 3501 Rdnr. 24 – Zuid Chemie; EuGH NJW 2012, S. 137 Rn. 40 – eDate Advertising u.a.). Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Slg. 2002, S. 8111 – Henkel; EuGH, NJW 2013, S. 287 = EuZW 2012, S. 950 Rn. 52 – Folien Fischer und Fofitec).
Der Erfolgsort liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird. Der EuGH qualifiziert den Ort als Erfolgsort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (EuGH EuZW 1995, S. 248 Rn. 28 – Shevill ua/Presse Alliance). Der Ort der mittelbaren Folgeschäden ist für die Zuständigkeitsbegründung gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht relevant (EuGH EuZW 1995, S. 765 Rn. 14 – Marinari/Lloyd’s Bank). Der Ort, an dem der Schaden lediglich entdeckt wird, begründet ebenfalls keine Zuständigkeit gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH EuZW 1999, S. 59 Rn. 26 – Réunion européenne u.a.). Maßgeblich für die Bestimmung des Erfolgsorts sind im Einzelfall die Art der jeweiligen Schädigung und das jeweils verletzte Rechtsgut (EuGH EuZW 2013, S. 863 = NJW 2013, S. 3627 Rn. 32 – Pinckney).
Die Klägerin behauptet, dass sich ein deliktischer Gerichtsstand jedenfalls daraus ergebe, dass sich bei vier der zwanzig Zedenten … und … der Erfolgsort in … befinde, da die Überweisung der Anlagegelder von in … geführten Konten erfolgt seien und legt zum Beweis hierfür die als Anlagen K75 bis K78 sowie K80 bis K82 geführten Dokumente vor.
Ob bei reinen Vermögensschäden der Ort des belasteten Bankkontos ausreicht, um die internationale Zuständigkeit zu begründen, ist umstritten. Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache … die zum Erfüllungsort im Fall einer Finanzinvestition ergangen ist (EuGH NJW 2015, S. 1581 = EuZW 2015, S. 218 Rn. 54 ff. m.Anm. Steinrötter jurisPR-IWR 1/2015 Anm. 2 – Kolassa) wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die „Belegenheit des jeweils betroffenen (Teil-)Vermögensbestandteils bei Entstehen des Erstschadens – etwa des Bankkontos, von dem aus die Überweisung getätigt wird“ – maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes sein kann (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus Artikel 7 Rn. 203). Nach der Entscheidung in der Rechtssache Universal Music (EuGH NJW 2016, S. 2167 = EuZW 2016, S. 583 Rn. 40) müssen indes „andere Anknüpfungspunkte“ hinzukommen, damit die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, begründet ist.
Der EuGH hat im Urteil v. 16.6.2016 – C 12/15 … hierzu ausgeführt:
„Daher lässt sich ein reiner Vermögensschaden, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht, für sich genommen nicht als „relevanter Anknüpfungspunkt“ nach Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 qualifizieren. Insoweit ist auch festzustellen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine Gesellschaft wie … zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, von denen aus sie den Vergleichsbetrag hätte entrichten können, so dass der Ort, an dem dieses Konto geführt wird, nicht unbedingt ein zuverlässiges Anknüpfungskriterium ist. Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Orts, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitragen, könnte ein solcher Schaden dem Kl. in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat.“ (EuGH, Zweite Kammer, Urteil vom 16.6.2016 – C-12/15 NZG 2016, 792, beck-online).
Dem schließt sich das Gericht an und folgt der Argumentation, dass die Belegenheit des Bankkontos, von dem aus die Überweisung der Investitionsgelder getätigt wurde, allein zur Begründung eines Erfolgsortes nicht ausreicht.
Die als Anlagen K75 bis K 78, sowie K80 bis K82 vorgelegten Unterlagen belegen allerdings auch nicht, dass bei vier der zwanzig Zedenten der Schadenseintritt in … war. Dass der Schadenseintritt bei den anderen Zedenten in … gewesen ist, behauptet auch die Klägerin nicht.
– Kunden der …
Die Anlagen K75, K76 und K77 für die Zedenten … und … zeigen, dass die Konten von denen die Investitionen in die Fonds getätigt worden sein sollen, nicht im Bezirk … geführt wurden, da sie jeweils in der IBAN die ortbezogene Bankleitzahl für den Großraum … enthalten. Dasselbe ergibt sich aus dem letzten Buchstaben … des Bank Identifier Code (BIC) auf den Kontoauszügen, aus der Absenderangabe … im Adressfeld, sowie der Ortsangabe der Bank beim Datum, der postalischen Anschrift und der Emailadresse auf den Depotauszügen. Auch die Anlage K82 selbst widerlegt den klägerischen Vortrag zu einem in … geführten Bankkonto der Investoren ….
– Kunde der …
Für den Investor … legt die Klägerin als Anlage K78 ein Bestätigungsschreiben der … Niederlassung … und eine Wertpapierabrechnung der … Bank … vor (Anlage K80). Weder aus dem Bestätigungschreiben noch aus der Wertpapierabrechnung ergibt sich, dass der Investor … der in … wohnt, im Bezirk … die Überweisung ausführte, zumal es sich bei der … Bank um eine reine Online-Bank ohne Filialnetz handelt und die Überweisung von jedem Ort aus in Auftrag gegeben werden kann. Selbst wenn der Investor … die Überweisung des Anlagebetrages in … vorgenommen haben sollte, vermittelt der Sitz einer Online-Bank keine besondere Beweisnähe zum Ort des schädigenden Ereignisses, die der EuGH aber gerade fordert, wie etwa den Ort des schädigenden Vertragsschlusses (EuGH, 16.6.2016, C-12/15 Rn. 38). Hierzu trägt die Klägerin aber nichts vor.
Nach Auffassung des Gerichts, kann jedenfalls allein der Ort des Bankkontos bei allenfalls einem Zedenten (Sitz des kontoführenden Instituts) nicht zuständigkeitsbegründend für die Ansprüche aller Zedenten sein, da Grund für die Gewährung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung die besondere Beweis- und Sachnähe desjenigen Gerichts ist, in dessen Bezirk ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts in … vorliegend nicht der Fall, weil die weit überwiegende Mehrzahl der Zedenten nach dem Vortrag der Klägerseite ihre Konten weder in … noch in … haben. Jedenfalls fehlt es an den vom EuGH geforderten zusätzlichen Anknüpfungstatsachen aus denen sich ein Erfolgsort in … ergeben könnte.
II. Keine Zuständigkeit bei Anwendung der ZPO
Unterstellt, dass eine Anwendbarkeit der EuGVVO nicht gegeben wäre, wäre auch bei Anwendung der ZPO die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG München I nicht begründet:
1. Eine Zuständigkeit nach § 21 ZPO scheitert daran, dass die Beklagte keine Niederlassung in … hat und die Klage auch keinen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb der vermeintlichen Niederlassung in … hat.
Zwar muss sich derjenige, der von einem deutschen Stützpunkt aus planmäßig Geschäftstätigkeiten entfaltet, für die damit in Zusammenhang stehenden Klagen auch in Deutschland verantworten. Dabei genügt nach nationalem Recht allein der Anschein einer Niederlassung, wenn also im Rechtsverkehr von der beklagten Partei zurechenbar der Rechtsschein erweckt wird, das „Stammhaus“ unterhalte eine auf Dauer angelegte, selbständige Außenstelle, die aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen berechtigt sei. Dabei steht die rechtliche Selbständigkeit einer Qualifikation als Niederlassung grds. nicht entgegen (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2019, § 21 Rn. 6).
Um den geforderten Bezug der Handlungen des … und des … zum Geschäftsbetrieb einer Niederlassung bzw. Scheinniederlassung der Beklagten herzuleiten, ist es nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig braucht das Geschäft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgeschäft muss nur als dessen Folge erscheinen, und zwar unabhängig davon, wo die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Auflage. 2019, § 21 Rn. 11).
Allein die Außendarstellung und die Hinweisschilder am Gebäude der … in lassen nicht auf eine (Schein-)Niederlassung der Beklagten schließen (s.o.). Auch wäre erforderlich, dass die Beklagte einen etwaigen Rechtschein zurechenbar gesetzt haben müsste. Hierzu fehlt es aber an Vortrag.
Zudem bedarf es für die Begründung eines Gerichtsstandes nach § 21 ZPO zumindest eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Niederlassung oder der Scheinniederlassung und dem Vertragsschluss (vgl. BGH Urteil vom 18.1.2011, X ZR 71/10). Die Klägerin trägt aber nicht vor, dass die Zedenten ihre Investition im Hinblick auf einen angeblichen Rechtsschein einer Niederlassung der Beklagten in … getroffen haben.
2. Auch der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist nicht erfüllt.
Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht grds. die nach dem maßgeblichen Recht schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH, Urteil vom 2. März 2010, VI ZR 23/09; BGHZ 132, S. 105, BGHZ Band 132, 110; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 32 Rn. 19 m.w.N.).
Nach klägerischem Vortrag hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiter … und … durch Unterstützung rechtswidriger Anlagegeschäfte, der Haupttäter … und … i.S.v. §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB die Zedenten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat sich nach dem Vorbringen der Klägerin an dieser in … begangenen unerlaubten Handlung der Haupttäter vorsätzlich als Gehilfin oder Mittäterin beteiligt, weil bei einer Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte sich die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge zurechnen lassen muss. Die Klägerin vermochte indes nicht, die Voraussetzungen der Zurechnung einer unerlaubten Handlung der … und … über §§ 31, 831 oder 830 BGB schlüssig vorzutragen. Denn die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, dass … und … verfassungsmäßig berufene Vertreter oder Repräsentanten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB oder Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 831 BGB, also dieser weisungsgebunden und in deren Organisationsstruktur eingebunden gewesen sind (BGH, Urteil vom 6.11.2012, VI ZR 174/11), waren. Sie hat lediglich vorgetragen, dass es die Aufgabe … gewesen sei als Mitglied des Unternehmensbereichs … die …-Geschäfte der Beklagte für die Dividendensaison 2011 von … aus vorzubereiten, Kontakte zu Initiatoren und Kapitalgebern zu begründen und den Rechtsrat für die …-Geschäfte in Deutschland zu koordinieren und dabei die Beklagte im Geschäftsverkehr auch als Consultant zu repräsentieren. Dies genügt für eine Zurechnung nach Auffassung des Gerichts nicht.
3. Auch der subsidiäre Gerichtsstand des Vermögens im Sinne des § 23 ZPO ist nicht erfüllt. Die Klägerin vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass die Beklagte Vermögen in … hat. Die Klägerin meint zwar, dass die Beklagte gegenüber ihrem „Angestellten“ … einen Schadenersatzanspruch wegen dienstvertraglicher Pflichtverletzungen habe. Da … allerdings unstreitig nicht in einem Dienstverhältnis zur Beklagten stand, besteht auch nicht der behauptete Schadenersatzanspruch. Zumindest hat die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen.
III. Neuer Vortrag
Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht darauf an, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 12.11.2019 weitere Anknüpfungspunkte für die behauptete Sachnähe des Streitgegenstands zu einem Gerichtsstand in … dargelegt hat, wie etwa der neu eingeführte Vortrag, dass die Investoren … und … in … beraten worden seien, sich der Wohnsitz der Investoren … und … in … befänden und auch die Beklagte in … anwaltlich beraten worden sei. Denn diese Anknüpfungspunkte reichen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht aus, um eine Sachnähe in … zu begründen.
Der neue Vortrag ist aber auch unbeachtlich, da insofern kein Schriftsatznachlass gewährt worden war. Das in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2019 gewährte Schriftsatzrecht der Klägerin beschränkte sich nämlich auf die Stellungnahme zum Inhalt des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 2.10.2019 (vgl. Protokoll vom 15.10.2019, Bl. 672/675 d.A.) und umfasste keinen neuen Vortrag.
Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen.
B. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
C. Streitwert
Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 280 Nr. 2), begrenzt durch den Höchstwert von 30 Mio. € gemäß § 39 Abs. 2 GKG.


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