Europarecht

Umfang der Telekommunikationsüberwachung bei Netzbetreibern

Aktenzeichen  9 Qs 15/19

Datum:
4.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38244
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § § 100a Abs. 4 S. 3
Kommunikation-Rahmen-RL Art. 1 Abs. 2
TKG § 3 Nr. 6

 

Leitsatz

1. Die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO setzt nicht voraus, dass der Verpflichtete selbst Erbringer von Telekommunikationsdiensten ist, es genügt eine Mitwirkung daran. Der Begriff der Mitwirkung ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Tätigkeiten, die aktiv an den – auch von Dritten erbrachten – Telekommunikationsdienstleistungen mitwirken und bei welchen der Verpflichtete in einer Art und Weise Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu erhebenden Daten hat, die es ihm ermöglicht, diese an die Behörden auszuleiten. (Rn. 26 – 28) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Gleiches gilt für den Begriff des “Diensteanbieters” iSd § 3 Nr. 6 TKG. (Rn. 32 – 38) (red. LS Alexander Kalomiris)

Verfahrensgang

ER III Gs 2200/19 2019-03-25 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. in Vertretung des Betroffenen (…) gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.03.2019 (Aktenzeichen ER III Gs 2200/19) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene (…) trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

I.
Die Generalstaatsanwaltschaft München führt Ermittlungen wegen des Verdachts der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit E-Mails, die an diverse Behörden und Einrichtungen vom E-Mail Account „…@…“ übersandt wurden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.09.2018 wurde angeordnet, dass der Netzbetreiber „XX…“ (…) alle Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 TKG von ausgehenden und eingehenden Verbindungen, jedoch ohne bisher angefallene und künftig anfallende Standortdaten, die im Zeitraum vom (…) bis zum (…) angefallen sind und/oder anfallen werden, für den Anschluss „…@…“, an die anfragende Stelle zu übermitteln hat.
Die auf Grundlage dieses Beschlusses an den Netzbetreiber „XX…“ versandte Aufforderung der Polizei beantwortete der Betroffene als Verantwortlicher des Netzbetreibers mit E-Mail vom 09.10.2018. In dieser teilte er mit, dass dem Beschluss nicht entsprochen werden kann, da der Netzbetreiber keine Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Abs. 1 TKG erhebe, dies sei betrieblich nicht notwendig.
Mit Schreiben vom 12.10.2018 wies die Generalstaatsanwaltschaft München den Betroffenen darauf hin, dass der Beschluss des Amtsgerichts München auch künftig anfallende Verkehrsdaten erfasst. Der Betroffene könne sich daher nur darauf berufen, dass für die Vergangenheit keine Verkehrsdaten vorliegen und übermittelbar sind. Im Zuge der Erbringung der Dienstleistung müssten solche Verkehrsdaten jedoch zwingend anfallen und verarbeitet werden, da ansonsten technisch keine Kommunikation mit den Kunden oder anderen Mail-Providern möglich wäre. Die in diesem Zuge gespeicherten Verkehrsdaten würden auch § 96 TKG unterfallen. Der Betroffene wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Weigerung, der Verpflichtung zur Übermittlung der Verkehrsdaten nachzukommen, Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können.
Auf dieses Schreiben erfolgte mit Schreiben des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. vom 18.10.2018 eine schriftliche Rückmeldung. Demnach sei es unzutreffend, dass bei dem Netzbetreiber „XX…“ die angesprochen Verkehrsdaten anfielen. Durch Einsatz eines TCP-Relays wird die Information, unter welcher IP-Adresse ein Nutzer auf welches Postfach zugreift, nicht erhoben. Auch bestünde keine Verpflichtung, das System so umzubauen, dass die Erhebung solcher Daten alleine für Strafverfolgungszwecke möglich würde.
Am 30.01.2019 wurde der Betroffene als Zeuge vernommen. Im Rahmen dieser Zeugenvernehmung gab er an, dass dieser über Logfiles von ein- und ausgehenden E-Mails für 7 Tage verfügt, welche den Verkehr zwischen den Mailservern von ihm und von anderen Anbietern dokumentieren. Diese Logfiles werden zur technischen Fehleranalyse gespeichert.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2019 wurde angeordnet, dass der Netzbetreiber „XX…“ alle Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 TKG von ausgehenden und eingehenden Verbindungen jedoch ohne bisher angefallene und künftig anfallende Standortdaten, die im Zeitraum vom (…) bis zum (…) angefallen sind und/oder anfallen werden, für den Anschluss „…@…“, an die anfragende Stelle zu übermitteln hat.
Mit Schreiben vom 19.02.2019 forderte die Generalstaatsanwaltschaft München den Betroffenen auf Basis dieses Beschlusses zur Herausgabe der dort bezeichneten Verkehrsdaten auf. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 21.02.2019 ließ der Betroffene mitteilen, dass weiterhin eine Herausgabe der Daten nicht erfolge, da diese „XX…“ weiterhin nicht vorliegen würden.
Mit Verfügung vom 04.03.2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Betroffenen aufgrund der unberechtigten Weigerung, die Verkehrsdaten auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 12.02.2019 herauszugeben.
Mit Schreiben vom 22.03.2019 beantragte Rechtsanwalt Prof. Dr. K. den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.03.2019 (Aktenzeichen ER III Gs 2200/19) verhängte das Amtsgericht München gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro, ersatzweise 42 Tage Ordnungshaft. Zudem wurden dem Betroffenen die durch die Weigerung der Datenherausgabe verursachten Kosten auferlegt.
Mit Schreiben vom 10.04.2019, eingegangen beim Amtsgericht München am 10.04.2019, legte der Betroffene, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. K., Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 25.03.2019 ein. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 06.05.2019 begründet. Bezüglich des Inhalts wird auf den in Schriftsatz in den Akten Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 15.05.2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München der Beschwerde nicht abzuhelfen. Bezüglich der Begründung wird auf den diesbezüglichen Schriftsatz in den Akten Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 20.05.2019 entschied das Amtsgericht München, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Mit Verfügung vom 31.05.2019 übersandte das Landgericht München I dem Beschwerdeführer die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 15.05.2019 zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 03.07.2019 hierzu Stellung. Zu diesem Schreiben nahm die Generalstaatsanwaltschaft München wiederum mit Verfügung vom 14.08.2019 Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2019 erneut Stellung nahm. Bezüglich der Inhalte der jeweiligen Schriftsätze wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 304 Abs. 1,2, 306 Abs. 1 StPO zulässig.
III.
Die Beschwerde ist unbegründet, da die durch das Amtsgericht München mit Beschluss vom 25.03.2019 gegenüber dem Betroffenen getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Das Amtsgericht München war gemäß §§ 70 Abs. 3, 162 Abs. 1 S. 1 StPO sachlich und örtlich zum Erlass des gegenständlichen Beschlusses zuständig. Die getroffene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 101a Abs. 1 S.1, 100a Abs. 4 S. 3, 95 Abs. 2 S. 1, 70 Abs. 1 StPO. Deren Voraussetzungen liegen vor, da den Beschuldigten eine Verpflichtung nach §§ 101a Abs. 1 S. 1, 100a Abs. 4 S. 1,2 StPO traf (1.) und er dieser Verpflichtung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 70 Abs. 1 S. 1 StPO nicht nachgekommen ist (2.). Auch war der Verstoß des Betroffenen schuldhaft (3.), erweist sich die Anordnung als verhältnismäßig (4.) und sind die Rechtsfolgen der Anordnung nach Art und Höhe nicht zu beanstanden (5.).
1. Gemäß § 100a Abs. 4 S. 1 StPO in Verbindung mit § 101a Abs. 1 S. 1 StPO ist jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verpflichtet, auf Grund einer Anordnung der Erhebung von Verkehrsdaten, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Diese Voraussetzungen lagen vor, denn der Betroffene hat jedenfalls an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitgewirkt (a.) und es lag eine rechtmäßige Anordnung der Erhebung von Verkehrsdaten vor (b.).
a. Anbieter von Telekommunikationsdiensten ist gemäß § 3 Nr. 6, 24 TKG, wer in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, ganz oder teilweise geschäftsmäßig erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt.
Mit Urteil vom 13.06.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Begriff des „elektronischen Kommunikationsdienstes“ in der Richtlinie 2002/21/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. (EuGH, NVwZ 2019, 1118).
Aus diesem Urteil folgt, dass bei europarechtskonformer Auslegung der entsprechenden Definition „XX…“, welcher lediglich einen internetbasierten E-Mail-Dienst anbietet, selbst somit nicht als Erbringer von Telekommunikationsdiensten eingeordnet werden kann.
Allerdings kann aus dem Urteil deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass die internetbasierte Kommunikation mittels E-Mail generell nicht Gegenstand eines „elektronischen Kommunikationsdienstes“ ist, sondern lediglich, dass dieser nicht vom Anbieter des internetbasierten E-Mail Dienstes vollzogen wird. Das Urteil führt hierzu folgendes aus:
„Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind es nämlich einerseits die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie gegebenenfalls die Anbieter von internetbasierten E-Mail-Diensten und andererseits die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet besteht, die im Wesentlichen die Übertragung der für das Funktionieren jedes internetbasierten E-Mail-Diensts erforderlichen Signale sicherstellen und die hierfür im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (ECLI:CECLI:EU:C:2014:285, Rn. 43), verantwortlich sind.“
Dies bedeutet im Ergebnis also, dass dem Kommunikationsvorgang mittels E-Mail sehr wohl ein elektronischer Kommunikationsdienst zu Grunde liegt, wobei dieser allerdings nicht vom E-Mail Anbieter, sondern durch die Internetzugangsanbieter bestritten wird.
Die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO setzt ihrem klaren Wortlaut nach nicht voraus, dass der Verpflichtete selbst Erbringer von Telekommunikationsdiensten ist, es genügt eine Mitwirkung daran. Wie der Begriff der Mitwirkung konkret auszulegen ist, wurde von der Rechtsprechung bislang soweit dies der Kammer ersichtlich ist, noch nicht entschieden. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber im Sinne einer effizienten Umsetzung der strafprozessualen Maßnahmen einen möglichst weiten Umfang der Verpflichteten erreichen wollte, so sollten beispielsweise bewusst auch solche Anbieter verpflichtet werden können, die ihre Dienste nicht geschäftsmäßig erbringen (BR-Drs. 275/07, S. 104/105). Dem trägt auch der Wortlaut Rechnung, denn gerade die zusätzliche Aufnahme des Begriffs der Mitwirkung in den Wortlaut zeigt auch, dass nicht lediglich die originären Erbringer der Telekommunikationsdienste als Verpflichtete angesehen werden sollten. Entsprechend dieser Zielsetzung ist der Begriff der Mitwirkung weit auszulegen. Die Kammer sieht demnach vom Begriff der Mitwirkung sämtliche Tätigkeiten erfasst, die aktiv an den – auch von Dritten erbrachten – Telekommunikationsdienstleistungen mitwirken und bei welchen der Verpflichtete in einer Art und Weise Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zu erhebenden Daten hat, die es ihm ermöglicht, diese an die Behörden auszuleiten.
Eine europarechtlich gebotene Einschränkung dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die in der StPO getroffenen Regelungen beruhen auch ausweislich der Gesetzesbegründung, die ein solches nicht erkennen lässt, nicht auf der Umsetzung diesbezüglich ergangener Rechtsakte der Europäischen Union, die bei der Auslegung der nationalen Normen der StPO zu berücksichtigen wären. Regelungsgegenstand der Richtlinie 2002/21/EG sind im Übrigen keine Vorgaben die das Strafrecht der Mitgliedsstaaten betreffen, vielmehr geht es um die Regulierung der Telekommunikationsdienste. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in der Richtlinie die Kompetenzgrundlage (Art. 83 AEUV) auf welcher die Europäische Union in – äußerst begrenzten Fällenim Bereich des Strafrechts gesetzgebend tätig werden kann, nicht genannt ist. Auswirkungen auf die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten können damit nur solche Rechtsakte haben, die auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 83 AEUV ergangen sind. Zudem regelt die Richtlinie keinerlei inhaltliche Vorgaben zu der Frage, welche Voraussetzungen an die Heranziehung von Verpflichteten im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu stellen sind, so dass es auch keine Vorgaben gibt, die zu einer europarechtskonformen Auslegung zwingen würden. Schließlich führt auch die Generalstaatsanwaltschaft München zutreffend aus, dass in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG Verpflichtungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften aufgrund des Gemeinschaftsrechts für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden, von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Es steht also insgesamt gar keine Frage der Auslegung einer bestimmten Bestimmung des Rechts der Europäischen Union inmitten, die Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geben könnte.
Nach den dargelegten Grundsätzen liegt die Mitwirkung an Telekommunikationsdiensten durch „XX…“ vor. Wie bereits oben ausgeführt, liegt der Kommunikation mittels E-Mail ein Telekommunikationsdienst zu Grunde, wenn auch dieser möglicherweise von einem Dritten erbracht wird. Die aktive Mitwirkung an diesem Vorgang wird dabei auch von dem bereits oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Dieser führt hierzu folgendes aus:
„Fest steht, dass der Erbringer eines internetbasierten E-Mail-Dienstes wie Gmail eine Übertragung von Signalen vornimmt. Google hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt, dass sie bei der Erbringung ihres E-Mail-Dienstes von Inhabern eines GoogleMail-Kontos versendete und von ihnen empfangene, in Datenpakete zerlegte E-Mails über ihre E-Mail-Server in das offene Internet einspeist und aus diesem empfängt.“
Da „XX…“ einen internetbasierten E-Mail Dienst anbietet, ist jedenfalls eine kausale Beteiligung am Telekommunikationsvorgang festzustellen. Dabei fallen auch die von den Strafverfolgungsbehörden zu erhebenden Daten an. Insoweit wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen Bezug genommen.
b. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2019 lag eine Anordnung zur Erhebung von Verkehrsdaten gegenüber „XX…“ vor.
Die Anordnung vom 12.02.2019 ist auch rechtmäßig ergangen. Soweit die Erhebung der Verkehrsdaten voraussetzt, dass diese gemäß § 96 Abs. 1 TKG ordnungsgemäß erhoben wurden liegt diese Voraussetzung hier vor. Insbesondere war „XX…“ insoweit als „Diensteanbieter“ im Sinne der Norm zu verstehen.
§ 3 Nr. 6 TKG definiert den Begriff des Diensteanbieters als jeden der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Wie bereits oben ausgeführt ist dabei festzustellen, dass „XX…“ zumindest an der Erbringung solcher Dienste mitgewirkt hat.
Auch insoweit ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine andere Auslegung geboten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich das bereits oben zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der Frage beschäftigt, wie der Begriff des Diensteanbieters im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG zu definieren ist, sondern ausschließlich mit der Frage, wie der Begriff der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, wie er in § 3 Nr. 24 TKG geregelt ist, zu definieren ist. Folglich trifft die Entscheidung des EuGH keinerlei Aussage darüber, inwieweit die europarechtlichen Vorgaben einer Regelung entgegenstehen, die auch Mitwirkende an diesem Vorgang in den Anwendungsbereich einbezieht. Dies ist auch nur konsequent, denn Gegenstand der Vorlageentscheidung war eine nach nationalem Recht auf Grundlage von § 6 Abs. 1 TKG getroffene Anordnung, wobei diese Norm dem Wortlaut nach nur Erbringer von Telekommunikationsdiensten in die Pflicht nimmt und nicht sämtliche Diensteanbieter.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die Einbeziehung von lediglich Mitwirkenden in den Begriff des Diensteanbieters im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben steht, vermochte die Kammer indes nicht zu erkennen und solche wurden auch nicht vorgetragen.
Da Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG ohnehin eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ermöglicht, stehen die europarechtlichen Vorgaben einer weiten Auslegung des Begriffs bereits deshalb nicht im Weg. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dies sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, dieser habe vielmehr nur die Richtlinie umsetzen wollen, tragen die Gesetzesbegründungen diese Annahme nicht. So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der bereits zuvor in § 2 Nr. 2 TDSV verwendete Begriff des Diensteanbieters schlicht fortgelten sollte (BT-Drs. 15/2316, S. 57) und somit nicht explizit eine Anpassung an Vorgaben der Richtlinie erfolgen sollte. Der in § 2 Nr. 2 TDSV verwendete Begriff des Diensteanbieters war dabei bereits ursprünglich bewusst weit gewählt worden, was sich daraus ergibt, dass sich der Verordnungsgeber aufgrund der Weite des Begriffs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmten Einschränkungen veranlasst sah (Bundesrat-Drs. 300/00, S. 13/14). Die Richtlinie 2002/58/EG – zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/139/EG – auf welcher § 96 TKG beruht, verweist in Art. 2 hinsichtlich der wesentlichen Begriffsbestimmungen auf die Richtlinie 2002/21/EG, so dass insoweit von der gleichgelagerten Befugnis des Gesetzgebers auszugehen ist.
Darüber hinaus lässt sich kein Widerspruch der weiten gesetzlichen Begriffsbestimmung zu europarechtlichen Vorgaben erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft München führt in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2019 hierzu folgendes aus:
„Die Richtlinie 2002/58/EG soll gemäß Art. 1 den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation gewährleisten. Nach Art. 3 gilt die Richtlinie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Die Formulierung „in Verbindung mit der Bereitstellung“ ist nach Sinn und Zweck der Richtlinie, einen umfassenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten, dahingehend auszulegen, dass nicht nur der Betreiber der elektronischen Kommunikationsdienste selbst, sondern auch die Unternehmen bzw. Personen, die daran mitwirken erfasst werden sollen. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund (4) der Richtlinie, wonach der Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Nutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste unabhängig von der zu Grunde liegenden Technologie gewährleistet werden soll. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn man für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre danach differenzieren würde, ob ein sog. Webmail-Dienst selbst den Internetzugang vermittelt oder die Dienste über das offene Internet erbringt. In beiden Konstellationen ist das Schutzbedürfnis des Nutzers im Hinblick auf seine persönlichen Daten und seine Privatsphäre gleich hoch anzusehen. Dementsprechend ist auch der Anwendungsbereich der Regelungen über den Datenschutz (Abschnitt 2) des TKG weiter gefasst, als die Definition in § 3 Nr. 24 TKG. § 91 Abs. 1 S. 1 TKG gewährleistet den Schutz personenbezogener Daten auch gegenüber Personen oder Unternehmen, die an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen lediglich mitwirken.“
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich an.
Vor dem Hintergrund, dass eine Kompetenz des Gesetzgebers zur überschießenden Umsetzung gegeben ist und somit der bereits vor Umsetzung der Richtlinie bestehende und nunmehr fortgeltende weite Begriff des Diensteanbieters weiterhin unabhängig von den europäischen Vorgaben Geltung entfalten kann, bedarf es schon mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Darüber hinaus lässt die Richtlinie 2002/58/EG angesichts der klar formulierten Zielsetzung keinerlei Zweifel daran zu, dass eine weite Begriffsbestimmung der Adressaten der getroffenen datenschutzrechtlichen Vorschriften von der Richtlinie gedeckt ist, so dass auch insoweit keinerlei Auslegungsunsicherheiten bestehen, die zu einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV veranlassen würden.
2. Der Betroffene ist dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er nach Aufforderung zur Mitwirkung am Beschluss des Amtsgerichts München vorhandene Verkehrsdaten nicht herausgegeben hat, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Hinsichtlich der Herausgabe von Verkehrsdaten, welche zum Zeitpunkt der Auskunftsanforderung vorhanden waren, beruft sich der Betroffene darauf, dass der Diensteanbieter „XX…“ keinerlei Verkehrsdaten speichere und daher nicht in der Lage sei, solche herauszugeben. Nach Angaben des Betroffenen selbst speichert der Diensteanbieter allerdings für sieben Tage die IP-Adresse derjenigen Mail-Server, welche ein „XX…“-Postfach kontaktieren, sowie das dabei kontaktierte „XX…“-Postfach. Der Betroffene ist dabei der Auffassung, es handle sich hierbei nicht um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 TKG, da die gespeicherten Daten keine personenbezogenen Daten von Teilnehmern und Nutzern seien. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nicht an. Vielmehr stellen die in den gespeicherten Logfiles enthaltenen IP-Adressen Nummern der beteiligten Anschlüsse im Sinne von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG dar. Der Begriff der Nummer definiert sich gemäß § 3 Nr. 13 TKG als Zeichenfolge, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dient. Eine Zeichenfolge liegt in der IP-Adresse ohne weiteres vor. Zudem lässt die IP-Adresse individualisierende merkmalbezogene Rückschlüsse auf die Persone des Kommunikationspartners zu und hat somit eine Adressierungsfunktion. Im Übrigen war es auch Teil der gesetzgeberischen Intention, IP-Adressen als Teil der Verkehrsdaten zu erfassen (BT-Dr 15/2316, S. 90) und wurde diese Bewertung auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (BGH,NJW 2011, 1509, 1511). Der Absender der E-Mail an das „XX…“-Postfach ist unproblematisch einer der an der Telekommunikation beteiligten Anschlüsse. Das Erfordernis einer konkreten Personenbezogenheit vermag die Kammer der gesetzlichen Regelung hingegen nicht zu entnehmen. Dies zeigt sich deutlich in der Formulierung in § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG, welcher neben anderen Aspekten auch personenbezogene Berechtigungskennungen als Verkehrsdaten benennt. Hätte der Gesetzgeber auch bei allen anderen benannten Verkehrsdaten eine Personenbezogenheit vorausgesetzt, so wäre eine gesonderte Nennung bei den Berechtigungskennungen nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus stellen IP-Adressen, wie zutreffend vom Amtsgericht ausgeführt, in der Regel keine personensondern primär geräte- bzw. anschlussbezogene Kennungen dar, auch wenn sich auf diesem Weg gleichwohl Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Personen ziehen lassen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht der Intention des Gesetzgebers, der, wie ausgeführt, bewusst auch IP-Adressen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst haben wollte, entsprechen, dass das Vorliegen von Verkehrsdaten eine unmittelbare Personenbezogenheit voraussetzt.
Vor diesem Hintergrund wäre der Betroffene somit auf Grundlage der o.g. gesetzlichen Anordnung zur Herausgabe der Logfiles oder zumindest der darin enthaltenen IP-Adressen verpflichtet gewesen. Die vom Betroffenen in Bezug genommene Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die im Übrigen auch keine nähere Auseinandersetzungen damit erkennen lässt, aus welchen rechtlichen Erwägungen sie zu dem dort gezogenen Schluss kommt, entfaltet keine Bindungswirkung und vermag vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen nicht zu überzeugen.
Auf die Frage, ob der Betroffene darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche technische Vorkehrungen zu treffen, um Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben, da der Betroffene bereits durch die oben geschilderte unterlassene Herausgabe der Logfiles seine gesetzliche Verpflichtung verletzt hat. Letztlich scheint aber eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen insoweit nach den §§ 101a Abs. 1, 100a Abs. 4 S. 2 StPO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG i.V.m. mit § 32 Abs. 2 S. 3 TKÜV durchaus diskussionswürdig, denn der Wortlaut des § 110 Abs. 1 TKG stellt lediglich auf die Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen ab, nicht aber auch auf solche die lediglich an der Erbringung mitwirken.
3. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Ordnungsgeld im Sinne von § 70 Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn der Verstoß schuldhaft erfolgt ist. Dies ist hier der Fall.
Der Betroffene beruft sich im Hinblick auf die durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz erfolgte Stellungnahme auf einen Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen seiner Mitwirkungsverpflichtung. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass derartige Irrtümer nach den Grundsätzen zum Verbotsirrtum in § 17 StGB zu behandeln sind (Meyer-Goßner, StPO, § 70, Rn. 4). Im vorliegenden Fall erscheint es bereits wenig glaubhaft, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der gegenständlichen Anforderung noch einem solchen Irrtum unterlag, insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen war, die dem Betroffenen seine Verpflichtungen deutlich vor Augen geführt haben muss. Zudem war der Betroffene zu diesem Zeitpunkt mehrmals von der Generalstaatsanwaltschaft München, mit Schreiben vom 12.10.2018 und im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch unter Verweis auf die in Bezug genommenen rechtlichen Vorgaben auf seine Verpflichtung hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch ernsthaft auf eine lapidare, rechtlich nicht näher begründete Aussage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz verlassen hat. Vor dem Hintergrund der deutlich geführten Hinweise wäre aber, selbst wenn ein solcher Irrtum immer noch vorgelegen hätte, dieser ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn sich der Betroffene mit den Angaben der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Bundesverfassungsgerichts ausreichend beschäftigt hätte.
Der Betroffene wurde auch ausreichend über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen fehlender Mitwirkung belehrt. So wurde er in den oben angesprochenen Mitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft München hierauf hingewiesen. Auch im Anforderungsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.02.2019 wurde der Betroffene noch einmal auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Soweit in diesem Schreiben nicht erneut ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes erfolgte ist dies nicht relevant, da dem Betroffenen diese Möglichkeit bereits aus den vorhergehenden erfolgten Hinweisen bekannt war. Letztlich lässt sich dies auch dem Antwortschreiben des rechtlichen Vertreters des Betroffenen vom 21.02.2019 entnehmen, wo ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Betroffene von der Möglichkeit eines Ordnungsgeldes in Folge seiner verweigerten Mitwirkung ausgeht. Da dem Beschuldigten diese Möglichkeit also bekannt war, wäre vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm eine erneute Mitteilung nicht mehr erforderlich gewesen.
4. Die getroffene Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Betroffenen nach Art. 12 Abs. 1 GG in Form eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit dar, da sie dazu geeignet ist, dessen Ausgestaltung seiner freiberuflichen Tätigkeit durch die auferlegten Verpflichtungen nach dem TKG zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund muss der auf Grundlage der oben genannten Rechtsgrundlage gerechtfertigte Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Der Betroffene trägt insoweit vor, der Eingriff sei nicht erforderlich, da die Erhebung der Daten aus den Logfiles der eingehenden Verbindungen keinen Rückschluss auf die Nutzer des gegenständlichen E-Mail-Kontos zuließe. Insoweit ist jedoch, unabhängig von der Frage, inwieweit der Betroffene überhaupt befugt ist, dies zu beurteilen und hieraus Konsequenzen zu ziehen, festzustellen, dass die Maßnahme zwar nicht unmittelbar zur Identifizierung der Nutzer führen kann, aber weitere Ermittlungsansätze bieten kann, die letztlich zur Feststellung der Nutzer führen können. So können Rückschlüsse auf die beteiligten Mailserver gezogen werden, wobei beispielsweise größere Onlineunternehmen teilweise eigene Mailserver verwenden, die eine eindeutige Identifizierung des Unternehmens ermöglichen. Über eine nachfolgende Bestandsdatenanfrage i.S. des § 14 Abs. 2 TMG bei den so ermittelten Telemediendiensten können wiederum weiterführende Informationen erlangt werden. Insoweit bietet die Ermittlungsmaßnahmen also zielführende Ermittlungsansätze und erweist sich insgesamt als erforderlich.
Weiterhin trägt der Betroffene vor, der Eingriff sei nicht erforderlich, da das Amtsgericht München mit Beschluss vom 25.02.2019 hinsichtlich des Postfaches „…@…“ einen Postbeschlagnahmebeschluss erlassen hatte, welchem der Betroffene auch nachgekommen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten damit die erforderlichen Daten erlangt. Insoweit ist auszuführen, dass dieser Beschluss zwar Teile der von den Ermittlungsbehörden angeforderten Daten enthält, insbesondere aber keinen Aufschluss gibt, soweit im Postfach enthaltene E-Mails gelöscht wurden. Vor dem Hintergrund, dass sensible E-Mails erfahrungsgemäß zeitnah gelöscht werden, bieten sich also über die Postbeschlagnahme hinaus wertvolle Ermittlungsansätze, die den Eingriff weiterhin erforderlich machen.
5. Die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist insgesamt nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB kann Ordnungsgeld in einem Rahmen von 5 Euro bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gegen den Betroffenen bereits in einem anderen, gleichgelagerten Verfahren, ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Das Verhalten des Betroffenen hat zu einer erheblichen Verzögerung des Fortschritts im hiesigen Ermittlungsverfahren über mehrere Monate geführt. Darüber hinaus ist das Verhalten des Betroffenen geeignet, den Ermittlungserfolg in erheblichster Weise zu gefährden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wird, ausreichende Erkenntnisse über den Täter zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausschöpfung des Ordnungsgeldrahmens und die Verhängung eines solchen in Höhe von 1.000 Euro nicht zu beanstanden. Die Bemessung der ersatzweise zu verhängenden Ordnungshaft entspricht den Vorgaben aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 EGStGB. Die Auferlegung der durch die Weigerung verursachten Kosten entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 70 Abs. 1 S. 1 StPO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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