Europarecht

Schadensersatzanspruch eines zivilen Arbeitnehmers der NATO

Aktenzeichen  4 U 2346/17

Datum:
11.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55613
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
NTS Art. 1, Art. 8, Art. 9

 

Leitsatz

Verfahrensgang

14 O 435/17 2017-12-06 Endurteil LGAMBERG LG Amberg

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 06.12.2017, Az. 14 O 435/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
II. Die Beklagte hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin als zivile Arbeitnehmerin (Art. 9 Abs. 4 NATO-TS) „Dritte“ i.S.d. Art. 8 Abs. 5 NATO-TS ist, denn sie ist weder „Truppe“ noch als deutsche Staatsangehörige „ziviles Gefolge“ nach der Legaldefinition des Art. 1 a und b NATO-TS.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheiden die staatsrechtlichen Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages nicht zwischen „zufällig geschädigten Dritten“ und solchen, die sich (meist als Arbeitnehmer) „bewusst und freiwillig“ in die Sphäre der ausländischen Streitkräfte begeben. Vielmehr ergibt sich doch gerade aus Art. 9 Abs. 4 NATO-TS, dass Zivilbeschäftigte einer Truppe in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges gelten. Eine erweiternde Auslegung ist daher auch nicht möglich und bei staatsrechtlichen Verträgen auch problematisch.
3. Da gem. § 17 a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist der Hinweis auf Art. 56 Abs. 8 ZA NTS, bei dem ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafter auftritt, nicht zielführend.
III. Der Senat regt die Rücknahme der Berufung an. Dies hätte gegenüber der unanfechtbaren Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Kostenvorteile.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme von 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


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