Europarecht

Systemische Mängel im griechischen Asylverfahren (bejaht aufgrund fehlender Zusicherung)

Aktenzeichen  M 19 S 20.50486

Datum:
13.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27787
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
EMRK Art. 3
GRC Art. 4
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Ob das griechische Asylsystem noch immer an systemischen Mängeln leidet, die eine Zusicherung im Einzelfall erforderlich machen oder ob – angesichts der tendenziellen Verbesserung der generellen Flüchtlingssituation in Grunde aufgrund der Anstrengungen der griechischen Regierung – eine Einzelfallzusicherung im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch erforderlich ist, kann offenbleiben, da jedenfalls beim Antragsteller die Gefahr besteht, nach erfolgter Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. August 2020 gegen die in Nummer 3 des Bescheids vom 20. August 2020 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Gr. im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben aus dem von der palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gaza-Streifen stammt, reiste am 20. Januar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber der Bundespolizei, die ihn am 21. Januar 2020 aufgriff, äußerte er, dass ihm in Gr. Fingerabdrücke genommen worden seien. Eine am 25. Februar 2020 durchgeführte Eurodac-Recherche ergab für Gr. einen Treffer der Kategorie 2 für den 7. September 2019 und für die Kategorie 1 für den 7. Oktober 2019.
Am 02. März 2020 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom selben Tag gab er an, am 6. September 2019 in Gr. eingereist zu sein und sich dort für ca. zweieinhalb Monate aufgehalten zu haben.
Aufgrund des Eurodac-Treffers und diese Angaben richtete das Bundesamt daraufhin am 11. März 2020 ein entsprechendes Wiederaufnahmegesuch an Gr..
Mit Nachricht vom 12. Juni 2020 wurde seitens der griechischen Behörden mitgeteilt, dass, unabhängig davon, dass die Frist zur Zustimmung bereits abgelaufen sei, mit einer Wiederaufnahme grundsätzlich Einverständnis bestehe. Eine Aufnahme und Unterbringung im Einklang mit der Richtlinie 2013/33/EU (Asylverfahrensrichtlinie) könne aber nicht garantiert werden, da man die Anforderungen, die nach den Empfehlungen der Europäischen Kommission an eine derartige Zusicherung gestellt werden, im Fall des Antragstellers aufgrund der derzeitigen Kapazitätsengpässe nicht erfüllen könne.
Eine nochmalige Anfrage des Bundesamts an die griechischen Behörden vom 3. August 2020 blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 20. August 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Gr. an (Nr. 3) und setzte nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 15 Monaten ab dem Tag der Abschiebung fest (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Gr. den Antragsteller übernehmen müsse, da dort bereits ein Asylantrag gestellt worden sei. Gründe zur Annahme, dass dem Antragsteller aufgrund systemischer Mängel im griechischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohe, seien nicht gegeben, da Gr. zum einen mit Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 versichert habe, dass die europarechtlichen Regelungen (Richtlinie 2011/95/EU) in jedem Einzelfall eingehalten würden. Im Falle des Antragstellers habe das Land zudem seine Zuständigkeit bejaht, sodass davon auszugehen sei, dass Gr. der auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens und der Versorgung des Antragstellers nachkomme. Somit sei die von der Rechtsprechung und der europäischen Kommission geforderte individuelle Zusicherung einer unionsrechtskonformen Unterbringung gesichert.
Mit am 27. August 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz erhob der Antragsteller über seine Bevollmächtigte Klage gegen diesen Bescheid (M 19 K 20.50485) und beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2020 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde angegeben, dass in Gr. nach wie vor erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden seien. Eine Rückführung könne daher nur in den Fällen stattfinden, in denen im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörden feststehe, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen kann. Eine derartige Zusicherung sei aber im Fall des Antragstellers nicht vorhanden.
Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten auf elektronischem Weg vor, ohne einen Antrag zu stellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige, insbesondere noch fristgerechte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2020, dessen Abschiebungsanordnung gemäß § 75 AsylG sofort vollziehbar ist, ist begründet, da die erhobene Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird.
Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als hoch anzusehen. Die Abschiebungsanordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG findet, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
1. Die Antragsgegnerin ist dabei aller Voraussicht nach unzutreffend davon ausgegangen, dass Gr. der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist.
1.1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) ist zwar ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
1.2. Selbst wenn Gr. nach den Regelungen der Dublin III-VO zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig war, ist eine solche Zuständigkeit mittlerweile jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Vertrauen darauf, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Gr. nicht infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ausgesetzt wäre, ist im konkreten Fall erschüttert.
1.2.1. Eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK liegt insbesondere dann vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit geeigneten Maßnahmen reagiert (OVG Lüneburg Urt. v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris Rn. 34 ff.).
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
1.2.2. In Bezug auf die Flüchtlingssituation in Gr. war durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (Nr. 30696/09 – M.S.S. v. Belgien und Gr. – juris Rn. 205 ff., 235 ff., 300 ff.) und des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 – juris Rn. 89 ff.) festgestellt worden, dass das griechische Asylsystem seinerzeit systemische Mängel aufwies. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens war daher erschüttert. Überstellungen wurden nicht mehr durchgeführt.
Nach spürbaren Verbesserungen des griechischen Asylsystems in den Folgejahren gab die Europäische Kommission die „Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Gr. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“. Danach sollte die Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen zunächst Asylbewerber betreffen, die nach dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Gr. gelangen oder andere Personen, für die Gr. auf Grund anderer als der in Kapitel III Dublin III-VO genannten Kriterien zuständig ist. Sie sollte schrittweise entsprechend den Kapazitäten Gr.s erfolgen. Schutzbedürftige Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger sollten vorläufig nicht nach Gr. überstellt werden. Zusätzlich sollten nach dieser Empfehlung vor einer Überstellung die Mitgliedstaten mit Gr. eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass der Asylbewerber in einer den EU-Normen entsprechenden Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde, sein Antrag in der nach der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Frist bearbeitet und er in jeder anderen Hinsicht im Einklang mit dem EU-Recht behandelt werde. Die griechischen Behörden wurden aufgefordert, mit den übrigen Mitgliedstaten zusammenzuarbeiten und ihnen die entsprechenden Zusicherungen zu geben.
Unter Bezugnahme auf diese Empfehlung ordnete das Bundesministerium des Innern daraufhin mit Erlass vom 15. März 2017 das Bundesamt an, die Dublin-Überstellungen nach Gr. unter Beachtung der in der EU-Empfehlung formulierten Bedingungen wiederaufzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte schließlich fest, dass die Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen muss und es hierzu auch geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (BVerfG, B.v. 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 24 f.).
1.2.3. Eine derartige Zusicherung ist vorliegend nicht gegeben.
Anders als das Bundesamt ausführt, kann das ministerielle Schreiben vom 8. Januar 2018 nicht als konkrete Zusicherung Gr.s verstanden werden, da diese Erklärung weder eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung trifft, noch eine Zusicherung bezüglich einer zumindest zeitweisen Unterbringung enthält (vgl. NdsOVG, B.v. 10. Juni 2020 – 10 LA 111/20 – juris Rn. 15, BayVGH, B.v. 25.06.2019 – 20 ZB 19.31553 – Rn. 20).
Die bloße Bejahung der Zuständigkeit nach den Regelungen der Dublin III-VO, wie es seitens der griechischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2020 erfolgt ist, stellt ebenfalls keine solche Zusicherung dar, da Sie gerade keine Aussagen zur Versorgung des Antragstellers und zur Durchführung seines Verfahrens trifft.
1.2.4. Ob das griechische Asylsystem noch immer an systemischen Mängeln leidet, die eine Zusicherung im Einzelfall erforderlich machen oder ob – angesichts der tendenziellen Verbesserung der generellen Flüchtlingssituation in Gr. aufgrund der Anstrengungen der griechischen Regierung (vgl. etwa die Darstellungen in VG Ansbach, B.v. 14.09.2020 – AN 17 S 19.50793 – juris Rn. 30 ff.) – eine Einzelfallzusicherung im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch erforderlich ist, kann offenbleiben, da jedenfalls beim Antragsteller die Gefahr besteht, nach erfolgter Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die im Schreiben vom 12. Juni 2020 getätigten Aussagen der griechischen Behörden, dass eine Zusicherung im konkreten Einzelfall aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht abgegeben werden kann belegen, dass eine unionsrechtskonforme Behandlung im Fall einer Rückführung des Antragstellers nach Gr. gerade nicht vermutet werden darf.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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