Europarecht

Schadensersatzes im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw

Aktenzeichen  14 U 4100/19

Datum:
19.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34136
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826
ZPO § 97, § 287, § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 708 Nr. 10, § 711

 

Leitsatz

1. Für eine vorsätzliche Handlung im Sinne von § 826 BGB ist nicht erst der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit der manipulierenden Software maßgeblich. (Rn. 11)
2. Der Kläger trägt für die Haftungsausfüllende Kausalität grundsätzlich die Beweislast. (Rn. 12)
3. Bei einem Kauf im September 2016 kann angesichts der breiten Medienberichterstattung grundsätzlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Dieselskandal einem Käufer unbekannt geblieben ist. Es fehlt damit am Nachweis der Kausalität der schädigenden Handlung für den behaupteten Schaden. (Rn. 14)

Verfahrensgang

32 O 2184/18 2019-06-28 LGKEMPTEN LG Kempten

Tenor


4. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
5. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw VW Tiguan Sport & Style 2.0 l TDI. Der Kläger hat das am 3.4.2014 erstmals zugelassene Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …1238 aufgrund eines Kaufvertrages vom 29.11.2016 (vergleiche Anl. K1) zum Kaufpreis von 27.500 € brutto und mit einem Kilometerstand von 29.300 beim Autohaus H. in F. erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, in dem eine Software installiert war, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im NEFZ-Testzyklus befindet oder im Realbetrieb, wobei es deshalb im Testbetrieb zu höheren Abgasrückführungsraten kommt als im Realbetrieb. Die Software wurde seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert. Die Beklagte hatte ihrerseits erstmals am 22.9.2015 in einer adhoc-Mitteilung, danach aber auch in weiteren Pressemitteilungen, über diese Thematik informiert. Das von der Beklagte daraufhin entwickelte Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt (s. Anlage K 3).
Auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht Kempten hat die Klage abgewiesen. Es hat bereits dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verneint.
Eine nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB tatbestandsmäßige Handlung eines Organs der Beklagten oder eines verfassungsmäßigen Vertreters hat das Landgericht Kempten schon aufgrund hinreichend substantiierten Vortrages des Klägers verneint, weil als Vermögensverfügung vorliegend nur der Abschluss des Kaufvertrages am 29.11.2016 in Betracht komme und der Kläger schon nicht vorgetragen habe, durch welche konkrete Täuschungshandlung einer Person aus dem nach § 31 BGB in Betracht kommenden Personenkreis bei ihm diesbezüglich ein Irrtum erregt worden sei. Auch fehle es an einer Täuschung durch Unterlassung, weil eine entsprechende Garantenstellung von Organen der Beklagten zugunsten des Klägers zu verneinen sei. Schließlich hat das Ausgangsgericht eine Täuschung aufgrund Verletzung einer Aufklärungspflicht verworfen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dem Kläger die Betroffenheit des erworbenen Fahrzeuges von der „VW-Dieselthematik “ bei Kaufvertragsschluss am 29.11.2016 angesichts der umfangreichen medialen Aufbereitung nicht verborgen geblieben sein könne. Angesichts dieser Medienberichterstattung könne der behauptete Schädigungsvorsatz zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 29.11.2016 nicht angenommen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin geltend macht, er sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und betrogen worden und insbesondere vorträgt, dass für ihn der Kauf eines Fahrzeugs mit unbeschränkter Fahrerlaubnis ein entscheidendes Kaufkriterium gewesen sei und er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass typengenehmigungswidrig eine Abschalteinrichtung benutzt wurde, die dazu führte, dass die Abgaswerte der Abgasnorm Euro 5 nur im Prüfstandmodus eingehalten wurden. Nur weil die Medien über die Problematik der Abgasmanipulation berichtet hätten, lasse dies keinen Schluss auf die Kenntnis der Klagepartei zu bzw. darauf, dass die Problematik allgemein bekannt gewesen sei. Insbesondere habe kein Laie damit rechnen können, dass ein betroffenes Fahrzeug ohne konkreten Hinweis auf die Manipulation überhaupt noch angeboten werde. Auch sei den meisten Laien unbekannt, welcher Motor in welchem Fahrzeug verbaut sei, sodass eine Betroffenheit vom Diesel-Skandal für den normalen Verbraucher nicht ersichtlich sei. Auch sei der Sachverhalt bis heute – nicht zuletzt aufgrund der Verschleierungs- und Vertuschungstaktik der Beklagten – noch nicht vollumfanfänglich aufgeklärt. Neuere Kenntnisse und Verdachtsmomente würden erst nach und nach ans Tageslicht treten (s. die Berufungsbegründung 30.8.2019, S. 11 ff., Bl. 210 ff. d.A.).
Der Kläger beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.06.2019 (Az. 32 O 2184/18) wird aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: Tiguan, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …1238 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 27.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises des Fahrzeugs
i. H.v. 27.500,00 €, mindestens somit 6.875,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über den Betrag aus Hilfsantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatz für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs FIN: …1238 mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren, zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 27.500,00 € seit dem 29.11.16 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.564,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
5. Vorsorglich wird für den Fall des Unterliegens beantragt, die Revision zuzulassen.
6. Eine Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist nicht angezeigt.
Die Beklagte beantragt hingegen,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen (Bl. 231 d.A.).
Sie ist insbesondere weiterhin der Auffassung, dass es aufgrund des Umstandes, dass der Kläger das Fahrzeug erst am 29.11.2016 und damit deutlich nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik erworben habe, an einer Täuschung durch die Beklagte wie auch an deren Vorsatz und Schädigungsabsicht, aber auch an einem Irrtum der Klagepartei und schließlich an der Kausalität zwischen einem (unterstellten) Schaden und einer Handlung der Beklagten fehle (vgl. die Berufungserwiderung vom 26.9.2019, S. 3 ff., Bl. 232 ff. d.A.).
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil des Landgerichts Kempten vom 28.6.2019, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 sowie die Verfügungen des Senatsvorsitzenden wird Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist.
1. Zwar erscheint zweifelhaft, ob sich mit der vom Ausgangsgericht gegebenen Begründung Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 826 BGB oder aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB gegen die Beklagte dem Grunde nach verneinen lassen. Insbesondere ist entgegen dem Ausgangsgericht (ähnlich insoweit aber OLG Celle, Urt. v. 27.5.2019 – 7 U 335/18, zit. nach juris Rn. 25; OLG Koblenz, Urt. v. 4.7.2019 – 1 U 240/19, zit. nach juris Rn. 19) nicht ersichtlich, warum für eine etwaige vorsätzliche Täuschungshandlung der Beklagten erst der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses durch den Kläger in Betracht kommen soll und nicht bereits der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der mit manipulierender Software ausgestatteten Fahrzeuge, ohne dies offenzulegen. Soweit dies in dem – der Beklagten möglicherweise zurechenbaren – Wissen erfolgte, dass spätere Erst-, aber auch Folgekäufer bei Kenntnis von dem Kauf möglicherweise Abstand nehmen würden, käme eine entsprechende deliktische Haftung in Betracht. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn selbst wenn man dies unterstellt, beruht jedenfalls der vom Kläger behauptete Schaden in Gestalt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht kausal auf der Inverkehrgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der manipulativen Software. Der Kläger hat diese Kausalität nicht nachweisen können.
a. Nach den allgemeinen Regeln ist der Geschädigte grundsätzlich beweisbelastet hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und damit auch hinsichtlich der Kausalität des schädigenden Verhaltens für den Schadenseintritt. Dies gilt auch im Rahmen von § 826 BGB (s. nur BGH NJW-RR 2013, 536, zit. nach juris Rn. 10 f.; BGH VersR 2013, 367, zit. nach juris Rn. 11; BGH WM 1959, 87, 88 und im vorliegenden Kontext OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019 – 24 U 5/19, zit. nach juris Rn. 48).
b. Dabei kann dahinstehen, ob für den Schadenseintritt einschließlich der haftungsausfüllenden Kausalität zugunsten des Klägers das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eingreift (dagegen OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019 – 24 U 5/19, zit. nach juris Rn. 48 m.w.Nachw.; abl. auch BGH WM 1959, 87, 88 hinsichtlich des Nachweises, ob der Beklagte ohne einen etwaigen Bonitätsirrtum die Hingabe weiterer, später verlorener Kredite unterlassen hätte, was i.R.v. § 826 BGB zum konkreten Haftungsgrund und nicht zur Haftungsfolge gerechnet wird). Die haftungsausfüllenden Voraussetzungen müssten danach nicht mehr zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, sondern es genügte für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 569, zit. nach juris Rn. 21; BGH NJW 1993, 734; BGH NJW-RR 1992, 997, 998). Vorliegend kann aber nicht einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf der angeblichen Täuschung der Beklagten bei Inverkehrgabe des Fahrzeuges über die Ausstattung mit der unzulässigen Abschalteinrichtung beruht.
aa. Eine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Kläger eine Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der unzulässigen Abschalteinrichtung beim Erwerb nicht in Betracht zog und sich bei hypothetischer Kenntnis gegen den Fahrzeugkauf entschieden hätte, kann angesichts des späten Kaufdatums im November 2016 nicht angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt war der „Dieselskandal“ bereits über ein Jahr lang Gegenstand einer breiten, intensiven und anhaltenden Berichterstattung in Rundfunk und Printmedien mit einer Vielzahl von Sendungen und Beiträgen, die ausgelöst wurde durch die ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015. Zwar liegt es nahe, dass diese ad hoc-Mitteilung selbst sowie auch spätere Pressemitteilungen der Beklagten als solche nicht allgemein zur Kenntnis genommen wurden. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass die von der Beklagten eingerichtete Website zur Ermittlung einer individuellen Betroffenheit flächendeckend wahrgenommen wurde. Schließlich wird man auch nicht unterstellen können, dass eine breite Öffentlichkeit zur Kenntnis nahm, welche Fahrzeugtypen und welche Motoren genau betroffen waren und welche konkreten Folgen für die Zulässigkeit des Betriebs des jeweiligen Fahrzeugs drohten. Der allgemeinen Information, dass es mit von der Beklagten hergestellten Diesel-Fahrzeugen Probleme wegen der Ausstattung mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gab, konnte sich jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund des schon über ein Jahr lang währenden breiten Medienechos im November 2016 kaum mehr jemand verschließen. Es spricht deshalb nichts dafür, dass es demjenigen, der – so wie der Kläger – zu diesem Zeitpunkt noch einen Diesel-Pkw aus der Produktion der Beklagten erwarb, ohne durch Nachfrage zu klären, ob das betreffende Modell mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist oder nicht, auf diesen Umstand bei der Kaufentscheidung ankam (ähnlich OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019 – 24 U 5/19, zit. nach juris Rn. 49 für einen im April 2016 erworbenen Gebrauchtwagen sowie OLG Bamberg, BeckRS 2019, 21335, zit. nach juris Rn. 27 für einen im Mai 2016 erworbenen Gebrauchtwagen). Dass der Kläger – wie behauptet – bei hypothetischer Offenlegung der Ausstattung mit der unzulässigen Abschalteinrichtung von dem Fahrzeugkauf Abstand genommen hätte, kann demnach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, sondern ist zweifelhaft geblieben. Gerade bei einem Gebrauchtwagen erscheint es rückblickend für den Herbst 2016 auch nicht per se als ökonomisch unvernünftig, ein solches Fahrzeug sehenden Auges zu erwerben. Vielmehr ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die jeweiligen Händler der vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeuge Preisnachlässe gewährten.
bb. Umgekehrt ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dass im Einzelfall besondere Umstände dazu führen konnten, dass ein Käufer selbst im Herbst 2016 noch nicht im Bilde war über den „Dieselskandal“ oder jedenfalls annahm, dass das konkret erworbene Modell davon nicht betroffen sei. Solche besonderen Umstände hat der Kläger aber nicht einmal vorgetragen.
cc. Auch greift entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Darlegung, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug ohne die behauptete arglistige Täuschung der Beklagten nicht erworben hätte, keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ein. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (s. nur BGH NJW-RR 2013, 536, zit. nach juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Die für den Kaufentschluss des Klägers wesentlichen Umstände sowie insbesondere etwaige besondere Umstände, die ihn daran hinderten, die Berichterstattung über den „Diesel-Skandal“ zur Kenntnis zu nehmen oder ihm Anlass gaben zu glauben, dass gerade das streitgegenständliche Fahrzeug davon nicht betroffen sei, lagen jedoch in seinem eigenen Wahrnehmungsbereich und nicht in dem der Beklagten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision war im konkreten Fall nicht zuzulassen. Dies war nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kausalität der mangelnden Offenlegung der Ausstattung der vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Kaufentschluss bejaht werden kann, obwohl das Fahrzeug erst erworben wurde, nachdem der „Dieselskandal“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde, ist grundsätzlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls und hierzu ggf. vorgetragenen besonderen Umstände. Die Rechtsfrage, ob insoweit § 287 ZPO zur Anwendung kommt, war vorliegend nicht streitentscheidend.
Verkündet am 19.12.2019


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