Europarecht

Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, CBD-Hanföl für Kamele ohne THC, Lebensmitteleigenschaft, Verpflichtung zur Information der Wiederverkäufer, Neuartigkeit, kein Nachweis eines nennenswerten Verzehrs vor dem Stichtag 15. Mai 1997

Aktenzeichen  W 8 S 21.1303

Datum:
26.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34182
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
LFGB § 39 Abs. 2
Art. 2 VO – EG – Nr. 178/2002
Art. 138 VO – EU – Nr. 2017/625
Art. 6 VO – EU – Nr. 2015/2283

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt W.), mit dem bezogen auf das Produkt „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ die Information der Wiederverkäufer über die Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes, die Vorlage eines Nachweises darüber, einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer mit vollständiger Anschrift und einer Übersicht über den aktuellen Warenbestand angeordnet wird.
1. Dem Antragsgegner wurde ein Befund/Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 6. September 2021 übermittelt. Dort ist zu dem Produkt „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ unter anderem ausgeführt:
Untersuchungsergebnisse: Delta-9-Tetrahydrocannabinol (9-THC) < Bestimmungsgrenze (< 150 mg/kg), Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure A (THCA-A) < Nachweisgrenze (< 50 mg/kg), Gesamt-THC (Summe aus 9-THC und THCA-A, berechnet als 9-THC) < Bestimmungsgrenze (< 150 mg/kg), Cannabidiol (CBD) 70,3 +/- 21 g/kg, Cannabinol (CBN) < Nachweisgrenze (< 12.5 mg/kg), Cannabidivarin (CBDV) 416 +/- 208 mg/kg, Delta-9-Tetrahydrocannabivarin (THCV) < Nachweisgrenze (< 12,5 mg/kg).
Die Probe „CBD Hanföl für Kamele ohne THC“ der Antragstellerin trage neben der Bezeichnung „CBD Hanföl“ mit den in einer deutlich kleineren Schriftgröße beigefügten Angaben „für Kamele“ und „Ohne THC“ sowie dem Hinweis „Geben Sie dem Kamel 3x täglich 1 Tropfen mit dem Futter“ keine näheren Hinweise zur Einstufung des Produkts. Auch sonstige für Futtermittel typische Kennzeichnungselemente, wie beispielsweise die Angabe einer Futtermittelart, fänden sich nicht. Für die Einstufung des Produkts müssten noch weitere Aspekte der Vermarktung berücksichtigt werden. Durch die Antragstellerin sei bereits ein CBD-Hanföl als Lebensmittel vertrieben worden sowie ein CBD-Hanföl für Kamele (mit THC), welches ebenfalls zur Einnahme durch Menschen bestimmt gewesen sei. Diese Ansicht sei auch im gerichtlichen Eilverfahren durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Dezember 2020 – W 8 S 20.2024 – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 12. August 2021 – 20 CS 21.688 – bestätigt worden. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe sei dabei mit dem bereits beanstandeten „CBD Hanföl für Kamele“ (vom Zusatz „Ohne THC“ und der geänderten Verzehrempfehlung abgesehen) praktisch identisch. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass durch die Antragstellerin diverse vergleichbare Nahrungsergänzungsmittel vertrieben würden, die laut Etikett für exotische Tierarten und Fabelwesen zweckbestimmt, tatsächlich aber zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt seien. Das Produkt sei Teil einer ganzen Produktpalette von angeblich für Tiere und Fabelwesen zweckbestimmten Nahrungsergänzungsmitteln. Auch unter Berücksichtigung der Social-Media-Aktivitäten des Geschäftsführers müsse davon ausgegangen werden, dass sich bei einem durchschnittlich informierten Kunden bereits eine Verkehrsauffassung gefestigt habe, wonach sämtliche dort angebotenen Produkte für die Einnahme durch den Menschen geeignet seien. Dafür spreche zudem, dass die von der Antragstellerin ebenfalls angebotenen Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel sich in der Kennzeichnung deutlich von den für exotischen Tierarten und Fabelwesen bestimmten Produkten unterschieden. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher sei in der Lage, einen Unterschied zwischen den angebotenen (tatsächlichen) Futtermitteln und den angeblichen Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere (welche tatsächlich für Menschen bestimmt seien) zu erkennen. Zusammenfassend werde das vorliegende Produkt mit einer Aufmachung in den Verkehr gebracht und in einer Art und Weise vermarktet, dass nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, dass die vorliegende Probe mit einer Dosierung von 3x 1 Tropfen täglich von Menschen aufgenommen werde. Demzufolge sei das Produkt als Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der VO (EG) 178/2002 bzw. des § 2 Abs. 2 LFGB zu beurteilen.
Aufgrund des Nachweises von hohen Cannabinoidgehalten sei davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Probe um einen cannabinoidreichen Extrakt aus der Hanfpflanze handele, der mit einem im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht näher bestimmten Trägeröl verdünnt worden sei. Dafür spreche auch die werbliche Angabe auf der Verpackung „Beste Qualität und Reinheit wird garantiert durch die Produktionsweise mit überkritischem CO₂“, da überkritisches Kohlendioxid ein für derartige Hanfextrakte übliches Extraktionslösungsmittel darstelle. In den durchgeführten Untersuchungen sei in der vorliegenden Probe 70,3 g/kg CBD (= 7,0%) nachgewiesen worden. Bei CBD bzw. Cannabidiol handele es sich um ein Cannabinoid, das natürlicherweise in der Hanfpflanze vorkomme, aber auch synthetisch hergestellt werden könne. THC sei nicht in quantifizierbarer Menge in der vorliegenden Probe enthalten. Anhand der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach das vorliegende Produkt ein Betäubungsmittel darstellen könnte.
Die verwendete Untersuchungsmethode sei nicht zur abschließenden Differenzierung geeignet, ob das nachgewiesene CBD aus der Hanfpflanze stamme oder es sich um einen synthetisch hergestellten Stoff handele. Anhand der Analyseergebnisse sei allerdings davon auszugehen, dass das vorliegende Produkt einen hochgradig aufgereinigten Extrakt aus der Hanfpflanze enthalte, der praktisch ausschließlich aus CBD bestehe.
Nach derzeitigen Kenntnisstand handle es sich bei CBDreichen Extrakten aus der Hanfpflanze um neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Sollte entgegen vorgenannter Ausführungen synthetisches Cannabidiol zugesetzt worden sein, würde es sich hierbei ebenfalls um ein neuartiges Lebensmittel handeln, jedoch im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Folglich werde für die Verwendung als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 benötigt. Derzeit ließen sich für CBD in der Unionsliste für zugelassene neuartige Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 i.V.m. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 keine entsprechenden Einträge finden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Probe unter Mitverarbeitung eines neuartigen Lebensmittels bzw. einer neuartigen Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. iv bzw. Nr. i der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 hergestellt worden sei, welches bzw. welche Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 nicht entspreche.
Eine Recherche des Landratsamts Würzburg im Onlineshop der Antragstellerin am 23. September 2021 ergab, dass das Produkt nicht mehr im Onlineshop vorhanden ist.
Mit Bescheid vom 29. September 2021 ordnete das Landratsamt W. bezüglich des Produktes „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ gegenüber der Antragstellerin an, innerhalb einer Frist von zwei Tagen die Wiederverkäufer über die Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes zu informieren (Nr. 1.1) sowie nach Erhalt des Bescheides einen Nachweis darüber (Nr. 1.2), eine Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer mit vollständiger Anschrift (Nr. 1.3) und eine Übersicht über den aktuellen Warenbestand (Nr. 1.4) vorzulegen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die in Nr. 1 genannten Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 EUR angedroht (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4) und eine Gebühr in Höhe von 117,12 EUR sowie Auslagen in Höhe von 567,00 EUR erhoben (Nr. 5).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen in Nr. 1 beruhten auf Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB. Danach träfen die zuständigen Behörden bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindere. Die mit Gutachten des LGL vom 6. September 2021 festgestellten Beanstandungen verstießen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Das untersuchte Produkt sei unter Mitverarbeitung eines neuartigen Lebensmittels bzw. einer neuartigen Lebensmittelzutat hergestellt worden, wobei die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 nicht erfüllt würden. Bezüglich der anwaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. September 2021 werde auf die beiliegende Stellungnahme des LGL vom 23. September 2021 verwiesen, welche Bestandteil dieses Bescheides sei. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Alle Vorschriften hätten das ausschließliche Ziel, ein Höchstmaß an Lebensmittelsicherheit gegenüber der Bevölkerung zu erzielen. In der Gesamtbetrachtung widerspreche das Ergebnis der Begutachtung durch das LGL den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und könne aus Gründen des Verbraucherschutzes so nicht weiter hingenommen oder toleriert werden. Aufgrund von Art und Ausmaß der Beanstandungen sei aufgrund der unter Nr. 1 des Bescheids angegebenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens der Erlass der dort getroffenen Anordnungen geboten. Die Anordnungen seien notwendig, um den Betriebsinhaber zur Schaffung und Aufrechterhaltung gesetzmäßiger Zustände beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln zu veranlassen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei durch den Betrieb konkludent zum Ausdruck gebracht worden, dass bezüglich der Beanstandungen keine Einsicht bestehe und insbesondere nicht die Absicht, den Anordnungen freiwillig nachzukommen. Da bei einer Recherche im Onlineshop der Antragstellerin festgestellt worden sei, dass das Produkt offensichtlich aus dem Onlineshop entfernt worden sei, werde derzeit auf eine mit der Anhörung angekündigte Anordnung bezüglich des Verbots des Inverkehrbringens verzichtet. Jedoch könne ohne die Umsetzung und Vorlage der in Nr. 1 geforderten Maßnahmen und Unterlagen nicht nachgeprüft werden, ob alle Wiederverkäufer informiert worden seien und das streitgegenständliche Produkt tatsächlich nicht mehr in den Verkehr gebracht werde. Das Landratsamt mache vom eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch, wobei kein Entschließungsermessen bestehe. Im Rahmen des Auswahlermessens komme ein milderes Mittel nicht in Betracht. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZG. Das angedrohte Zwangsgeld sei nach pflichtgemäßem Ermessen dazu geeignet, dem Betrieb einen Anreiz zu schaffen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. In Anbetracht dessen, dass der Betrieb den im Gutachten festgestellten Beanstandungen und auch der Einstufung des Produktes als Lebensmittel widersprochen habe, sei die Höhe der Zwangsgelder verhältnismäßig. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass dies nicht der erste Fall sei, in dem durch den Betrieb die Einstufung eines Produktes als Lebensmittel bestritten werde. Das Produkt sei für 99,00 EUR/St. im Onlineshop der Antragstellerin verkauft worden. Bei der Probennahme seien 263 St. Im Betrieb gelagert gewesen, was einem Verkaufswert von 26.037,00 EUR entspreche. Auch wenn davon ausgegangen werden müsse, dass zwischenzeitlich einige Flaschen verkauft worden seien, seien die angedrohten Zwangsgelder angemessen. Die in Nr. 1 eingeräumte Frist sei im Hinblick auf Art und Umfang der geforderten Handlungen angemessen und ausreichend. Dem Betrieb sei bereits seit 8. September 2021 bekannt, dass das beanstandete Produkt vom Markt genommen werden müsse, sowie welche Maßnahmen und Unterlagen zusätzlich gefordert würden. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die dem Schutz des Verbrauchers, insbesondere dem Gesundheitsschutz, dienenden Vorschriften für Betriebe, durch die Lebensmittel in den Verkehr gebracht würden, ohne Verzögerung durchgesetzt würden. Das besondere öffentliche Interesse sei hier insbesondere deshalb gegeben, da es sich vorliegend um ein neuartiges Lebensmittel handle, bei dessen Verzehr eine Gesundheitsgefahr nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geeignet, sicherzustellen, dass die Anordnungen in Nr. 1 zeitnah umgesetzt würden. Könne von behördlicher Seite nicht überprüft und sichergestellt werden, dass das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelange, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher dieses Produkt, welches nicht gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 zugelassen sei, erwerben. Ohne die Anordnung des Sofortvollzuges hätten möglicherweise über einen langen Zeitraum noch viele Verbraucher Zugriff auf das Produkt und würden dieses ggf. einnehmen. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse und diene dem Schutz des Verbrauchers, dass keine neuartigen Lebensmittel entgegen der rechtlichen Vorschriften, also insbesondere ohne Durchlaufen des vorgegebenen Zulassungsverfahrens, in den Verkehr gebracht werden (auch nicht durch Wiederverkäufer) und dies durch die sofortige Vollziehung des Bescheides umgesetzt werde. Dem stünden keine gleichwertigen oder gar überwiegenden Interessen der Antragstellerin gegenüber, die im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage ein Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Die Nrn. 2, 4 und 5 seien gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 138 Abs. 4 der Kontrollverordnung.
2. Am 7. Oktober 2021 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 21.1302 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Weder die Einstufung als neuartiges Lebensmittel noch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Der Anordnungsbescheid sei rechtswidrig. Zu Unrecht verweise das Bayerische Landesamt darauf, dass das Produkt „CBD Hanföl für Kamele ohne THC“ als Lebensmittel eingestuft werden müsse. Das Produkt sei ausdrücklich bestimmt „für Kamele“. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei auf die vom Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung abzustellen. Es sei ausdrücklich abzustellen auf die bestimmungsgemäße Anwendung. Die Antragstellerin sei nicht für einen Fehlgebrauch des Veranstalters verantwortlich. Bei der Risikobewertung sei auf den sachgemäßen Gebrauch abzustellen. Bei dem Produkt, das „für Kamele“ bestimmt sei, werde kein aufmerksamer, verständiger Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er das Produkt selbst oral einnehmen solle. Kein Durchschnittsverbraucher werde sich als „Kamel“ bezeichnen. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein Lebensmittel handle und damit auch die Novel-Food-Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 nicht einschlägig sei, handle es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Das Produkt enthalte kein isoliertes Cannabidiol, sondern ein Hanföl, in dem Cannabidiol einer der Bestandteile des Hanföls sei. Extrakte aus Cannabis sativa L. seien bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet worden. Es liege eine entsprechende Bestätigung von … …, zuständige Mitarbeitern der Food Standards Agency der für Novel-Food zuständigen Behörde in Großbritannien, vom 13. Dezember 2017 vor. Darüber hinaus seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Kategorie Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. iv nicht erfüllt. Denn es handle sich um ein Lebensmittel, das aus einer Pflanze erzeugt worden sei, die über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union verfüge und die mit Hilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren gewonnen worden sei, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt worden seien. Die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel ergebe sich für die Pflanze Cannabis sativa L. schon aus deren Aufnahme in Positivlisten des europäischen Mitgliedsstaates Italien. In der Stoffliste des Deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) finde sich für Cannabis sativa, Hanfsamen der Eintrag „Lebensmittel“. Eine Einstufung als Novel-Food erfolge dagegen nicht. Bereits die Qualifikation entsprechender Produkte in Großbritannien, Italien und Bulgarien als nicht neuartige Lebensmittel schließe eine Vertriebsbehinderung in Deutschland aus. Es werde auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU verwiesen. Das bloße Extrahieren eines Stoffes im Sinne eines klassischen lebensmitteltypischen physikalischen Verfahrens ändere nichts an seiner Natürlichkeit. Aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. vii der Novel-Food-Verordnung ergebe sich, dass auch bloße Änderungen im Herstellungsverfahren und Änderungen in der Zusammensetzung von Lebensmittelzutaten nicht ausreichten, um ein Erzeugnis in das Genehmigungsverfahren der Novel-Food-Verordnung zu zwingen. Auch aus Erwägungsgrund 20 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006/EG ergebe sich, dass aus einem bekannten Lebensmittel gewonnene Lebensmittel (Extrakt aus einer vor dem Stichtag verzehrten Pflanze) nicht der Novel-Food-Verordnung unterliegen sollten, da ansonsten die dortigen Regelungen für die Überprüfung von Auszügen und Konzentraten im Hinblick auf ihre Sicherheit überflüssig wären. Beim Novel-Food-Katalog, den die Europäische Kommission selbst als nicht rechtlich verbindlich qualifiziere, handle es sich um eine bloße Orientierungshilfe. Bereits der Umstand, dass die entsprechenden Einträge innerhalb der letzten Zeit dreifach geändert worden seien, zeige die geringe rechtliche Relevanz entsprechender Publikationen der Europäischen Kommission im Novel-Food-Katalog. CBD-Extrakte seien bereits vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU verwendet worden und würden damit nicht als neuartig gelten. Dies lasse sich den einschlägigen Ausführungen der für Großbritannien und Bulgarien zuständigen Behörden, den Gutachten der … Clinical Investigation Support Pharmaforschung GmbH, Dr. … und von Prof. Dr. … vom 28. Dezember 2015 sowie einer Präsentation der European Industrial Hemp Association (EIHA) vom 12. März 2019 entnehmen. Darüber hinaus gälten Samen, Samenöl und Hanfsamenmehl aus der Cannabis sativa Pflanze als nicht neuartig. Die Überwachungsbehörde sei vor Ausspruch eines Vertriebsverbotes im Sinne des Art. 24 BayVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Antragstellerin könne sich auf ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) berufen. Da es sich hier um kein neuartiges Lebensmittel handle, seien auch die Anordnungen, die Wiederverkäufer über die Untersagung des Inverkehrbringens zu informieren und hierüber Nachweise zu erbringen, rechtswidrig. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei mangels Einzelfallbezug rechtswidrig. Die Begründung beschränke sich darauf, dass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfalten würde. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein konkretes Gesundheitsrisiko bestehe. Aufgrund der entsprechenden Publikationen der WHO und des EuGH sei von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit von CBD auszugehen. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Interessen der Antragstellerin am weiteren Vertrieb der Produkte schutzwürdiger seien als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vertriebsstopp. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass das Produkt in seiner spezifischen Zusammensetzung und Dosierung gesundheitsschädlich sein könnte. Bloße Spekulationen und abstrakte Darlegungen würden hierfür nach der Rechtsprechung nicht ausreichen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte werde aktuell von der WHO und dem EuGH bestätigt. Die Eilbedürftigkeit für den Sofortvollzug werde durch die bisherige Praxis des Antragsgegners widerlegt. Dieser habe trotz Kenntnis des Produkts im Januar 2021 weder ein Vertriebsverbot als neuartiges Lebensmittel noch diesbezüglich einen Sofortvollzug angeordnet, sondern erst nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2021 – 20 CS 21.688 – (juris) die bisherige Begründung des Antragsgegners als rechtswidrig qualifiziert habe.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021, bei Gericht eingegangen am 20. Oktober 2021, beantragte das Landratsamt W. für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Begründung im Anordnungsbescheid vom 29. September 2021, das Gutachten des LGL vom 6. September 2021 und die Stellungnahme des LGL vom 23. September 2021 im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei mit Bescheid vom 29. September 2021 nicht das Inverkehrbringen des Produktes untersagt worden. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2021 – 20 CS 21.688 – beziehe sich auf das Produkt „CBD-Hanföl für Kamele“. Das hier streitgegenständliche Produkt „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ sei zu einem späteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Januar und März 2021 erstmals in den Verkehr gebracht worden und unterscheide sich ausweislich des Gutachtens des LGL vom 6. September 2021 in seiner Zusammensetzung wesentlich von dem Produkt, das im angeführten Verfahren streitgegenständlich gewesen sei. Sofern im Anordnungsbescheid auf das Verfahren zum zuvor streitgegenständlichen „CBD-Hanföl für Kamele“ (mit THC) verwiesen werde, beziehe sich dies einzig auf den gerichtlichen Hinweis bezüglich der Neuartigkeit von CBD. Das LGL habe in seinem Gutachten bezüglich der Zusammensetzung des Produktes explizit festgehalten, anhand der Analyseergebnisse sei davon auszugehen, dass das vorliegende Produkt einen hochgradig aufgereinigten Extrakt aus der Hanfpflanze enthalte, der praktisch ausschließlich aus CBD bestehe. Bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sei auf den konkreten Einzelfall ausführlich eingegangen worden. Dabei sei detailliert darauf eingegangen worden, dass die Anordnung des Sofortvollzuges geeignet, erforderlich und angemessen sei. Ein konkretes Gesundheitsrisiko sei nicht Voraussetzung für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und für die Verhältnismäßigkeit von lebensmittelrechtlichen Vollzugsmaßnahmen, wie verschiedene gerichtliche Beschlüsse zeigen würden. Es genüge ein besonderes öffentliches Interesse. Das LGL habe in seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Auffassung, von CBD gehe keine nennenswerte Gesundheitsgefahr aus, sich weder aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft ergebe, noch sich aus dem zitierten Urteil des EuGH oder dem angeführten Dossier der WHO ableiten lasse. Weiterhin werde auf das Bundesinstitut für Risikobewertung im Dokument „Fragen und Antworten zu den gesundheitlichen Risiken von hanfhaltigen Lebensmitteln“ vom 16. Juli 2021 (online abrufbar unter https://www.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zu-den-gesundheitlichen-risiken-von-hanfhaltigen-lebensmittein.pdf) verwiesen. Die von der Antragstellerin genannten Entscheidungen verschiedener Gerichte könnten nicht herangezogen werden, da sich die dort streitgegenständlichen Anordnungen auf Arzneimittelrecht bzw. auf eine – vom jeweiligen Gericht jedoch nicht bestätigte – Gesundheitsgefahr nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt hätten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle es ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist zu überprüfen, ob auch die Wiederverkäufer der Antragstellerin über das beanstandete Produkt informiert und die notwendigen Schritte eingeleitet worden seien, dass dieses nicht weiter in den Verkehr gelange. Insofern diene die Anordnung auch der Verhinderung rechtswidriger Taten. Die Anordnung liege im besonderen öffentlichen Interesse, was entsprechend begründet worden sei, wobei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht lediglich die Gründe für den Erlass des Bescheides wiederholt worden seien. Da es sich bei den beiden Produkten „CBD-Hanföl für Kamele“ und „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ um zwei verschiedene Produkte handele, die sich auch in ihrer Zusammensetzung deutlich voneinander unterschieden, erschließe sich nicht, weswegen das hier streitgegenständliche Produkt ohne THC bereits im Januar 2021 bekannt gewesen sein solle. Im Übrigen sei die nun vorliegende Beurteilung als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel nicht etwa dem Hinweis im Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2021 – 20 CS 21.688 – (juris) geschuldet; vielmehr weise laut der entsprechenden Gutachten des LGL das hier streitgegenständliche „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ eine vollkommen andere Zusammensetzung auf als das zuvor beurteilte „CBD-Hanföl für Kamele“ (mit THC), sodass trotz des ähnlichen Namens zwei vollkommen verschiedene Produkte vorlägen und eine abweichende Bewertung deshalb vielmehr folgerichtig sei.
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von der Antragstellerin am 7. Oktober 2021 im Verfahren W 8 K 21.1302 erhobene Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 1 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Nrn. 2, 4 und 5 sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 3 i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Gründe für die sofortige Vollziehung können bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein, auch wenn dies nicht automatisch für jede Fallkonstellation gilt, wie sich aus der Wertung des Gesetzgebers ergibt, der die sofortige Vollziehbarkeit lebensmittelrechtlicher Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in § 39 Abs. 7 LFGB für Verstöße normiert hat, die die menschliche Gesundheit schädigen können, wegen der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (BayVGH, B.v. 6.9.2021 – 20 CS 21.1592 – juris Rn. 5). Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es im besonderen öffentlichen Interesse liege, dass die dem Schutz des Verbrauchers, insbesondere dem Gesundheitsschutz, dienenden Vorschriften für Betriebe, durch die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, ohne Verzögerung durchgesetzt würden. Das besondere öffentliche Interesse sei hier insbesondere deshalb gegeben, da es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel handle, bei dessen Verzehr eine Gesundheitsgefahr nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Es diene dem Schutz des Verbrauchers, dass keine neuartigen Lebensmittel entgegen der rechtlichen Vorschriften, also insbesondere ohne Durchlaufen des vorgegebenen Zulassungsverfahrens, in den Verkehr gebracht würden. Könne von behördlicher Seite nicht überprüft und sichergestellt werden, dass das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelange, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass Verbraucher dieses Produkt, welches nicht gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 zugelassen sei, erwerben. Neuartige Lebensmittel sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Der Betrieb bestreite grundsätzlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt überhaupt um ein Lebensmittel handle. Auch die Einstufung als neuartiges Lebensmittel werde abgestritten. Der Antragsgegner hat dem auch die Interessen der Antragstellerin gegenübergestellt und sie nicht als gleichwertig oder gar überwiegend bewertet, so dass sie im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage ein Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs bewusstgemacht und sich insbesondere mit dem Einzelfall und den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben und das besondere öffentliche Vollzugsinteresse darzulegen, Rechnung getragen. Dem Begründungserfordernis für den Einzelfall ist damit Genüge getan (vgl. VGH BW, B.v. 16.10.2019 – 9 S 535/19 – juris Rn. 9 ff; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 4). Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (OVG Bln-Bbg, B.v. 21.8.2020 – OVG 5 S 39.19 – StoffR 2020, 218; OVG NRW, B.v. 11.8.2019 – 13 B 717/20 – juris; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 20 CS 17.1609 – juris; VGH BW, B.v. 8.2.2021 – 9 S 3951/20 – juris Rn. 32).
Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin wird die Eilbedürftigkeit für den Sofortvollzug nicht durch die Praxis des Antragsgegners widerlegt, trotz Kenntnis des Produktes im Januar 2021 weder ein Vertriebsverbot als neuartiges Lebensmittel noch einen Sofortvollzug diesbezüglich angeordnet zu haben. Denn das streitgegenständliche Produkt ist schon nicht mit dem Produkt „CBD-Hanföl für Kamele“, in Bezug auf welches das Landratsamt W. den Anordnungsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 21. Januar 2021 erlassen hat (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.2.2021 – W 8 S 21.117 – juris), identisch, sondern unterscheidet sich neben der der der Bezeichnung „CBD Hanföl“ beigefügten Angabe „Ohne THC“ auch wesentlich in der Zusammensetzung. Während das Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ nach einem Gutachten des LGL vom 19. Januar 2021 einen THC mit einem Gehalt von 1,06 g/kg, CBD mit 59,0 g/kg aufweist, hat das streitgegenständliche Produkt nach dem Gutachten des LGL vom 6. September 2021 einen CBD-Gehalt von 70,3 g/kg, während ein THC-Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze von 150 mg/kg lag.
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Dass die Voraussetzungen der getroffenen Anordnungen zur Information der Wiederverkäufer über die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „CBD Hanföl für Kamele ohne THC“ sowie die weiteren Maßnahmen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Anordnungsbescheid vom 29. September 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet und mit den Antragserwiderungsschreiben vom 19. Oktober 2021 weiter vertieft.
Das Vorbringen der Antragstellerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
Rechtsgrundlage der Anordnungen in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327/1). Ein Rückgriff auf den vom Antragsgegner ergänzend herangezogenen § 39 Abs. 2 LFGB, einer Ermächtigungsnorm für Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung, ist aber ausgeschlossen, weil es bereits zu einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften gekommen ist (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 20 CS 21.688 – juris Rn. 8). Das Produkt wurde von der Antragstellerin im Sinne des Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-VO) in den Verkehr gebracht. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. zu Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, welche durch Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde: OVG NW, B.v. 26.11.2014 – 13 B 1250/14 – juris Rn. 10 ff; VGH BW, U.v. 16.6.2014 – 9 S 1273/13 – juris Rn. 22 ff; OVG HH, B.v. 5.9.2009 – 5 Bs 139/11 – juris; VG Berlin, U.v. 14.3.2018 – 14 K 328.16 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B.v. 27.7.2018 – W 8 S 18.904 – juris; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, 179. EL März 2021, § 39 LFGB Rn. 10 f.; differenzierend OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – juris Rn. 42). Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 327/1) dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Nach Art. 138 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625.
Die Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Anordnungen liegen bei summarischer Prüfung vor. Bei dem Produkt „CBD-Hanföl für Kamele ohne THC“ handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung), dessen Inverkehrbringen voraussichtlich gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 verstößt.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung – NFV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl L 031/1) sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt das streitgegenständliche Produkt „CBD Hanföl für Kamele“ ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 dar. Das Gericht hat zu dem – wie oben gezeigt mit dem streitgegenständlichen Produkt nicht identischen – Produkt „CBD-Hanföl für Kamele“ der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 – W 8 S 21. 117 – (juris Rn. 28 ff.) ausführlich dargelegt, dass es sich bei diesem Produkt um ein Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für Menschen und nicht um ein Futtermittel nach Art. 2 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt, was auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. August 2021 – 20 CS 21.688 – (juris Rn. 6) bestätigt wurde. Der auf dem streitgegenständlichen Produkt angegebene Zusatz „ohne THC“ und die angegebene abweichende Verzehrempfehlung führen zu keiner anderen Beurteilung. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Februar 201 – W 8 S 21.117 – (juris Rn. 28 ff.) wird deshalb Bezug genommen.
Nach dem Gutachten des LGL vom 6. September 2021 (S. 4) ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein Betäubungsmittel handeln könnte.
Das streitgegenständliche Produkt ist in der Europäischen Union neuartig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Danach ist ein Lebensmittel neuartig, wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in mindestens eine der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. i bis x der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorien fällt. Entgegen dem nicht näher belegten Vorbringen der Antragstellerin, das Produkt enthalte kein isoliertes Cannabidiol, sondern Hanföl, in dem Cannabidiol einer der Bestandteile sei, ist nach dem Gutachten des LGL vom 6. September 2021 anhand der Analyseergebnisse davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Produkt einen hochgradig aufgereinigten praktisch ausschließlich aus CBD bestehenden Extrakt aus der Hanfpflanze enthält. Das Produkt gehört damit der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorie an. Diese Kategorie erfasst Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe von Vermehrungsverfahren, die im Einzelnen genannte Anforderungen erfüllen.
Doch auch für den Fall, dass dem Produkt synthetisches Cannabidiol zugesetzt worden sein sollte, läge ein neuartiges Lebensmittel vor, und zwar der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 genannten Kategorie.
Die Neuartigkeit eines Lebensmittels muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – juris Rn. 26 f.). Für die Frage der Neuartigkeit eines Lebensmittels kommt es nicht auf den Ausgangsstoff, sondern auf das daraus erzeugte zu beurteilende Produkt an (VG Düsseldorf, U.v. 17.7.2012 – 16 K 4137/11 – juris Rn. 17). Der Umstand allein, dass alle Zutaten, aus denen ein Lebensmittel besteht, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden sein mögen, reicht hierbei nicht dafür aus, das Lebensmittel-Enderzeugnis nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann (EuGH U.v. 15.1.2009 – C-383/07 – juris Rn. 27). Auch kommt es nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist (BGH, U.v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 26). Die Neuartigkeit ist somit produktbezogen zu prüfen. Der Begriff „in nennenswertem Umfang“ darf außerdem nicht nur quantitativ gesehen werden. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass nur von der Mehrheit der Verbraucher verzehrte Produkte kein Novel-Food darstellen (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 12.5.2009 – 9 B 09.199 – juris Rn. 18). Es ist folglich hier ohne Bedeutung, dass bestimmte aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen wie Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder fettfreiem Hanfsamenprotein gewonnene Produkte bzw. die Pflanze Cannabis sativa L. eine Verwendungsgeschichte in der EU haben und deshalb nicht als neuartig einzuordnen sind. Es kommt ferner auch nicht auf das konkrete Produktionsverfahren an. Entscheidungserheblich ist allein, ob das hier relevante Endprodukt die Merkmale eines neuartigen Lebensmittels erfüllt (VG Hannover, B.v. 18.11.2019 – 15 B 3035719 – juris Rn. 24; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 18, 25).
Die Voraussetzungen der Ausnahme zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das streitgegenständliche Produkt wurde vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet.
Maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines neuartigen Lebensmittels kommt dem sogenannten Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu, auch wenn dieser als solcher keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet (BGH, U.v. 16.4.2015 – I ZR 27/14 – juris Rn. 33; VG Hannover, B.v. 18.11.2019 – 15 B 3035/19 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611). In die Einträge des Katalogs, der von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Gemeinschaft als Orientierungshilfe im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 erarbeitet wurde, fließen die Erkenntnisse der Europäischen Kommission sowie der für neuartige Lebensmittel zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ein. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ist die Europäische Kommission verpflichtet, den Katalog auf dem neuesten Stand zu halten (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 19). Nach aktuellem Eintrag im Novel-Food-Katalog ist in der Europäischen Union der Anbau verschiedener Sorten von Cannabis sativa L. zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Union („EU’s ‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’“) registriert sind und der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2% (w/w) nicht übersteigt. Nur einige bestimmte Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen gewonnen werden, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel innerhalb der EU und sind daher nicht neuartig, und zwar die Samen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettete Hanfsamen („such as seeds, seed oil, hemp seed flour, defatted hemp seed“). Dagegen gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, als Novel-Food, da eine Verwendungsgeschichte nicht nachgewiesen werden konnte („extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated“). Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl). Dies gilt auch für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Auch synthetisch gewonnene Cannabinoide gelten als neuartig (https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/?event =home& seqfce=72& ascii=C; „Übersetzung“ s. Deutscher Bundestag, Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol(CBD)-haltigen Lebensmitteln, 22.7.2019, WD-5-065-19, S. 10 f., vgl. VGH Baden-Württemberg B.v. 16.10.2019 – 9 S 535/19 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – juris).
Gegenteilige Anhaltspunkte für eine Bewertung des streitgegenständlichen Lebensmittels als nicht neuartig im Sinne der Novel-Food-Verordnung bestehen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin nicht. Die Indizwirkung der Eintragung im Novel-Food-Katalog dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein neuartiges Lebensmittel handelt, konnte durch die Antragstellerin nicht widerlegt werden.
Die von der Antragstellerin in Bezug genommene, aber nicht vorgelegte Bestätigung von Geraldine Wan, Food Standards Agency (FSA), vom 13. Dezember 2017, dass ein – nicht näher bezeichnetes – mit CO₂ angereichertes Produkt kein Novel-Food sei und in der EU vertrieben werden könne, ist nicht geeignet nachzuweisen, dass gerade das streitgegenständliche Produkt bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Zudem ist der Inhalt der Bestätigung inzwischen überholt. Denn laut Mitteilung der FSA auf ihrer Internetseite (https://www.food.gov.uk/business-guidance/cannabidiol-cbd) sind CBD-Extrakte als neuartige Lebensmittel einzustufen (vgl. VGH Kassel, B.v. 11.5.2020 – 8 B 2915/19 – juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – juris Rn. 31; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 20).
Unabhängig davon, dass die von der Antragstellerin angeführten Publikationen „Italy notifies Decree on Plants Permitted in Food Supplements“ vom 18. Februar 2011 und „Plants and parts of plants used in food supplements: an approach to their safety assessment“ von Carratù et al., 2010, nicht vorgelegt, sondern lediglich teilweise zitiert bzw. inhaltlich wiedergegeben wurden, reichen diese ebenso wie die Positivliste Italiens mangels Ausführungen zur Verwendung des streitgegenständlichen Hanföls schon vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr nicht aus, dessen Neuartigkeit zu widerlegen. Die italienische Positivliste beschränkt sich auf die Verwendung von Samen der Pflanze und des daraus gewonnenen Öls (vgl. VGH BW, B.v. 16.10.2019 – 9 S 535/19 – juris Rn. 20; VGH Kassel, B.v. 11.5.2020 – 8 B 2915/19 – juris Rn. 18). Nach dem Gutachten des LGL vom 6. September 2021 (S. 4) ist vor dem Hintergrund des nachgewiesenen hohen CBD-Gehalts jedoch davon auszugehen, dass für die Herstellung des zugesetzten CBD-Isolats andere Pflanzenteile als die Samen extrahiert wurden. Der Samen der Cannabispflanze enthalte praktisch keine Cannabinoide. Das gegenständliche Produkt weise jedoch gegenüber dem üblichen, natürlicherweise in Hanföl vorkommenden Gehalt einen ca. 1570-fach höheren CBD-Gehalt auf.
Auch die Ausführungen zur Stoffliste des Deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), welches nach § 1 Nr. 1 NLV (Neuartige Lebensmittel-Verordnung) in Deutschland auf Bundesebene die zuständige Behörde für das Konsultationsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Novel-Food-Verordnung ist, sind nicht ausreichend, um die Verwendung des streitgegenständlichen Produkts in nennenswertem Umfang im Sinne der Novel-Food-Verordnung zu belegen (vgl. VG Berlin, B.v. 4.3.2021 – VG 14 L 37/21 – LmuR 2021, 418/421; VG Sigmaringen, B.v. 29.6.2021 – 3 K 1081/21 – BeckRS 2021, 16111 Rn. 43). Denn zum einen beziehen sich die Ausführungen nur auf Hanfsamen. Zum anderen führt das BVL an anderer Stelle aus, dass ihm „derzeit keine Fallgestaltung bekannt sei, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre“ (s. https://www.bvl. bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html), und dass die Neuartigkeit sowohl für cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L. als auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl mit CBD) gilt (https://www.bvl.bund.de/ DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Gericht nicht vorgelegten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Bulgariens vom 9. April 2019. Es ist nicht ersichtlich, ob das streitgegenständliche Produkt mit den Produkten „Power Protein“, „Pure Gold“, „Humus Oil“ und „Super Greens“, auf die sich die Bescheinigung beziehen soll, vergleichbar ist. Insbesondere ergibt sich nicht, dass das streitgegenständliche Produkt in Bulgarien als verkehrsfähig beurteilt wurde. Unabhängig davon wurde die genannte Bescheinigung von der zuständigen Behörde Bulgariens inzwischen annulliert (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 21. August 2019; vgl. OVG NRW, B.v. 23.1.2020 – 13 B 1423/19 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 239719 – juris Rn. 26).
Folglich ist auch der Grundsatz des freien Warenverkehrs bzw. das Verbot des Art. 34 AEUV nicht tangiert, da sich die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der genannten Mitgliedstaaten nicht auf das streitgegenständliche Produkt bezieht (vgl. VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 48).
Wie bereits oben ausgeführt kommt es entgegen den Erwägungen der Antragstellerin für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Lebensmittels nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze als Ausgangsstoff oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist. Auch das konkrete Produktionsverfahren ist nicht maßgeblich. Auf die obigen Darlegungen wird insoweit Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu Änderungen im Herstellungsverfahren und in der Zusammensetzung von Lebensmittelzutaten sind hier damit nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig greifen die Verweise der Antragstellerin auf die RL 2009/32/EG und auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
Weiter lässt sich aus Erwägungsgrund Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln und der dortigen Regelung des Art. 8 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass aus einem bekannten Lebensmittel gewonnene Lebensmittel (Extrakt aus einer vor dem Stichtag verzehrten Pflanze) nicht der Novel-Food-Verordnung unterliegen sollen (vgl. VG München, B.v 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 52). Dies zeigt schon Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, wonach Gemeinschaftsvorschriften über bestimmte Lebensmittel Beschränkungen oder das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe enthalten können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen oder Verbote hinausgehen.
Des Weiteren führen Änderungen der Einträge des Novel-Food-Katalogs innerhalb kurzer Zeit nicht zur Schwächung des Aussagegehalts des Katalogs und dessen Funktion als Orientierunghilfe. Die Europäische Kommission ist nach Art. 6 Abs. 1 der Novel-Food-Verordnung verpflichtet, den Katalog auf neuestem Stand zu halten.
Auch die vom Prozessbevollmächtigten zitierte Bestätigung der EU-Kommission vom 3. März 1998 reicht nicht aus, die Neuartigkeit des streitgegenständlichen Produkts zu widerlegen. Dass ein Lebensmittel aufgrund neuester Erkenntnisse im Hinblick auf seine Neuartigkeit anders als in der Vergangenheit zu bewerten und der Eintrag möglicherweise zu ändern ist, ist mit Blick auf den aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 folgenden Zweck, für ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit des Menschen zu sorgen, hinzunehmen (VG Cottbus, B.v. 8.1.2020 – 3 L 230/19 – juris Rn. 19). Zudem ist in dem Zitat lediglich unspezifisch die Rede von „Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten“.
Nach dem von der Antragstellerin zitierten Auszug aus dem dem Gericht nicht vorliegenden Gutachten der … Clinical Investigation Support Pharmaforschung GmbH wurden Hanfblüten und Hanfblätter sowie deren Extrakte, aber insbesondere auch Hanfsamenöl, bereits vor Mai 1997 in kommerziellem („nennenswerten“) Umfang im Lebensmittelbereich in der EU verwendet. Ein Beleg hierfür bzw. ein Bezug zu dem streitgegenständlichen Produkt sind in dem Auszug jedoch nicht enthalten. Zudem betrifft der zitierte Auszug Lebensmittelaromen (Art. 2 Abs. 2 lit. b Ziffer iii Novel Food-VO), für die die Novel Food-VO nicht gilt (Stellungnahme des LGL an das Landratsamt W. vom 23. September 2021, S. 6; vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.9.2019 – 16 L 2333/19 – juris Rn. 43).
Aus dem darüber hinaus genannten Gutachten von Prof. Dr. P2. vom 28. Dezember 2015 kann die Antragstellerin schon deshalb nichts für sich herleiten, weil es dem Gericht nicht vorgelegt wurde und dem Gericht der Inhalt nicht bekannt ist.
Die des Weiteren von der Antragstellerin genannte Präsentation der European Industrial Hemp Association (EIHA) 12. März 2019 wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Der Vortrag allein, der Präsentation könne entnommen werden, dass es eine Vielzahl von Nachweisen dafür gebe, dass Hanf-Extrakte bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU verwendet worden seien, reicht nicht aus, die Neuartigkeit des konkreten streitgegenständlichen Produkts zu widerlegen (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.7.2020 – W 8 K 20.161 – juris Rn. 32; VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 56).
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten, im Rahmen behördlicher Verfahren gelte der „Untersuchungsgrundsatz“ gemäß Art. 24 BayVwVfG greift nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer – vorliegend also die Antragstellerin – dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zu liefern, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem 15. Mai 1997 (vgl. auch Erwägungsgrund 19 der VO (EU) 2015/2283). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, trägt der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat in Verkehr bringt oder bringen will (OVG Lüneburg, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 16.10.2019 – 9 S 535/19 – juris Rn. 16; VG Berlin, B.v. 4.3.2021 – VG 14 L 37/21 – LMuR 2021, 418/421). Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit den Erwägungen der Antragstellerin ausführlich auseinandergesetzt und ein Gutachten und eine weitere Stellungnahme des LGL eingeholt. Dem Untersuchungsgrundsatz wurde damit Genüge getan.
Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 liegen nach summarischer Prüfung somit vor, denn bei dem streitgegenständlichen Produkt handelt es sich um ein nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Nach der Feststellung dieses Verstoßes war die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung dabei keine durchgreifenden Bedenken gegen die streitgegenständlichen Anordnungen in ihrer konkreten Form.
Die hier erfolgte Anordnung der Information der Wiederverkäufer über das Inverkehrbringungsverbot und die Vorlage eines Nachweises darüber sowie einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer sowie einer Übersicht über den aktuellen Warenbestand gehören dabei zu den nach Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zulässigen Maßnahmen. Die Anordnungen waren und sind auch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass das streitgegenständliche Produkt tatsächlich nicht mehr in den Verkehr gebracht wird. Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht erkennbar. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist durch vernünftige Allgemeinwohlerwägungen, wie etwa den Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit, gerechtfertigt.
Letztlich hat das Gericht gegen die unter Nrn. 1.1 bis 1.4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Regelungen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen. Insofern hat die Antragstellerseite nichts Konkretes vorgebracht, so dass auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden kann.
Selbst wenn man den Ausgang des Klageverfahrens trotz vorstehender Ausführungen insgesamt oder teilweise als offen bewerten wollte – wovon das Gericht nicht ausgeht -, würde dies nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Denn auch eine reine Interessenabwägung spricht für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid bestätigten bzw. getroffenen Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher sind im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende, auch grundrechtsrelevante Nachteil, den die getroffenen Anordnungen der Antragstellerin auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Es ist nicht hinnehmbar, nicht zugelassene Produkte bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache im Verkehr zu belassen. Ohne den sofort wirksamen Vollzug der angeordneten Maßnahmen wäre damit zu rechnen, dass die Antragstellerin bzw. die Wiederverkäufer das streitgegenständliche Produkt unter Negierung der Eigenschaft eines neuartigen Lebensmittels weiter vertreiben, ohne die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachten zu wollen und um sich so womöglich absatzfördernde Vorteile – auch im Vergleich zu anderen Wettbewerbern – zu verschaffen.
Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist hier entgegen der Annahme der Antragstellerin gerade keine Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 20 der Novel Food-Verordnung sollten neuartige Lebensmittel nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in der Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Dadurch sollen etwaige bestehende Risiken gerade erst erkannt werden und einer möglichen Gesundheitsgefahr begegnet werden (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.9.2019 – 16 L 2333/19 – BeckRS 2019, 24987 Rn. 40; VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21. 4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 66). Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung und der Verweis auf Publikationen der WHO des EuGH führen zu keinem anderen Ergebnis. So erging der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 2020 – 9 S 2343/20 – juris zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nicht zur Verordnung (EU) Nr. 2015/2283. Die zitierte Rechtsprechung des EuGH (EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-663/18 – BeckRS 2020, 31297 Rn. 88 ff.) bezieht sich auf die Vermarktung und den Vertrieb einer elektronischen Zigarette mit Hanföl und nicht auf das Inverkehrbringen von cannabinoidhaltigen Lebensmitteln (vgl. VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 65; VG Sigmaringen, B.v. 29.6.2021 – 3 K 1081/21 – BeckRS 2021, 16111 Rn. 55). Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Äußerungen der WHO wurden nicht näher zitiert. Soweit sich die Antragstellerin damit auf den „Cannabidiol (CBD) Critical Review Report, Expert Committee on Drug Dependance Fortieth Meeting, Geneva, 4-7 June 2018 (https://www.who.int/medicines/access/controlled-substances/Canna-bidiolCriticalReview.pdf) bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Bericht nicht die Verwendung von CBD als Lebensmittel zum Gegenstand hat. Die Verwendung eines Produkts als Lebensmittel oder als Arzneimittel ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. z.B. Möglichkeit der Verschreibungspflicht für Arzneimittel) nicht vergleichbar (VG München, B.v. 6.10.2021 – M 26a S 21.4118 – BeckRS 2021, 30611 Rn. 65).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs. Nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert nach dem Auffangwert, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anordnung wie hier nicht im Einzelnen beziffern lassen. Zum einen hat sich die Antragstellerin selbst nicht zu den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anordnungen geäußert. Zum anderen fehlen weitergehende Informationen darüber, in welcher Größenordnung der mögliche Gewinn zu beziffern wäre, auf den abzustellen ist (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 – 9 S 2343/20 – juris). Zwar findet sich im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2021 die Angabe eines Verkaufswerts der bei der Probennahme im Betrieb gelagerten 263 Stücke von insgesamt 26.037,00 EUR. Abgesehen davon, dass dieser Betrag wohl nicht den Reingewinn der Antragstellerin darstellen würde, ist ein Inverkehrbringungsverbot nicht Streitgegenstand, sondern die Information der Wiederkäufer sowie die Ermittlung des Warenbestands. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bleibt es damit beim Auffangwert. Der Auffangwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.


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