Europarecht

Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Beschluss des Bundesrates von 1885

Aktenzeichen  L 2 U 311/16

Datum:
3.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 39699
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 122 Abs. 2, § 136
SGB X § 48

 

Leitsatz

1. Mangels Rechtsverordnung gemäß § 122 Abs. 1 SGB VII zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften weiterhin nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 sowie die ihn ergänzenden Regelungen (u.a. Erlass des Reichsarbeitsministers vom 16.03.1942 und dazu ergangene Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes vom 22.04.1942). (Rn. 62)
2. Ausführungen zur eigenen sachlichen Zuständigkeit in Satzungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften enthalten keine konstitutiven Regelungen. (Rn. 65)
3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsberufsgenossenschaft, wenn diese überwiegend büromäßig betrieben werden. (Rn. 76)
1. Die Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs zu einer anderen Berufsgenossenschaft sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich bzw. grundlegend, wenn sie für die Ermittlung der Zuständigkeit bedeutsam ist, wenn sich also Art und Gegenstand des Unternehmens geändert haben und daher das Unternehmen (die Tätigkeit) – ausgehend vom Gesichtspunkt der Prävention bzw. unter Berücksichtigung der beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen – nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passt. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verfolgung des Unternehmenszwecks durch Vergabe von (Bau-) Aufträgen an „Fremdfirmen“ beinhaltet keine Ausgliederung abgrenzbarer weiterbestehender Unternehmensbestandteile, die rechtlich selbstständig weiterbestehen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 15 U 341/15 2016-07-25 SGLANDSHUT SG Landshut

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Klägerin und Beigeladene jeweils selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung, erweist sich als unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Überweisung an die Beigeladene besteht nicht.
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Überweisung richtet sich nach § 136 SGB VII, der mit Wirkung zum 01.01.1997 in Kraft getreten ist und damit die Vorgängervorschriften zur Überweisung (§ 664 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung und § 667 Abs. 1 RVO) ersetzt hat (vgl. Art. 35 und 36 Unfallversicherungseingliederungsgesetz – UVEG – vom 07.08.1996 – BGBl. I S. 1254; vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 – B 2 U 31/97 R – Juris), i.V.m. den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Maßgeblich ist dabei die Fassung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R – Juris Rn. 23).
Zuständig für die Überweisung ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII der Unfallversicherungsträger, der seine Zuständigkeit für das Unternehmen festgestellt hat (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) bzw. der das Unternehmen in sein Unternehmer- bzw. Betriebsverzeichnis eingetragen und einen Mitgliedsschein erteilt hat (vgl. so die Vorgängervorschriften in §§ 663, 664 RVO i.d.F. des UVNG vom 30.04.1963, BGBl. I S. 241 sowie die §§ 658, 659 RVO i.d.F. vor dem UVNG). Dieser überweist das Unternehmen dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen geändert hat.
Dabei konkretisiert § 136 Abs. 2 SGB VII die Begriffe der Rechtswidrigkeit und der wesentlichen Änderung im Sinne der §§ 44 ff. SGB X im Rahmen der Zuständigkeiten entsprechend der Rechtsprechung (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs des UVEG, BT-Drucks. 13/2204 S. 108 zu § 136 SGB VII). Danach ist die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist (§ 136 Abs. 2 Satz 3 SGB VII); das gilt aber nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen (§ 136 Abs. 2 Satz 5 SGB VII). Eine Änderung gilt nach § 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt (§ 136 Abs. 2 Satz 6 SGB VII). Dabei wurden die Sätze 3 bis 6 in § 136 Abs. 2 SGB VII durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) eingeführt.
Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R – Juris Rn. 24 m.w.N). Die einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder objektiv entfallen sind, nur in einem besonderen Überweisungsverfahren und unter den genannten engen Voraussetzungen geändert werden (vgl. BSG, ebenda). Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist. Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII „eindeutig“ widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu „schwerwiegenden Unzuträglichkeiten“ führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R – Juris Rn. 25).
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Überweisung an die Beigeladene.
Einen Überweisungsanspruch wegen von Anfang an unrichtiger Feststellung der Zuständigkeit gemäß § 44 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII machen Klägerin und Beigeladene nach ausdrücklicher Klarstellung in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 nicht mehr geltend. Vielmehr haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die ursprüngliche Feststellung der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten rechtmäßig war. Davon ist auch der erkennende Senat überzeugt.
Nach Überzeugung des Senats hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Überweisung an die Beigeladene wegen einer seit der erstmaligen Feststellung der Zuständigkeit eingetretenen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 136 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 48 SGB X mit daraus folgender Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die Klägerin.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der anfänglichen Unrichtigkeit sowie für die Prüfung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist dabei der 23.07.1952. Denn nachgewiesen ist eine Aufnahme der Klägerin gemäß §§ 658, 659 RVO i.d.F. vom 19.07.1911 (RGBl. I S. 509) in das Unternehmerverzeichnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft (vgl. zur Bekanntmachung vom 09.01.1946 zur Errichtung der Bayerischen Bauberufsgenossenschaft Aichberger, RVO, Stand 20.09.1962, zu § 623 Anm. 3) und damit eine Feststellung von deren Zuständigkeit für die Klägerin erstmals am 23.07.1952.
Zwar bestand die Klägerin rechtlich durchgehend seit 11.10.1926, nämlich seit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt eGmbH). Die Löschung des Firmenzusatzes über die Haftungsverhältnisse, „mbH“ als Abkürzung für „mit beschränkter Haftung“ erfolgte von Gesetzes wegen in Umsetzung von Artikel 2 § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 09.10.1973 (BGBl. I S. 1451 ff.). Denn in § 3 Genossenschaftsgesetz hatte der Gesetzgeber bestimmt, dass für alle Genossenschaften einheitlich die Führung der Firma „eingetragene Genossenschaft“ (Abkürzung eG) vorgeschrieben sei; zugleich hatte er Firmenzusätze verboten, die auf die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen hindeuten. Dieser bloßen Namensänderung trug auch die Umschreibung der Klägerin im Mitgliederverzeichnis der Beklagten ab 01.02.1974 Rechnung. Dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Eintragung der Klägerin in das Genossenschaftsregister – also im Jahr 1926 – von einer Bau-Berufsgenossenschaft wie der aufgrund des Unfallversicherungsgesetzes vom 06.07.1884 gegründeten Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft (Nr. 53 des Verzeichnisses der Berufsgenossenschaften, vgl. Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885, Bekanntmachung vom 22.05.1885, AN 1885 143 ff.; Hanow / Hoffmann / Lehmann / Moesle / Rabeling, Kommentar zur RVO, Drittes Buch Unfallversicherung, Stand 1913, Anhang I) oder von einem anderen Unfallversicherungsträger die eigene Zuständigkeit für die Klägerin festgestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Weder Klägerin noch Beklagte konnten entsprechende Unterlagen aus dieser Zeit vorlegen.
Zuständig sind gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die in der Anlage 1 zu § 114 SGB VII genannt werden, für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten), soweit nicht die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Regelung zuständig sind. Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 646 Abs. 1 RVO i.d.F. des UVNG, die wiederum an die vorherige Regelung der §§ 623 ff. RVO alter Fassung (a.F.) anknüpft.
Im Fall der Klägerin ist eine vorrangige Zuständigkeit landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften oder von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Regelung weder zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuständigkeitsfeststellung am 23.07.1952 nach den §§ 624 bis 629 RVO in der zum 23.07.1952 geltenden Fassung noch aktuell nach den §§ 123 bis 129a SGB VII ersichtlich. U.a. waren die Bau-Berufsgenossenschaften auch (Versicherungs-)Träger der bei ihr eingerichteten, für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten zuständigen Zweiganstalten (vgl. Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, Stand August 1962, zu § 629 RVO Anmerkung 7 m.w.N.). Daher bestehen an der Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß § 121 Abs. 1 SGB VII keine Zweifel.
Des Weiteren richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 122 SGB VII.
Da der Verordnungsgeber nach wie vor von der Ermächtigungsgrundlage des § 122 Abs. 1 SGB VII zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit durch Rechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt gemäß § 122 Abs. 2 SGB VII jede Berufsgenossenschaft für diejenigen Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Dies entspricht der Vorgängerregelung des § 646 RVO i.d.F. des UVNG. Daher richtet sich die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem bisherigen Recht und damit heute wie zum Zeitpunkt der Erstfeststellung 1952 weiter nach dem Beschluss des Bundesrates vom 21.05.1885 (AN 1885 143 ff.) sowie nach dem vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten alphabetischen Verzeichnis „der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit“ und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) sowie nach dem Erlass des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942 II 287) (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/04 R – Juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 27/05 R – Juris Rn. 19). Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter, denn nach Art. 123 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gilt Recht aus der Zeit vor dem (ersten) Zusammentritt des Deutschen Bundestages (07.09.1949) fort, soweit es dem GG nicht widerspricht (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 27/05 R – Juris Rn. 21 ff.).
Dabei sind unter „Recht“ Rechtssätze jeder Art und jeden Ranges aus jeder Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch z.B. Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht (vgl. BSG, ebenda, m.w.N). Bei Erlass und Ausführungsbestimmungen handelt es sich um allgemeine (abstrakt-generelle) Rechtssätze, nicht lediglich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Allgemeinverfügungen regeln einen konkreten Einzelfall unter genereller Kennzeichnung der Adressaten (vgl. BSG, ebenda). Die Zuständigkeitsbestimmungen, die hier durch Erlass und Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, sind indes abstrakt (bezogen auf den geregelten Sachverhalt) und generell (bezogen auf den Empfängerkreis), weil sie eine Vielzahl von Gewerbezweigen zu Berufsgenossenschaften zuordnen und alle – auch künftig entstehende – Unternehmen, die der Pflichtversicherung unterworfen sind, betreffen. Diese Bestimmungen sind auch nicht als – lediglich intern wirkende – Verwaltungsvorschriften, die nicht unter Art. 123 Abs. 1 GG fallen, ergangen, sondern entfalten Außenwirkung, weil sie den Berufsgenossenschaften einen bestimmten Kreis von Gewerbezweigen zuordnen, woraus sich Rechte und Pflichten ergeben (vgl. BSG, ebenda). Das gilt insbesondere für Erlass und Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers bzw. des RVA 1942, mit denen die damalige Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (BG 68), die heutige Beigeladene, als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundlegend umgestaltet und ihr ein neuer Kreis von Gewerbezweigen zugeordnet wurde.
Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R – Juris Rn. 23 f.) ausführlich dargelegt hat, gelten Erlass und Ausführungsbestimmungen fort, weil sie nicht dem GG widersprechen, wobei unter „widersprechen“ im Sinne des Art. 123 Abs. 1 GG nur der materielle – inhaltliche – Widerspruch zum GG, insbesondere zu den Grundrechten und den tragenden Verfassungsprinzipien, nicht aber der formelle Widerspruch zu verstehen ist (vgl. BSG, ebenda, m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin in ihrer Argumentation insbesondere auf Satzungsregelungen der Beigeladenen als Rechtsgrundlage für deren Zuständigkeit berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass solche Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit in Satzungen der Berufsgenossenschaften nur als Erläuterungen der bestehenden Rechtslage bzw. deklaratorische Regelungen verstanden werden können. Denn für konstitutive Regelungen der eigenen Zuständigkeit durch gewerbliche Berufsgenossenschaften, z.B. mittels Satzung, fehlt es schon an einer Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber, um mit entsprechender Außenwirkung die eigene Zuständigkeit und damit eine Mitgliedschaft von Unternehmen – mit daraus folgenden Rechten und Pflichten – begründen zu können.
Gemäß dem Verzeichnis „der Gewerbezweige nach ihrer berufsgenossenschaftlichen Zugehörigkeit“ und den vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen (AN 1885 S. 254; AN 1886 134; AN 1903 404; AN 1906 477; Handbuch der Unfallversicherung, Bd. III, 1910, S. 1 ff.) gehörten im Gewerbezweig Baugewerbe zu den Baugewerks-Berufsgenossenschaften – wie der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft unter Nr. 53 des Verzeichnisses – u.a.
1. Bauunternehmer
2. Privatarchitekten, Zivilingenieure, Bautechniker und bautechnische Büros
3. Feldmesser, Geometer, Markscheider, Wiesenbauer und Draintechniker
4. Maurer
5. Zimmerer
6. (Bau-) Glaser
7. Stuben- (Bau-) maler, Staffierer, Bau-Anstreicher, Tüncher, Stubenbohner
8. Stukkateure
9. Dachdecker
10. Asphaltierer und Steinsetzer (Zementierer, Fliesenleger, Plattenleger, Pflasterer)
11. Brunnenmacher
12. Einrichter von Gas- und Wasseranlagen (Installateure)
13. Ofensetzer
14. Verfertiger grober und feiner Steinwaren, Steinmetzen und Steinhauer (ohne Steinbrüche und Steinbrecher und ohne Schwemmsteinfabrikation)
15. Baulackierer
16. Bauklempner
17. Blitzableiterverfertiger und -setzer
18. Mühlenbau in Holz
19. Schiffsbau in Holz, Schiffsmaler
20. Kunst- und Dekorationsmaler bei Bauten
21. Tapezierer bei Bauten
22. Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wettervorhängen und -läden (Rouleaus, Markisen, Jalousien) oder von Ventilatoren bei Bauten
23. Fensterputzer
Dementsprechend wurden diese Gewerbezweige in die von der Beklagten übersandten Satzungen der Bayerischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft von 1928 und die Satzung der Bau-Berufsgenossenschaft vom 01.01.1941 übernommen.
Demgegenüber geht die Beigeladene zurück auf die 1912 errichtete, unter Nr. 68 des Verzeichnisses der Berufsgenossenschaften geführte „Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug- und Reittierbesitzer“ (Beschluss des Bundesrates vom 10.10.1912, AN 1912 IV 925; vgl. zum Verzeichnis der BGen Hanow / Hoffmann / Lehmann / Moesle / Rabeling, Kommentar zur RVO, Drittes Buch Unfallversicherung, Stand 1913, Anhang I) mit Zuständigkeit für die Tätigkeit des nicht gewerbsmäßigen Haltens von Fahrzeugen auf Binnengewässern, von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie von Reittieren. Nach Zuständigkeitsänderungen (vgl. Verordnung über Träger der Unfallversicherung vom 17.05.1929, AN 1929 252 – Zuständigkeit z.B. für Schauspielunternehmungen, Betriebe zur Bewachung von Betriebs- und Wohnstätten) erhielt diese Versicherungsgenossenschaft 1929 schließlich den Namen „Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68)“ (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 – L 2 U 151/99 – Juris Rn. 33). Die Zuständigkeit dieser „Berufsgenossenschaft 68“ für Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Grundstücksgesellschaften und Hausbesorgungen geht auf Regelungen des Reichsarbeitsministers und des Reichsversicherungsamts von 1942 zurück.
Der Reichsarbeitsminister (RAM) als Fachminister übernahm spätestens mit Aufhebung des dem Bundesrat nachfolgenden Reichsrates gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14.02.1934 (RGBl. I 89) die Kompetenzen des alten Bundesrates, u.a. zur Regelung der Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften nach § 15 Unfallversicherungsgesetz vom 06.07.1884 (RGBl. I 69) (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/04 R – Juris Rn. 24). Durch Art. 3 § 1 des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 09.03.1942 (RGBl. I 107), das den Versicherungsschutz von der Betriebsauf die Personenversicherung umstellte, wurde der RAM ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (vgl. BSG, ebenda).
Während zuvor Unfallversicherungsschutz auf aufgezählte Betriebsarten begrenzt war und Beschäftigte im kaufmännischen und verwaltenden Teil des Betriebs, also außerhalb der technischen, fachlichen Betriebsteile, nur versichert waren, soweit dieser kaufmännische bzw. verwaltende Betriebsteil den Zwecken des versicherten Betriebs diente und zu diesem in einem dem Zweck entsprechenden örtlichen Verhältnis stand (vgl. §§ 539b, 552 Nr. 1 RVO i.d.F. vor dem 09.03.1942), wurden durch die Umstellung auf die Personenversicherung alle Beschäftigten in den Unfallversicherungsschutz einbezogen, also auch alle Beschäftigte im kaufmännisch-verwaltenden Teil eines Unternehmens sowie Beschäftigte in rein kaufmännischen oder rein verwaltenden Betrieben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2016 – L 6 U 90/16 – Juris; Lauterbach, in: Kommentar zur Unfallversicherung, Stand August 1962, zur Geschichtlichen Entwicklung Abschnitt 5, Unterabschnitt 1, Kapitel 1). Schon wegen der Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes waren weitere Regelungen zur Zuständigkeit von Versicherungsträgern nötig. Daraufhin traf der RAM mit Erlass vom 16.03.1942 (AN 1942 II 201) u.a. folgende Regelung:
„1. Sind in einem Unternehmen bereits Gefolgschaftsmitglieder gegen Unfall versichert, so umfaßt der Versicherungsträger, unbeschadet der Nr. 2, auch alle Personen, die durch das eingangs genannte Gesetz neu gegen Unfall versichert sind.
2. Bildet der Betriebsteil, in dem die bisher gegen Unfall versicherten Personen tätig waren, nur einen Bestandteil oder Nebenbetrieb des gesamten Unternehmens, so ist für alle Gefolgschaftsmitglieder des Unternehmens der in diesem Erlaß bestimmte neue Versicherungsträger zuständig.
3. Versicherte Personen in Banken, Krediteinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verbänden, Kanzleien und ähnlichen Unternehmen, in Verwaltungen, die nicht zu einem anderweit versicherten Unternehmen gehören, sowie Hausbesorger werden bei der Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) versichert. …
10. Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, insbesondere auch über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern, bestimmen.“
Das RVA bestimmte aufgrund dieser Ermächtigung unter dem 22.04.1942 (AN 1942 II 287) Folgendes:
„1. Es ist anzustreben, daß alle Versicherten eines Unternehmens möglichst nur bei einem Versicherungsträger versichert sind.
2. Die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) ist nach Ziffer 3 des angeführten Erlasses auch zuständig für die Versicherten
a) in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, …
e) in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist (Tennisplatzvermietungen, Garderobenpachtungen usw.)
3. Als büromäßig betriebene Unternehmen im Sinne der Ziffer 2a dieser Bestimmungen gelten auch
a) Verkaufsvereinigungen, Syndikate,
b) Handelsbüros,
c) die Büros selbstständiger Makler, Handelsvertreter und Reisender,
d) Ingenieur- und Architektenbüros,
e) Presse-, Telegraphen- und Annoncenbüros,
f) Lotterieeinnahme, Buchmacherbetriebe, Inkassobüros
g) Auskunfteien, Detektivinstitute,
h) Reisebüros,
i) Theaterkartenbüros.
4. Zu den bei der Berufsgenossenschaft 68 versicherten Verwaltungsunternehmen nach Ziffer 3 des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 gehören auch, und zwar mit ihren sämtlichen Einrichtungen …
b) die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, die Grundstücksgesellschaften, wenn die Unternehmen überwiegend büromäßig betrieben werden.“
Wie das BSG im Urteil vom 09.05.2006 (B 2 U 34/04 R – Juris, Rn. 25 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, stehen diese Vorschriften nicht materiell-rechtlich in Widerspruch zum Grundgesetz (u.a. Vorbehalt des Gesetzes, Gleichheitssatz und Grundrechte) und gelten vorbehaltlich einer Neuregelung durch Rechtsverordnung (jetzt auf Grundlage von § 122 Abs. 2 SGB VII) weiter. 1948 wurde die beigeladene VBG unter ihrer alten Bezeichnung neu organisiert und erhielt bei unveränderter Zuständigkeit am 11.05.1954 den Namen „Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderen Unternehmen – Verwaltungsberufsgenossenschaft“ (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2001 – L 2 U 151/99 – Juris, Rn. 33).
Dabei sind Siedlungsunternehmen Unternehmen, die zur Erleichterung der Ansiedlung und Landbeschaffung gebildet werden und Land zu Siedlungszwecken (freihändig, durch gesetzliche Vorkaufsrechte, hilfsweise Enteignung) erwerben und an Siedler weitergeben können (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Auflage 2002 sowie 23. Auflage 2019; vgl. Brockhaus, Stand 1957; vgl. § 1 Reichssiedlungsgesetz).
Unter Wohnungsunternehmen werden Unternehmen verstanden, die gewerbsmäßig den Bau, die Bewirtschaftung und die Betreuung von Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Erschließungsanlagen betreiben (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, Stand 1994). So war der Zweck freier Wohnungsunternehmen nach § 11 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 1953 (BGBl. 1954 S. 67) auf den Bau, die Instandhaltung und die dauernde Verwaltung von Wohngebäuden gerichtet; daneben durfte sich der Geschäftsbetrieb u.a. auf die Errichtung und Überlassung von für die Bedürfnisse der Bewohner erforderliche Gewerberäume, Garagen und wirtschaftliche Einrichtungen, die Errichtung und Benutzung von für den eigenen Betrieb und die Verwaltung erforderliche Räume, den Erwerb und die Verwaltung von für Bauvorhaben erforderliche Grundstücke, das Betreiben von Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Errichtung und Veräußerung bestimmter Eigenheime, Kleinsiedlungen und Wohnungen erstrecken.
Hausbesorger ist ein Synonym für Hausmeister bzw. Hauswart (vgl. Duden, Sinn- und Sachverwandte Wörter, Stand 1972).
In Übereinstimmung mit den oben genannten weiterhin geltenden Regelungen von RAM und RVA von 1942 hat die Beigeladene mit Schreiben vom 13.05.2019 zutreffend mitgeteilt, dass Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zu ihrer Zuständigkeit gehören, wenn diese überwiegend büromäßig betrieben werden.
Auch das Hessische LSG hat im Urteil vom 17.02.2014 (L 9 U 273/09 – Juris) darauf hingewiesen, dass Wohnungs- und Siedlungsunternehmen eigenes Grundvermögen verwalten und vermieten und lediglich zum Teil neue Immobilien errichten, dass aber allen Unternehmen der Immobilienwirtschaft (u.a. Baubetreuungen, Baugenossenschaften, Bauträger, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermietungen, Immobilienverwaltungen, Immobilienvermietungen, Immobilienbewirtschaftungen, Parkplatzvermietungen, Siedlungsunternehmen und Wohnungsunternehmen) im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen gemeinsam ist, dass sie überwiegend büromäßig tätig sind.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften zur Zuständigkeitsabgrenzung sowie Hinweise der Berufsgenossenschaften zur Branchenzuordnung und Abgrenzung von Gefahrengemeinschaften bei Anwendung des eigenen Gefahrtarifs keine rechtlich verbindlichen Zuständigkeitsregelungen enthalten. Allerdings spiegeln die von der Beigeladenen veröffentlichen „Auslegungsrichtlinien zur Zuständigkeit – Stand 09.03.2018“ (veröffentlicht unter www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/ DE/ Faltblatt/Mitgliedschaft_Beitrag/ Auslegungsrichtlinien. html?v=7& .blob= publicationFile) zur Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit zu derjenigen der Bau-BG durchaus die nach den Regelungen von 1942 weiterhin maßgeblichen Kriterien zutreffend wieder, nämlich das Kriterium von Bautätigkeiten bzw. handwerklichen Tätigkeiten einerseits und „überwiegend büromäßiges Betreiben“ andererseits, wie folgender Auszug zeigt:
Architekturbüro (Bau), mit überwiegend eigenen Bauarbeiten BG BAU Architekturbüro (Bau), Planung und Leitung VBG Bauträger und Baubetreuer, mit überwiegend eigenen Bauarbeiten BG BAU Bauträger und Baubetreuer, Planung und Regie VBG Gebäudemanagement BG BAU Gebäudemanagement, überwiegend büromäßig VBG Hausbesorgung VBG Hausmeister (selbständig), als Hausbesorger tätig VBG Hausmeister (selbständig), handwerkliches Gebäudemanagement BG BAU Immobilienunternehmen (gewerbsmäßige), mit nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten VBG Immobilienunternehmen (nicht gewerbsmäßige), mit nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten BG BAU Ingenieurbüro (Bau), mit überwiegend eigenen Bauarbeiten BG BAU Ingenieurbüro (Bau), Planung und Leitung VBG Vor diesem Hintergrund bestehen für den Senat ebenso wie für die Beteiligten keine Zweifel an der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger und Rechtsvorgängerin der Beklagten für die in N. tätige Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung ihrer Zuständigkeit in Form der Eintragung in das Unternehmerverzeichnis am 23.07.1952. Denn zu diesem Zeitpunkt lag der Schwerpunkt des Unternehmens der Klägerin nach ihren eigenen Schilderungen eindeutig auf Bautätigkeiten bzw. auf handwerklichen Tätigkeiten, die die Klägerin mit einer stattlichen Anzahl eigener abhängig Beschäftigter bewältigte. So ist die Rede von ca. 60 Mitarbeitern bereits 1950. Es wurden Häuser gebaut, Kanäle, Wasser- und Stromleitungen sowie Straßen angelegt und die Mitarbeiter der Klägerin verrichteten u.a. Maurer-, Zimmerer-, Maler- und Lackierarbeiten bzw. stellten Hohlblocksteine als Baumaterial her.
Diese der Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten am 23.07.1952 zugrundeliegenden Verhältnisse haben sich nach Überzeugung des erkennenden Senats weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geändert.
Da die von Klägerseite als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend gemachte Aufgabe der Durchführung eigener Bautätigkeiten mit eigenen Beschäftigten nicht innerhalb eines Jahres seit erstmaliger Feststellung der Zuständigkeit durch Eintragung im Jahr 1952 in das Unternehmerverzeichnis eingetreten ist, kommt § 136 Abs. 2 Satz 6 SGB VII vorliegend nicht zur Anwendung.
Voraussetzung für die Überweisung ist damit, ob das Unternehmen der Klägerin grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich bzw. grundlegend im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, wenn sie für die Ermittlung der Zuständigkeit bedeutsam ist, wenn sich also Art und Gegenstand des Unternehmens geändert haben (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 05/2018, zu § 136 Rn. 35) und daher das Unternehmen (die Tätigkeit) – ausgehend vom Gesichtspunkt der Prävention bzw. unter Berücksichtigung der beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen – nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passt (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 – B 2 U 31/97 R – Juris, Rn. 30; Diel, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 05/2018, zu § 136 Rn. 34 f.; Quabach, in: Juris-PK, Stand 15.03.2014, zu § 136 SGB VII Rn. 88). Dass für die Frage der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft von besonderer Bedeutung ist, bei welcher BG die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung – also Prävention – gewährleistet wird, hat das BSG auch im Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/04 R – Juris, Rn. 31) betont. Die wesentliche Änderung bezieht sich dabei nach der Rechtsprechung auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge und die benutzten Betriebseinrichtungen, wobei häufig die hauptsächlich verwendeten Materialien bzw. Werkstoffe von Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 34/04 R – Juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 11.08.1998 – B 2 U 31/97 R – Juris, Rn. 30; Diel a.a.O., Quabach a.a.O.).
Wie die Gesetzesbegründung zum UVMG vom 08.05.2008 (BT-Drucks 16/9154 S. 28 f.) zeigt, kann eine wesentliche Änderung zum Beispiel durch Änderung der Arbeitsweisen, durch Erweiterung auf neue Geschäftsbereiche oder durch Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb eines Gesamtunternehmens und sowohl durch abrupte als auch durch allmähliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eintreten.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass – anders als das SG angenommen zu haben scheint – eine wesentliche Änderung des Unternehmenszwecks der Klägerin im Laufe der Jahre und Jahrzehnte nicht eingetreten ist. Im Wesentlichen unverändert umfasst der Satzungszweck der Klägerin auch nach der aktuellen Fassung der Satzung die Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder einschließlich Errichtung, Erwerb, Betreuung und Bewirtschaftung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, wobei sich diese Tätigkeiten ausdrücklich auch auf infrastrukturelle Maßnahmen wie Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen erstreckt. Hervorzuheben ist, dass nach wie vor auch die Errichtung von Bauten, also das Durchführen von Baumaßnahmen, als Satzungszweck genannt wird.
Wie die eigenen Veröffentlichungen der Klägerin zeigen ist es auch keineswegs so, dass die Klägerin tatsächlich mittlerweile keine Neubauten mehr errichtet bzw. dass keine wesentlichen baulichen Tätigkeiten mehr anfallen. Vielmehr ist eine stetige Bautätigkeit mit teils umfassenden Neuerrichtungen oder Generalsanierungen gerade in den letzten Jahren erfolgt. Neben umfangreichen energetischen Sanierungen von Wohngebäuden (u.a. Einbau von Gaszentralheizungen, Kunststofffenstern mit Isolierverglasung, Dämmung etc.) erfolgten Ausbau von Dachgeschossen, Aufstockungen von Gebäuden, teils völlige Entkernung von Gebäuden mit Neuaufbau und die Errichtung von Neubauten nach Abriss oder zur Lückenschließung. So wurden Neubauten mit Wohnungen 2004, 2007, 2014 und 2017 fertiggestellt und auch für die Jahre 2018/2019 sind laufende Bauprojekte mit Neubau von Häusern mit Wohnungen dokumentiert. Hinzu kommen u.a. Renovierungen der vorhandenen Wohnungen, Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen, Gartenarbeiten, Winterdienst sowie verwaltende bzw. kaufmännische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Wohnungen (z.B. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen) sowie der Beauftragung von Fremdfirmen.
Die laut Klägerin ca. 1974 getroffene Unternehmensentscheidung, größere Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Fremdfirmen zu vergeben statt sie durch eigene Beschäftigte durchführen zu lassen, hat Art und Gegenstand des Unternehmens mit Blick auf Präventionsgesichtspunkte auch nicht grundlegend umgestaltet und damit die für die Zuständigkeit der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert.
Die Verfolgung des Unternehmenszwecks durch Vergabe von (Bau-) Aufträgen an „Fremdfirmen“ beinhaltet keine Ausgliederung abgrenzbarer weiterbestehender Unternehmensbestandteile im Sinne von § 136 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, die rechtlich selbstständig weiterbestehen. Es ist auch keine Verschiebung des Unternehmensschwerpunktes eingetreten, die eine Zuständigkeit der Beigeladenen nach sich ziehen würde.
Schon wegen des Unternehmenszwecks und der nach wie vor durchgeführten umfangreichen Bau- und Renovierungsmaßnahmen handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein Unternehmen der Hausbesorgung, sondern um ein Wohnungsunternehmen.
Wie bereits dargelegt, ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Beklagter und Beigeladener im Bereich von Wohnungsunternehmen maßgeblich, ob diese überwiegend büromäßig betrieben werden, ob also der Schwerpunkt auf im Büro zu erledigenden planenden, verwaltenden oder kaufmännischen Tätigkeiten liegt oder ob in wesentlichem Umfang handwerkliche bzw. dem Baugewerbe unterfallende Tätigkeiten ausgeführt werden. Diese Differenzierung trägt dem Präventionsgedanken Rechnung, da grundsätzlich für „klassische Bautätigkeiten“ bzw. handwerkliche Tätigkeiten wie Malen, Verputzen, Fliesenlegen etc. die beklagte Bau-Berufsgenossenschaft über die vorrangige Kompetenz für entsprechende Präventionsmaßnahmen verfügt.
Nach Überzeugung des Senats liegt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Unternehmens der Schwerpunkt der Tätigkeiten selbst unter Berücksichtigung der Fremdvergabe großer Sanierungs- und Bauarbeiten weiterhin bei Bautätigkeiten bzw. handwerklichen Tätigkeiten, für die die Beklagte die zuständige Berufsgenossenschaft ist. Mit Blick auf Präventionsmaßnahmen ist daher nach wie vor die Beklagte die kompetente Ansprechpartnerin.
Nach den vorliegenden Unterlagen sind von insgesamt sieben abhängig Beschäftigten fünf Beschäftigte – nämlich die Hausmeister – gerade nicht überwiegend büromäßig tätig. Ganz im Gegenteil sind diese nach der Zeugeneinvernahme des SG zu 60 bis 70% mit handwerklichen Tätigkeiten befasst und seit 2002 sogar verstärkt mit umfangreichen Renovierungen der Mietwohnungen nach Auszug der Mieter betraut. Ihre Arbeiten beschränken sich gerade mit Blick auf diese Renovierungen nicht auf eine bloße Prüfung der notwendigen Maßnahmen und anschließende Auftragsvergabe an Fremdfirmen, ggf. verbunden mit nur kleineren selbstausgeführten Ausbesserungen, sondern umfassen nach den Schilderungen des Zeugen K. im Wesentlichen vollständig die anfallenden Renovierungsarbeiten wie das Streichen von Wänden, Türen und Fenstern, ggf. nach vorherigem Abschleifen, Putzarbeiten, Entfernen von Bodenbelägen, Verlegen von Laminat, Anbringen von Fliesenspiegeln etc.. Dabei fallen solche kompletten Renovierungen nach der Zeugenaussage bei ca. 30 Wohnungen im Jahr an. Hinzu kommen bei weiteren 30 bis 40 Wohnungen kleinere Reparaturen, die die Hausmeister durchführen.
Der Zeuge K. hat ferner angegeben, dass die Renovierungen von Wohnungen – wohl einschließlich der von ihm durchgeführten Vorabnahme etc. – nach seiner Schätzung immerhin 60% seiner Tätigkeit ausmacht. Den Umfang von rein handwerklichen Tätigkeiten hat er für sich selbst auf ca. 15%, für die ihm unterstellen vier Hausmeister-Kollegen auf 60 bis 70% der Arbeitszeit geschätzt. Auch die weiteren von ihm geschilderten Hausmeistertätigkeiten – Gartenarbeiten (Rasenschnitt, Schneiden von Apfelbäumen), Winterdienst, Bereitstellen der Mülltonnen, Reparaturen an Heizanlagen, Rohrreinigungen bei Verstopfungen, Reparaturen von Wasserhähnen, Rollläden etc. – sind keine Tätigkeiten, die überwiegend büromäßig ausgeführt werden, sondern es handelt sich um sogenanntes handwerkliches Gebäudemanagement zur Instandhaltung der Gebäude, was gleichfalls dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen ist.
Auch wenn sich die Zahl der handwerklich tätigen Beschäftigten im Laufe der Jahre seit 1952 deutlich verringert hat, wird das Unternehmen der Klägerin weiterhin nicht übermäßig büromäßig betrieben. So stehen vier in Vollzeit beschäftigten und einem geringfügig beschäftigten Hausmeister zwei Teilzeitmitarbeiterinnen im Büro gegenüber. Das SG hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Jahr 2015 sowohl hinsichtlich der Arbeitsstunden als auch hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Schwerpunkt im Bereich der Arbeiten der Hausmeister lag (Entgelt 168.690 Euro bei 8.029 Arbeitsstunden; bei Büromitarbeitern Entgelt 138.030 Euro bei 4.188 Arbeitsstunden).
Eine abweichende Bewertung kommt auch nicht aufgrund der Regelung des § 131 SGB VII in Betracht. Nach dem Normzweck des § 131 Abs. 1 SGB VII sollen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen Unternehmen mit verschiedenartigen Unternehmensbestandteilen nur dem Unfallversicherungsträger angehören, der für ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt (Hauptunternehmen) fachlich zuständig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R – Juris, Rn. 21). Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, ein Unternehmen im Rechtssinne auch dann einem Unfallversicherungsträger zuzuordnen, wenn dessen Unternehmensbestandteile selbst Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinne darstellen würden angesichts des weiten Unternehmensbegriffs der §§ 121, 122 Abs. 2 SGB VII, wonach selbst „Tätigkeiten“ als Unternehmen erfasst werden (vgl. BSG, ebenda; Quabach, in Juris-PK, zu § 131 SGB VII, Rn. 7). Inhaltlich entspricht die Regelung des § 131 SGB VII i.d.F. des UVEG der Regelung in § 647 RVO in der Fassung des UVNG (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 108 zu § 131 SGB VII), die sich wiederum an § 631 RVO in der Erstfassung von 1912 anschloss.
Die Anwendung von § 131 SGB VII setzt voraus, dass das Unternehmen aus einzelnen, voneinander abgrenzbaren Unternehmen besteht, die eine gewisse organisatorische Selbständigkeit besitzen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1995 – 2 RU 37/94 – Juris, Rn. 33, 38). Ferner müssen die Bestandteile zueinander in einem Verhältnis von Haupt-, Hilfs- und Nebenunternehmen stehen, d.h. ein Bestandteil – das Hauptunternehmen – muss das Gesamtunternehmen prägen bzw. den wirtschaftlichen Unternehmensschwerpunkt (Absatz 2 Satz 1) bilden, während die anderen Bestandteile demgegenüber zurücktreten (Hilfs- oder Nebenfunktionen). Zu berücksichtigen sind bei Bestimmung des Hauptunternehmens u.a. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Entgeltsummen in den Betriebsteilen sowie welchem Unfallversicherungsträger das Unternehmen nach seiner Eigenart bzw. nach seinem Unternehmenszweck nähersteht (vgl. Diehl, in: Hauck/Noftz, zu § 131 SGB VII Rn. 8; Quabach, in: Juris-PK zu § 131 SGB VII Rn. 32; BSG, Urteil vom 19.03.1991 – 2 RU 33/90 – Juris, Rn. 29: Der Hilfs- oder Nebenbetrieb muss nicht notwendigerweise eine geringere Personalstärke als das Hauptunternehmen haben; BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R – Juris, Rn. 43).
Betreibt ein Unternehmen verschiedenartige Teilunternehmen, die in gewisser Verbindung zueinander stehen, von denen aber keines gegenüber dem anderen einen Schwerpunkt bildet, handelt es sich nicht um ein Gesamtunternehmen, sondern um zwei Unternehmen, deren Zuständigkeit gesondert zu beurteilen ist (vgl. Diel, in: Hauck/Noftz, zu § 131 SGB VII Rn. 9). Davon zu unterscheiden sind Unternehmen, deren Charakter darin besteht, verschiedenartige mehr oder weniger gleichartige Betriebsteile unter einem Dach mit einer bestimmten Zweckrichtung zusammenzufassen; diese Teile sind dann keine Hilfs- oder Nebenunternehmen, sondern integrale Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens (vgl. Diel a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 33/05 R – Juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B 2 U 20/07 R – Juris) liegt ein einheitliches Gesamtunternehmen vor, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher Zusammenhang (einheitliche Buchführung und Verrechnung) und ein betriebstechnischer Zusammenhang (insbesondere bei wechselseitiger Beschäftigung von Arbeitskräften, gemeinsame Nutzung von Betriebseinrichtungen, enge räumliche Verbindungen, aufeinander bezogene Tätigkeiten auf verschiedenen Fertigungsstufen etc.) besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Unternehmensteile demselben Rechtsträger („Grundsatz der Unternehmeridentität“) angehören, also keine rechtlich selbstständigen Unternehmen sind.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die „Hausmeister“ wären als „Regiebetrieb“ im Sinne eines Hilfsunternehmens im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII zu betrachten und die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sei ohne Berücksichtigung ihrer Tätigkeiten nach dem verbleibendem Schwerpunkt des (Haupt-) Unternehmens gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII zu bewerten, wird verkannt, dass im Bereich von Wohnungsunternehmen das maßgebliche Kriterium für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bau-BG und VBG das „überwiegend büromäßige Betreiben“ ist. Bereits dies gebietet die Wertung und Gewichtung aller Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Errichtung, Bewirtschaftung, Instandhaltung, Betreuung, Erwerb, Vermietung und Verwaltung der Wohnungen anfallen.
Außerdem hat das SG zutreffend dargelegt, dass hier die Tätigkeiten der Hausmeister und der Büroangestellten keine voneinander abgrenzbaren Unternehmen im Sinne von § 121 Abs. 1 SGB VII bzw. verschiedenartige Teilunternehmen im Sinne von § 131 SGB VII darstellen, sondern es sich vielmehr um integrale Bestandteile eines einheitlichen Unternehmens mit dem Schwerpunkt auf handwerklichen bzw. baulichen Tätigkeiten handelt. Das ergibt sich insbesondere aus der engen Verzahnung von typischen baulichen Tätigkeiten im Rahmen der umfassenden Renovierungsarbeiten sowie der handwerklichen Reparaturarbeiten mit der Instandhaltung und damit der Verwaltung in Form der Weitervermietung der Wohnungen. Die konkrete Tätigkeit der Hausmeister umfasst hier weit mehr bauliche Tätigkeiten als sie bei üblichen Hausbesorgungen (z.B. Hausmeisterdiensten) zu erwarten sind und umfassen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vor allem handwerkliches Gebäudemanagement. Ferner ist die Klägerin zur Verwirklichung ihres unternehmerischen Zwecks der Bewirtschaftung und Betreuung von Bauten auf handwerkliches Gebäudemanagement angewiesen. Dieses lässt sie nicht von Fremdfirmen, sondern von eigenen Beschäftigten, nämlich ihren Hausmeistern, ausführen.
Die Berufung erweist sich damit als erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladene sich in beiden Rechtszügen dem Klage- bzw. Berufungsantrag der Klägerin vollumfänglich angeschlossen hat, werden ihr gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zur Hälfte auferlegt. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanz zu Ungunsten der Beigeladenen ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – Juris, Rn. 20 m.w.N.; BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 34/06 R – Juris, Rn. 38). Da Klägerin und Beigeladene mit ihrem übereinstimmenden Antrag unterliegen, haben diese die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, ohne dass sie gegeneinander Erstattungsansprüche hinsichtlich ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten haben. Zugleich wird mit der Neufassung klargestellt, dass die Kostengrundentscheidung neben außergerichtlichen Kosten der Beteiligten auch Gerichtskosten erfasst.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz, § 52 Abs. 1, 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Das ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht u.a. in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge auch in Zukunft bestehen wird, ist offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der begehrten Überweisung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.03.2017 – B 2 U 140/16 B – Juris), zumal die Überweisung an eine andere zuständige Berufsgenossenschaft weit über den Zeitraum jeweiliger Gefahrtarifzeiträume hinausreicht. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht zu ändern.


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